No federal jurisdiction over refund of paid taxes

BGE 25 I 191Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I16 mar 1899Inadmissible

Sintesi

Jakob Kopp asked the Federal Court, by way of public-law appeal, to order the Thurgau authorities or Gemeinde Uttweil to refund CHF 312.50 in taxes paid on assets that were later taxed at his domicile in Olten. The Federal Court noted that, even if the domicile taxation was correct and any inter-cantonal tax conflict would favor Solothurn, the matter before it was only a claim for repayment of taxes already paid. Under settled practice, such refund claims are to be decided by the competent cantonal authority of the canton where payment was made. The court therefore did not enter into the appeal.

Regest

Refund of taxes already paid; competence of the Federal Court in public-law appeal: a claim for restitution of tax amounts previously paid is not to be adjudicated by the Federal Court, but by the competent cantonal authority of the canton in which payment was made. Even where the underlying tax allocation between cantons may be contested, the federal court will not decide the repayment claim itself; the canton may not base its decision on reasons contradicting the federal-law assessment of the inter-cantonal tax situation, failing which access to federal review would arise (consid. 2).

Testo completo

  1. Urteil vom 19. April 1899 in Sachen Kopp gegen Thurgau. Rückforderung bezahlter Steuern kann nicht auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses verlangt werden. A. Jakob Kopp, Buchhalter in Olten, hat, als er im Jahre 1892 aus seinem Heimatkanton Thurgau wegzog, sein 14,000 Fr. betragendes Vermögen einer Tante von ihm, Lisette Heß Uttweil (Thurgau), in Verwahrung gegeben. Letztere bezahlte seit her für dieses Vermögen bis und mit dem Jahre 1897 Gemeinde Uttweil und dem Kanton Thurgau Steuern im Ge samtbetrage von 449 Fr. 40 Cts. Hievon entfallen 137 Fr. 20 Cts. auf die Jahre 1892 und 1893, während welcher Kopp in Bern aufhielt, ohne hier besteuert worden zu sein, und 312 Fr. 50 Cts. für die Zeit auf 1. Januar 1894, von wo an Rekurrent sein Domizil in Olten hatte. Anläßlich seiner im Oktober 1898 stattgefundenen Verehelichung bekam die Steuer behörde Olten Kenntnis von seinem Vermögensbesitze und ver langte nun von ihm die Steuer von obgenanntem Zeitpunkte seiner Niederlassung an. B. Kopp, welcher diese Steuerforderung der Gemeinde Olten als begründet anerkennt, verlangte nunmehr von seiner Heimat gemeinde Uttweil die Rückzahlung des oberwähnten Betrages von 312 Fr. 50 Ets., wurde aber mit seinem Begehren unterm
  2. Dezember 1898 abgewiesen, immerhin mit der Bemerkung, daß er vom Tage seiner Beschwerdeführung an von jeder weitern Steuer entlastet sei. Auf erhobene Beschwerde hin entschied auch der Regierungsrat des Kantons Thurgau unterm 27. Januar 1899 sein Gesuch in abweisendem Sinne, indem er zur Begrün dung ausführt: Es könne im vorliegenden Falle von Doppelbesteuerung aus dem Grunde nicht gesprochen werden, weil die Steuer von dem Rekurrenten in Uttweil nicht gefordert worden, sondern er sich

der Besteuerung dortselbst freiwillig unterzogen habe, während es in seinem Belieben gelegen hätte, dieses Steuerverhältnis jeder zeit zu ändern. Daß Rekurrent auch an seinem Wohnort steuer pflichtig sei, wäre ihm ohne Zweifel bekannt gewesen. Wenn er nun, vielleicht um das betreffende Vermögen der, möglicherweise intensivern Besteuerung am Domizil zu entziehen, dasselbe anders wo versteuert und die bezüglichen Steuern, ohne daß seinerseits ein Irrtum über die Steuerpflicht obgewaltet hätte, während mehreren Jahren bezahlt habe, so könne von einer Rückforderung dieser Beträge, da ein eigenes Verschulden des Rekurrenten vor liege, keine Rede mehr sein; ganz abgesehen davon, daß die Zu lassung eines Rückforderungsrechtes in solchen Fällen im Rech nungswesen der Gemeinden zu Wirrwarr führen müsse. C. Gegen diesen Entscheid ergriff Jakob Kopp mit Eingabe vom 1. März 1899 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes gericht. Er macht geltend: Der Umstand, daß man ihm für die Zeit seines Aufenthaltes in Bern keine Steuern verlangte, bestimme ihn, seine Rückfor derung auf die von der Gemeinde Olten in Ansatz genommene Zeitdauer zu beschränken. Er bestreite des bestimmtesten, daß er sich der Steuerpflicht in Uttweil freiwillig unterzogen habe. Die Bezahlung der Steuern sei vielmehr aus purer Unkenntnis der Steuerpflicht erfolgt, weil seine Tante und er meinten, die Steuer gehöre dorthin, wo die Wertpapiere in Verwahrung liegen. Das ergebe sich deutlich daraus, daß die Steuer laut eingelangten Belegen für ihn in Uttweil eine höhere sei als in Olten. Letztere Gemeinde verlange übrigens die Steuer in völlig richtiger und gesetzlicher Weise. Die Berufung auf einen möglichen Wirrwarr im Rechnungswesen der Gemeinden sei völlig unstichhaltig. Re kurrent schließt mit dem Begehren, der Rekurs sei begründet zu erklären und die Regierung des Kantons Thurgau bezw. die Gemeinde Utiweil zur Rückerstattung des oberwähnten Steuer betrages von 312 Fr. 50 Cts. zu veranlaßen. D. In seiner Vernehmlassung vom 16. März 1899 trägt der Regierungsrat des Kantons Thurgau auf Abweisung der Be schwerde an. Außer den bereits in seinem Entscheide vorgebrachten Gründen macht er im wesentlichen noch geltend, das Bundesgericht sei in Sachen nicht kompetent, da es sich um Rückzahlung von Steuern handle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nicht nur der Rekurrent, sondern der Regierungsrat des Kan tons Thurgau selbst geht von der Annahme aus, daß die Steuer forderung, welche die Gemeinde Olten dem erstern gegenüber für die Zeit seiner dortigen Niederlassung geltend macht, eine gerecht ertigte sei. Aus dieser bundesrechtlich ohne Zweifel richtigen An nahme (vgl. z. B. Amtl. Samml., Bd. XX, S. 3 Erw. 2) folgt, daß wenn im Falle des Rekurrenten ein Steuerkonflikt zwischen den Kantonen Thurgau (Gemeinde Uttweil) und Solo thurn (Gemeinde Olten) bestände, derselbe zu Gunsten des letz tern Kantons entschieden werden müßte. Nun handelt es sich aber in casu lediglich um die Rückfor derung bezahlter Steuerbeträge. Nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis (s. z. B. Amtl. Samml., Bd. X, S. 453 Erw. 3 und Bd. XII, S. 351 Erw. 5) hat über das Begehren auf Rück erstattung nicht das Bundesgericht, sondern die hiefür kompetente Behörde des Kantons zu entscheiden, in welchem die Steuer be zahlt wurde. Freilich darf die kantonale Behörde ihren Entscheid nicht von rechtlichen Erwägungen abhängig machen, die der Ein gangs ausgesprochenen Auffassung des staatsrechtlichen Verhält nisses widersprechen würden, ansonst dagegen der Rekurs an das Bundesgericht als Staatsgerichtshof geöffnet wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

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