- Urteil vom 18. Juni 1898 in Sachen Chemische
Union gegen Leisler, Bock Cie.
Konventionalstrafe. Oertliche Rechtsanwendung. Unsittlichkeit?
Art. 181 O.-R.? Reduktion?
A. Durch Urteil vom 2. Mai 1898 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
(Das erstinstanzliche Urteil lautet: Die Beklagte wird verur
dreiunddreißigtausend
teilt, der Klägerin 33,687 Fr. 50 Cts.
nebst Zins
sechshundert und siebenundachtzig Franken 50 Cts.
zu 5 % seit 9. Dezember 1897 zu bezahlen.)
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei die Klage
ganzlich abzuweisen, eventuell sei die als Konventionalstrafe den
Klägern zugesprochene Summe erheblich zu reduzieren.
Bei der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht ist die Beru
fungsklägerin nicht vertreten. Der Anwalt der Berufungsbeklagten
trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefoch
tenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- Die Kläger, Leisler, Bock Cie. betreiben in Glasgow
eine Fabrik chemischer Produkte und stellen in derselben u. a. auch
Jod her. Zwischen den Produzenten von Jod besteht eine Über
einkunft, das von ihnen produzierte Jod nicht unter einem
bestimmten, vereinbarten Preise zu verkaufen. Als Preis ist fest
gesetzt 9 pence per englische Unze. Ein niedrigerer Preis, nämlich
6 pence per englische Unze, darf nur Fabrikanten bewilligt wer
den, welche das Jod in ihren eigenen Fabriken zur Herstellung
von Farbstoffen verwenden. Seit Juli 1895 bezog die beklagte
Firma, Chemische Union in Basel, beträchtliche Mengen Jod von
den Klägern, zum Preise von 6 pence per Unze, gestützt auf eine
Vereinbarung, wonach sie sich verpflichtete, das ihr gelieferte Jod
ausschließlich in ihrer Fabrik zur Herstellung von Farbstoffen zu
verwenden und nichts davon an dritte abzugeben (céder), sowie
im Falle des Zuwiderhandelns eine Konventionalstrafe von
5 Pfund Sterling für jedes außerhalb ihrer Fabrik, oder
andern als Farbenfabrikationszwecken verwendete Kilo Jod
bezahlen. Unter anderm lieferten die Kläger der Beklagten am
26, März 1897 an die Adresse eines Spediteurs in Antwerpen
4 Fäßchen Jod im Gesammtgewicht von 6205 Unzen und am
- April 1897 auf gleiche Weise 4 Fäßchen im Gesammtgewicht
von 6351 Unzen. Von diesen beiden Sendungen wurde die erste
an die Firma C. F. Böhringer Söhne in Waldhof bei Mann
heim, und zwei Fäßchen von der zweiten an Gehe Cie. in
Dresden (zusammen 269,50 Kilos) weiterverkauft, und zwar
durch einen Thomas Hefti in Basel, dem die 6 Fäßchen von der
Beklagten überlassen worden waren. Gestützt auf diese ihnen
bekannt gewordene Thatsache, forderten die Kläger von der Be
klagten mit Klage vom 9. Dezember 1897 die vereinbarte Kon
ventionalstrafe, und zwar im Betrage von 33,687 Fr. 50 Cts.
(269,50 mal 125 Fr.) nebst Zins zu 5 % seit dem Tage der
Klage, indem sie geltend machten: Die verlangte Konventional
strafe sei verfallen, da die Beklagte die 269,50 Kilos Jod ent
weder an Hefti weiter veräußert, oder sich seiner Person als
Zwischenhändler bedient habe, um das Jod an Dritte weiter zu
veräußern. Mit diesem Vertragsbruch sei wohl nur ein Glied
aus der Kette von Vertragsverletzungen bewiesen. Denn es habe
sich herausgestellt, daß die Beklagte gar keine Farbenfabrik besitze,
und nicht dem Fabrikgesetz unterstellt sei. Die Beklagte beantragte
Abweisung der Klage. Sie führte aus: Im März 1897 habe
Hefti, Fabrikant chemischer Produkte, sie ersucht, ihm leihweise
einen Posten Jod, dessen er dringend bedürfe, für 2 bis 3 Wochen
zu überlassen. Da kein Anlaß zu Mißtrauen gewesen sei, habe sie
ihm 300 Kilos unter der Bedingung gegeben, er müsse sie zu
rückerstatten, und dürfe sie nicht verkaufen. Ein Weiterverkauf an
einen Dritten habe nicht stattgefunden; denn Heftis Abnehmer
seien nur Strohmänner und agents provocateurs der Kläger
gewesen; wahrscheinlich stecke auch Hefti mit den Klägern unter
einer Decke. Abgesehen hievon sei die vereinbarte Konventional
strafe den guten Sitten zuwiderlaufend. Die Kläger haben sich in
den Besitz der Weltproduktion von Jod gesetzt und beherrschen den
Narkt infolgedessen ausschließlich, so daß sie den Fabrikanten, für
welche Jod ein absolutes Bedürfnis für ihr Geschäft sei, die Be
dingungen für den Erwerb des Produktes einseitig diktieren, und
jede freie Willensbestimmung des Mitkontrahenten ausschließen.
