- Urteil vom 26. November 1898 in Sachen
Blatter gegen Kuranstalten Affolern a. A.
Beitritt zu einer Genossenschaft; nachherige Erweiterung des Ge
nossenschaftszweckes durch Statutenrevision; Klage auf Einzahlung
des gezeichneten Beitrags; Einwendung, die Genossenschaft sei eine
neue geworden. Die Verletzung von Sonderrechten der Genossen
schafter durch Statutenänderung kann nur durch Anfechtung der
Statutenrevision, nicht durch Weigerung der Zahlung des Beitrags
geltend gemacht werden.
A. Durch Urteil vom 16. August 1898 hat die Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
Die Beklagte ist verpflichtet, das von ihr gezeichnete Aktien
kapital von 10,000 Fr. der Klägerin einzuzahlen, nebst Zins zu
5% seit 15. Januar 1898.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, es sei in Abände
rung desselben die Klage abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil
wiederherzustellen.
In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der
Beklagten diesen Antrag. Der Anwalt der Klägerschaft beantragt
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagte verkaufte im Mai 1896 ihre Besitzung zum
Lilienberg bei Affoltern um 70,000 Fr. an den Architekten Gre
maud in Zürich, welcher beabsichtigte, darauf, anschließend an das
bereits bestehende Wohngebäude, ein Kurhaus zu bauen. Wegen
finanzieller Schwierigkeiten mußte er aber den Bau vor dessen
Vollendung einstellen; es legte sich nun ein Konsortium ins
Mittek, welches die Gründung einer Genossenschaft zur Erwerbung
der Liegenschaft zum Lilienberg anstrebte. Diesem Konsortium
gegenüber erklärte die Beklagte am 21. Mai 1897, daß sie für
den Fall, als die Genossenschaft zu stande komme, den mit Gre
mand vereinbarten Kaufpreis um 10,000 Fr. reduziere und von
dem verbleibenden Kaufrest von 60,000 Fr. weitere 10,000 Fr.
in Genossenschasftsanteilen übernehme. Am 21. Juni 1897
unterzeichnete sie dann einen Subskriptionsschein, laut welchem sie
sich auf Grund der Statuten und des Prospektus der Genossen
schaft Kneippkurhaus Lilienberg Affoltern a. A. zur Über
nahme und Einzahlung von 10 Genossenschaftsanteilen à 1000 Fr.
im Gesamtbetrage von Franken zehntausend, nach Beschluß der
Generalversammlung verpflichtete. Am 30. Juli 1897 fand die
konstituierende Generalversammlung der Genossenschaft statt, wobei
die Statuten definitiv festgestellt und einstimmig angenommen wur
den und der Vorstand bestellt wurde. In 1 der Statuten wird
als Name der Genossenschaft Kurhaus Lilienberg und als Sitz
Affoltern am Albis bezeichnet. 2 bestimmt: Der Zweck der
Genossenschaft ist Ankauf, Ausbau und Betrieb des Kurhauses
Lilienberg in Affoltern a. A. 16 erfordert zur Beschlußfassung
über Statutenänderung oder Auflösung der Gesellschaft die Ver
tretung von 3 aller Anteilscheine. Die Beklagte nahm an dieser
Generalversammlung teil und zeichnete auf einem in derselben
vorgelegten, die alten Scheine ersetzenden Subskriptionsschein 20
Genossenschaftsanteile im Betrag von zusammen 10,000 Fr.
Dieser neue Subskriptionsschein lautet: Die Unterzeichneten ver
pflichten sich auf Grund der in der konstituierenden General
versammlung der Genossenschaft Kurhaus Lilienberg Affoltern
a. A. vom 30. Juli 1897 angenommenen Statuten zur Über
nahme und Einzahlung von Genossenschaftsanteilen à 500 Fr.
nach Beschluß des Vorstandes. Am 29. Oktober 1897 erfolgte
die Eintragung der Genossenschaft Kurhaus Lilienberg ins
Handelsregister. In einer am 25. November 1897 abgehaltenen
Generalversammlung, an welcher die Beklagte nicht teilgenommen
hat, wurde eine Statutenrevision vorgenommen. Die Firma wurde
umgeändert in Kuranstalten Affoltern a. A. , und in 2 der
Statuten als Zweck der Genossenschaft bezeichnet: Der Ankauf
und Betrieb von Liegenschaften, die sich zu Kurzwecken eignen.
Ebenso wurde das Genossenschaftskapital erhöht. Sodann wurde
in dieser Generalversammlung die Erwerbung des Lilienberges von
Architekt Gremaud genehmigt, ebenso ein mit J. A. Suter in
Affoltern abgeschlossener Kauf über die Arche , bisherige Kneipp
kuranstalt in Affoltern. Als die Beklagte im Januar 1898 von
der Verwaltung der Kuranstalten zur Einzahlung der gezeichneten
10,000 Fr. eingeladen wurde, weigerte sie sich dessen; die Ge
nossenschaft stellte darauf, gestützt auf die Beitrittserklärung der
Beklagten, beim Bezirksgericht Affoltern das Rechtsbegehren, die
Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Einzahlung von 10,000 Fr.
nebst Verzugszins zu 5% seit 15. Januar 1898 zu bezahlen.
