- Urteil vom 29. Januar 1898 in Sachen
Konkursmasse Mertin gegen Joho.
Berufung, Streitwert bei Vindikation. Eigentumserwerb an
beweglichen Sachen; Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt.
A. Durch Urteil vom 25. Oktober 1897 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
Dem Kläger G. Joho sind die gestellten Klagsbegehren im
Sinne der Erwägungen zugesprochen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Anwalt der Beklagten die Be
rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es sei in
Abänderung desselben die Klage abzuweisen. Der Kläger stellt in
seiner Antwortschrift den Antrag auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger G. Joho, Eisenhändler in Bern, stand mit
L. Mertin daselbst in Verkehr, indem er demselben Eisenwaren
lieferte. Diese Lieferungen sind nach der Feststellung der Vor
instanz in dreifacher Weise gebucht, nämlich als Maschinenkonto,
als Materialkonto und als Werkzeugkonto. In dem am 18. April
1896 über Mertin ausgebrochenen Konkurse vindizierte der Klä
ger eine Anzahl auf Maschinenkonto eingetragener Maschinen und
Werkzeuge, indem er behauptete, daß er dieselben dem Mertin
mietweise geliefert habe, und sich auf einen unbestrittenermaßen
zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag, d. d. 25. Oktober
1892, berief, der folgende Bestimmungen enthält:
- G. Joho übergiebt dem L. Mertin zum Zwecke der Aus
führung von Brückenreparaturen mietweise eine Anzahl von
Eisenwaren nach besonderer Faktur, wie: eine Schmiede mit
Ventilator, zwei Bohrmaschinen und eine hydraulische Stanze,
eine Kaltsäge mit Blättern, Bohrrätschen, Schraubstöcke, Ambose,
Hämmer, Feilen, Stahl, englische Schlüssel ec., im Schatzungs
werte von 5000 Fr.
- Mertin bezahlt, binnen 3 Monaten, von heute an gerechnet,
an Joho einen Mietzins von mindestens 500 Fr., und spätestens
binnen Jahresfrist in monatlichen Raten die Restanz des vollen
Betrages obgenannter Maschinen.
- G. Joho liefert überdies an Mertin auch fernerhin nach
Bedürfnis weitere Waren mietweise und es ist dafür jeweilen die
Hälfte des Fakturapreises binnen 3 Monaten und der Rest bin
nen Jahresfrist als Mietzins durch Mertin zu entrichten.
- Joho bleibt Eigentümer der dem Mertin übergebenen Waren,
soweit solche nicht durch die auszuführenden Arbeiten aufgebraucht
werden, und ist berechtigt, dieselben ohne weiteres von Mertin
zurückzunehmen, sofern derselbe in der Bezahlung der oben stipu
lierten Mietzinse säumig sein sollte.
- Sobald Mertin die Fakturapreise an Joho gänzlich bezahlt
hat, geht das Eigentumsrecht an den Waren an ihn über.
- Sollte Joho in den Fall kommen, die Waren zurücknehmen
zu müssen, so findet eine Rückvergütung auf dem allfällig bezahl
ten Mietzinse an Mertin nicht statt, indem die Waren teilweise
nicht mehr vorhanden sein werden, und durch Abnutzung rasch um
mehr als die Hälfte im Werte reduzirt sind.
7. Herrn Joho bleibt das Recht vorbehalten, dieses Vertrags
verhältnis jederzeit durck Einstellung weiterer Warenlieferung
zum Abschluß zu bringen.
Der Kläger behauptete, er habe dem Mertin, gestützt auf diesen
Vertrag, am 5. November, 12. Dezember 1892, 27. Februar,
10. Mai, 21. Juli und 2. Oktober 1893 und 1. und 16. Juli
1895 Maschinen und Geräte im Fakturawert von zusammen
6289 Fr. geliefert. Es steht fest, daß der Kläger sämtliche, in
diesen Lieferungen enthaltenen, von ihm vindizierten Gegenstände,
mit Ausnahme der am 1. Juli 1895 gelieferten 3 Schraubstöcke
und der am 16. gl. Monats gelieferten Feldschmiede, von Anfang
an auf den Maschinenkonto gebucht hat. Diese beiden letztern
Posten vom 1. und 16. Juli 1895 waren laut dem vom Kläger
eingelegten Buchauszug betreffend den Materialkonto ursprünglich
auf Materialkonto gebucht, nachher aber, wie sich auch aus dem
von Gerichtsschreiber Rüfenacht angefertigten und beglaubigten
Buchauszug betreffend den Maschinenkonto ergiebt, am 15. Mai
1896 auf Maschinenkonto übertragen worden. Auf Maschinen
konto hat der Kläger laut Buchauszug von Mertin erhalten:
2000 Fr. am 26. April 1893; 47 Fr. 50 Cts. durch Gegen
rechnung am 13. Mai 1893, 1500 Fr. am 18. April 1894.
