- Entscheid vom 28. Februar 1899 in Sachen Ziegler.
Lohnpfändung gegen den im Geschäfte seiner Ehefrau ange
stellten Konkursiten. Art. 93 Betr.-Ges.
A. Julius Ziegler in Basel ist Gläubiger des I. Bach in Zürich
für eine Forderung von 25,998 Fr. 45 Cts., welche seinerzeit
im Konkurse des I. Bach in Verlust gerathen und nachträglich
von Ziegler als Cessionar erworben worden war. Ziegler betrieb
nun Bach für diese Forderung, wobei am 22. Oktøber 1898
Pfändung erfolgen sollte. Die bezügliche Pfändungsurkunde trägt
folgenden Vermerk:
Der Schuldner besitzt keine pfändbaren Aktiven. Die anwe
sende Ehefrau weist sich darüber aus, daß sie sowohl Eigentü
merin des Geschäftes als auch des Wohnungsmobiliars ist. Sie
erklärt ausdrücklich, daß Bach seit seinem Konkurse keine neue
Aktiven mehr erworben habe.
Eine Lohnpfändung gegen den Schuldner als Angestellter
seiner Ehefrau ist gemäß einem obergerichtlichen Entscheide un
zulässig.
B. Das Bezirksgericht Zürich wies unterm 14. November
1898 eine gegen die Weigerung zur Vornahme der Lohnpfändung
gerichtete Beschwerde des Ziegler ab.
C. Mit Entscheid vom 23. Dezember 1898 wies das Ober
gericht des Kantons Zürich als kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde ebenfalls ab mit
nachfolgender Begründung: Die Appellationskammer des Ober
gerichts hat in dem von den Parteien bereits angerufenen Ur
teile in Sachen Weil gegen Frau Krug betreffend Lohnpfändung
vom 23. Februar 1895 sich dahin ausgesprochen, daß ein ganz
oder teilweise pfändbares Lohnguthaben eines Ehemannes dann
nicht vorhanden sei, wenn der letztere ohne besonderen Anstel
lungsvertrag und ohne anderweitig nachweisbare Feststellung
eines entgeltlichen Dienstverhältnisses sich in einem auf den
Namen der Ehefrau betriebenen Erwerbsgeschäfte bethätige. Diese
Argumentation erscheint auch im vorliegenden Falle zutreffend.
Es mangelt ein genügender Anhaltspunkt dafür, daß der Schuld
ner des Beschwerdeführers für seine Mithülfe im Gewerbe de
Ehefrau mehr verdiene, als er zu seinem eigenen Unterhalte und
zur Erfüllung seiner Pflichten als Ehemann und Vater unum
gänglich notwendig hat, daher kann auch eine Lohnpfändung
bei ihm nicht vorgenommen werden.
D. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich Ziegler rechtzeitig
beim Bundesgericht. Er beantragt Aufhebung desselben und Gut
heißung seines Rechtsbegehrens, wonach prinzipiell eine Lohn
pfändung gegen einen Schuldner als Angestellten seiner Ehefrau
als zulässig zu erklären, und das Betreibungsamt Zürich I
anzuweisen sei, im Sinne von Art. 91 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs die nötigen Feststellungen bezüg
lich des Ouantitativs des pfändbaren Betrages zu machen.
Eventuell, daß es dem Gläubiger überlassen bleibe, auf dem
Wege der Feststellungsklage gegenüber der Ehefrau die pfänd
bare Quote des Lohnes bestimmen zu lassen, wenn die Feststel
lungen des Betreibungsamtes ungenügend ausfallen sollten.
Zur Begründung wird vom Rekurrenten, entsprechend seinem
bereits vor den kantonalen Instanzen eingenommenen Stand
punkte ausgeführt: In vorliegendem Falle werde, wie häufig,
das Geschäft lediglich zu dem Zwecke unter dem Namen der Frau
geführt, damit der Mann sich dem Zugriffe seiner Gläubiger ent
ziehen könne. Der Mann sei vermöge seiner fachmännischen Kennt
nisse und seiner Erfahrung der eigentliche Inhaber und Leiter des
Geschäfts, während die Ehefrau, wenn nicht rein nur als Aus
hängeschild der Firma, so doch höchstens als Gehülfin funktionire.
