- Urteil vom 3. Juni 1898 in Sachen
Poti gegen Steffen.
Kauf. Lieferung auf Abruf; verspätete Lieferung; Verzicht auf
Mängelrüge. Verzicht auf Wan
daheriges Rücktrittsrecht.
delung? Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Mängel und
wegen verspäteter Lieferung.
A. Durch Urteil vom 23. Februar 1898 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
Der Beklagte habe dem Kläger an die Klageforderung 2135 Fr.
26 Cts. nebst Verzugszins zu 5 ¼ seit 18. März 1895, ab
züglich des bezahlten Betrages von 398 Fr. 43 Cts., zu bezahlen.
Mit der Mehrforderung sei der Kläger abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
gemäß die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag: Es sei zu erkennen, der Beklagte habe dem Kläger
4116 Fr. 57 Cts. zu bezahlen, nebst Zins zu 5% seit dem
- März 1895, abzüglich bezahlte 398 Fr. 43 Cts.
C. Der Beklagte hat sich der Berufung des Klägers rechtzeitig
angeschlossen. Er stellt die Anträge:
- Es seien die vom angefochtenen Urteil dem Kläger gut
gesprochenen 60 Fr. für Montage, Reisespesen 2c. abzuerkennen:
- Es seien folgende vom angefochtenen Urteil wegerkannte
Posten der beklagtischen Schadenersatzrechnung gutzusprechen:
- Für Fracht und Zollspesen, anstatt 138 Fr. 19 Cts.
173 Fr. 28 Cts.
- Für Abfuhr von der Bahn 20 Fr.;
- Für Auslagen an Mechaniker Ulmi 24 Fr. 50 Cts.;
- Vergütung für Zeitversäumnis und Arbeit des Sohnes
Oskar Steffen 65 Fr. 72 Cts.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Laut Vertrag von 19. Januar 1894 bestellte der Beklagte
J. Steffen, Papierwaarenfabrikant in Wolhusen, beim Kläger,
Ernst Pott, Maschinenfabrikanten in Barmen, eine neue Briefum
schlag (Couvert ) Maschine zum Preise von 1800 Mark, zahlbar
in Barmen; und am 27. Januar 1894 wurde zwischen den
Parteien ein weiterer Vertrag geschlossen, wonach der Kläger dem
Beklagten zu liefern hatte: eine kurze Zeit gebrauchte Schluß
klappenmaschine mit zwei neuen und einer ein wenig gebrauchten
Bürste zum Preise von 1238 M., netto ab Barmen. Die letztere
Maschine war aufzuputzen, nötiges war zu reparieren, und sie
war mit Patentausstreichapparat zu versehen, so daß sie bezüglich
Leistungsfähigkeit einer neu gebauten Maschine gleichkäme, wofür
der Kläger die Garantie übernahm. Außerdem hatte der Kläger
zwei Ausstanzmesser zum Preise von zusammen 118 M. 75 P
zu liefern. Der Versandt beider Maschinen hatte auf Abruf innert
3 bis 4 Monaten zu erfolgen; der Kläger leistete bezüglich der
zweiten Maschine Garantie für solide Verpackung, die franco zu
zusenden war. Für beide Maschinen übernahm der Kläger über
dies eine allfällig nötig werdende Montage. Im März und An
fangs April 1894 rief der Beklagte die Lieferung auf den
15. April ab; der Kläger ersuchte um Geduld. Mit Brief vom
7. Juni 1894 erklärte der Beklagte sodann, er müsse die Ma
schinen wegen verspäteter Lieferung abbestellen; auf Reklamationen
des Klägers hin gab er jedoch diesen Standpunkt auf und schrieb
am 9. Juli, er sehe der Ablieferung gerne entgegen. Mit Schrei
ben vom 15. Juli setzte er alsdann eine neue Lieferungsfrist von
6 Tagen, unter Androhung des Rücktrittes für den Fall nicht
rechtzeitiger Lieferung, und erklärte den Kläger verantwortlich für
den bereits erwachsenen und den noch entstehenden Schaden. Der
