- Urteil vom 22. Oktober 1898 in Sachen
Baum und Mosbacher gegen Stauber.
Kassationsbeschwerde in Civilsachen, Art. 89 Org.-Ges. Sie ist nur zu
lässig gegen letztinstanzliche kantonale Haupturteile. Streitigkeiten
wegen Aufhebung eines Nachlassvertrages sind nicht Civilrechts
streitigkeiten.
A. Die Firma Baum Mosbacher in Frankfurt a./M. stellte
am 18. Juni 1898 bei dem Bezirksgericht Kulm das Gesuch, es
sei der vom Bezirksgericht bestätigte Nachlaßvertrag des I. I.
Stauber, Schreiners in Zezwyl bezüglich der Forderung der
Firma Baum Mosbacher in Frankfurt a./M. im Betrage
von 330 Fr. aufzuheben, indem sie anbrachte, der Schuldner
habe ihr Nachlaßbetreffnis nicht rechtzeitig ausbezahlt. Durch
Entscheidung vom 5. Juli 1898 wies das Bezirksgericht Kulm
(nachdem der Schuldner das Betreffnis inzwischen bezahlt hatte)
dieses Begehren ab, welches Erkenninis den Vertretern der Gläu
bigerin am 14. Juli zugestellt wurde. Gegen diese Entscheidung
ergriff die Gläubigerin einerseits durch eine vom 23. Juli datierte,
am 25. Juli an das Bezirksgerichtspräsidium gesandte Eingabe
den Rekurs an das Obergericht des Kantons Aargau, anderseits
erklärte sie mit Eingabe vom 25. Juli, zur Post gegeben am
gleichen Tage, die Appellation an das gleiche Gericht und über
sandte auch am 25. Juli durch ein nachmittags 5 Uhr zur Post
gegebenes Mandat die gesetzliche Rechtsmittelgebühr an das Be
zirksgerichtspräsidium. Appellationserklärung und Rechtsmittelge
bühr gelangten erst am 26. Juli in die Hände des Bezirks
gerichtspräsidenten. Durch Entscheidung vom 3. September 1898
erkannte nun das Obergericht: Auf die Rekursbeschwerde und die
Appellationserklärung der Klägerin wird nicht eingetreten, indem
es ausführte: Nach Art. 305 in Verbindung mit Art. 307
Schuldbetr. und Konk. Ges. und 21 des kantonalen Ein
führungsgesetzes sei die Weiterziehungsfrist am 24. Juli, bezw.,
da dieser Tag ein Sonntag gewesen sei, am 25. Juli 1898 ab
gelaufen ( 370 C. P. O.). Innert dieser Frist sei die Rekurs
beschwerde an das Gerichtspräsidium gelangt, nicht aber die
Appellationserklärung mit der Rechtsmittelgebühr von 10 Fr.
Diese sei zwar am 25. Juli bei der Post aufgegeben worden,
Kulm aber erst am 26. von der Post abgeliefert worden. 349
der P. O. bestimme, daß der Beschwerdeführer bei Verlust des
Rechtsmittels in der Anmeldungsfrist die gesetzliche Gebühr zu
entrichten habe. Da die Klägerin dies nachgewiesenermaßen nicht
gethan habe, so dürfe das Gericht auf das allein in Betracht
fallende Rechtsmittel der Rekursbeschwerde vom 25. Juli nicht
eintreten.
B. Gegen diese am 11. September 1898 mitgeteilte Entschei
dung ergriff die Firma Baum Mosbacher mit Eingabe vom
22./23. September 1898 unter Berufung auf Art. 89 Org. Ges.
die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrage,
es sei die Kassation auszusprechen und das aargauische Ober
gericht anzuweisen, materiell auf die Behandlung der Berufung
einzutreten. Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Bei
Berechnung der Weiterziehungsfrist komme lediglich eidgenössisches
Recht (Art. 307 in Verbindung mit Art. 305 Schuldbetr, und
Konk. Ges.) zur Anwendung, wonach die Frist 10 Tage betrage.
