- Urteil vom 29. Dezember 1898
in Sachen Schweiz. Hypothekenbank in Solothurn
gegen Schweiz. Hypothekenbank in Bern.
Art. 873 und 876 O.-R.: Genügende Unterscheidbarkeit zweier Firmen
von Aktiengesellschaften. Müssen beide Firmen am gleichen Orte ein
getragen sein? Art. 868 eod.
A. Durch Urteil vom 10. Juni 1898 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
Die Klägerin ist mit ihren Klagsbegehren abgewiefen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:
- Es seien der Klägerin ihre Rechtsbegehren zuzusprechen,
eventuell
- Es seien die Akten der Vorinstanz zurückzustellen, um in
Anerkennung der Aktivlegitimation der Klägerin die gestellten
Klagebegehren materiell zu beurteilen.
In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der
Klägerin diese Anträge. Der Anwalt der Beklagten beantragt
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 21. Mai 1889 bildete sich unter der Firma Schwei
erische Hypothekenbank ( Banque hypothécaire suisse ) eine
Aktiengesellschaft mit Sitz in Solothurn. Als Gegenstand der
Unternehmung ist in Art. 3 der Statuten angegeben: Pflege
des Hypothekargeschäftes in der Schweiz in allen seinen Formen.
Diese Aktiengesellschaft wurde am 29. gl. Mts. ins Handels
register eingetragen und die Eintragung am 3. Juni 1889 im
schweiz. Handelsamtsblatt publiziert. Im Mai 1897 gründeten
mit Sitz und Gerichtsstand in der Stadt Bern, sieben, in den
Statuten näher bezeichnete Personen, eine Genossenschaft unter der
Firma Schweizerische Hypothekenbank in Bern ( Crédit fon-
cier suisse à Berne ), welche am 6. gl. Monats ins Handels
register der Stadt Bern eingetragen wurde. Nach 2 der Sta
tuten bezweckt diese Genossenschaft die Durchführung von Hypo
thekar und Bankgeschäften aller Art, insbesondere die Förderung
des Hypothekarkredites . Mit Klage vom 1. Oktober 1897 stellte
die Schweiz. Hypothekenbank in Solothurn gegen diese Genossen
schaft beim Amtsgericht Bern die Rechtsbegehren:
- Die Beklagte sei zu verurteilen, die Bezeichnung ihrer Firma
so abzuändern, daß jede Beeinträchtigung der klägerischen Firma
ausgeschlossen sei;
- Es sei der Beklagten insbesondere zu untersagen, in ihre
Firma die Bezeichnung Schweiz. Hypothekenbank aufzunehmen;
- Es sei in Gemäßheit der 390 und 391 der bernischen
C. P. O. der Beklagten eine angemessene Frist zur Anderung ihrer
Firma anzusetzen, sowie die gesetzlich vorgesehene Androhung im
Falle der Widerhandlung gegen das zweite Rechtsbegehren aus
zusprechen.
Die Klage wurde bezeichnet als Anspruch aus Art. 873 ff
O. R. und im wesentlichen folgendermaßen begründet: Die Fir
men der beiden Parteien weisen eine solche Ähnlichkeit auf, daß
eine Verwechslung beim Publikum leicht entstehen und die Kläge
rin dadurch beeinträchtigt werden könne. Die in der beklagtischen
Firma enthaltene Ortsbezeichnung genüge nicht, um eine deutliche
Unterscheidung herbeizuführen, vielmehr erwecke dieselbe den Glau
ben, es handle sich um eine Filiale der Klägerin. Jedenfalls werde
der Klägerin unmöglich gemacht, in Bern eine Filiale zu errichten,
da sonst die größten Verwechslungen entstehen müßten. Eine Ver
wechslung der Beklagten mit der Klägerin wäre für letztere nicht
nur unangenehm, sondern auch schadenbringend, indem ihr Ver
kehr mit den Kunden darunter leiden würde, zumal die Art und
Weise, wie das beklagtische Geschäft zu stande gekommen sei, kein
Vertrauen einflöße. Sein Geschäftskapital betrage nicht mehr als
7000 Fr.; auffallend sei auch, daß der Direktor der Beklagten
in Basel wohne, während ihr Geschäftslokal sich an der, jedem
Verkehr entfremdeten Junkerngasse in Bern befinde. Die Beklagte
beantragte Abweisung der Klage. Sie behauptete, ihre Firma
unterscheide sich so deutlich von der klägerischen, daß eine Ver
wechslung nicht möglich sei. Ein ferneres Unterscheidungsmerkmal
sei die französische Übersetzung. Übrigens sei die Beklagte vollkom
men berechtigt, sich jene Firma beizulegen, da in Bern keine gleich
artige Firma bestehe, nach Art. 873 in Verbindung mit Art. 868
O. R. aber gleichartige Firmen nur am gleichen Orte ausgeschlos
sen seien. Der Klägerin stehe kein Monopol auf das Prädikat
Schweizerisch und auf die Bezeichnung Hypothekenbank zu, sie be
sitze auch keine Filiale in Bern oder an andern Orten.
