- Urteil vom 29. September 1899 in Sachen
Betschart und Konsorten gegen Uri.
Erwirkung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der
Auswirkung eines Fischereipatentes. Entzug der Nieder
lassungsbewilligung und demzufolge des Patentes wegen
thatsächlicher Nichtausübung der Niederlassung. Liegt in
diesem Entzuge eine Verletzung des Art. 45 Abs. 1 B.-V.?
A. Unter Einlegung von Heimatscheinen suchten Josef Betschart
und Anton Strüby von und in Ingenbohl im Frühjahr 1899
beim Gemeinderat von Flüelen um Bewilligung der Niederlassung
nach. Diese wurde ihnen von der Gemeindebehörde unterm
- Mai 1899 erteilt und der Regierungsrat des Kantons Uri
hat die Bewilligungen unterm 3. Juni genehmigt. Gestützt
darauf haben die beiden dann auch das urnerische Fischereipatent
verlangt und erhalten. Unterm 3. Juli 1899 machte der Ge
meinderat von Flüelen dem I. Betschart und dem A. Strüby
die Anzeige, daß ihre Niederlassung erloschen sei, weil sie in
der Gemeinde weder Feuerung, noch Licht, noch ein Gewerbe
unterhielten, noch daselbst wohnten. Und Tags darauf erhielten
sie die Mitteilung, daß ihnen der Regierungsrat mit Rücksicht
auf die Schlußnahme des Gemeinderates von Flüelen das Fischerei
patent entzogen habe.
B. Nachdem die Rekurrenten vergeblich versucht hatten, in
einer andern urnerischen Gemeinde eine Niederlassungsbewilligung
zu erlangen, wandten sie sich mit Eingabe vom 5./6. August
1899 an das Bundesgericht mit dem Begehren, es sei die gegen
sie verfügte Entziehung der Niederlassung im Kanton Uri und
der infolge dessen von der Regierung dieses Kantons angeordnete
Entzug des dortigen Fischereipatentes aufzuheben. Die Beschwerde
wurde damit begründet, daß ein Entzug der Niederlassung nur
in den in Art. 45 Abs. 1 der B. V. vorgesehenen Fällen zulässig
sei, von denen hier keiner zutreffe.
C. Der Regierungsrat des Kantons Uri schließt auf Ab
weisung des Rekurses, da die Rekurrenten von Anfang an ihrer
Niederlassungsgemeinde fern geblieben seien, indem sie weder
dauernd noch vorübergehend in Flüelen Wohnsitz genommen
hätten, und da eine bloße Schriftendeposition nicht als faktische
Niederlassung betrachtet werden könne; es sei daher die erworbene
Niederlassung von Anfang an eine bloß scheinbare gewesen, die
nicht auf den Schutz des Art. 45 Abs. 1 B. V. Anspruch er
heben könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Durch die auf die Einlage des Heimatscheines erwirkte Nieder
lassungsbewilligung wird für den Bewerber eine Niederlassung
in der Gemeinde und dem Kanton, die die Bewilligung erteilt
haben, nicht begründet. Es bildet dieselbe bloß den förmlichen
Ausweis über das Recht zur Niederlassung, bezw. darüber, daß
der Niederlassung polizeilich und überhaupt staatsrechtlich keine
Hindernisse entgegenstehen. Damit von einer eigentlichen Nieder
lassung gesprochen werden kann, muß ein thatsächliches Moment
hinzukommen, es muß der Niederlassungsbewerber zu dem Nieder
lassungsorte in eine nähere Beziehung treten, sei es, daß er da
selbst mehr oder weniger lang seinen faktischen Wohnsitz aufschlägt,
sei es, daß er dort selbst oder durch Stellvertreter ein Gewerbe
oder Geschäft betreibt. Wenn nun auch das Recht zur freien
Niederlassung verfassungsmäßig garantiert ist, so kann doch von
einem Schutze der einmal begründeten Niederlassung nur gesprochen
werden, wenn dabei von dem entwickelten Begriffe der Nieder
lassung ausgegangen wird. Dieser Begriff liegt denn auch zweifel
los dem Art. 45 Abs. 3 der B. V. zu Grunde. Sonst könnte
nicht mit Bezug auf einen der daselbst vorgesehenen Gründe
zum Entzug der Niederlassung in Abs. 5 des nämlichen Artikels
von einer Ausweisung wegen Verarmung gesprochen werden.
m vorliegenden Falle nun sind die Rekurrenten zu der Ge
meinde und dem Kanton, die ihnen die Niederlassung bewilligt
hatten, in keinerlei örtliche Beziehung getreten, indem sie sich
dort nicht einmal vorübergehend aufhalten, daselbst auch nicht
ein Gewerbe oder Geschäft betreiben lassen. Die Niederlassung
konnte ihnen daher auch nicht entzogen werden; vielmehr wurde
durch die angefochtene Schlußnahme lediglich amtlich festgestellt,
daß das durch die Niederlassungsbewilligung erteilte Recht zur
Niederlassung nicht realisiert worden sei. Ein Einbruch in die
verfassungsmäßigen Grundsätze des schweizerischen Niederlassungs
rechtes liegt hierin nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.