Ferner hat er von Mertin eine hydraulische Stanze am 31. De
zember 1893 zurückerhalten und demselben dafür 175 Fr. gut
geschrieben, so daß sich das Haben Mertins im Maschinenkonto
im ganzen auf 3722 Fr. 50 Cts. beläuft und sich zu Gunsten
des Klägers ein Saldo von 2597 Fr. 15 Cts. ergiebt. Der
Materialkonto Mertins beim Kläger ergiebt ein Soll des erstern
von 7591 Fr. 25 Cts, und ein Haben von 5274 Fr. 15 Cts.,
so daß Mertin auf diesem Konto dem Kläger 2316 Fr. a Cts.
schuldig blieb. Dieses letztere Guthaben hat der Kläger im Kon
kurse Mertins als laufende Forderung angemeldet, während er,
wie bemerkt, die auf Maschinenkonto gelieferten Waren (mit Aus
nahme der zurückgenommenen hydraulischen Stanze) vindizierte.
Da die Konkursverwaltung die Eigentumsansprache verwarf, trat
er klagend gegen die Masse auf, indem er das Rechtsbegehren
stellte, er sei als Eigentümer der gemäß Vertrag vom 25. Okto
ber 1892 laut Buchauszug dem L. Mertin mietweise übergebenen
Werkzeuge und Maschinen, soweit solche zur Masse gezogen wor
den seien, anzuerkennen und die beklagte Masse daher schuldig, die
betreffenden Werkzeuge und Maschinen an ihn herauszugeben.
Diesem Begehren fügte er die Erklärung bei, er sei bereit, das
Eigentumsrecht an den vindizierten Gegenständen der Konkurs
masse Mertin zu überlassen, insofern dieselbe den noch unbezahlten
Fakturawert bezahle; er sei aber auch bereit, zu einer Schätzung
der ihm zurückzugebenden Gegenstände mitzuwirken. Sollte der
gegenwärtige Wert der Gegenstände größer sein, als der noch
unbezahlte Fakturabetrag, so werde der Kläger bei Zuspruch der
Klage gemäß Revers vom 31. Oktober 1892 den Mehrbetrag in
die Konkursmasse einschießen. Zur Begründung der Klage berief
sich der Kläger auf den mehrerwähnten Vertrag vom 25. Oktober
1892, indem er ausführte, nach diesem Vertrage sei Mertin nur
Mieter der vindizierten Maschinen und Geräte; das Eigentums
recht habe erst mit der vollständigen Abbezahlung des Faktura
preises übergehen sollen. Die von Mertin bezahlten Summen
seien, so lange sie nicht den Gesamtbetrag des Fakturawertes er
reichen, nur Mietzinse für den Gebrauch und die Abnutzung der
selben. Nun sei der Fakturawert noch nicht erreicht, und sei der
Kläger daher jetzt noch Eigentümer der vindizierten Maschinen
und Geräte. Dieselben seien auch sämtlich noch in der Konkurs
masse vorhanden. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage
an, indem sie im wesentlichen ausführte: Es werde nicht bestrit
ten, daß der Kläger dem Mertin die in der Klage bezeichneten
Waren geliefert habe, wohl aber, daß die Lieferung zufolge des
Vertrages vom 25. Oktober 1892 erfolgt sei, und diese Sachen
zur Zeit des Konkursausbruches noch vorhanden gewesen seien.