Die Beklagte trug auf gänzliche Abweisung der Klage an, indem
sie im wesentlichen ausführte: Während nach den Statuten vom
30. Juli 1897, auf Grund welcher die Beklagte ihren Beitritt
erklärt habe, die Thätigkeit der Genossenschaft ausdrücklich auf die
Erwerbung, Ausbau und Betrieb des Lilienberges beschränkt ge
wesen sei, woran die Beklagte als Gläubigerin eines Briefes von
60,000 Fr. ein besonderes Interesse gehabt habe, sei durch die
Statutenänderung vom 25. November gl. J. der Zweck der Ge
nossenschaft auf den Ankauf von Liegenschaften zu Kurzwecken
überhaupt ausgedehnt worden, und damit die Grundlage, auf
welcher sich die Beklagte zur Übernahme von 20 Anteilen
zu 500 Fr. verpflichtet habe, dahingefallen, wodurch auch die
Verpflichtung der Beklagten erloschen sei. Man habe es nun mit
einer ganz neuen Gesellschaft zu thun, nämlich mit einer Speku
lationsgesellschaft, während die erste Genossenschaft, diejenige, wel
cher die Beklagte beigetreten sei, sich bloß auf den Ausbau und
Betrieb des Kurhauses Lilienberg habe beschränken wollen. Even
tuell werde bestritten, daß die Statutenänderung überhaupt in
ordnungsmäßiger Weise erfolgt sei, und von der Gegenpartei
Ausweis darüber verlangt, daß die Versammlung vom 25. No
vember 1897 statutengemäß publiziert worden sei, wie viele An
teile damals gezeichnet und wie viele an der Versammlung ver
treten gewesen seien. Die Klägerin entgegnete, die Beklagte sei
unzweifelhaft Mitglied der Genossenschaft geworden und auch jetzt
noch Mitglied derselben. Sie könne nicht einseitig austreten, und
habe übrigens ihren Austritt nie erklärt. Die Statutenänderung
sei in ordnungsmäßiger Form vorgenommen worden, und daher
auch für die Beklagte verbindlich. Allerdings habe man anfänglich
nur den Ankauf und Betrieb des Kurhauses in Lilienberg in Aus
sicht genommen, dann habe man aber für zweckmäßig gefunden,
die bisherige Kneippkuranstalt zur Arche auch noch dazu zu kaufen,
und beide Kuretablissements unter die Leitung des bisherigen Di
rektors der Arche zu stellen. Diese Erweiterung des Gesellschafts
zweckes sei auf dem Wege der Statutenrevision zulässig gewesen.
Durch letztere sei die Gesellschaft noch keineswegs zu einer Spe
kulationsgesellschaft geworden, und die Anteilscheine seien trotz dem
Ankauf der Arche ebensoviel wert wie vorher.
2. Auf die Frage, ob die Statutenrevision vom 25. November
1897 wegen begangener Formfehler ungültig sei oder nicht, ist
die Vorinstanz nicht weiter eingetreten, weil eine Anfechtung in
dieser Richtung vor derselben nicht mehr aufrecht erhalten wurde.
Es ist denn auch klar, daß die Beklagte ihre Weigerung, die
gezeichneten Anteilscheine einzulösen, unmöglich darauf stützen kann,
daß bei jener Statutenrevision ordnungswidrig verfahren worden
und dieselbe deshalb ungültig sei. Denn der klägerische Anspruch
gründet sich überhaupt nicht auf die Statutenrevision; die Klägerin
leitet die Verpflichtung der Beklagten zur Einlösung ihrer Anteil
scheine nicht aus den revidierten Statuten her, sondern aus der
Thatsache, daß die Beklagte diese Anteilscheine gezeichnet und damit
ihren Beitritt zur Genossenschaft erkärt hat. Es wird auch nicht
behauptet, daß die Beitrittserklärung auf Grund der revidierten
Statuten erfolgt, und nun etwa deswegen für die Beklagte un
verbindlich geworden sei, weil wegen Ungültigkeit der revidierten
Statuten die Voraussetzung, unter welcher sie abgegeben wurde,
dahingefallen sei. Im Gegenteil beruht die Weigerung der Be
klagten, ihre mit der Beitrittserklärung übernommenen Verpflich
tungen zu erfüllen, gerade darauf, daß ihr dies mit Rücksicht
auf die, durch die Statutenrevision geschaffene veränderte Sachlage
nicht mehr zugemutet werden könne. Ihre Bestreitung der Klage
setzt demnach geradezu die formelle Gültigkeit der neuen Statuten
voraus.
