- Entscheid vom 28. Februar 1899
in Sachen Peter Domenig.
Art. 88 und 116 Betr.-Ges. Frist für Pfändungsbegehren und
Verwertungsbegehren. Nochmalige Pfändung eines schon ge
pfändeten Gegenstandes, nachdem der Schuldner Abschlags
zahlungen geleistet hat; Ergänzungspfändung ? Art. 145
Betr.-Ges.
A. Am 18. Dezember 1896 ließ J. Knabenhans in Chur dem
Bäcker Peter Domenig in Sils durch das Betreibungsamt Dom
legsch für den Forderungsbetrag von 523 Fr. 30 Cts. einen
Zahlungsbefehl zustellen. Am 4. Mai 1897 nahm das Betrei
bungsamt die Pfändung vor und zwar wurde ein Pferd und
ein Einspännerwagen im Gesamtschätzungswerte von 185 Fr.
gepfändet.
Am 18. April 1898 stellte der Gläubiger das Verwertungs
begehren, in welchem er Versteigerung oder Erneuerung der
Pfänder laut Pfändungsurkunde verlangte, worauf am 21. April
die Verwertungsankündigung erfolgte. Die Verwertung fand jedoch
nicht statt, indem der Schuldner eine Zahlung von 185 Fr.
machte mit der Behauptung, die Pfändungsgegenstände damit
ausgelöst zu haben.
Um diesen Einwand zu beseitigen (Brief des Amtes vom
- Mai 1898 an den Gläubiger), nahm das Betreibungsamt
Domlegsch daraufhin, am 3. Mai 1898, unter Berufung
Art. 145 des Bundesgesetzes eine Ergänzungspfändung vor,
in der Weise, daß es die gleichen Gegenstände neuerdings, und
zwar zum Schatzungswerte von 155 Fr. pfändete.
Der diesbezügliche Nachtrag auf der Pfändungsurkunde wurde
dem Schuldner am 5. Mai 1897 mitgeteilt. Domenig legte hie
gegen unterm 8. Mai 1898 schriftlich beim Betreibungsamte Pro
test ein. Am 16. Mai gab der Gläubiger dem Betreibungsamte
infolge einer erhaltenen weitern Zahlung Weisung, mit der Ver
steigerung zuzuwarten. Am 31. August 1898 sodann schrieb der
Gläubiger dem Betreibungsamte, daß er beförderliche Versteigerung
der Pfänder verlange.
B. Gegen die auf dieses Schreiben hin vom Betreibungsam
angeordnete Versteigerung reichte Domenig beim Kleinen Rate
am 18./20. Oktober 1898 Beschwerde ein unter folgender Be
ründung:
Die Pfändung habe am 4. Mai 1897 stattgefunden, also vor
bald 1½ Jahren. Die in Art. 116 B. G. vorgesehene Jahresfrist
ür Stellung des Verwertungsbegehrens sei somit abgelaufen;
ebenso die in Art. 88 vorgesehene Pfändungsfrist von einem
Jahre seit Zustellung des Zahlungsbefehles. Die Betreibung falle
also dahin. Ferner gehören die gepfändeten Gegenstände in die
Klasse der Kompetenzstücke, da Pferd und Wagen für Ausübung
seines Berufes unentbehrlich seien und übrigens bloß einen Wert
von 150 Fr. repräsentieren.
Das Betreibungsamt erörtert zunächst den Gang, den die Be
treibung genommen und bemerkt dann weiter: die Pfändung vom
4. Mai 1897 sei ohne Zweifel rechtsgültig; ebenso sei, in Rück
sicht auf Art. 100 des Obligationenrechtes (Unzulässigkeit der
Anrechnung einer Teilzahlung auf den gesicherten oder besser
gesicherten Teil einer Forderung), das Verwertungsbegehren
vom 18. April 1898 durchaus berechtigt gewesen. Die Pfänder
seien demgemäß nicht ausgelöst worden, sondern konnten ver
wendet werden zur Abtragung resp. Verkleinerung der ungedeckten
Schuld . Die Pfandergänzung vom 3. Mai 1898, die im ge
wissen Sinne eine Pfanderneuerung sei , wäre erfolgt, um
einerseits die Verwertung nicht durchführen zu müssen, gegent
die sich der Schuldner so sehr sträubte und anderseits demselben
etwas Zeit zu verschaffen zur Fortsetzung der ratenweisen Ab
zahlung, im ferneren, um den Gläubiger doch möglichst höher
zu stellen."
