- Urteil vom 28. Januar 1898 in Sachen
Catella Cie. gegen Bava.
Mietvertrag
Haftung des Vermieters für Tauglichkeit der vermieteten Sache,
und Haft des Mieters für Schädigungen.
A. Durch Urteil vom 27. November 1897 hat das Obergericht
des Kantons Zug erkannt:
Es habe unter Abänderung des kantonsgerichtlichen Urteils
vom 14. August 1897 Beklagte folgende reduzierte Beträge an
Kläger zu bezahlen:
a. für Kulturschaden
b. für Obstbäume
c. für Sod
Total, Fr. 12
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten, unter Einreichung
einer Rechtsschrift, die Berufung an das Bundesgericht erklärt
mit dem Antrag, in Abänderung desselben die Klage gänzlich
abzuweisen. In seiner Antwortschrift beantragt der Kläger, die
Berufung für unbegründet zu erklären, und das angefochtene
Urteil zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Vertrag vom 30. August 1895 hatte M. Faßbind,
als Eigentümer eines Grundstückes bei St. Adrian, an der (da
mals im Bau begriffenen) Bahnlinie der Gotthardbahn Goldau
Zug gelegen, den Bauunternehmern Catella Cie. in Walchwyl
(den heutigen Beklagten) das Recht eingeräumt, auf einem Teil
dieses Grundstückes im Umfang von 3500 m2 Material abzu
lagern, und zwar gegen eine Vergütung von 1000 Fr., zahl
bar zur Hälfte sofort, zur Hälfte nach Beendigung der Ab
lagerung. Das abgelagerte Material sollte ins Eigentum Faßbinds
übergehen. Am 3. September gl. J. erwarb der Kläger von
Faßbind käuflich dessen Liegenschaft, und gab den Beklagten hie
von am 16. gleichen Monats Kenntnis mit der Aufforderung,
diesen Vertrag ihm gegenüber in jeder Beziehung aufrecht zu
erhalten und sein Land genügend zu schützen. Am 21. gleichen
Monats teilte der Kläger den Beklagten mit, es sei vorgekommen,
daß bei der Materialablagerung Steine und Stöcke auf sein
übriges Land übersprungen, und hiedurch Bäume und Land be
deutend geschädigt worden seien. Der zur Umfassung des aufge
speicherten Terrains erstellte Wall genüge bei weitem nicht, um
die Liegenschaft vor weiterem Schaden zu sichern; die Beklagten
werden daher aufgefordert, die nötigen Sicherungsmaßregeln vor
zunehmen; überdies werden sie für allen zugefügten Schaden ver
antwortlich gemacht. Im November 1895 wurde konstatiert, daß
das überschüttete Terrain infolge der Ablagerungen in Rutschung
geraten war. Da durch diese Rutschungen die Kantonsstraße ver
engt wurde, schritt der Regierungsrat des Kantons Schwyz ein
und verlangte am 30. November von der Gotthardbahn, dafür
zu sorgen, daß das in Bewegung befindliche Terrain mit thun
licher Beförderung wieder entlastet, das Material in den See
transportiert, und auf der betreffenden Stelle kein Material mehr
abgelagert werde. Am 15. Januar 1896 teilten die Beklagten
dem Kläger mit, sie betrachten mit Rücksicht darauf, daß ihnen
infolge dieser Verhältnisse der Gebrauch des gemieteten Terrains
verunmöglicht werde, den Vertrag vom 30. August 1895 als
aufgelöst, und behalten sich vor, den bezahlten Mietzins zurück
zuverlangen und überdies Ersatz des Schadens zu fordern, der
ihnen dadurch erwachsen sei, daß das vermietete Land zu dem
vertraglich zugesicherten Gebrauch sich als untauglich erwiesen
habe. Nachdem hierauf der Kläger wegen der erfolgten Rutschun
gen an die Direktion der Gotthardbahn eine Entschädigungs
forderung gestellt, diese letztere jedoch ihrerseits jede Entschädi
gungspflicht abgelehnt hatte, stellte er gegenüber den Beklagten
beim Kantonsgericht Zug das Rechtsbegehren, dieselben seien zu
verurteilen, ihm für den Schaden, der infolge Rutschung resp.
