- Urteil vom 24. September 1898 in Sachen
Gloor gegen Tschann.
Werkvertrag. Umfang der Rechtskraft, speziell der Civilurteile
eines Kantons für die Gerichte eines andern Kantons. Mängel
rüge; Verspätung; Bedeutung einer vertraglichen Garantiefrist.
A. Mit Urteil vom 6. Juni 1898 hat das Appellationsgericht
des Kantons Baselstadt erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Das erstinstanzliche Urteil lautete: Die Klage ist abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage, die
Klage sei gutzuheißen, immerhin in der Meinung, daß die
Höhe der zuzusprechenden Entschädigung dem Ermessen des Bundes
gerichtes anheimgestellt werde.
C. Die Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 21. August 1893 übernahm die Beklagte, damals unter
der Firma Gebr. Nap. Tschann, gegenüber dem heutigen Kläger
Gloor die Erstellung eines Backofens nach neuestem, bestberühm
tem System zum Preise von 840 Fr., zahlbar innert 2 Mo
naten nach Erstellung der Arbeit. Der Ofen war pflichtgemäß
mit größter Leistungsfähigkeit solid und sauber zu erstellen ; der
Ersteller übernahm eine zweijährige Garantie von dessen Vollen
dung an. Der Ofen wurde Anfangs Oktober 1893 fertig gestellt
übergeben; gleichzeitig stellte die Beklagte Rechnung im Gesamtbe
trage von 1048 Fr. 75 Cts. Am 16. Oktober 1893 beschwerte
sich der Kläger über nicht richtiges Funktionieren des Ofens:
Zu geringe Dampferzeugung und fehlenden Nachdruck, zu großen
Holzverbrauch, darüber, daß der Zug, der das Kamin abschließe,
nicht zugemauert sei, weshalb die Hitze durch das Kamin ver
loren gehe, daß der Schieber nichts nütze, die Ware keine Farbe
erhalte, daß der Ofen oben nicht vollständig zugedeckt sei, daß
die Glüte herausgenommen werden müßten, sobald das Holz ab
gebrannt sei, ansonst der Ofenboden aufbrenne und die Ware
unten schwarz werde, und daß sich endlich einige Platten unten
am Ofen gesenkt hätten. Anfangs November ließ die Beklagte
den Ofen untersuchen und gab dem fehlerhaften Kamin die
Schuld am unrichtigen Funktionieren; auf erneute Reklamationen
vom 4. Dezember 1893 ließ sie verschiedene Reparaturen vor
nehmen, die am 27. Dezember 1893 beendigt waren. Der Kläger
gab nun zu, daß der Ofen etwas mehr Dampf erzeuge und
weniger Holz brauche. Am 2. Februar 1894 zahlte er, ohne
erneut zu reklamieren, 700 Fr.; den Mehrbetrag der Rechnung
hielt er wegen Gegenforderung für Schadenersatz, Unkosten, Läufe
und Gänge zurück und fügte bei, er behalte sich für den Fall
der Entdeckung weiterer Mängel das Rügerecht vor. Die Be
klagte protestierte erfolglos gegen jene Zurückbehaltung und klagte
ihre Restforderung von 348 Fr. 75 Cts. nebst Zins zu 5%
seit 1. Januar 1894 mit Klageschrift vom 5. Februar 1895
beim Bezirksgericht Zofingen ein. Erst am 28. Mai 1895, in
seiner Klagebeantwortung, erhob der Kläger neuerdings Mängel
rüge: Der Ofen funktioniere nicht richtig und müsse zum großen
Teil abgebrochen werden; seit mehr als drei Monaten habe sich
der weitere Fehler gezeigt, daß hinten, wo die Schieber schließen
sollten, der Dampf sichtbar durch die Ofenmauer hindurchdrücke
und zwar so stark, daß die beim Ofen liegenden Mehlsäcke ver
murbt seien und das Mehl unbrauchbar geworden sei. Er be
rechnete in der Klagebeantwortung den ihm daraus erwachsenen
Schaden folgendermaßen:
- 84 Tage (4. Oktober bis 27. Dezember 1893) Mehrver
Fr. 210
brauch von Holz à 2 Fr. 50 Cts.