Fine solche Handlungsweise sei mit den Grundsätzen der Handels
freiheit nicht vereinbar. Die Konventionalstrafe sei daher gemäß
Art. 181 O. R. unverbindlich. Eventuell müßte sie nach Art. 182
O. R. reduziert werden, da den Klägern kein Schaden oder doch
nur ein solcher von 2967 Fr. a Cts. entstanden, und die Be
klagte von Verschulden frei sei.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichts ist vorhanden, da der
gesetzliche Streitwert gegeben und die Sache nach eidg. Rechte zu
entscheiden ist. Zwar ist der Vertrag, aus welchem geklagt wird,
zwischen Parteien abgeschlossen, von welchen die eine, nämlich die
Kläger, im Ausland, in Schottland, domiziliert ist. Allein das
am Dømizil der Kläger geltende Recht kommt für die Entschei
dung der vorliegenden Streitfragen nicht zur Anwendung. Gegen
stand des Streites bildet eine der Beklagten obliegende Verpflich
tung, die ihrer Natur nach an ihrem Wohnorte, also in der
Schweiz, zu erfüllen war; ob diese Verpflichtung rechtsgültig,
oder, wie die Beklagte behauptet, wegen Verstoßes gegen die guten
Sitten nichtig sei, beurteilt sich nach dem Wohnsitzrechte der Be
klagten. Ebenso ist, mangels entgegenstehender Bestimmung durch
die Parteien davon auszugehen, daß sie das von ihnen abgeschlos
sene Rechtsgeschäft hinsichtlich seines Inhaltes und seiner Rechts
wirkungen dem Rechte desfenigen Landes haben unterstellen wollen,
in welchem die damit begründeten Verpflichtungen erfüllt werden
sollten, so daß auch bezüglich der Frage, ob sich die Beklagte
einer Vertragsverletzung schuldig gemacht habe, und welche Folgen
sich hieran knüpfen, das schweizerische Recht Anwendung findet.
3. Der von der Beklagten in erster Linie eingenommene Stand
punkt, daß die geforderte Konventionalstrafe auf Grund von
Art. 181 O. R. wegen Unsittlichkeit des durch sie bekräftigten
Versprechens ungültig sei, ist mit den Vorinstanzen zu verwerfen.
Die Beklagte erblickt einen Verstoß gegen die guie Sitte darin,
daß die Kläger sich die ausschließliche Herrschaft über den Markt
in dem fraglichen Produkt verschafft haben, und in dieser Stellung
jede freie Willensbestimmung des Mitkontrahenten ausschließen.
Allein selbst wenn diese Behauptung richtig wäre, so würde daraus
die Ungültigkeit der Konventionalstrafe keineswegs folgen; denn
die hier zu entscheidende Frage, ob das Versprechen, welches durch
sie bekräftigt werden sollte, seinem Gegenstande oder Zwecke zufolge
den guten Sitten zuwider sei, hängt weder davon ab, ob die Be
klagte beim Vertragsabschluß in ihrer freien Willensbestimmung
gehindert gewesen sei, oder nicht, noch davon, ob in der bezeich
neten Beherrschung des Marktes ein Verstoß gegen die Rechts
ordnung oder die guten Sitten erblickt werden könne. Übrigens
ist klar, daß von einer Beschränkung der Willensfreiheit bei der
Beklagten nicht gesprochen werden kann, indem es ihr ja voll
ständig freistand, mit den Klägern in Verbindung zu treten oder
nicht. Daß aber das unter die Konventionalstrafe gestellte Ver
sprechen seinem Gegenstand und Zwecke nach unsittlich sei, hat die
Beklagte selbst nicht behauptet, und es ist denn auch in der That
nicht einzusehen, wieso eine Verpflichtung, die von einem bestimm
ten Produzenten gelieferte Ware ausschließlich zu einem bestimmten
Gebrauche zu verwenden, und sich jeder Weiterveräußerung der
selben zu enthalten, gegen die guten Sitten verstoßen sollte.