3. Was nun die Bedeutung der Statutenänderung für die in
Rede stehende Verpflichtung der Beklagten zur Einlösung der von
ihr gezeichneten Genossenschaftsanteile anbetrifft, so müßte diese
Anderung allerdings zur Abweisung der Klage führen, wenn
infolge derselben die als Klägerin auftretende Genossenschaft nicht
mehr identisch wäre mit derjenigen, für welche die Anteilscheine
gezeichnet worden waren. Hierauf hat die Beklagte in der Klage
beantwortung in der That angespielt, indem sie behauptete, infolge
der Anderung des Zweckes der Genossenschaft sei in Wahrheit
eine neue Gesellschaft entstanden. Allein diese Behauptung ist un
chtig. Von einer Umwandlung der bisherigen Genossenschaft in
eine neue könnte nur die Rede sein, wenn die bisherige aufgelöst
und ein neuer Personenverband an deren Stelle konstituiert wor
den wäre. Dahin gingen aber die Beschlüsse der Generalversamm
lung vom 25. November 1897 unbestrittenermaßen nicht. Dieselben
berührten nicht die Existenz, sondern lediglich den Zweck der be
stehenden Genossenschaft. Durch die Abänderungen, die in dieser
letztern Richtung gegenüber den ursprünglichen Statuten getroffen
wurden, wurde nicht die bisherige Genossenschaft aufgelöst und
eine neue ins Leben gerufen, sondern die Genossenschaft blieb
ihrem Bestande nach dieselbe. Die Klägerin ist demnach identisch
mit dem Personenverband, zu dem die Beklagte ihren Beitritt
erklärt hat, und da ferner (mit Recht) nicht behauptet worden
t, daß die Beitrittserklärung etwa von Anfang an, wegen
Mängel des Vertragsschlusses, für die Beklagte unverbindlich ge
wesen sei, so steht außer Zweifel, daß die Beklagte Mitglied der
Klägerin geworden ist. Damit ist aber ohne weiteres ihre Pflicht
zur Einzahlung des von ihr übernommenen Anteils am Genossen
schaftskapital gegeben. Denn nachdem die Beklagte einmal in rechts
gültiger Weise Mitglied der Genossenschaft geworden ist, kann sie
ihren Beitritt nicht nachträglich aus dem Grunde wieder rückgängig
machen, daß infolge einer Anderung des Zweckes der Genossen
schaft die Voraussetzung, unter welcher sie beigetreten war, dahin
gefallen sei. Allerdings schließt der Beitritt zu einer Genossenschaft
nicht in sich, daß der Beitretende mit Bezug auf seine Rechte und
Pflichten als Genossenschafter unbedingt dem Mehrheitswillen der
übrigen Mitglieder unterworfen wird. Gewisse Rechte der einzel
nen Genossenschafter können denselben durch Gesellschaftsbeschlüsse
nicht entzogen werden, und zu diesen, den sog. Sonderrechten der
Korporationsmitglieder, gehört unstreitig auch der Anspruch des
einzelnen Genossenschafters darauf, daß der Gesellschaftszweck nicht
gegen seinen Willen umgewandelt werde. Wenn dieses Sonderrecht
im eidg. Obligationenrecht bezüglich der Genossenschaft auch nicht
ausdrücklich, wie bei der Aktiengesellschaft (Art. 627, Abs. 3)
hervorgehoben ist, so folgt daraus nicht etwa, daß der Gesetzgeber
es hier nicht habe anerkennen wollen. Denn bei der rechtlichen
Natur der Genossenschaft ist offenbar das Bedürfnis eines Schutzes
des einzelnen Mitgliedes gegen einseitige Bestimmung des wirt
schaftlichen Charakters des Unternehmens durch Mehrheitsbeschlüsse
in noch höherem Grade vorhanden, als bei der Aktiengesellschaft.
Allein die Folge der Verletzung eines Sonderrechts durch die
Generalversammlung kann unmöglich darin bestehen, daß die in
ihren Rechten beeinträchtigten Mitglieder nun befugt wären, unter
Zurückziehung ihrer Einlagen aus der Genossenschaft auszutreten.
Es steht ihnen vielmehr nur das Recht zu, solche Beschlüsse an
zufechten und zu verlangen, daß dieselben als ungültig erklärt
werden, wie denn auch ihre rechtmäßigen Interessen nicht weiter
gehen als darauf, daß die begangene Verletzung ihrer Sonderrechte
wieder aufgehoben werde. Wenn also die Beklagte den gezeichneten
Beitrag bereits einbezahlt hätte, könnte demnach keine Rede davon
sein, daß sie denselben etwa deswegen wieder zurückzufordern be
rechtigt wäre, weil durch den Generalversammlungsbeschluß vom
25. November 1897 eine für sie unverbindliche Umwandlung des
Genossenschaftszweckes vorgenommen wurde, sondern sie wäre,
wenn sie sich diesem Beschluß nicht fügen wollte, darauf angewie
sen gewesen, auf dem Wege der gerichtlichen Anfechtung dessen
Ungültigerklärung zu erwirken. Daß sie nun die Einzahlung noch
nicht geleistet hat, ist aber offenbar für die Frage, welche Rechte
ihr rücksichtlich der beanstandeten Statutenänderung gegenüber der
Genossenschaft zustehen, ohne alle Bedeutung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen,
und daher das Urteil der Appellationskammer des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 16. August 1898 in allen Teilen
bestätigt.