- Von den drei in der Klage enthaltenen Rechtsbegehren fällt
für das Bundesgericht nur das zweite in Betracht, wonach der
Beklagten untersagt werden soll, die Bezeichnung Schweizerische
Hypothekenbank in ihre Firma aufzunehmen. Neben diesem Antrag
hat das erste Klagebegehren, es sei die Beklagte zu verurteilen,
die Bezeichnung ihrer Firma so abzuändern, daß jede Beeinträch
tigung der klägerischen Firma ausgeschlossen sei, keine Bedeutung,
da die Klägerin eine weitere Abänderung der beklagtischen Firma,
als die Beseitigung der Worte Schweiz. Hypothekenbank natürlich
nicht verlangen kann. Übrigens ist das erste Klagebegehren über
haupt kein solches, das Gegenstand richterlicher Beurteilung sein
könnte. Denn ein Urteilsdispositiv, worin dem Beklagten auf
gegeben würde, seine Firma so abzuändern, daß jede Verletzung
der klägerischen Firma ausgeschlossen sei, wäre gar nicht vollstreck
bar, da die Untersuchung der Frage, ob die getroffene Abänderung
eine solche Verletzung enthalte oder nicht, nicht den Vollstreckungs
behörden überlassen werden könnte, sondern jeweilen wieder von
den ordentlichen Gerichten im ordentlichen Prozeßwege vorgenom
men werden müßte. Das dritte Klagebegehren sodann beschlägt
lediglich die Vollziehung des die Klage gutheißenden Urteils. Es
stützt sich denn auch ausdrücklich auf die 390 und 391 der
bernischen C. P. O., welche von der Vollziehung der Urteile
handeln. Diese Vorschriften sind aber für das Bundesgericht nicht
maßgebend; denn die Vollziehung der bundesgerichtlichen Urteile
liegt gemäß Art. 45 Org. Ges., unter Aufsicht des Bundesrates,
den kantonalen Behörden ob. Der obsiegende Kläger hat sich daher,
falls der Beklagte dem Urteile nicht freiwillig nachkommt, an die
zuständige kantonale Vollziehungsbehörde zu wenden.
3. Soweit nun die Klage auf Art. 873 resp. Art. 876 O. R.
gestützt wird, ist in erster Linie die Frage zu entscheiden, ob der
Grundsatz der Ausschließlichkeit der Firma allgemein nur zu Gun
sten der am gleichen Ort bestehenden Firmen gelte, oder ob
diese Beschränkung wenigstens für die Sachfirmen nicht zutreffe,
die eingetragenen Firmen von Personenvereinigungen, insbesondere
Aktiengesellschaften und Genossenschaften gegenüber neuen Firmen
vielmehr eines weitern Schutzes genießen, m. a. W., ob das Ge
setz bezüglich aller Firmen, der Einzelfirma wie der Gesellschafts
firma, die Verschiedenheit der Ortsangabe als hinreichendes Unter
scheidungsmerkmal betrachte, durch welches Verwechslungen zwischen
zwei an verschiedenen Orten eingetragenen Firmen ausgeschlossen
werden. Die Vorinstanz hat die Frage bejaht, und ist deshalb
ir Abweisung der Klage gelangt. Wäre die Frage nach dem
deutschen Haudelsgesetzbuch, dessen Vorschriften über Firmenrecht
denjenigen des schweizerischen Obligationenrechts im allgemeinen
zum Vorbild gedient haben, zu entscheiden, so müßte sie allerdings
im Sinne der Vorinstanz beantwortet werden. Denn das deutsche
H. G. B. bestimmt (in Art. 20 Abs. 1) ganz allgemein für alle
neuen Firmen, daß sie sich von den an demselben Orte oder in
derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handlesregister
eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden müssen. Eine solche
alkgemeine auf alle neuen Firmen bezügliche Bestimmung, wo
nach eine neue Firma sich nur von einer an demselben Orte oder
in derselben Gemeinde bereits bestehenden, eingetragenen Firma
unterscheiden müsse, enthält jedoch das schweiz. Obligationenrecht
nicht, sondern einerseits unmittelbar hinter der Vorschrift über
die Beschaffenheit der Firma des einzelnen Geschäftsinhabers (Ein
zelkaufmanns), und vor den Vorschriften über die Beschaffenheit
der Gesellschaftsfirma in Art. 868 die Bestimmung, daß eine im
Handelsregister eingetragene Firma an demselben Orte selbst dann
nicht von einem Andern als Firma benutzt werden dürfe, wenn
dieser denselben bürgerlichen Namen hat, mit welchem die ältere
Firma bezeichnet wird und anderseits in Art. 876 Abs. 1,
am Schluß des Kapitels über die Geschäftsfirmen, den Grundsatz,
daß die Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Ge