- Wenigerverkauf von 3 Backeten per Woche à
6 Fr., 11 Wochen
3. Diverse Auslagen
4. Für verdorbenes Mehl
5. Für Nichtbenützbarkeit des bisherigen Lagerungs
ortes des Mehles
6. Vom 1. Februar 1895 bis zur Neuerstellung des Ofens
Fr. 50 Ets. per Tag.
7. Für die Dauer des Umbaues des Ofens 20 Fr. per Tag.
Gemäß 17 der aargauischen Civilprozeßordnung konnten
diese Gegenansprüche nicht auf dem Wege der Widerklage geltend
gemacht werden; der Kläger verstellte sie daher lediglich bis zum
Betrage der Forderung der Beklagten zur Kompensation und be
antragte Abweisung der Klage, behielt sich aber für die Mehr
forderung die selbständige Einklagung vor. Gestützt auf die vom
21. August 1896 und 25. Januar 1897 datierten Gutachten
dreier Experten, dahingehend: Die Dampferzeugung sei langsam;
auch entweiche etwas Dampf; dem Ofen könne das Prädikat
mit größter Leistungsfähigkeit nicht beigelegt werden; der
Schaden, der aus den erwähnten Mängeln entstanden sei, belaufe
sich wenigstens auf die eingeklagten 348 Fr. 75 Cts. wies
das Bezirksgericht Zofingen mit Urteil vom 17. März 1897 die
Klage ab, und dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 25. Juni 1897 bestätigt.
2. Mit Klageschrift vom 7. Januar 1898 erhob nun der
Kläger gegen die Beklagten vor Civilgericht Baselstadt die Rechts
begehren: Die Beklagte ist zu verurteilen:
- zur unentgeltlichen Besorgung derjenigen Verbesserungen
an dem von ihr für den Kläger laut Devis vom 21. August
1893 erstellten Backofen, welche zu einer vertragsgemäßen und
brauchbaren Erstellung dieses Werkes notwendig sind
- zur Bezahlung einer Entschädigung von 2043 Fr. 75 Cts.
an den Kläger;
- zur Vergütung des Schadens, welcher dem Kläger von
der Anhebung der gegenwärtigen Klage an bis zur vertrags
gemäßen Instandstellung des Backofens noch erwachsen wird,
wobei der Schaden auf 1 Fr. 50 Ets. per Tag zu berech
nen ist.
Er brachte vor, der mangelhafte Zustand bestehe fort; die
Mängel seien während der zweijährigen Garantiezeit zu Tage
getreten und hätten ihn fortwährend geschädigt. Zu der Schadens
ersatzforderung von 2043 Fr. 75 Cts. gelangte er auf Grund
lage der Berechnung der Experten in folgender Weise:
Vom 4. Oktober 1893 bis 6. Januar 1898
1555 Tage à 1 Fr. 75 Cis.
r. 2332 50
Schaden der Betriebseinstellung zum Zwecke des
Umbaues, 6 Tage à 10 Fr.
Fr. 2392 50
abzüglich kompensierte
348 75
Fr. 2043 75
Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage, eventuell auf
Reduktion der Klageforderung an. Sie führte aus: res judicata
liege nur soweit vor, als über Parteianträge entschieden worden
sei, als somit dem Kläger 348 Fr. 75 Cts. zugesprochen worden
seien; hievon entfallen 126 Fr. auf Mehrverbrauch an Holz
und Wenigerverkauf von Brot, nämlich 84 Tage (4. Oktober
bis 27. Dezember 1893) à 1 Fr. 50 und 222 Fr. 75 Cts. auf
die Schadenersatzforderung für Umbau des Ofens und für Stö
rung im Gewerbebetrieb; daher könnten, wenn die Annahmen
der Experten und die Feststellungen und rechtlichen Ausführungen
der aargauischen Gerichte für den Basler Richter bindend wären,
von den unter dem letzten Titel von den Experten gutgeheißenen
410 Fr. nur 187 Fr. (410 Fr. 222 Fr. 75 Cts.) zuge
sprochen werden. Allein soweit nicht res judicata vorliege, haben
die Basler Gerichte zu entscheiden; insbesondere seien sie nicht
durch das mangelhafte und verspätete Expertengutachten gebunden,
das nicht beweiskräftig sei und keine Mängel innerhalb der
Garantiezeit konstatiert habe. Im übrigen erhob die Beklagte die
Einreden der Verspätung der (zweiten) Mängelrüge und diejenige
der Verjährung, da die Klage mit Ablauf der zweijährigen
Garantiezeit (4. Oktober eventuell 27. Dezember 1895) verjährt
sei und eine Unterbrechung der Verjährung in bloßem Vorbehalt
der Einklagung nicht liege. Überdies habe der Kläger den Minder
wertsanspruch gewählt und könne daher nicht noch unentgeltliche
Verbesserungen allfälliger Mängel verlangen.
