- Urteil vom 15. Juni 1898
in Sachen Flury gegen Schweiz. Industriegesellschaft
in Neuhausen.
Verschulden des Unternehmers? Unterlassen besonderer Schutzvor
richtungen an einer Fraismaschine. Selbstverschulden des Klä
gers, konkurrierend mit Zufall; Reduktion, nicht gänzliche Auf
hebung der Haftpflicht.
A. Mit Urteil vom 22. April 1898 hat das Obergericht des
Kantons Schaffhausen über einen von Mechaniker Josef Flury
in Neuhausen an die schweiz. Industriegesellschaft, gestützt auf das
Fabrikhaftpflichtgesetz, erhobenen Anspruch auf Bezahlung einer
Entschädigung wegen dauernder Invalidität von 3420 Fr., in
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Schaff
hausen, erkannt:
- Die Beklagte ist bei ihrer Erklärung behaftet, dem Kläger
aus Haftpflicht die Summe von 1200 Fr., samt Zins vom
- Dezember 1897 an, zu bezahlen.
- Mit seiner weiter gehenden Forderung ist der Kläger abge
wiesen.
B. Der Unfall hatte sich am 10. Oktøber 1896 in der Weise
ereignet, daß der Kläger, als er an einer im Gang befindlichen
Fraismaschine einen Façonstahl probieren wollte, mit der linken
Hand ausglitschte und in die Fraise geriet, wodurch ihm der
Ringfinger und der kleine Finger erheblich verletzt wurden. Für
die vorübergehende Erwerbsunfähigkeit wurde der Kläger vollstän
dig ausgewiesen. Als Ersatz für die bleibende Invalidität bot die
Beklagte in verbindlicher Weise 1200 Fr. an. Die Offerte wurde
jedoch nicht angenommen und der Prozeß eingeleitet. Der Kläger
machte geltend, daß die Beklagte ein Verschulden treffe, weil die
Maschine nicht mit einer passenden Schutzvorrichtung versehen
gewesen sei. Die Beklagte bestritt ein solches Verschulden und
wendete ihrerseits ein, daß der Kläger den Unfall durch eigene
Fahrlässigkeit herbeigeführt habe: Erstlich habe er an der Maschine
überhaupt nichts zu schaffen gehabt, und sodann hätte er dieselbe
zu dem Zwecke, zu dem er sie benutzte, abstellen sollen. Über diese
Fragen wird im obergerichtlichen Urteil ausgeführt: Der technische
Experte bezeichne die Maschine mit Rücksicht auf ihre praktische
Konstruktion und die minime Geschwindigkeit, mit der sie sich
bewege, als eine der am wenigsten gefährlichen Fraismaschinen, bei
der die Anbringung einer Schutzvorrichtung nicht dringend erfor
derlich sei, zumal da eine solche die Benutzung der Maschine
erschweren würde und als ferner ein gußeiserner Arm, unter dem
die Fraise sitze, genügend Schutz biete. Auch die erste Instanz
habe beim Augenschein konstatiert, daß man es mit einer wenig
gefährlichen Maschine zu thun habe und daß schon deren Kon
ruktion selbst, nämlich der angebrachte Arm, einen gewissen
Schutz gewähre. Gestützt hierauf und auf das übrige Akten
material komme das Obergericht zu der Überzeugung, daß man
es hier nicht mit einer eigentlich gefährlichen Maschine zu thun
habe, und daß das Unterlassen einer Schutzvorrichtung kein Ver
schulden auf Seiten der Beklagten begründe. Dagegen sei der
Kläger in fahrlässiger Weise vorgegangen, wenn er sich der
Maschine bediente: Unstreitig habe er an der Fraise nichts zu
schaffen gehabt und hätte deshalb, wie er es auch ursprünglich
beabsichtigt habe, die Ankunft des Werkmeisters abwarten sollen,
bevor er sich derselben bediente. Dies sei ihm um so mehr zum
Verschulden anzurechnen, als die betreffende Maschine in einfacher
Weise abstellbar gewesen sei. Allerdings falle zu Gunsten des
Klägers in Betracht, daß dieser die Maschine gekannt und daß
rbeiter, die selbst täglich an Maschinen beschäftigt seien, deren
Gefährlichkeit unwillkürlich vergessen und unterschätzen, sowie
ferner, daß die Maschine nicht gerade als eine gefährliche bezeichnet
werden könne. Dies hebe aber das Selbstverschulden nicht ganz
auf, sondern bewirke bloß, daß der Unfall nicht ganz als selbst
verschuldet anzusehen sei, sondern nur zum Teil, und zwar seien
wegen Selbstverschuldens 50% von der Entschädigung in Abzug
zu bringen. Bei der Berechnung der letztern ging das Obergericht,
in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht, davon aus, daß der
Kläger etwa 12 % seiner Erwerbsfähigkeit eingebüßt habe, was
ungefähr dem Mittel der Taxation der beiden Arzte, die ihre
Meinung geäußert hatten, und des hierüber ebenfalls befragten
technischen Experten entspreche. Das Jahreseinkommen sei auf
1500 Fr. anzuschlagen, so daß der Erwerbsausfall jährlich
la Fr. betrage. Von dem Rentenkapital von 2788 Fr. 20 Cts.