Weder der Kläger noch Mertin haben beabsichtigt, einen Miet
vertrag abzuschließen, sondern der Kläger habe die Waren dem
Mertin zu Eigentum übergeben. Die Lieferungen des Klä
gers vom 5. November, 12. Dezember 1892 und 2. Oktober
1893 belaufen sich zusammen auf 5293 Fr. Davon fallen in
Abzug 350 Fr. für die hydraulische Stanze und 192 Fr. 15 Cts.
betreffs Werkzeugkonto; nun habe aber der Kläger erhalten:
2107 Fr. 05 Cts. am 1. Juli 1892, 2000 Fr. am 30. Okto
ber 1893, 2000 Fr. am 26. April 1893 und 1500 Fr. am
18. April 1894, total 7607 Fr. 05 Cts., so daß die klägerische
Forderung mehr als getilgt wäre. In der Replik verneinte der
Kläger die mit der Klage im Widerspruch stehenden Behauptun
gen der Beklagten, und erklärte, die Waren, welche, weil leicht
verbrauchbar oder rasch abnutzbar, dem Mertin definitiv verkauft
worden seien, seien teils auf den Material , teils auf den Werk
zeugkonto aufgetragen worden, um dieselben von den vermieteten
getrennt zu halten. Auf dem Werkzeugkonto figuriere kein einzi
ger der vindizierten Gegenstände. Andere Zahlungen als die im
Buchauszug aufgetragenen, vom Kläger anerkannten, seien an den
Maschinenkonto nicht geleistet worden. Die von der Beklagten
weiter erheblich gemachten Zahlungen seien auf Rechnung des
Materialkontos geschehen. Aus den Akten ist noch hervorzuheben,
daß der Kläger über die sämtlichen Waren dem L. Mertin Fak
turen mit Angabe des Kaufpreises und der Bemerkung: zahlbar
in 3 Monaten mit 1½ % Sconto, sowie am 8. Januar 1894
einen Rechnungsauszug auf Ende 1893 zugestellt hat, letztern
mit der Bemerkung: Wie Sie ersehen, ist der Werkzeugkonto
ausgeglichen und bleiben Sie noch belastet mit 3785 Fr. 85 Cts.
Maschinenkonto und für 362 Fr. 95 Cts. Materialkonto, Summa
4148 Fr. a Cts. Ein Check auf Ende Februar oder Mitte
März wäre mir sehr erwünscht. In den Büchern des L. Mer
tin sind die Saldi von Maschinen und Materialkonto per Ende
1893 in gleicher Weise zu Gunsten des Klägers gebucht, während
per 30. Juni 1894 der Saldovortrag auf Maschinenkonto mit
290 Fr. 45 Cts. und derjenige auf Materialkonto mit 1013 Fr.
75 Cts. gebucht ist. Für die spätere Zeit erscheinen im Haben
des Klägers auf Maschinenkonto: am 29. August 1894 148 Fr.,
am 6. Mai 1895 148 Fr. und am 16. Juli 1895 125 Fr.,
während die Zahlungen Mertins nicht nach den verschiedenen
Konti ausgeschieden sind, sondern die Bücher einfach mit einer
Schuld Mertins an den Kläger im Betrage von 4919 Fr. a Cts.
abschließen.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung
vorliegenden Streitsache ist vorhanden, da diese nach eidgenössischem
Rechte zu entscheiden, und der gesetzliche Streitwert erreicht ist. Da
es sich um eine Eigentumsklage handelt, so richtet sich der Streit
wert nach dem Werte der vindizierten Gegenstände; für denselben
ist freilich nicht der in den Fakturen bezeichnete Kaufpreis maß
gebend, sondern ihr wirklicher Wert zur Zeit der Klageerhebung
und dieser Wert erreicht nun den Betrag von 2000 Fr., nicht
dagegen den Betrag von 4000 Fr., was einerseits aus der vom
Kläger seinem Rechtsbegehren angehängten Erklärung und ander
seits aus der Schätzung der Gegenstände im Konkursinventar und
dem erlösten Steigerungspreise hervorgeht. Gemäß Art. 67, Ab
satz 4 und Art. 73 Organis. Ges. ist daher die Anwendung des
schriftlichen Verfahrens gerechtfertigt.