Das Civilgericht Baselstadt dessen Erwägungen vom Appel
geht davon
lationsgericht zu den seinigen gemacht wurden,
aus: Rechtskraft sei nur soweit vorhanden, als Parteianträge
vorgelegen haben und über sie entschieden worden sei, also nur
für die Frage, ob das Rechtsbegehren gutzuheißen oder infolge
Kompensation abzuweisen sei; hiebei sei in der That nur die
Zeit bis Ende 1893 in Betracht gezogen worden. Die Expertise
sei selbständig zu prüfen; sie sei nun für die Zeit von 1893
nicht beweiskräftig, so daß die Klage, soweit sie einen Anspruch
bis Ende 1893 erhebe, aus diesem Grunde abzuweisen sei. Für
die Folgezeit aber sei die Mängelrüge verspätet und die Klage
deshalb abzuweisen, gestützt auf Art. 361 O. R.
3. Ob die Einrede der Verjährung als begründet erscheint,
kann dahingestellt bleiben, da mit der Vorinstanz zu sagen ist,
daß die Klage, teils wegen fehlenden Beweises von Mängeln,
teils wegen Verspätung der Mängelrüge, abgewiesen werden muß.
Hierüber folgendes: Der Kläger scheint in seiner Berufungsschrift
davon auszugehen, das rechtskräftige Urteil des aargauischen
Obergerichts vom 25. Juni 1897 sei für die Basler Gerichte
in dem Sinne verbindlich, daß diese an die sämtlichen thatsäch
lichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen jenes Urteils
gebunden seien; da hienach die Begründetheit der Schadensersatz
forderung im Grundsatze ausgesprochen und auch die der Ent
schädigung zu Grunde zu legende Berechnungsweise festgestellt sei,
könne es sich für die Basler Gerichte nur noch um die Berech
nung, die Liquidation des eingeklagten Schadens nach dieser fest
gestellten Berechnungsweise handeln; der Kläger nimmt somit
an, über den Grund, ja auch in gewisser Richtung (nämlich be
treffend die Berechnungsart) über das Maß des Anspruches,
auch für die Basler Gerichte vom aargauischen Richter rechts
kräftig entschieden. Wenn nun aber die Basler Gerichte diese
Auffassung abgelehnt haben, so liegt hierin jedenfalls keine Ver
letzung eidgenössischen Rechtes. Vielmehr wird das Bundesgericht
auch bei seiner eigenen Prüfung der Frage zu dem gleichen Er
gebnisse wie die Vorinstanzen gelangen. Rechtskraft wirkt das
Urteil des aargauischen Obergerichts nur insoweit, als es über
die damals streitigen Rechtsbegehren entschieden hat; in Rechts
kraft erwuchs demnach einmal der die Klage abweisende Anspruch
des aargauischen Obergerichts, sodann aber auch sein Entscheid
über die zur Kompensation verstellten 348 Fr. 75 Cts. Von
einer weitern Ausdehnung der Rechtskraft aber kann keine Rede
sein; insbesondere sind nach der heute unbestritten herrschenden
Theorie bloße thatsächliche Feststellungen, die der Richter vorzu
nehmen hatte, um über die streitigen Parteianträge zu entscheiden,
der Rechtskraft nicht fähig (vgl. statt weiterer Autoren nur Regels
berger, Pand. I, S. 703, 197 Anm. 2). Und im schweizerischen
Bundesstaate speziell kann nie anerkannt werden, daß die Gerichte
des einen Kantons an die Urteile der gleichstehenden Gerichte eines
andern Kantons in der Weise gebunden wären, daß sie die that
sächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen, die als