Druck von Ablagerungsmaterial an dem nicht zur Ablagerung
gehörenden Liegenschaftsteil entstanden sei, angemessenen Ersatz zu
leisten, und zwar sei dieser Schaden zu taxieren a. auf 2000 Fr.
für Kulturschaden, Inkonvenienzen und Minderwert des betreffen
den Liegenschaftsteils, b. auf 950 Fr. für Obstbäume, c. auf
300 Fr. für den Sodbrunnen; eventuell sei der Schaden nach
richterlichem Ermessen zu taxieren. Er stützte sich zur Begründung
dieser Klage auf den zwischen den Beklagten und Faßbind abge
schlossenen Mietvertrag, in welchen er durch Kauf der betreffenden
Liegenschaft eingetreten sei, und behauptete, daß die Beklagten
trotz wiederholter Aufforderung und trotzdem sie als Fachleute
die Gefährdung der Liegenschaft durch Überfüllung mit Material
kennen mußten, doch so viel und so lange Material darauf ge
lagert hätten, bis Senkungen, Rutschungen und Verschiebungen
eintraten. Die Beklagten hätten bezüglich derselben Rutschung
gegenüber dem nicht an ihre Deponie anstoßenden Gebiet des
Kantons (Zug Artherstraße) die Verantwortlichkeit und Haftbar
keit übernehmen müssen, und aus dem bezüglichen regierungs
rätlichen Entscheid sei ihre unrichtige Handlungsweise besonders
ersichtlich. Die Beklagten seien deshalb sowohl nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen, als speziell nach Art. 50 und 67 O. R. zu
Schadenersatz gegenüber dem Kläger verpflichtet. Die Beklagien
verlangten gänzliche Abweisung der Klage. Sie machten im
wesentlichen geltend: Schon im November 1895, als die Unter
nehmung nur einen Teil des gemieteten Terrains zur Material
ablagerung gebraucht habe, sei dieses Material in's Rutschen ge
raten, und habe auch eine Rutschung der andern gemieteten, zur
Ablagerung aber noch nicht benutzten Fläche, sowie andern
Liegenschaft des Vermieters gehörenden Terrains nach sich
zogen. Diese Rutschungen seien darauf zurückzuführen, daß das
gemietete Terrain zur Materialablagerung infolge seiner ver
borgenen innern Beschaffenheit nicht tauglich gewesen sei. Pflicht
des Vermieters wäre es gewesen, das Land zu einem für den
bestimmten Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben; da er
das nicht gethan, habe er die eingetretenen Folgen selbst zu tragen.
Der Mieter hätte für den Schaden, der durch die Rutschungen
entstanden sei, nur zu haften, wenn bewiesen werden könnte, daß
ihn ein Verschulden treffe; dies sei aber nicht der Fall. Daraus,
daß sie gemäß dem Entscheide des Regierungsrates des Kantons
Schwyz das abgelagerte Material entfernt haben, könne nicht
gefolgert werden, daß sie eine Verpflichtung zu Schadenersatz an
erkennen; sie haben das vielmehr abgelehnt. Die vom Kan
tonsgericht erhobene Expertise spricht sich dahin aus: Der
Liegenschaftsteil des Klägers, welcher mit Geschiebe überdeckt
sei und sich in Rutschung befinde, betrage 3660 m2; der
Schaden am Bodenertrag sei auf 120 140 Fr. zu schätzen;
was den Obstertrag anbetreffe, so sei zu bemerken, daß alle
Bäume (17) bis auf 3 Stück so arg beschädigt worden seien,
daß sie bereits gefällt werden mußten; auch die übrigen 3 müssen
entfernt werden, weil sie zu tief im Schutte stehen. Der Wert
der infolge der Rutschungen verdorbenen Bäume betrage 800 bis
850 Fr., und derjenige des zerstörten Sodbrunnens dürfe zu
mindestens 200 Fr. berechnet werden. Als mutmaßliche Ursache
der Rutschung bezeichnen die Experten, daß der Druck des auf
gefüllten Materials die darunter liegende Erdschicht komprimirt
habe, welche ihrerseits wieder eine Stauung des unterirdisch ab
fließenden Wassers bewirkte. Infolge dieser Stauung sei die über
der undurchlässigen Schichte liegende Erde aufgeweicht worden,
den oben liegenden Massen sei dadurch ihr fester Halt entzogen
und dadurch das Gleiten auf der schiefen Ebene verursacht
worden.