sellschaft, welche vorschriftsgemäß in das Handelsregister eingetra
gen und im Handelsamtsblatt veröffentlicht ist, dem Berechtigten
zu ausschließlichem Gebrauche zusteht. Nach Stellung und Inhalt
des Art. 868 O. R. kann einem begründeten Zweifel nicht unter
liegen, daß derselbe sich direkt nur auf die Einzelfirma bezieht
während dagegen Art. 876 Abs. 1 ausdrücklich sowohl für die
Einzelfirma als die Gesellschaftsfirma maßgebend ist. Nun ist es
aber dieser letztere Artikel, welcher im schweizerischen Obliga
tionenrecht den Grundsatz der Ausschließlichkeit der Firma auf
stellt, und da derselbe diesen Grundsatz nicht nur zu Gunsten
der am gleichen Orte bestehenden Firmen ausspricht, so kann es
für die Anwendung des Art. 876 Abs. 1 nicht als erforderlich
betrachtet werden, daß die Firmen am gleichen Orte bestehen.
Daneben enthält Art. 868 lediglich eine Spezialvorschrift für die
Einzelfirmen, welche sich einfach daraus erklärt, resp. deshalb not
wendig war, weil in Art. 867 dem einzelnen Geschäftsinhaber
der Gebrauch seines Familiennamens mit oder ohne Vornamen
gestattet, bezw. nach dem im Obigationenrecht adoptierten Grund
satz der Firmenwahrheit vorgeschrieben ist. Ohne die Vorschrift
des Art. 868 wäre es möglich, daß bei gleichen bürgerlichen Fa
milien und Vornamen zweier oder mehrerer Geschäftsinhaber
sogar am gleichen Orte zwei oder mehrere ganz gleichlautende
Geschäftsfirmen hätten entstehen und eingetragen werden können,
was natürlich zu Verwechslungen geführt hätte, und um dies zu
verhindern schreibt Art. 868 unbedingt vor, daß der neue Ge
schäftsinhaber am gleichen Orte seinem Namen in der Firma einen
Zusatz beifügen müsse, durch welchen dieselbe deutlich von der ältern
Firma unterschieden wird. Diese Vorschrift trifft gewiß, wie das Bun
desgericht schon in seinem Urteile in Sachen Hediger Söhne gegen
Hediger Cie. (Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 647) ausgespro
chen hat, auch für diejenigen Gesellschaftsfirmen zu, welche
Personenfirmen sind, bezw. sein müssen; allein angesichts der all
gemeinen Vorschrift des Art. 876 Abs. 1 muß weitergegangen,
und insbesondere der Gesellschaftsfirma gegenüber allen neuen
Firmen Schutz gewährt werden, welche geeignet sind, Verwechs
lungen herbeizuführen, auch wenn sie nicht am gleichen Orte
bestehen. Vollends kann hierüber bezüglich der Sachfirmen ein
begründeter Zweifel nicht obwalten, indem bezüglich dieser Firmen
überall keine gesetzliche Bestimmung besteht, welche den Schutz
derselben nur gegenüber den am gleichen Orte entstehenden neuen
Firmen gewähren würde. Gegenteils schreibt Art. 873 O. R.
allgemein und ohne örtliche Beschränkung vor, daß sich die
neuen Firmen von Aktiengesellschaften und Genossenschaften von
jeder bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden müssen,
und es liegen auch keine innern Gründe vor, diese Vorschrift nur
auf die am gleichen Orte bereits eingetragenen Sachfirmen zu
beschränken. Im Gegenteil muß aus der bezeichneten, offenbar
absichtlichen Abweichung des schweizerischen Gesetzes von seinem
deutschen Vorbilde geschlossen werden, daß dasselbe die in diesem
aufgestellte örtliche Schranke des Grundsatzes der Ausschließlichkeit
rücksichtlich dieser Firmen nicht habe aufnehmen wollen, wie übri
gens auch kaum zu leugnen ist, daß für Gesellschafts und beson
ders für Sachfirmen wegen deren häufig sehr ausgedehnten Ver
kehrs mit Zweigniederlassungen u. s. f. die Gefahr der Verwechs
lung mit gleichlautenden, an andern Orten bestehenden Firmen
wesentlich größer ist, als bei Einzelfirmen. Auf dem gleichen
Standpunkt steht die französische Rechtssprechung, welche, wenig
stens für die Gesellschaftsfirmen, aus Art. 1382 C. c., den
Grundsatz hergeleitet hat, daß jede neue Firma sich von allen be
stehenden deutlich unterscheiden müsse, wenn durch die Gleichheit
Schaden entstehen könne; und bekanntlich ist denn auch der deutsche
Gesetzgeber selbst nicht bei den Bestimmungen des Handelsgesetz
buches über die Geschäftsfirmen stehen geblieben, sondern hat in
dem Reichsgesetz über den unlautern Wettbewerb den im H. G. B.