kämen wegen Selbstverschuldens in Abzug 50 % und ferner seien
circa 200 Fr. abzuziehen wegen der Vorteile der Kapitalabfin
dung, womit man ungefähr auf die angebotene Summe von
1200 Fr. gelange.
C. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger die Beru
fung an das Bundesgericht erklärt und die Anträge gestellt, es
sei die Klage in vollem Umfange zu schützen; eventuell es sei die
Entschädigung angemessen zu erhöhen. Es werden unter Ver
weisung auf die Akten folgende Annahmen der Vorinstanz als
aktenwidrig und rechtsirrtümlich angefochten: Die kantonalen In
stanzen hätten zu Unrecht ein Verschulden des Klägers angenom
men. Dasselbe werde einzig in Hinweis auf das von der Beklag
ten nicht angefochtene Gutachten des technischen Experten begründet,
das nun aber ein Selstverschulden nicht feststelle und durchwegs
zu Gunsten des Klägers laute. Übrigens hätte das Gericht,
wenn es seinen Standpunkt konsequent hätte verfolgen wollen, zur
gänzlichen Abweisung der Klage gelangen müssen. Eventuell sei die
Taxation des Mitverschuldens eine zu hohe, wie sich daraus
ergebe, daß der Experte die Maschine für ungefährlich erkläre,
daß der Kläger mit dem Manipulieren an solchen Maschinen voll
vertraut gewesen sei, und daß das Ausglitschen der Hand kein
Verschulden bedeute. Rechtsirrtümlich und aktenwidrig sei es, wenn
die Vorinstanz ein Verschulden der Beklagten verneint habe. Eine
Schutzvorrichtung sei vom Experten allerdings nicht als dringlich
notwendig bezeichnet worden: also sei sie doch notwendig und
wünschbar und nach dem Stande der Technik jedenfalls sehr wohl
möglich. Nach Art. 2 des Fabrikgesetzes hätte sie deshalb ange
bracht werden sollen. Rechtsirrtümlich sei endlich auch die Taxie
rung der Erwerbseinbuße auf 12 statt auf 15 %. Der Anwalt
der Gegenpartei schließt auf Abweisung der Berufung und Bestäti
gung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wieso die Annahme der Vorinstanz, daß ein Verschulden
der Beklagten nicht vorliege, auf Aktenwidrigkeit beruhen soll, ist
nicht erfindlich. Denn dieselbe geht nirgends von Thatsachen aus,
die sich nicht aus den Akten ergeben würden, oder mit dem In
halte derselben in Widerspruch stünden. Vielmehr kann es sich
diesbezüglich nur fragen, ob die Würdigung, die die Vorinstanz
den durch die Akten ausgewiesenen thatsächlichen Verhältnissen
mit Bezug auf die Frage des Verschuldens der Beklagten habe
angedeihen lassen, eine rechtsirrtümliche sei oder nicht. Dies ist zu
verneinen. Es war am Kläger, zu behaupten und zu beweisen,
daß die Fraismaschine nicht mit der erfahrungsgemäß und durch
den jeweiligen Stand der Technik, sowie durch die gegebenen Ver
hältnisse ermöglichten Schutzvorrichtungen (Art. 2 Abs. 4 des
Fabrikgesetzes) ausgerüstet gewesen sei. Abgesehen nun davon, daß
die klägerischen Anbringen vor den kantonalen Instanzen eine
gehörige Substanziierung dieses Standpunktes vermissen lassen,
ist jedenfalls nicht bewiesen, daß erfahrungsgemäß nach dem
Stande der Technik besondere Schutzvorrichtungen an der Maschine
hätten angebracht werden sollen. Denn, wenn der Experte erklärt,
die Maschine sei richtig und praktisch eingerichtet, und sei über