2. Wenn die Vorinstanz von der Annahme ausgegangen ist,
daß die Erdrutschungen auf der klägerischen Liegenschaft durch die
Materialablagerungen veranlaßt worden seien, welche die Be
klagten auf einem Teil dieser Liegenschaft vorgenommen haben, so
kann diese Annahme angesichts des Expertengutachtens nicht
als aktenwidrig bezeichnet werden, und es hat demnach auch
das Bundesgericht bei Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites
davon auszugehen, daß in der That zwischen dem Schaden des
Klägers und der angegebenen Handlung der Beklagten ein ur
sächlicher Zusammenhang bestehe. Die civilrechtliche Verant
wortlichkeit der Beklagten für diesen Schaden setzt aber im weitern
voraus, daß sie denselben in Verletzung einer dem Kläger gegen
über zu beobachtenden Rechtspflicht verurfacht haben. Nun ist un
bestritten, daß der Rechtsvorfahr des Klägers dem Beklagten
vertraglich das Recht eingeräumt hat, einen 3500 m2 hal
tenden Teil der klägerischen Liegenschaft zur Materialablagerung
zu benutzen, und daß der Kläger, nachdem er die Liegenschaft
käuflich erworben hatte, den betreffenden Vertrag mit den Be
klagten auch für sich als verbindlich anerkannte. Ebenso steht
fest, daß die Beklagten die Liegenschaft des Klägers bei ihren
Materialablagerungen nicht weiter als in dem Umfange in An
spruch genommen haben, in welchem ihnen deren Benutzung
vertraglich zugestanden war; sie haben sogar nicht einmal das
ganze ihnen zugewiesene Terrain zur Ablagerung benutzt. Von
einem unberechtigten Eingriff in das Eigentum des Klägers kann
also von vornherein nicht die Rede sein, vielmehr waren die Be
klagten zur Ablagerung auf dem Teil der klägerischen Liegenschaft,
den sie thatsächlich dazu in Anspruch nahmen, dem Kläger gegen
über berechtigt, und kann es sich daher nur fragen, ob die Be
klagten nicht bei dieser Benutzung des klägerischen Grundeigen
tums in einer Art und Weise verfahren seien, die als Verletzung
des mit dem Kläger resp. dessen Rechtsvorfahren abgeschlossenen
Vertrages, oder als ein Verstoß gegen Gebote der allgemeinen
Rechtsordnung qualifiziert werden muß.
3. Ein vertragswidriges Verhalten kann nun aber den Be
klagten nicht zur Last gelegt werden. Ein solches soll nach An
sicht des Klägers, welcher die Vorinstanz beigetreten ist, in einer
Überlastung des klägerischen Terrains liegen. Dazu ist zu be
merken: Über das Quantum von Ablagerungsmaterial, das die
Beklagten auf dem ihnen angewiesenen Platze deponieren durften,
enthielt der Vertrag keine besondern Vorschriften. Die Beklagten
durften sich demnach als berechtigt betrachten, soviel Material auf
der genannten Parzelle abzulagern, als innerhalb der Schranken
eines sachgemäßen Gebrauchs zulässig war, und zwar durften sie
hiebei von der Voraussetzung ausgehen, daß das Mietobjekt zu
dem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Ablagerungsplatz voll
kommen tauglich sei; denn durch die Vermietung als Ablagerungs
platz hatte der Kläger ihnen gegenüber gemäß Art. 276 O. R.
die Verantwortlichkeit für einen zu diesem Zwecke geeigneten Zu
stand des Mietobjekts übernommen. Wenn daher die Rutschungen
bei einer Belastung eintraten, welche den bestimmungsgemäßen
Gebrauch des Ablagerungsplatzes nicht überschritt, so muß die
Schuld hieran nicht sowohl einer vertragswidrigen Benutzung des
Mietobjektes, sondern einer zum vertragsmäßigen Gebrauch un
geeigneten Beschaffenheit dieses letztern beigemessen werden, und
trifft demnach der Schaden den Vermieter und nicht den Mieter.