4. Erweist sich somit die Einwendung gegen die Gültigkeit der
Konventionalstrafe als hinfällig, so unterliegt ferner keinem Zwei
fel, daß die Voraussetzungen, unter welchen dieselbe gefordert
werden kann, eingetreten sind, denn es steht thatsächlich fest, daß
die Beklagte, entgegen ihrer Verpflichtung, das von den Klägern
bezogene Jod nur zur Farbenfabrikation in ihrer eigenen Fabrik
zu verwenden, und dasselbe an keinen dritten abzugeben, 269 Kilos
502 Gramm an Thomas Hefti abgegeben hat, welcher dieselben
dann weiter veräußerte. Mit Recht haben die Vorinstanzen die
Behauptung der Beklagten, daß die Überlassung des Jods an
Hefti bloß leihweise geschehen sei, als unerheblich zurückgewiesen.
Aus der Fassung der zwischen den Parteien getroffenen Verein
barung geht unzweideutig hervor, daß der Beklagten, bei Ver
meidung der Konventionalstrafe, nicht nur der Weiterverkauf
sondern schlechterdings jede Abgabe von Jod an dritte, wie über
haupt jeder andere Gebrauch als zur Farbenherstellung untersagt
sein sollte. Die Beklagte hat sich verpflichtet, das Jod nicht nur
nicht weiter zu verkaufen, sondern überhaupt nicht an andere abzu
treten (il ne sera pas cédé à d autres), und angesichts des
Zweckes, der mit dem Verbot erreicht werden sollte, kann nicht
zweifelhaft sein, daß derselbe absichtlich so allgemein gehalten
worden ist, um jede Veräußerung auszuschließen. Da die Kläger
das Jod sonst zu 9 pence per Unze, und bloß für eine bestimmte
Verwendungsart, die Farbenfabrikation, zu dem reduzierten Preise
von 6 pence abgaben, hatten sie natürlich ein erhebliches Interesse
daran, dafür zu sorgen, daß nicht auf einem Umwege das Produkt
zu andern Zwecken billiger, als für 9 pence per Unze, zu haben
sei. Zur Erreichung dieses Zweckes genügte es augenscheinlich
nicht, bloß den Weiterverkauf des zu billigerem Preise abgegebenen
Jodes unter Konventionalstrafe zu stellen; das Verbot und die
Konventionalstrafe mußten sich, um praktischen Wert zu haben,
auf jede Überlassung an Dritte erstrecken; denn den Dritten gegen
über waren ja die Kläger nicht in der Lage, über die Verwen
dung des Produktes Vorschriften zu erteilen, ihnen gegenüber
konnte die Konventionalstrafe nicht angewendet werden, wenn sie
demselben eine Verwendung gaben, zu welcher es bei den Klägern
nur zu dem höhern Preise erhältlich war. Wäre daher den Ab
nehmern der Kläger nur der Weiterverkauf, nicht aber auch jede
anderweitige Überlassung des von ihnen bezogenen Jodes unter
sagt, so würde ihr Zweck, sich den Preis von 9 pence für alle
andern Verwendungsarten, als zur Farbenfabrikation, zu sichern,
jedenfalls nur in höchst ungenügender Weise erreicht worden sein.
5. Demnach kann es sich also nur noch darum handeln, ob
nicht die Konventionalstrafe wegen Übermaßes zu reduzieren sei.