haupt, weil sie keine große Geschwindigkeit aufweise, weniger ge
fährlich, zumal da ein daran angebrachter gußeiserner Arm Schutz
gewähre, und wenn die erste Instanz, welche die Maschine besich
tigt hat, diese Auffassung bestätigt, so weist dies eher darauf hin,
daß vom Standpunkte der praktischen Erfahrung aus eine beson
dere Schutzvorrichtung nicht als geboten zu betrachten ist, und
auch dafür, daß nach dem Stande der Technik eine solche Vor
richtung hätte angebracht werden sollen, bieten jene Außerungen
keinen Anhalt. Dazu kommt, daß nach dem Experten die zweck
gemäße Verwendung der Maschine durch eine Schutzvorrichtung
einigermaßen erschwert bezw. komplizierter gestaltet würde, was
angesichts des Umstandes, daß die Maschine an sich keine erheb
liche Gefahr bietet, ebenfalls zu Gunsten der Beklagten ins Ge
wicht fällt. Mit Recht ist danach dieser ein Verschulden nicht bei
gemessen worden.
- Was dann die Einrede des Selbstverschuldens betrifft,
kann zunächst darin, daß der Kläger überhaupt an der Maschine
sich zu schaffen machte, ein schuldhaftes Benehmen desselben nicht
erblickt werden. Er hat nicht ohne Grund an der Fraise manipu
liert, sondern es geschah dies aus einer bestimmten dienstlichen
Veranlassung. Und daß er selbst die Verrichtung besorgte und
nicht dem Werkmeister wartete, um dessen Instruktionen entgegen
zunehmen, kann ihm, da er selbst Mechaniker und im allgemeinen
mit Maschinen vertraut war, gewiß nicht zum Verschulden ange
rechnet werden. Dagegen ist der Kläger allerdings bei der Vor
nahme der Arbeit selbst nicht mit der gebotenen Vorsicht vorge
gangen. Es ist dies eine Rechtsfrage, bei deren Beantwortung die
Gerichte an die Ansichtsäußerung des Sachverständigen durchaus
nicht gebunden sind. Zur Vornahme der betreffenden Verrichtung
nun brauchte sich die Maschine, wie aus dem Expertenbericht und
aus den Feststellungen der Vorinstanzen hervorgeht, nicht im
Gange zu befinden. Da ferner zweifellos die Gefahr einer Ver
letzung an derselben immerhin größer war, wenn sie sich in Be
wegung befand, als wenn sie stille stand, so hätte der Kläger,
um allen Anforderungen zu genügen, die an ihn mit Bezug auf
die eigene Sicherheit gestellt werden können, dieselbe, bevor er sie
benutzte, abstellen sollen, dies um so mehr, als das Abstellen nach
den Mitteilungen des Sachverständigen und des erstinstanzlichen
Gerichts nur einer unbedeutenden, weder Zeit noch Kraft rauben
den Manipulation bedurfte. Er hat auch nicht etwa dargethan,
daß es üblich gewesen sei, die Maschine für die betreffende Ver
richtung nicht abzustellen, und so muß jene Unterlassung ihm
zum Verschulden angerechnet werden. Die Unterlassung war ferner
auch kausal für den Unfall. Denn wenn sie auch nicht die un
mittelbar wirkende Ursache war, so ist doch durch dieselbe die
Möglichkeit für den Unfall geschaffen worden, und damit muß der
erforderliche Kausalnexus zwischen Verschulden und Verletzung
für so lange jedenfalls als hergestellt angesehen werden, als nicht
dargethan ist, daß sich diese auch ohne jenes schuldhafte Verhalten
ereignet hätte. Ein solcher Nachweis ist aber vom Kläger nicht
unternommen worden.