Nun ist in keiner Weise dargethan, daß die Beklagten die ihnen
angewiesene Parzelle übermäßig, d. h. in einem solchen Maße
belastet haben, daß von vertragswidrigem Gebrauch des Mietob
jektes gesprochen werden könnte; wie bereits bemerkt, ist die ihnen
zugewiesene Parzelle nicht einmal im vollen Umfange zur Ab
lagerung benutzt worden; laut den Zeugenaussagen sind denn
auch die Rutschungen schon beim Beginn der Ablagerungen ein
getreten, und es steht ferner nach diesen Aussagen fest, daß die
Beklagten mit den Ablagerungen nicht weiter fortgefahren haben,
als der Boden in's Rutschen geriet. Auch die Experten schreiben
die eingetretenen Rutschungen keineswegs einer übermäßigen Be
lastung des Terrains zu, sondern sie sagen einfach, die mutmaß
liche Ursache der Rutschungen bestehe darin, daß die durch den
Druck des Ablagerungsmaterials erfolgte Kompression eine Stau
ung des unterirdisch abfließenden Wassers bewirkt habe, wodurch
die über der undurchläßigen Schicht liegende Erde aufgeweicht
worden und in's Gleiten geraten sei. Es muß nach diesem Be
funde angenommen werden, daß die Wasserabflußverhältnisse eben
derart waren, daß dieselben einen stärkern Druck auf die Ober
fläche überhaupt nicht gestatteten. Wenn der Kläger geltend
machte, die Beklagten hätten als Bauunternehmer erkennen sollen,
daß das fragliche Terrain als Ablagerungsplatz nicht geeignet
sei, so ist hierauf zu erwidern, daß gemäß Art. 276 O. R. der
Kläger selbst, als Vermieter, für die Eignung des Mietobjektes
zum vertragsmäßigen Gebrauch einzustehen hatte, und die Be
klagten sich demnach ihm gegenüber jedenfalls keine Vertrags
verletzung zu schulden kommen ließen, wenn sie diese Eignung
einfach als vorhanden voraussetzten. Dafür, daß die Beklagten
die Gefahr der Rutschung wirklich gekannt und trotzdem die Ab
lagerungen fortgesetzt hätten, liegt nichts vor, gegenteils ist durch
die Zeugenaussagen dargethan, daß sie mit der Ablagerung sofort
einhielten, als die Rutschungen zu Tage traten. Gänzlich verfehlt
ist endlich der Standpunkt des Klägers, daß die Beklagten des
halb ein Verschulden treffe, weil sie ihr Material nicht in den
See geschafft haben, trotzdem ihnen hiezu bereits im August 1895
die regierungsrätliche Konzession erteilt worden sei; denn nachdem
der Kläger ihnen vertraglich das Recht zur Ablagerung auf seinem
Grundstück eingeräumt hatte, durften sie selbstverständlich von
diesem Rechte ohne Rücksicht darauf Gebrauch machen, ob ihnen
noch eine andere Gelegenheit zur Materialablagerung offen stand
oder nicht.
4. Ist nun nach dem Gesagten in der von den Beklagten vor
genommenen Materialablagerung eine Verletzung des zwischen
ihnen und dem Kläger bestehenden Mietvertrages nicht zu er
blicken, die Schuld an der den Kläger betroffenen Schädigung
vielmehr einem von den Beklagten nicht zu vertretenden Umstand,
nämlich der zum vertraglich vorausgesetzten Zwecke ungreigneten
Beschaffenheit des klägerischen Terrains beizumessen, so erscheint
die Klage aus dem Gesichtspunkte der Haftung für kontraktliches
wie für außerkontraktliches Verschulden als unbegründet. Auf
Art. 67 O. R. endlich kann sich der Kläger schon aus dem
Grunde nicht berufen, weil die auf diese Gesetzesbestimmung ge
gründete Klage gegen den Eigentümer des schädigenden Gebäudes
oder Werkes geht, das von den Beklagten abgelagerte Material
aber laut dem Vertrag vom 30. August 1895 mit der Ablagerung
in's Eigentum des Klägers übergehen sollte, und demnach die
Beklagten gegenüber einer Klage aus Art. 67 O. R. in casu
gar nicht passiv legitimiert wären. Ob im übrigen die Voraus
setzungen dieser Gesetzesbestimmung vorhanden wären, braucht
unter diesen Umständen nicht weiter erörtert zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als begründet erklärt, und
die Klage in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kan
tons Zug gänzlich abgewiesen.