In der reellen Geschäftswelt gelte aber der Grundsatz, daß ein
solcher Ehemann einen rechtlichen Anspruch auf Lohn besitze und
zwar in dem Maße, wie ihn ein dritter nach ortsüblichen Lohn
ansätzen haben würde und daß dieser Lohn pfändbar sei. Vom
Handels und Gewerbestand werde die richterliche Anerkennung
dieses Grundsatzes als Bedürfnis empfunden und es sei Pflicht
des Richters, soweit es das positive Recht zulasse, dem Rechnung
zu tragen. Der von den kantonalen Instanzen geteilten Auffas
sung stehe folgendes entgegen: a. Der Dienstvertrag könne form
los, sogar durch konkludente Handlungen geschlossen werden. Die
Eheleute geben ihr gegenseitiges geschäftliches Verhältnis selbst
ausdrücklich als Dienstvertrag dadurch zu erkennen, daß der Mann
gegenüber dritten sich als Prokurist, als Angestellter seiner
Frau geriere, besonders dann, wenn es sich um Ordnung streiti
ger Verhältnisse handle. Dies sei noch aus dem Pfändungsbericht
vom 22. Oktober 1898 ersichtlich. b. Nach Art. 338 des Obli
gationenrechts gelte ein Lohn als stillschweigend vereinbart, wo er
nach den Umständen zu erwarten war. Der Mann sei natürlich
nicht in der Lage, ohne Entgelt zu arbeiten. Zum mindesten habe
er immer seinen Unterhalt zu bestreiten. Hierfür und für seine
weitern persönlichen Bedürfnisse und Annehmlichkeiten beziehe er
thatsächlich ein bestimmtes Entgelt, was zweifellos sein Recht sei.
Dieses Salär übersteige offenbar den unumgänglich notwendigen
Betrag zum Lebensunterhalt, da doch der Angestellte in Wirk
lichkeit dirigiere, verfüge und sich bezahlt mache und thatsächlich
wohl auch meistens den ganzen Reinertrag an sich nehme.
Spreche aber die Vermuthung dafür, daß der Ehemann ein meh
reres über den Unterhalt hinaus verdiene, so liege es dem letztern
ob, eventuell das Gegenteil nachzuweisen.
E. Der vom Schuldner Bach zur Begründung seines abwei
senden Antrages eingenommene Standpunkt ist aus dessen Ein
gabe an das zürcherische Obergericht vom 14. Dezember 1898
ersichtlich. Es wird darin ausgeführt: Die Frau des Bach sei
mit dem Rekurrenten Ziegler nie in Geschäftsverbindung gestan
den. Es handle sich um eine alte, aus dem Konkurse des Ehe
mannes herrührende Schuld, welche zunächst ein Notar für
300 Fr. käuflich erworben hätte, der sie seinerseits dem Rekur
reuten abgetreten habe. Das von Frau Bach geführte Geschäft
sei ein bescheidenes; der kränkliche Mann nehme darin eine unter
geordnete Stellung ein. Der Jahresverdienst möge circa 3300 Fr.
betragen; nach Abzug des Mietzinses und sonstiger Unkosten
mögen zur Verwendung der Eheleute und der zwei Kinder noch
etwa 1350 Fr. verbleiben, wofür Beweis anerboten werde. Einen
Lohn könne unter solchen Umständen die Ehefrau ihrem Manne
nicht zahlen. Im citierten Fall Weil gegen Krug seien die Ver
hältnisse für den betreibenden Gläubiger günstiger gelegen als
hier; dieser Fall sei prinzipieller Natur und ein Grund hiervon
abzuweichen, liege in casu nicht vor.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
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Rekurrent verlangt, daß Lohnansprüche seines Schuldners
Bach aus erst noch zu leistenden Diensten desselben gepfändet
werden. Nun hat die bisherige Praxis des Bundesrates sowohl
als des Bundesgerichts die Pfändung künftigen Lohnes, immerhin
unter zeitlicher Begrenzung, stetsfort als zulässig anerkannt (vgl.
Archiv I, 27, 28; III, 23, 56; IV, 13; Entscheidungen des
r
Bundesgerichts, Bd. AXIII, Nr. 260 Erw. 2). Es steht also zu
nächst von diesem Gesichtspunkte aus der anbegehrten Pfändung
nichts im Wege.