- Dagegen haben die beiden Vorinstanzen angenommen, daß
der Unfall doch nur teilweise als selbstverschuldet zu betrachten sei,
weil neben dem Selbstverschulden auch noch eine andere Ursache
zum unglücklichen Erfolge mitgewirkt habe, eine Ursache, für
welche die Beklagte einzustehen habe. Es kann sich dies nach dem
äußern Verlauf der Dinge nur auf das zufällige Moment be
ziehen, daß der Kläger bei der fraglichen Arbeit mit der Hand
ausglitschte, was erst die Verletzung herbeiführte. Nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen ist die Annahme, daß ein Verschulden und ein
Zufall als Ursachen eines bestimmten Ereignisses konkurrieren,
nicht ausgeschlossen. Denn als Ursache im Rechtssinn wird im
allgemeinen nicht nur ein einzelnes Glied der auf ein schädigen
des Ereignis hinführenden, natürlichen Kausalreihe, sondern jedes
Moment betrachtet, das in Abweichung vom gewöhnlichen Ver
lauf der Dinge den Erfolg mitbedingt hat. Immerhin läßt sich
nicht ein für alle Rechtsmaterien in gleicher Weise geltender
Begriff der Ursache aufstellen. Vielmehr ist jeweilen, besonders
wo es sich um die Auslegung von Spezialgesetzen handelt, auf
die positive Normierung des Kausalitätsverhältnisses bezw. auf
die gesetzgeberische Absicht zurückzugehen, und somit auch im vor
liegenden Falle zu fragen, ob nach den positiven Bestimmungen
oder nach Sinn und Geist des Gesetzes ein Zufall neben einem
Selbstverschulden des Verletzten oder Getöteten als Ursache eines
Unfalls in dem Sinne in Betracht fallen könne, daß die Haft
pflicht in einem solchen Falle nicht gänzlich dahinfiele, sondern
teilweise bestehen bliebe. Diesbezüglich ist zu bemerken: Der
Wortlaut des Art. 2 des Haftpflichtgesetzes scheint der Annahme
günstig zu sein, daß beim Vorhandensein eines Selbstverschuldens
dieses insofern als einzig relevante Ursache habe hingestellt wer
den wollen, als in einem solchen Falle die Haftpflicht schlechthin
ausgeschlossen sein solle. Diese Annahme wird aber sofort er
schüttert durch die Bestimmung in Art. 5 litt. b. Denn hienach
ist so viel zweifellos, daß neben dem Selbstverschulden auch ein
Verschulden des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten 2c. die
Ursache eines Unfalles sein kann, und daß dies insofern von
rechtlicher Bedeutung ist, als in diesem Falle nicht Befreiung von
der Haftpflicht, sondern bloß Reduktion des Anspruches eintritt.
Das Gesetz sieht also selbst einen Fall vor, in dem das für den
Unfall kausale Verschulden des Geschädigten doch nicht die Haft
pflicht aufhebt deshalb, weil dasselbe nicht als die ausschließliche
Ursache des Unfalls betrachtet wird. Und wenn nun auch Art. 5
litt. b sich wohl nach seinem Wortlaute nur auf die Konkurrenz
von Selbstverschulden und Verschulden des Arbeitgebers bezw.