3. In der Hauptsache ist durch die Vorinstanz festgestellt, und
übrigens auch nicht mehr streitig, daß die vom Kläger vindizier
ten Gegenstände in der Konkursmasse vorhanden, bezw. mit den
im Konkursinventar aufgeführten identisch sind, und daß der
Kläger dieselben dem Mertin geliefert hat. Der Streit dreht sich
vielmehr einzig darum, ob Mertin an denselben Eigentum erwor
ben, und damit der Kläger sein Eigentum verloren habe oder
nicht. Da feststeht, resp. nicht bestritten ist, daß die vindizierten
Gegenstände, bevor sie in den Gewahrsam des Mertin gelangt
sind, dem Kläger gehört haben, so ist es Sache der Beklagten,
den Beweis für den Eigentumserwerb Mertins zu leisten, und
also darzuthun, daß die Gegenstände vom Kläger dem Mertin zu
Eigentum übertragen worden seien, indem ein anderer Eigentums
erwerb als zufolge eines auf Eigentumsübertragung gerichteten
Rechtsgeschäfts von der Beklagten nicht behauptet worden ist und
überhaupt in casu nicht in Frage steht. Eine Vermutung für den
Eigentumserwerb der Beklagten besteht nicht, vielmehr hat sie das
Vorhandensein desjenigen Thatbestandes darzuthun, an welchem
das objektive Recht den Eigentumsübergang knüpft. Wenn daher
der Kläger behauptet, daß die Übergabe auf Grund des Vertrages
vom 25. Oktober 1892 erfolgt sei, so genügt die Beklagte ihrer
Behauptungs und Beweispflicht nicht, daß sie diese Behauptung
bestreitet, sondern sie hat zu behaupten und zu beweisen, daß die
Übergabe auf Grund eines andern Rechtsgeschäfts erfolgt sei,
immerhin vorbehältlich der Frage, ob Mertin auf Grund jenes
Vertrages, resp. der auf Grund desselben erfolgten Übergabe das
Eigentum an den streitigen Gegenständen erworben habe.
4. Nun hat die Beklagte jenen ihr obliegenden Beweis nicht,
jedenfalls nicht bezüglich aller Gegenstände, geleistet. Es steht fest,
daß der Kläger sämtliche vindizierten Gegenstände, mit Ausnahme
der am 1. und 16. Juli 1895 gelieferten, von Anfang an auf
Maschinenkonto gebucht hat, und wenn die Vorinstanz annimmt,
daß die auf diesen Konto aufgetragenen Gegenstände diejenigen
seien, welche der Kläger dem Mertin, gestützt auf den Vertrag
vom 25. Oktober 1892 geliefert habe, so ist diese Annahme weder
aktenwidrig noch rechtsirrtümlich, und daher für das Bundes
gericht verbindlich. Übrigens hat die Beklagte diese Annahme be
züglich der unterm 5. November 1892 gelieferten Gegenstände
nicht weiter bestritten, sondern gegenteils anerkannt. Es liegt aber
kein Grund vor, bezüglich der später, bis zum 2. Oktober 1893
gelieferten Gegenstände etwas anderes anzunehmen, indem einer
seits Art. 3 des Vertrages vom 25. Oktober 1892 weitere Liefe
rungen von Waren seitens des Klägers zu den Bedingungen die
ses Vertrages ausdrücklich vorsieht, und anderseits die Beklagte
keine erheblichen Momente dafür anzuführen vermocht hat, daß
jene Gegenstände dem Mertin auf Grund anderer Rechtsgeschäfte
zu Eigentum übertragen worden seien. Der einzige Umstand von
einiger Bedeutung ist die Fakturierung jener Gegenstände zu den
oben erwähnten Zahlungsbedingungen; allein das gleiche trifft
auch bei der Lieferung vom 5. November 1892 zu, und erklärt
sich einfach daraus, daß der Vertrag vom 25. Oktober 1892 sich
in That und Wahrheit nicht als Mietvertrag, sondern als Kauf
vertrag mit Eigentumsvorbehalt, als ein sog. Abzahlungsgeschäft
darstellt. Der Kläger hat denn auch dem Mertin am 8. Ja
nuar 1894 erwiesenermaßen einen Buchauszug aus dem Maschi
nenkonto zugestellt, welcher die sämtlichen bis dahin auf diesen
Konto gelieferten Gegenstände enthält, also mit Inbegriff der am
5. November 1892 gelieferten, und Mertin hat denselben aner
kannt, indem er die gleiche Buchung in seinen Büchern vornahm,
wie aus dem zu den Akten gebrachten Auszug hervorgeht. Übri
gens hat auch die Beklagte in ihrer Berufungsschrift die nach dem
5. November 1892 bis Ende 1893 vom Kläger auf Maschinen
konto getragenen Lieferungen einfach mit Stillschweigen übergangen
und nicht einmal versucht, die bezügliche Annahme der Vorinstanz
zu widerlegen. Anders verhält es sich bezüglich der Lieferung vom
- und 16. Juli 1895, bezüglich welcher die Beklagte nicht nur
ausdrücklich bestritten hat, daß die vindizierten 3 Schraubstöcke
und eine Feldschmiede dem A. Mertin auf Maschinenkonto, bezw.