C. Mit Entscheid vom 11. November 1898 wies der Kleine
Rat des Kantons Graubünden die Beschwerde des Domenig ab
unter folgender Erwägung:
Es liege der Verwertung, wogegen sich die Beschwerde richte,
nicht der Pfändungsakt vom 4. Mai 1897, sondern derjenige
vom 3. Mai 1898 zu Grunde. Indem der Schuldner unter
nachträglicher Zustimmung des Betreibungsamtes und ohne daß
der Gläubiger dagegen Einsprache erhob, für die am 4. Mai 1897
gepfändeten Gegenstände behufs Auslösung derselben deren
Schätzungswert in bar dem Gläubiger eingehändigt habe, sei die
Verwertung, allerdings in ungewöhnlicher Form, vor sich ge
gangen, dagegen der Betrag der betriebenen Forderung nicht
gedeckt, weshalb die Pfändung nach Maßgabe von Art. 145 B. G.
ergänzt werden mußte und vom Betreibungsamt am 3. Mai 1898
auch ergänzt worden sei.
Nun könne allerdings nach dem Entscheide der eidg. Aufsichts
behörde für Schuldbetreibung und Konkurs im Beschwerdefalle
Holderegger (Archiv V, 2) eine Pfändung im Sinne von Art.
145 B. G. nicht als Teil des ursprünglichen Pfändungsaktes
angesehen werden, sondern sei nichts anderes, als eine nachträg
liche, besondere, eine sog. Nachpfändung. Allein deshalb könne
dieselbe nicht auf Grund von Art. 88 B. G. als verspätet oder
verjährt erklärt werden, ganz abgesehen davon, daß der Schuldner
dagegen innert nützlicher Frist keine Beschwerde erhoben habe.
Denn Art. 88 B. G. schreibe bloß vor, daß das Recht des
Gläubigers, ein Pfändungsbegehren zu stellen, mit
Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls
erlösche. Nach Art. 145 B. G. bedürfe es aber zu einer Ergän
zungspfändung im Sinne dieses Artikels keines Pfändungsbegeh
rens, sondern das Gesetz verpflichte den Betreibungsbeamten, von
sich aus eine Nachpfändung vorzunehmen und die Betreibung zu
Ende zu führen, ohne daß es einer Mitwirkung des Gläubigers
bedürfe. Es sei auch aus innern Gründen gar nicht anzunehmen,
daß das Gesetz Nachpfändungen im Sinne des erwähnten Artikels
an die Frist des Art. 88 habe binden wollen, da es sich hiebei
ja in der Regel nur darum handle, nachträglich einen vom Be
treibungsamt oder vom Betriebenen verschuldeten Mangel der ur
sprünglichen Pfändung auszugleichen und damit dem Gläubiger
dasjenige zu geben, was ihm schon durch den ursprünglichen
Pfändungsakt hätte verschafft werden sollen.
Bestehe somit die Pfändung vom 3. Mai 1898 zu Recht, so
könne von einer Verwirkung der in Art. 116 für das Verwer
tungsbegehren vorgesehenen Frist überhaupt nicht die Rede sein,
indem nach Art. 145 der Betreibungsbeamte die nach Maßgabe
dieses Artikels gepfändeten Gegenstände, ohne besonderes Be
gehren des Gläubigers und ohne an die ordentlichen Fristen
gebunden zu sein, mit Beförderung zu verwerten habe. Übrigens
wäre vom 3. Mai 1898 die Frist des Art. 116 auch heute noch
nicht abgelaufen.
Hieran anschließend erklärt der Kleine Rat auf die Frage der
Pfändbarkeit von Pferd und Wagen wegen Verwirkung der Be
schwerdefrist nicht eintreten zu können mit der Beifügung, daß
übrigens sachlich die Beschwerde abzuweisen wäre.
D. Gegen den genannten Entscheid des Kleinen Rates beschwerte
sich Domenig beim Bundesgericht mit dem Begehren auf Unter
sagung der angekündigten Verwertung.
E. Das Betreibungsamt Domleschg trägt aus materiellen
Gründen auf Abweisung an.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
2. Die Beschwerde ist zunächst insofern abzuweisen, als sie sich
gegen eine gesetzwidrige Pfändung von Kompetenzstücken wendet.
Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat diesbezüglich zu
Recht entschieden, daß dieser Einwand nicht mehr gehört werden
könne, da die Beschwerdefrist hiefür längst abgelaufen sei, indem
die letzte Pfändung (Nachpfändung) dieser Gegenstände am 3. Mai
1898, die Beschwerdeführung aber erst am 18./20. Oktober 1898
erfolgte.
3. Dagegen ist der Rekurs insoweit materiell zu prüfen, als
er sich unter Berufung auf die Art. 88 und 116 des Bundes
gesetzes gegen die vom Betreibungsamte Domleschg auf das Be
gehren des Gläubigers vom 31. August 1898 hin angeordnete
Verwertung richtet.