-
Es liegt aber im besondern die Sache so, daß die Lohn
pfändung sich gegen einen Schuldner als Angestellten im Geschäfte
seiner Ehefrau richtet. Für diesen Fall hat bereits der Bundesrat
im Rekurse Delisle-Pahud (Archiv II, 81) den Grundsatz auf
gestellt, daß auch derartige Lohnansprüche pfändbar seien; nur
müsse das kantonale Güterrecht zwischen den in Gütertrennung
lebenden Ehegatten ein Dienstverhältnis mit rechtlichem Anspruche
des Mannes auf Lohn zulassen. Diese Auffassung wird damit
begründet, daß jeder juristisch mögliche Anspruch der Pfändung
unterliegen könne und zwar auch dann, wenn seine Rechtsbestän
digkeit von dem Drittschuldner bestritten werde. Letztern Falls be
finde sich die Ehefrau in der gleichen Rechtslage, wie jeder andere
Drittschuldner und es müsse ihr in gleicher Weise Gelegenheit
gegeben werden, ihre Bestreitung vor den Gerichten zum Aus
trage zu bringen.
Das hierbei einzuschlagende Verfahren hat der Betreibungsrat
(Archiv I, 43) folgendermaßen bestimmt: Der Lohn wird gepfän
det und geschätzt und der Frau davon Anzeige gemacht. Erfolgt
keine gütliche Verständigung, so hat der Gläubiger durch den
Richter feststellen zu lassen, welchen Geldwert die Arbeitsleistung
des Ehemannes im Geschäfte darstellt, d. h., welchen Lohn die
Frau einem dritten an Stelle ihres Mannes thätigen zahlen
müßte. Dieser Beitrag, nach Abzug eines mäßig zu berechnenden
Ansatzes für Kost und Logis, gilt als gepfändet und die Ehefrau
kann nötigenfalls zu dessen Bezahlung gezwungen werden.
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Eine Abweichung von diesen, durch die frühern Aufsichts
organe aufgestellten Sätzen scheint dem Bundesgerichte aus keinem
Grunde geboten. Die prinzipielle Zulässigkeit der Pfändung von
Lohnguthaben des Ehemannes an der Ehefrau liegt in der That
im Interesse eines reellen Geschäftsverkehrs, indem sie dazu die
nen wird, unbillige Manipulationen zum Nachteile der Gläubiger
zu verunmöglichen. Dieselbe widerspricht so wenig dem Sinne und
Wortlaute des Gesetzes als irgend eine Lohnpfändung anderer
Art. Auch das für den Bestreitungsfall vorgesehene Verfahren ist
zweckmäßiger und dem Gesetze entsprechender als das im Kom
mentar Weber Brüstlein (Note 6 zu Art. 99) vorgeschlagene,
welches sich an den Einspruchsprozeß nach Art. 109 B. G. an
schließt, oder als das weiter mögliche, wonach die bestrittene
Lohnpfändung als solche verwertet und ihre gerichtliche Anerken
nung dem Erwerber überlassen würde.
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Der vorliegende Fall unterscheidet sich nun in keiner Weser
in seinen Voraussetzungen von den vorgenannten. Der betriebene
Ehemann ist Konkursit. Die Ehegatten leben infolge dessen in
Gütertrennung, so daß der Mann keine Nutznießungs und Ver
waltungsrechte mehr am Frauenvermögen besitzt und die Frau
also über letzteres frei disponiert und voll handlungsfähig ist
(vgl. Zürcher privatrechtliches Gesetzbuch, 613; Huber, System
des schweiz. Privatrechts, Bd. I, S. 334 unten). Im weitern ist
dargethan, daß der Mann als Angestellter seiner Frau in dem
ihr gehörigen Geschäfte ausschließlich und andauernd thätig ist.
Unter diesen Umständen ist die Möglichkeit ja Wahrscheinlichkeit
gegeben, daß zwischen den Ehegatten ein Dienstverhältnis im
Rechtssinne besteht, gemäß welchem eine Vergütung als vereinbart
zu gelten hat. Diese Vergütung braucht ja nicht notwendig in
periodischen fixen Salärbeträgen zu bestehen (vgl. Hafner, Kom
mentar zu Art. 338, Note). Da endlich auch die Bestreitung
der Lohnforderung seitens des Ehemannes und der Ehefrau als
Drittschuldnerin der Pfändung derselben nicht im Wege stand, so
hat der Betreibungsbeamte den Vollzug derselben mit Unrecht
abgelehnt. Dieselbe ist vielmehr in der Weise durchzuführen, daß
unter Aufnahme der nötigen Erhebungen der dem Manne zukom
mende Lohn grundsätzlich als gepfändet erklärt und geschätzt und
zugleich nach Art. 93 B. G. der ihm unumgänglich notwendige
Betrag zwecks Abzuges festgestellt wird. Im Falle der Bestreitung
der Lohnforderung seitens der Ehefrau würde dann über Rechts
beständigkeit und eventuell Höhe der Forderung durch die Gerichte
endgültig entschieden werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.