auf Grundlage des Vertrages vom 25. Oktober 1892 geliefert
worden seien, sondern die Behauptung aufgestellt hat, die Lieferung
sei auf Materialkonto erfolgt, bezüglich welches Kontos kläge
rischerseits anerkannt wird, daß die darauf getragenen Gegenstände
dem Mertin fest verkauft und zu Eigentum übergeben worden
seien. In der That ergiebt sich nun aus den oben erwähnten
beiden beglaubigten Buchauszügen, mit welchen allerdings der
von Notar D. Müller angefertigte, indeß zweifellos in dieser
Hinsicht unrichtige Buchauszug über den Maschinenkonto nicht
übereinstimmt daß jene vier Gegenstände mit den andern, auf
den bezüglichen Fakturen enthaltenen Waren, ursprünglich auf
Materialkonto geliefert, und erst am 15. Mai 1896, also sogar
erst nach Ausbruch des Konkurses über Mertin auf den Maschi
nenkonto übertragen worden sind. Der Kläger hat den Grund
dieser Übertragung nicht angegeben und sich überhaupt über diese
Verhältnisse nicht ausgesprochen, namentlich nicht behauptet, daß
die ursprüngliche Buchung auf einem Versehen beruhe. Es erscheint
demnach die nachträgliche Übertragung jener Gegenstände auf
Maschinenkonto als eine einseitige Handlung des Klägers, für
deren Berechtigung nichts vorliegt, und durch welche daher die
Lage desselben gegenüber der Konkursmasse zum Nachteil der letz
tern nicht geändert, der einmal erfolgte Eigentumsübergang nicht
zu Gunsten des Klägers rückgängig gemacht werden konnte.
Demnach erscheint die Vindikation des Klägers an den am 1. und
- Juli 1895 gelieferten 3 Schraubstöcken und Feldschmiede
unbegründet. Allerdings hat Beklagte vor der kantonalen Instanz
die Eigentumsansprache des Klägers an diesen vier Stücken nicht
speziell bestritten, sondern behauptet, daß vier andere, am 5. No
vember 1892 gelieferte Gegenstände ursprünglich auf Material
konto aufgetragen gewesen seien, was unrichtig war. Allein sie
hat die Vindikation des Klägers im Ganzen bestritten und war
daher berechtigt, auch vor diesseitiger Instanz die aktenmäßigen
Thatsachen bezüglich jedes einzelnen vindizierten Gegenstandes
gegen die Klage geltend zu machen.
5. Bezüglich der übrigen vindizierten Gegenstände ist dagegen
mit der Vorinstanz anzunehmen, daß sie auf Grund des Vertra
ges vom 25. Oktober 1892 geliefert worden seien, und daher zu
untersuchen, ob bei dieser Annahme Mertin das Eigentum an
den Gegenständen erworben habe. Nun hat die Vorinstanz voll
ständig zutreffend ausgeführt, daß jener Vertrag sich nicht, wie er sich
nach seinem Wortlaut und der Behauptung des Klägers vor den
kantonalen Gerichten darstellt, als Mietvertrag, sondern als Kauf
vertrag mit Eigentumsvorbehalt qualifiziere. Die Beklagte hat
denn auch in der Berufungsinstanz die Richtigkeit dieser letztern
Qualifikation nicht bestritten, sondern nur behauptet, der Kläger
könne diese Natur des Vertrages nicht mehr für sich geltend
machen, weil sie zufolge einer angeblichen Prozeßobligation an die
Qualifikation als Mietvertrag gebunden sei. Diese Behauptung
ist jedoch vom Standpunkt der Beklagten aus nicht nur unver
ständlich, indem die Eigentumsklage nur dann verworfen werden
kann, wenn der genannte Vertrag auf Eigentumsübertragung
gerichtet war, sich also wirklich als Kaufvertrag darstellt, sondern
sie ist auch unrichtig; denn die Entscheidung der Frage, zu welcher
Kategorie von Verträgen der Vertrag vom 25. Oktober 1892
gehöre, ob derselbe sich als Mietvertrag oder als Kaufvertrag
darstellt, gehört zu der Aufgabe des Richters, wobei derselbe in
keiner Weise an die rechtliche Beurteilung der Parteien gebunden ist.
Nun kann aber sowohl nach dem Inhalt des Vertrages, als der Art
und Weise, wie derselbe von den Parteien ausgeführt worden ist,
namentlich den Fakturen und der Buchung des Klägers, nicht
zweifelhaft sein, daß der wirkliche Wille der Parteien auf Abschluß
eines Kaufvertrages mit Eigentumsvorbehalt an den übergebenen
Sachen gerichtet war. Durch den Vertrag hat der Kläger die
Verpflichtung übernommen, dem Mertin gewisse Maschinen und
Werkzeuge zu liefern, wofür letzterer einen bestimmten Kaufpreis
in Raten zu bezahlen hatte, und es sollte mit gänzlicher Abzah
lung dieses Kaufpreises das Eigentum an den gelieferten Gegen
ständen an Mertin übergehen. Der Vertrag war also auf Eigen
tumsübertragung an jenen Sachen gegen Bezahlung eines gewissen
Preises gerichtet, und enthält somit die wesentlichen Bestandteile
eines Kaufvertrages, während bekanntlich der Mietvertrag nur
bezweckt, jemandem den Gebrauch der Sache, gegen Entgelt, zu
übertragen. Es handelt sich auch nicht etwa um einen Mietver
trag mit einem Nebenvertrage, wonach Mertin berechtigt gewesen
wäre, die Gegenstände um einen gewissen Preis, auf welchen dann
der Mietzins eingerechnet werden sollte, zu erwerben; denn nach
dem Vertrag hat Mertin ohne weiteres die Pflicht zur Zahlung
des fakturierten Preises übernommen. Daß der Vertrag als Miet
ctrag bezeichnet wurde, hat ohne Zweifel darin seinen Grund,
daß der Kläger über die Gültigkeit eines Eigentumsvorbehaltes
nicht völlig beruhigt sein mochte, ohne Bezahlung des ganzen
Preises aber das Eigentum an den Waren nicht verlieren, sondern
in demselben seine Sicherheit finden wollte. Die Zulässigkeit und
Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts ist nun aber vom Bundes
gericht wiederholt anerkannt (s. bundesger. Entsch., Amtl. Samml.,
Bd. XIV, S. 116 Erw. 4, Bd. XX, S. 540 Erw. 7) und denn
auch von der Beklagten in casu nicht bestritten worden. Bemerkt
werden mag nur noch, daß auch das deutsche Gesetz über die
Abzahlungsgeschäfte vom 13. April 1894 und das bürgerliche
Gesetzbuch für das deutsche Reich dessen Zulässigkeit ausdrücklich
anerkennen.
6. Muß demnach der Eigentumsvorbehalt als gültig angenom
men werden, so fragt es sich, ob Mertin den Kaufpreis bezahlt
habe, und infolge dieser Thatsache das Eigentum an den vindi
zierten Gegenständen auf ihn übergegangen sei. In dieser Richtung
ist nun nach dem angefochtenen Urteil, dessen Ausführungen die
Beklagte in diesem Punkte zu widerlegen nicht einmal versucht
hat, der Beweis dafür nicht erbracht, daß Mertin auf den Ma
schinenkonto weitere Zahlungen, als die vom Kläger anerkannten
von zusammen 3722 Fr. 50 Cts. geleistet habe. Der Kaufpreis
für die vindizierten Gegenstände beträgt nach Abzug derjenigen
vier Stück, deren Vindikation nach dem früher Gesagten unbe
gründet ist, 5982 Fr. 50 Cts., die Differenz zwischen den Zah
lungen und dem Kaufpreis also 2189 Fr. a Cts. Am
26. April 1893, als Mertin die erste Zahlung im Betrage von
2000 Fr. leistete, hatte er vom Kläger Waren im Betrage von
4030 Fr. 15 Cts. erhalten. Im Verlauf des Jahres 1893 hat
Mertin weitere Waren erhalten, im Betrage von 1952 Fr. 25 Cts.