Diese Verwertung stützt sich nach übereinstimmender Aussage
der Vorinstanzen und des betreibenden Gläubigers nicht auf die
zuerst vorgenommene Pfändung vom 4. Mai 1897, sondern auf
die spätere vom 3. Mai 1898, welch letztere sich als eine Ergän
zungspfändung im Sinne des Art. 145 des Bundesgesetzes dar
stelle. Nun liegen aber in casu die Voraussetzungen für Anwen
dung des citierten Artikels nicht vor, indem eine Verwertung der
Pfandobjekte, deren Erlös die Forderung nicht gedeckt hat, keines
wegs stattgefunden hat. Eine den Anforderungen des Gesetzes
entsprechende Verwertung kann, entgegen der Ansicht der Vorinstanz,
nicht darin erblickt werden, daß man die Pfandgegenstände dem
Schuldner, nachdem er Abzahlungen bis zu der Höhe ihres
Schatzungswertes gemacht hatte, wieder zur freien Verfügung
überläßt. Ein derartiges Verfahren ist weder eine Versteigerung
noch ein Verkauf aus freier Hand im Sinne des Bundesgesetzes;
vor allem deshalb nicht, weil dabei von einem Erlöse als Re
sultat der Verwertung nicht gesprochen werden kann. Als ein
Erlös, d. h. Kaufpreis, stellen sich denn auch in casu die Ab
zahlungen von zusammen 185 Fr. nicht dar, weil hieraus dem
Schuldner kein Recht erwuchs, als Gegenleistung die Liberierung
der Pfandgegenstände zu verlangen. Diese letztern bleiben vielmehr
kraft Gesetzes trotz gemachter Abzahlungen bis zur völligen Til
gung der Schuld für dieselbe haftbar (s. Rekurs Penard, Amtliche
Sammlung XXIV, I. T., Nr. 91). Ein Interesse des Gläubigers
an dieser angeblichen Verwertung durch Auslösung der Pfänder
wäre nur dann ersichtlich, wenn damit bezweckt würde, die dem
Ablaufe nahe gesetzliche Frist für Stellung des Verwerkungs
begehrens durch Vornahme einer neuen Pfändung der gleichen
Objekte zu erstrecken. Da aber die in Art. 116 bestimmte Frist
im öffentlichen Interesse aufgestellt und also zwingender Natur ist,
so kann sie weder seitens des Betreibungsamtes noch seitens der
Parteien abgeändert werden, und es vermag also eine dahin ten
dierende Amtshandlung keine Rechtswirkung zu entfalten.
Im weitern kann unmöglich eine Ergänzung der Pfändung
im Sinne von Art. 145 darin liegen, daß die gleichen Objekte
(nachdem man sie als durch die Auslösung verwertet betrach
tete) zum zweiten Male gepfändet wurden. Der Art. 145 hat
vielmehr die Pfändung neuer, für die Betreibung bisher noch nicht
verwendeter Gegenstände im Sinne. Er verlangt ferner, daß diese
neu gepfändeten Gegenstände mit Beförderung verwertet werden,
während vorliegenden Falles durch die Pfändung vom 3. Mai
1898 gemäß dem Berichte des Betreibungsbeamten (s. oben sub B)
gerade das Gegenteil erreicht werden wollte.
Nach dem Gesagten fehlen also in casu sowohl die Voraus
setzungen der Anwendbarkeit des Art. 145 cit. als die richtige
Anwendung desselben im Pfändungsakte vom 3. Mai 1898. Es
ist demgemäß dieser letztere, gleich wie die vorausgehende angebliche
Verwertung, als ohne rechtliche Wirkung, d. h. als nichtig zu
betrachten. Es ist also nicht statthaft, sich auf den genannten
Artikel zu stützen, um die Rechtzeitigkeit des spätern Verwertungs
begehrens vom 31. August 1898 darzuthun.
4. Infolgedessen ist anderseits anzunehmen, daß durch die ge
nannte ungültige Amtshandlung die erste Pfändung vom 4. Mai
1897 nicht berührt worden sei. Sie hätte also noch die Grund
lage für eine spätere Verwertung bilden können, wenn nicht be
züglich ihrer die Frist des Art. 116 für Stellung des Verwer
tungsbegehrens mit dem 4. Mai 1898 abgelaufen wäre, während
die angefochtene Anordnung der Versteigerung auf ein erst am
31. August 1898 gestelltes Begehren hin erfolgt ist.
5. Das Verwertungsbegehren vom 31. August 1898 muß
somit als verspätet und der Rekurs, soweit er sich gegen Anord
nung der Verwertung richtet, als begründet erklärt werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt.