- Urteil vom 13. Juli 1899 in Sachen
Tschanz gegen Vogt und Konsorten.
Verhältnis des Art. 59 Abs. 1 B.-V. betr. Arrestlegung zu Art.
271 Ziff. 2 Betr.-Ges. Voraussetzungen des Art. 271 Abs. 1
Ziff. 2 u. Abs. 2; Beweislast.
A, Wilhelm Tschanz, früher domiziliert in Aarau, trat zu
Weihnachten 1898 eine Stelle als Contre-maître im Elektrizi
tätswerk Lonza in Gampel, Kantons Wallis, an, Als sich im
Frühjahr 1899 seine Frau, die er in Aarau zurückgelassen hatte,
anschickte, nach Gampel umzuziehen, erwirkten drei Gläubiger,
I. Vogt, Schuhmacher, Rud. Widmer, Bäcker und Frau Nadler,
Speziererin, vom Gerichtspräsidenten von Aarau für ihre Forde
derungen von 21 Fr. a Ets., 67 Fr. 12 Cts. und 86 Fr
50 Cts. unterm 3. April 1899 gegen Tschanz Arrestbefehle auf
sein Mobiliar, die gleichen Tages vollzogen wurden. Als Arrest
grund wurde der in Art. 271 Ziff. 2 B. G. vorgesehene ange
geben. Tschanz erhob innert Frist beim Bezirksgericht Aarau
Klage auf Aufhebung des Arrestes und auf Entschädigung, weil
die Voraussetzungen des Art. 271 Abs. 2 B. G. nicht vorliegen
und durch die Arrestlegung Art. 59 der B. V. verletzt sei. Das
Bezirksgericht Aarau wies die Klage mit Mehrheit unterm 15.
April 1899 ab und bestätigte den vom Gerichtspräsidenten er
lassenen Arrestbefehl.
B. Nun erhob Wilhelm Tschanz staatsrechtlichen Rekurs beim
Bundesgericht. Er bringt an: Ein Arrestgrund sei von den Gläu
bigern nicht bewiesen, ja nicht einmal behauptet worden. Nach
den einschlägigen Bestimmungen des aargauischen Prozeßrechts
dürften aber nur bewiesene Thatsachen als wahr angenommen
werden. Dadurch, daß der Gerichtspräsident hierüber hinweggegan
gen sei, habe er den Art. 19 der aarg. Staatsverfassung und
den Art. 4 der B. V. verletzt. Namentlich aber sei verletzt der
Art. 59 B. V. Der Rekurrent sei aufrechtstehender Schweizer
bürger, mit festem Wohnsitz in Gampel. Es habe deshalb nicht
in Aarau gegen ihn ein Arrest bewilligt werden dürfen. Demge
mäß wird beantragt, es sei bundesgerichtlich zu erkennen:
- Der in Frage stehende Arrest bezw. das angefochtene Ur
teil sei verfassungswidrig
- Das in Frage stehende Urteil, sowie der Arrest, eventuell
auch die Verhandlung seien aufzuheben, eventuell sei die Ange
legenheit zu nochmaliger gesetzmäßiger Beurteilung bezw. Verhand
lung an das Bezirksgericht Aarau zurückzuweisen.
C. Die Rekursbeklagten schlossen in ihrer Vernehmlassung auf Ab
weisung der Rekursbegehren. Unrichtig sei, daß die Thatsachen, aus
denen ein Arrestgrund hergeleitet werde, nicht behauptet und nicht
bewiesen worden seien; in letzterer Beziehung sei das Beweismittel
der Parteibefragung zur Anwendung gekommen. Von einer Ver
letzung von Art. 19 der K. V. und des Art. 4 der B. V. könne keine
Rede sein. Thatsächlich sei der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 2
B. G. vorgelegen und dem Richter glaubhaft gemacht worden, indem
der Schuldner heimlich, bei Nacht und Nebel, seine Möbel habe
fortschaffen wollen, ohne seine Gläubiger irgendwie von seinem künf
tigen Wohnsitz in Kenntnis zu setzen. Der Rekurrent könne sich
zudem auf Art. 59 B. V. nicht berufen, da er nicht aufrecht
stehend sei: Für die Forderungen der Rekursbeklagten von zu
sammen 190 Fr. 12 Cts. habe nur für 132 Fr. Arrest genom
men werden können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist vor allem aus die Beschwerde wegen Verletzung von
Art. 59 B. V. ins Auge zu fassen, da diese sich auf die Zu
ständigkeit der aargauischen Behörden zum Erlaß des Arrestbefehls
bezw. zur Beurteilung der Arrestaufhebungsklage bezieht, während
die Beschwerden wegen Verletzung von Art. 19 der Kantonsver
fassung und Art. 4 der B. V. die meritorische Behandlung der
Sache durch die aargauischen Behörden betreffen.