seiner Repräsentanten 2c. bezieht, so steht doch, sofern wenigstens
schon die schuldhafte Herbeiführung der Möglichkeit eines Unfalles
durch den Geschädigten als ursächlich für denselben betrachtet
wird, der Annahme nichts zwingendes entgegen, daß nach der
gesetzgeberischen Ordnung der Materie auch eine Konkurrenz von
Selbstverschulden mit einem Zufall möglich, und daß beim Vor
liegen eines solchen Thatbestandes auch ähnliche rechtliche Folge
rungen daran zu knüpfen seien, wie beim Vorhandensein der
Voraussetzungen von Art. 5 litt. b. Im Gegenteil entspricht es
dem Grundgedanken und dem Zwecke des Gesetzes, wenn erklärt
wird, daß der Geschädigte, wenn er auch durch ein schuldhaftes
Verhalten zu dem schädigenden Ereignis beigetragen hat, doch
dann seinen Anspruch nicht vollständig verliert, wenn auch noch
ein zufälliger Umstand hinzugetreten ist, ohne den der Unfall sich
ebenfalls nicht ereignet hätte. Das Gesetz will dem Arbeiter einen
Ersatz für Schädigungen gewähren, die die Ausübung gewisser
Berufe notwendigerweise wegen der Art des Betriebes mit sich
bringt; es will ihn hauptsächlich auch gegen die vielen Zufällig
keiten schützen, die in einem solchen Betriebe sich ereignen und
irgend einen schadenbringenden Erfolg auslösen können. Es würde
nun dieser Tendenz nicht entsprechen, wenn jedesmal die Haftung
gänzlich ausgeschlossen sein sollte, wenn der Geschädigte in schuld
hafter Weise zu dem Erfolge beigetragen hat, auch dann, wenn
noch andere zufällige Momente hinzutreten mußten, um diesen
herbeizuführen, Momente, für die sonst, ohne das Verschulden
des Geschädigten, der Arbeitgeber zweifellos eintreten müßte,
Sondern es rechtfertigt sich auch in einem solchen Falle die Tei
lung der Verantwortlichkeit zwischen dem Arbeiter, der für sein
Verschulden einzustehen hat, und zwischen dem Arbeitgeber, der die
Zufälligkeiten des Betriebes auch in diesem Falle vertreten soll.
Nur ist zu beachten, daß eine solche Teilung nur da eintreten
kann, wo wirklich eine Ursachenkonkurrenz vorliegt, nicht aber
auch in solchen Fällen, in denen der Zufall nicht als selbständige
Ursache betrachtet werden kann, wo vielmehr als solche nur die
Schuld des Geschädigten erscheint. Und dies wird dann zutreffen,
wenn das Verschulden des Geschädigten ein derartiges ist, daß
gesagt werden muß, er habe damit auch das Risiko für einen
hinzutretenden Zufall auf sich genommen; also da, wo die Mög
lichkeit, daß ein solcher gefährdender Zufall eintreten möchte, vor
ausgesehen werden konnte. Im vorliegenden Falle nun steht fest,
daß sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn nicht der Kläger
bei der fraglichen Manipulation mit der Hand ausgeglitscht wäre.
Diese Zufälligkeit ist nicht auf Rechnung des klägerischen Ver
schuldens zu setzen, sondern als selbständige Ursache des Unfalls
zu betrachten, da der Kläger eine derartige Zufälligkeit, als er,
freilich unvorsichtigerweise, die Maschine, ohne sie abzustellen, be
nutzte, nicht vorhersehen konnte. Soweit daher. der Unfall auf
diesen Zufall zurückzuführen ist, kann nicht ein Verschulden des
Klägers als seine Ursache betrachtet werden, und insoweit tritt
dann auch nicht die an das Selbstverschulden geknüpfte Folge der
Befreiung von der Haftpflicht ein (vgl. Soldan, Responsabilité
des fabricants, S. 32, und ferner das Urteil des Bundesgerichts
i. S. Hitz Cie. c. Viglia, Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 1176)
4. Was die Höhe der Entschädigung betrifft, so kann nicht ge
sagt werden, daß es auf einem Rechtsirrtum beruhe, wenn die
Vorinstanz eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit von 120
angenommen hat. (Wird des näheren ausgeführt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. April 1898 in
allen Teilen bestätigt.