Wäre hierbei, wie die Beklagte anzunehmen scheint, das Verhältnis
zum eingetretenen Schaden maßgebend, so müßte in der That eine
Reduktion eintreten, denn die Differenz zwischen dem Preise von
6 pence und 9 pence per Unze beträgt für die fraglichen
6 Fäßchen nicht einmal 3000 Fr., während unbestrittenermaßen die
vereinbarte Konventionalstrafe in casu sich auf den geforderten
Betrag von 33,687 Fr. 50 Cts. beläuft. Allein auf den Betrag
des eingetretenen Schadens kommt für die Frage, ob die Konven
tionalstrafe wegen Übermaßes zu reduzieren sei, grundsätzlich nichts
an. Denn das Wesen der Konventionalstrafe besteht ja gerade
darin, daß die Parteien zum voraus, unabhängig von dem wirk
lich eingetretenen Schaden, die Leistung festsetzen, welche der Gläu
biger bei Nichterfüllung des Vertrages zu fordern berechtigt sein
soll, und es bestimmt denn auch Art. 180 O. R. ausdrücklich,
daß die Konventionalstrafe auch dann verfallen ist, wenn dem
Gläubiger gar kein Schaden erwuchs. Entscheidend muß vielmehr
sein, ob die Höhe, in welcher die Konventionalstrafe vereinbart
wurde, durch das Interesse gerechtfertigt sei, welches der Gläubiger
an der Vertragserfüllung hatte; sodann kommt auch in Betracht
das Maß des Verschuldens, welches dem Schuldner an der Nicht
erfüllung zur Last fällt. Nun macht die Differenz zwischen dem
gewöhnlichen Preise des Jodes von 9 pence per Unze, und dem,
der Beklagten gewährten reduzierten Preise per Kilo allerdings
erheblich weniger aus, als die auf die Weiterveräußerung gesetzte
Konventionalstrafe, nämlich bloß ca. 10 Fr. 50 Cts. Allein es ist
nicht außer Acht zu lassen, daß die Kläger darauf gefaßt sein
mußten, daß bei der großen Schwierigkeit, die für sie bestand,
Übertretungen des Veräußerungsverbotes auf die Spur zu kom
men, viele derselben unentdeckt bleiben werden. Der wirksame
Schutz ihres Interesses an der Befolgung des Verbotes erheischte
daher die Festsetzung einer Konventionalstrafe von bedeutend höhe
rem Betrag, als die angegebene Differenz ausmacht, da diese
Strafe auch den Schaden aus der unbestimmbaren Zahl von
Übertretungen decken mußte, welche unentdeckt bleiben würden.
Unter diesen Umständen kann aber die hier verlangte Konventional
strafe nicht als übermäßig bezeichnet werden. Auch mit Rücksicht
auf das Maß des Verschuldens, welches die Beklagte trifft,
erscheint eine Herabsetzung nicht als gerechtfertigt. In dieser Be
ziehung stellt nämlich die Vorinstanz (in Übereinstimmung mit
der erften Instanz) fest, die Beklagte habe die Ware, die sie an
Hefti lieferte, erst bezogen, nachdem er sich deren Absatz gesichert
hatte, der angebliche Brief Heftis (worin um Überlassung des
Jodes für kurze Zeit gebeten wird) sei weder kopiert noch über
schrieben, er sehe frisch aus, eine Antwort liege nicht vor, es werde
auch nicht einmal behauptet, daß Hefti je zur Rückgabe gemahnt
worden sei. Sodann sei bei der Sachlage ausgeschlossen gewesen,
daß die Beklagte habe annehmen können, Hefti verwende Jod in
diesen Quantitäten zur Farben Fabrikation. Die Vorinstanz hat
aus dieser, den Akten nicht widersprechenden, Thatsache den Schluß
gezogen, daß die Beklagte den Hefti als ihren Strohmann benutzt
habe, und es erscheint diese Annahme um so unanfechtbarer, als
Hefti am 4. März 1897 an Böhringer Sohn geschrieben hatte,
daß er für je 2 Monate einen Posten Rohjod von 200 Kilos
abzugeben habe. Es ist klar, daß diese Offerte Heftis, der nicht
Farbenfabrikant war, und mit den Klägern in keiner Geschäfts
verbindung stand, sich nur unter der Annahme erklären läßt, daß
er bereits damals im Einverständnis mit der Beklagten handelte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen
und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt
vom 2. Mai 1898 in allen Teilen bestätigt.