Ferner gelte, was das Obergericht übersehe, auch die Vorschrift
des Art. 32 leg. cit., wonach die Frist für Mitteilungen, für
welche die Post benützt werde, als eingehalten gelte, wenn die
Aufgabe zur Post vor Ablauf der Frist erfolgt sei. Danach
in casu die Frist eingehalten, da sowohl die Rekursbeschwerde,
als die Appellationserklärung innerhalb der Frist zur Post ge
geben worden seien und auch der nach 349 der aargauischen
P. O. erforderliche Nachweis der Entrichtung der gesetzlichen Ge
bühr in der Anmeldungsfrist geleistet sei. Daß die Einzahlung
bei der Gerichtsstelle zu erfolgen habe, sei im aargauischen Pro
zeßrecht nirgends vorgeschrieben und müsse es vernünftigerweise
genügen, wenn innert der Berufungsfrist solche bei der Post ge
macht werde. Eine gegenteilige Bestimmung wäre entschieden auch
mit dem Bundesgesetz unvereinbar, da nach diesem die zehntägige
Frist jedem Interessierten, auch weiter von der zuständigen Ge
richtsstelle domizilierten, voll gewahrt bleiben solle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wie das Bundesgericht stets festgehalten hat, ist die Kassa
tionsbeschwerde gemäß Art. 89 Org. Ges. (ebenso wie die Be
rufung) nur gegen letztinstanzliche kantonale Haupturteile
statthaft; es ist dies im französischen und italienischen Gesetzes
te ausdrücklich ausgesprochen und folgt übrigens aus dem Zu
sammenhange und Zweck des Gesetzes. (Vgl. Entsch. des Bun
desger. vom 29. Dezember 1893 in Sachen Grivet gegen
Cosandey, Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 773; i. S. Schneider
gegen Maurer vom 28. April 1894, Bd. XX, S. 383; i. S.
Remonda gegen Banchini, Bd. XXII, S. 442; i. S. Stirni
mann gegen Seeholzer vom 4. Juli 1896, Bd. XXII, S. 728
ff.; i. S. Aldinger gegen Notz vom 1. Mai 1897, Bd. XXIII
S. 614.) Nun qualifiziert sich aber die angefochtene Entscheidung
des Obergerichtes des Kantons Aargau keinenfalls als letztinstanz
liches kantonales Haupturteil in einem Civilrechtstreite. Dieselbe
entscheidet zunächst, wenn sie auch eine definitive Erledigung der
Streitsache zur Folge hat, doch nicht materiell, in der Sache
selbst, sondern erklärt lediglich aus prozessualen Gründen die
gegen die erstinstanzliche Entscheidung ergriffenen Rechtsmittel als
unstatthaft, so daß es in der Sache selbst bei dem erstinstanzlichen
Entscheide sein Bewenden hat und eine zweitinstanzliche Haupt
entscheidung gar nicht gefällt worden ist. Sodann aber ist zu
bemerken: Begehren eines Gläubigers, den Nachlaß mit Bezug
auf seine Forderungen wegen Nichterfüllung der Bedingungen
des Nachlaßvertrages aufzuheben, sind nach Art. 315 Schuld
betr. u. Konk. Ges. von der Nachlaßbehörde zu beurteilen; sie
sind also nicht den Gerichten, sondern einer besondern Behörde
zugewiesen, deren Funktionen allerdings durch die kantonale Ge
setzgebung gerichtlichen Behörden übertragen werden können,
aber keineswegs übertragen werden müssen, vielmehr ebensowohl
administrativen Stellen oder einer für sie besonders gebildeten
Behörde überwiesen werden können. Daraus ist aber zu folgern,
daß Streitigkeiten über solche Begehren, ebenso wie Anstände be
treffend die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung des
Nachlaßvertrages (vgl. hierüber Entscheidungen, Amtl. Samml.,
Bd. XVIII, S. 218 Erw. 2; Bd. XXIII, S. 613 Erw. 2)
vom Gesetze nicht als eigentliche Civilrechtsstreitigkeiten, sondern
als Anstände im Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrachtet
werden. Das Begehren ist denn auch nicht etwa dahin zu richten,
es sei (deklarativ) auszusprechen, der Gläubiger sei an den Nach
laßvertrag wegen Nichterfüllung der Bedingungen desselben nicht
mehr gebunden, sondern dahin, es sei (konstitutiv) die Aufhebung
des Nachlaßvertrages für seine Forderung zu verfügen. Demge
mäß muß folgerichtig das Begehren bei der Behörde, welche den
Nachlaßvertrag durch Erteilung ihrer Genehmigung zur Per
fektion gebracht hat, nämlich der Nachlaßbehörde, gestellt werden.
So lange diese Behörde die Aufhebung des Nachlaßvertrages
nicht verfügt hat, bleibt derselbe für den Gläubiger verbindlich,
auch wenn dieser im Prozesse nachweisen sollte, daß die gesetzlichen
Bedingungen, unter welchen er die Aufhebung des Nachlasses
für seine Forderung zu verlangen berechtigt ist, gegeben sind.
Handelt es sich aber demgemäß bei derartigen Entscheidungen der
Nachlaßbehörde überhaupt nicht um gerichtliche Urteile in einem
Civilrechtsstreite, sondern um Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
so ist gegen dieselben gemäß Art. 56 Org. Ges. weder die Be
rufung noch die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht statt
haft, da diese beiden Rechtsmittel nur gegen gerichtliche Haupt
urteile in Civilrechtsstreitigkeiten gegeben sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Kassationsbeschwerde wird wegen Inkompetenz des
Gerichts nicht eingetreten.