- Urteil vom 19. November 1898
in Sachen Schweizerischer Typographenbund
gegen Wullschleger und Genossen.
Art. 58 Org.-Ges. : Haupturteil? Urteil, das zum Teil eine gegen
mehrere Beklagte gerichtete Klage abweist, zum Teil aber die Sache
zur Beweisabnahme an die erste Instanz zurückweist, ist nicht
Haupturteil.
Der schweizerische Typographenbund in St. Gallen hat gegen
Eugen Wullschleger, Rudolf Schweizer, Louis Dietrich, Tobias
Levy Isliker und Wilhelm Bärwart, sämtlich in Basel, auf Ver
urteilung derselben unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung
von 11,717 Fr. 39 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. April 1898
geklagt. Dieser Anspruch wurde wesentlich darauf begründet, der
Kläger habe für die sogenannte Genossenschaft Vorwärts Druck
und Administration des Zeitungsblattes Vorwärts gestützt auf
im Namen dieser Genossenschaft abgeschlossene Verträge besorgt und
es sei ihm hieraus die eingeklagte Forderung erwachsen. Die
sog. Genossenschaft Vorwärts sei nun aber im Handelsregister
nicht eingetragen und besitze daher die juristische Persönlichkeit
nicht, sie sei vielmehr als einfache Gesellschaft zu behandeln und
es haften daher die einzelnen Mitglieder
für die im Namen der
Genossenschaft eingegangenen Verpflichtungen persönlich und soli
darisch. Die Beklagten trugen sämtlich auf
Abweisung der Klage
an. Durch Urteil vom 30. August 1898
hat das Civilgericht
Baselstadt die Klage abgewiesen, wesentlich aus den Gründen:
Die sog. Genossenschaft Vorwärts qualifiziere sich nicht als ein
fache Gesellschaft, sondern als wirtschaftlicher Verein im Sinne
des Art. 717 O. R. Gemäß dieser Gesetzesbestimmung haften
für die Schulden eines solchen Vereins nicht die sämtlichen ein
zelnen Mitglieder, sondern die Handelnden persönlich und soli
darisch mit Vorbehalt ihres Rückgriffes auf die übrigen Vereins
mitglieder. Von den Beklagten falle nun als handelnde Person
einzig der Beklagte Bärwart in Betracht, welcher den die Grund
lage der eingeklagten Forderung bildenden Vertrag vom Dezember
1896 als Vorstandsmitglied im Namen der Genossenschaft abge
schlossen habe. Der Beklagte Bärwart wäre daher an sich haft
bar, allein die Klage sei auch ihm gegenüber mangels Beweis
abzuweisen, da der Kläger zum Nachweise der Richtigkeit der von
ihm aufgestellten, gänzlich bestrittenen Rechnung weder in der
Klage noch im weitern Verlaufe des Verfahrens Beweismittel
angerufen oder auf ein Rechnungsverfahren abgestellt habe. Auf
Appellation des Klägers hin hat das Appellationsgericht des
Kantons Baselstadt durch Entscheidung vom 24. Oktober 1898
dahin erkannt: Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt, so
weit es die Beklagten Wullschleger, Schweizer, Dietrich und Levy
Isliker betrifft. Dagegen wird dasselbe, soweit es den Beklagten
Bärwart betrifft, aufgehoben und es wird die Sache zu Vornahme
eines Vor oder Rechnungsverfahrens und zur Feststellung des
Forderungsbetrages im Sinne der Erwägungen an das Civil
gericht zurückgewiesen und es sind dabei die Bücher der Kläger
als Beweismittel zuzulassen.
Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger durch Eingabe vom
12. November 1898 die Berufung an das Bundesgericht mit den
Anträgen: Es sei die unter der Bezeichnung Genossenschaft Vor
wärts Basel am 30. Juni 1894 gegründete Personenverbindung
als einfache Gesellschaft im Sinne der Art. 524 ff. O. R. zu
erklären und demgemäß sämtliche Beklagten zu verurteilen, unter
solidarischer Haftpflicht an die Klagpartei den Betrag von
11,717 Fr. 39 Cts. zu bezahlen. Eventuell sei die Personen
verbindung genannt Genossenschaft Vorwärts Basel als wirth
schaftlicher Verein im Sinne des Art. 717 O. R. zu erklären.
Die Beklagten, mit Ausnahme des Louis Dietrich, Bierbrauer,
seien als für diesen Verein handelnde Personen zu verurteilen,
unter solidarischer Haftpflicht an die Klagpartei den Betrag von
11,717 Fr. zu bezahlen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Da die Sache nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen und
der gesetzliche Streitwert vorhanden ist, so ist die Kompetenz des
Bundesgerichts gegeben. Allein die Berufung ist verfrüht. Gemäß
Art. 58 O. G. ist die Berufung statthaft gegen die in der letzten
kantonalen Instanz ergangenen Haupturteile. Als Haupturteil
qualifiziert sich aber, wie das Bundesgericht stets festgehalten hat,
nur ein über den eingeklagten Anspruch materiell endgültig ent
scheidendes und den Prozeß für die kantonalen Instanzen definitiv
erledigendes Urteil. Als solches aber erscheint die angefochtene
Entscheidung nicht. Denn gegenüber dem Beklagten Bärwart wird
ja durch dieselbe über den eingeklagten Anspruch nicht definitiv
und endgültig, sondern nur zum Teil, hinsichtlich des Grundes
des Anspruches, entschieden, während im übrigen zu Feststellung
des Betrages der klägerischen Forderung die Sache an die erste
Instanz zurückgewiesen wird. Das Verfahren vor den kantonalen
Instanzen ist also noch nicht beendigt. So lange dies aber nicht
der Fall ist, kann die Sache überhaupt nicht an das Bundes
gericht gezogen werden, sondern ist die Berufung an dasselbe
gänzlich, nicht nur für den von den kantonalen Instanzen noch
nicht definitiv beurteilten Teil des Prozesses, sondern für die
ganze Streitsache, ausgeschlossen. Denn die Berufung an das
Bundesgericht ist eben nur einmal, gegen das den Prozeß vor
den kantonalen Instanzen definitiv beendigende Haupturteil statthaft,
ergreift dann aber selbstverständlich auch die demselben vorange
gangenen Teilurteile und Zwischenentscheidungen (vgl. Entsch. in
Sachen Swift gegen Degrange Cie., Amtl. Samml., Bd. XVII,
S. 114, und die dort angeführten Entscheidungen; ferner Entsch.
i. S. Vincent gegen Marcelin vom 5. Juli 1895, i. S. Jaquemot
und Genossen gegen de Cottet und Genossen).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird zur Zeit nicht eingetreten.