gewährten Firmenschutz in der Richtung erweitert und ergänzt,
daß demnach allgemein auf Schadenersatz und Unterlassung
belangt werden kann, wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Firma
und besonders Bezeichnung eines Erwerbsgeschäftes u. s. w. in
einer auf Hervorrufung von Verwechslungen berechneten und hiezu
geeigneten Weise benutzt.
4. Hievon ausgehend kann also die Klage nicht deshalb ab
gewiesen werden, weil die Firmen der beiden Parteien nicht am
gleichen Orte bestehen bezw. eingetragen sind, sondern es muß
untersucht werden, ob dieselben sich deutlich voneinander unter
scheiden, und dies ist nun, wie die Klägerin mit Recht behauptet
hat, nicht der Fall. Wenn auch allerdings die Bemerkung der
Beklagten, daß die Klägerin auf die Worte Schweizerisch und
Hypothekenbank kein Monopol besitze, richtig ist, und jedes
dieser zwei Worte für sich allein ungeeignet wäre als Sachfirma
zu dienen, so bilden sie doch unzweifelhaft zusammen, in Verbin
dung miteinander, weder eine allgemeine, noch eine notwendige
Bezeichnung, sei es der Banken überhaupt oder einer speciellen
Art derselben, insbesondere der Hypothekenbanken, sondern besitzen
einen eigentümlichen, unterscheidenden Charakter, so daß demnach
die Firma der Klägerin als Sachfirma ebensogut zulässig ist, wie
z. B. die Bezeichnungen: Eidg. Bank, Schweiz. Kreditanstalt,
Bank in Zürich, Bank in Luzern u. s. f. Im fernern ist festzuhalten,
daß es sich beidseitig um deutsche Firmen handelt, und daher für die
Frage, ob sie sich deutlich voneinander unterscheiden, nichts darauf
ankommt, wie es sich in dieser Hinsicht mit den französischen
Übersetzungen verhalte; denn nicht diese Übersetzungen stehen hier
im Streit, sondern einzig die deutschen Firmen, und es ist auch
nicht etwa gesetzlich vorgeschrieben, noch allgemein üblich, die Fir
men in beiden Sprachen nebeneinander zu gebrauchen. Nun unter
scheiden sich die Firmen der Parteien lediglich dadurch, daß die
Beklagte den Worten Schweiz. Hypothekenbank beigefügt hat:
in Bern , und sodann durch die Verschiedenheit des Ortes, wo
sie eingetragen sind und existieren. Allein diese Verschiedenheiten
sind zu unbedeutend, als daß dadurch, zumal bei der Gleichheit
des Geschäftszweiges, Verwechslungen ausgeschlossen würden. Zu
beachten ist dabei namentlich, daß Banken, insbesondere Hypo
thekenbanken, nicht bloß mit andern Banken oder Kaufleuten,
sondern mit dem großen Publikum verkehren wollen. Ferner ist
auch gar nicht üblich, in Firmen, welche bereits eine örtliche Be
zeichnung enthalten, noch dazu den Ort ihres Sitzes aufzunehmen.
Durch die Bildung der beklagtischen Firma läge daher, insbeson
dere für die ländliche Bevölkerung, mit welcher ja Hypothekenbanken
nicht zum mindesten zu verkehren pflegen, die Annahme nahe, daß
es sich nur um eine Zweigniederlassung der Klägerin handle.
Auch kommt es sonst thatsächlich kaum vor, daß Aktiengesellschaften
oder Genossenschaften mit gleichem Geschäftszweig, welchen es um
einen reellen Geschäftsbetrieb zu thun ist, zumal in solcher Nähe,
wie die Parteien sich befinden, so gleichlautende Firmen annehmen,
wie es hier geschehen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird in dem Sinne gutgeheißen,
daß der Beklagten der Gebrauch der Firma Schweizerische Hypo
thekenbank in Bern untersagt wird.