und sodann am 18. April 1894 1500 Fr. bezahlt, resp. mit
Inbegriff der Gutschrift für die zurückgenommene Stanze im
Betrage von 175 Fr. und einer zur Kompensation benutzten
Gegenrechnung, 1722 Fr. 50 Cts. Es ist nun ohne weiteres
klar, daß sofern man diese Zahlungen nicht auf alle Lieferungen des
Klägers an Mertin, fondern jeweilen auf die älteren Posten anrech
net, der Kaufpreis für die Lieferungen vom 5. November und 12. De
zember 1892 (zusammen 3488 Fr. 55 Cts.) gänzlich bezahlt ist
und Kläger an die Lieferung vom 27. Februar 1893 (541 Fr.
50 Cts.) nur noch einen Teil zu fordern hat, während der Kauf
reis für die spätern Lieferungen gänzlich unbezahlt wäre. Die
Vorinstanz hat jedoch diese Art der Anrechnung verworfen und
sich auf den Standpunkt des Klägers gestellt, indem sie ausführte,
wenn man auch nicht in Anlehnung an den Wortlaut von Ziff. 5
des Vertrages vom 25. Oktober 1892 annehmen wolle, der Klä
ger habe sich in diesem Vertrage das Eigentumsrecht an den zu
liefernden Waren bis zur gänzlichen Bezahlung aller Lieferungen
vorbehalten, so habe derselbe doch, wie aus seinen Büchern hervor
gehe, die von Mertin geleisteten Zahlungen nicht auf bestimmte,
sondern verhältnismäßig auf alle Lieferungen angerechnet, er habe
von Zeit zu Zeit saldiert und einen bezüglichen Rechnungsauszug
an Mertin gesandt. Mertin habe also, wie aus dem Briefe vom
8. Januar 1894 des Klägers hervorgehe, von dieser Art der
Anrechnung seiner Zahlungen Kenntnis gehabt und nach den
Akten dagegen keine Einsprache erhoben. Der vom Kläger ge
wählte Ausrechnungsmodus bestehe demnach zu Recht und könne
nicht gesagt werden, daß durch die von Mertin geleisteten Zah
lungen auch nur eine der aus den Lieferungen des Klägers ent
standenen Schulden getilgt worden sei. Diese Ausführungen sind,
soweit sie thatsächliche Feststellungen enthalten, nicht aktenwidrig,
und soweit sie rechtlicher Natur sind, nach Art. 101, Abs. 2
O. R. an sich begründet. Immerhin ist klar, daß die Zahlungen
jeweilen nur auf diejenigen Forderungen des Klägers angerechnet
werden konnten, welche damals wirklich bestanden, also nicht auf
den Kaufpreis für Lieferungen, welche erst später erfolgten. Es
wäre demnach unzulässig, die Zahlung von 2000 Fr. vom
26. April 1893 auf den Kaufpreis für die nach diesem Tage
vom Kläger gelieferten Waren anzurechnen, vielmehr müßte die
Beklagte als berechtigt angesehen werden, jene Gegenstände gegen
Bezahlung einer Summe an sich zu ziehen, die unter Abzug jener
Zahlung und des verhältnismäßigen Anteils der späteren Zah
lungen Mertins zu berechnen wäre. Allein die Beklagte hat ein
bezügliches Begehren gar nicht gestellt, sondern einfach Abweisung
der Klage verlangt, und es ist daher auf die Frage, um welchen
Preis die Beklagte eventuell berechtigt wäre, jene Gegenstände zu
erwerben, nicht einzutreten, wie dieselbe auch von den kantonalen
Gerichten gemäß der Vertheidigung der Beklagten nicht behandelt
worden ist und nicht zu entscheiden war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird teilweise, d. h. dahin für
begründet erklärt, daß die Eigentumsansprache des Klägers an
den drei Schraubstöcken und der Feldschmiede (Lieferung vom
- und 16. Juli 1895) als unbegründet abgewiesen wird. Im
übrigen wird das angefochtene Urteil im Sinne der Erwägungen
der Vorinstanz bestätigt.