- Daß gegenüber einer Arrestverfügung und einem diese be
stätigenden Gerichtsentscheide in interkantonalen Verhältnissen der
staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung von Art. 59 Abs. 1
B. V. auch noch zulässig ist, nachdem das eidgenössische Betrei
bungs und Konkursgesetz in den Art. 271 ff. den Arrest ein
heitlich geregelt und insbesondere über die Arrestgründe und das
Arrestforum einheitliche Bestimmungen aufgestellt hat, ist vom
Bundesgericht schon mehrfach, zuletzt in seinem Entscheide in
Sachen Vannod, vom 18. Mai 1899, ausgesprochen worden.
Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
3. Art. 271 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes läßt den Arrest
zu, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner
Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände bei Seite
schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft. Wenn
nun vielleicht auch im vorliegenden Falle die Voraussetzungen zum
Erlaß des Arrestbefehls als gegeben betrachtet werden mochten, da
hiezu nur erforderlich war, daß die Gläubiger ihre Forderungen
und das Vorhandensein eines Arrestgrundes glaubhaft machen,
so trifft dies dann jedenfalls für die Arrestbestätigung in keiner
Weise mehr zu. Zunächst ist zu bemerken, daß, trotzdem nach der
singulären Bestimmung von Art. 279 Abs. 2 des Betreibungs
gesetzes der Schuldner den Richter anzurufen hat, wenn er den
Arrestgrund bestreiten will, die Beweislast für das Vorhandensein
eines Arrestgrundes doch beim Gläubiger verbleibt. Vorliegend
war aber von den drei Gläubigern weder für die subjektiven noch
für die objektiven Voraussetzungen von Art. 271 Abs. 2 ein
hinlänglicher Nachweis erbracht. Es ist thatsächlich unrichtig, daß
Tschanz, wie das Bezirksgericht annimmt, seinen Gläubigern von
seinem Wegzug von Aarau nichts mitgeteilt habe. Vogt berichtete
selbst, Tschanz habe ihm gesagt, daß er ins Wallis gehe, und der
Frau Nadler war die gleiche Eröffnung von Frau Tschanz ge
macht worden. Allerdings scheint Widmer hievon nichts gewußt
zu haben. Aber auch er konnte, als er den wahren Sachverhalt
erfuhr, nicht mehr behaupten, daß Tschanz sich habe flüchten oder
Vermögensgegenstände habe bei Seite schaffen wollen. Dafür
sodann, daß bei demselben die Absicht obgewaltet habe, sich der
Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, ist von den Gläu
bigern erst nichts vorgebracht worden. Vogt und Frau Nadler
berichten im Gegenteil, daß ihnen die Bezahlung ihrer Forde
rungen von Tschanz bezw. seiner Frau versprochen worden sei.
Und mag immerhin der Frau Nadler gegenüber Frau Tschanz
beigefügt haben, sie bleibe da, bis alles bezahlt sei, so konnte doch
aus der Abreise nicht ohne weiteres auf eine böse Absicht ge
schlossen werden. Die Gläubiger haben denn auch thatsächlich vor
Gericht die Bestätigung des Arrestes gar nicht beantragt, sondern
sich nur gegen die Schadenersatzforderung des Tschanz verwahrt.
Unter solchen Umständen ist es nicht begreiflich, wie das Gericht,
dem ja nicht die gleiche Aufgabe zufiel, wie dem Gerichtspräsi
denten, der den Arrestbefehl erlassen hatte, dazu kommen konnte,
die Arrestverfügung zu bestätigen. Es muß vielmehr der daherige
Entscheid, weil die gesetzlichen Voraussetzungen zur Arrestlegung
fehlten und diese somit als eine dem Grundsatz von Art. 59
Abs. 1 widersprechende sich darstellt, aufgehoben werden, womit
natürlich auch der Arrest selbst dahinfällt. Die gegenteilige Auf
fassung würde dazu führen, daß es unbemittelten Leuten fast un
möglich gemacht oder doch sehr erschwert würde, selbst innerhalb
der Schweiz neue Erwerbsquellen aufzusuchen, während dem
Gläubiger auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft die näm
lichen gesetzlichen Mittel zur Verfolgung seiner Rechte zur Seite
stehen.
4. Die Rekursbeklagten suchen in der Antwort den Arrest da
irch zu halten, daß sie behaupten, Tschanz sei nicht aufrecht
stehend, da der Wert der verarrestierten Gegenstände die Forde
rungen nicht decke, und er könne sich daher auf Art. 59 Abs. 1
der B. V. nicht berufen. Allein es ist klar, daß aus jener That
sache noch in keiner Weise auf eine Insolvenz des Schuldners
geschlossen werden kann, ganz abgesehen davon, ob nicht nach
Art. 271 Ziff. 5 des Betreibungsgesetzes nur derjenige als nicht
aufrechtstehend betrachtet werden könne, gegen den den Gläubigern
ein provisorischer oder entgültiger Verlustschein zugestellt ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen und
demgemäß das angefochtene Erkenntnis des Bezirksgerichtes Aarau
vom 15. April 1899 nebst dem am 3. April gegen den Rekur
renten ausgeführten Arrest aufgehoben.