Mittelglieder für die Entscheidung gedient haben, als für sich
verbindlich hinnehmen müßten; vielmehr bleibt ihnen, falls ein
Prozeß vor ihnen geführt wird, die volle Freiheit in der Beur
teilung dieser Momente gewahrt. Wenn nun die Basler Gerichte
von diesen Grundsätzen ausgehend erklärt haben, die Expertise
sei für die Zeit von 1893 nicht beweiskräftig, da sie zeitlich zu
weit abliege, um einen sichern Schluß auf Minderleistungen und
Mehrverbrauch zuzulassen, und demnach die Klage für die Zeit
bis Ende 1893 mangels Beweises abwiesen, so liegt darin eine
Würdigung des Beweisergebnisses, die weder aktenwidrig noch
rechtsirrtümlich ist, und ist daher das Bundesgericht nach Art. 81
Org. Ges. an diesen Ausspruch gebunden. Für die Folge stellt
das Urteil des Civilgerichts Baselstadt zunächst thatsächlich fest,
daß der Kläger, nachdem im Dezember 1893 eine Reparatur vor
genommen war, zum ersten Male wieder Ende Mai (in der
Klagebeantwortung vor Bezirksgericht Zofingen) reklamiert hat;
es knüpft hieran die rechtlichen Ausführungen: mit der Aus
übung der Rügepflicht im Dezember 1893 sei der Kläger nicht
ir alle Folgezeit gesichert gewesen, er hätte die Mängelrüge viel
mehr sofort nach der Entdeckung allfällig neuer Mängel erheben
sollen, und daran ändere auch die vertragliche Garantieleistung
nichts. Diese Ausführungen sind als durchaus zutreffend zu be
zeichnen. In der That befindet sich der Kläger im Rechtsirrtum,
wenn er, wie es den Anschein hat, der Ansicht ist, die vertraglich
festgesetzte Garantiefrist bewirke an sich schon ohne weiteres eine
Erstreckung der gesetzlichen Rügefrist des Art. 357 O. R. in
dem Sinne, daß die Mängelrüge rechtzeitig erhoben sei, wenn
schon sie nicht sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange thun
lich ist, jedoch noch innert der Garantiefrist erhoben werde. Für
diese Auffassung bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt, und sie
widerspräche auch dem Zwecke der Mängelrüge. Denn der Zweck
der kurzen Rügefrist besteht darin, den Thatbestand unverzüglich
festzustellen und so den Lieferanten (Verkäufer resp. Unternehmer)
gegen chikanöse Zumutungen eines Kontrahenten zu schützen,
und das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis in
der möglichst kürzesten Zeit zu ordnen und klarzustellen; das
Erfordernis der sofortigen Mängelanzeige hat daher auch dann
seinen guten Grund, wenn der Verkäufer resp. Unternehmer für
einen längeren Zeitraum Garantie geleistet hat, da auch in diesem
Falle durch das Unterlassen sofortiger Mängelrüge (Unsicherheiten
im Beweise und damit im ganzen Rechtsverhältnisse unvermeidlich
wären (vgl. in diesem Sinne für Art. 349 und 347 Deutsches
Handelsgesetzbuch: Entsch. des Reichsoberhandelsgerichts, Bd. IX,
S. 12 ff.). Allerdings kann durch die Parteien auch die gesetz
liche Rügefrist vertraglich erstreckt werden; allein diese Willens
meinung der Parteien muß klar und unzweideutig aus ihren
Erklärungen hervorgehen und liegt, wie gezeigt, in der Übernahme
einer Garantie an sich nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.