Versandt der Briefumschlagmaschine erfolgte am 17. Juli, der
jenige der Gummiermaschine am 27. Juli. Letztere langte
16. August 1894 in Wolhusen an, und der Beklagte erhob sofort
Reklamationen wegen des gottlosen Zustandes, in dem sie sich
befinde. Es fanden nun Unterhandlungen zwischen den Parteien
bezüglich dieser Maschine statt, die damit endigten, daß der Kläger
im November 1894 seinen Monteur Rutenkolk zum Montieren
der Gummiermaschine nach Wolhusen sandte. Dieser stellte am
8. November 1894 dem Beklagten ein Zeugnis aus, die
Gummiermaschine könne nicht arbeiten wegen zwei Fehler, darin
bestehend, daß 1. die Couverts vornen bei den zwei Rollen
türzen und zusammenkleben und 2. die zwei Holzrollen zu
weit von dem Gummierapparat entfernt seien. Der Beklagte stellte
hierauf diese Maschine dem Kläger förmlich zur Verfügung und
erklärte ihm überdies, er verlange 2000 Fr. Schadenersatz wegen
verspäteter Lieferung beider Maschinen und wegen der Nichtan
nehmbarkeit der Gummiermaschine von ihm. Der Kläger betrieb
hierauf den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 15. März 1895,
dem Beklagten zugestellt am 18. gl. Monats, für den Betrag
seiner Rechnung, bestehend in:
Mark 1800
Kaufpreis der Briefumschlagmaschine
118 75
für Ausstanzmesser
der Gummiermaschine
12 50
Für Kiste und Verpackung
sowie
Mark 3293 25
Für Montage, zusammen
oder 4116 Fr. 57 Cts. und belangte den Beklagten nach er
folgtem Rechtsvorschlage für diesen Betrag
nebst Verzugszinsen
zu 5% seit 18. März 1895 auf dem
Prozeßwege. Der Be
klagte anerkannte an sich den Kaufpreis für die Briefumschlag
maschine
Mark 1800
und für die Ausstanzmesser
Mark 1918
Fr. 2398 43,
bestritt aber die klägerische Forderung im Übrigen
und stellte ihr eine Gegenforderung von 2000 Fr.
entgegen, die er folgendermaßen spezifizierte:
- Fracht und Zollspesen für die zur Disposition
gestellte Maschine
Fr. 173 28
Abfuhr von der Bahn, Versäumnis und Aus
lagen
20-
Kost und Logis an den Monteur vom 11. bis
- Nov. 1894, 17 Tage à 4 Fr.
68
Rechnung des Arbeiters Ulmi für Arbeit und
Lieferungen zur Montage der Gummiermaschine
Arbeit und Zeitversäumnis seines Sohnes
Oskar Steffen 6 Tage vor Erscheinen und 17
Tage während der Anwesenheit des Monteurs
65 72
Zinsverlust auf dem auf den Zeitpunkt der In
betriebsetzung der beiden Maschinen angeschafften
Papiervorrat (über 14,000 Fr.), der wegen ver
späteter Lieferung beider Maschinen und Un
brauchbarkeit der Gummierrmaschine nicht habe
verarbeitet werden können
-
Rückgängigmachen aufgenommener Bestellungen
-
Weiterer Schaden für Geschäftsstörung ec.1150 -
Fr. 2532
rund 2000 Fr. Die anerkannten 398 Fr. 43 Cts. hat er im
Laufe des Prozesses bezahlt.
Die erste Instanz (das Bezirksgericht Ruswyl) erachtete auf
Grund der im Prozesse aufgenommenen Expertise die Mängel
bezw. Wandelungseinrede des Beklagten bezüglich der Gummier
maschine als begründet, ebenso von der Gegenforderung des Be
klagten die Posten Nr. 1, 2, 4, sowie in reduziertem Betrage
Nr. 3 und 5 sowie 7, nicht dagegen Nr. 6, insgesammt eine
Summe von 490 Fr. 28 Cts., und gelangte so dazu, den Be
klagten zur Bezahlung weiterer 1509 Fr. 72 Cts. über die
schon gezahlten 398 Fr. 43 Cts. hinaus nebst Zins zu 50
seit 18. März 1895 zu verpflichten. Die zweite Instanz
ründet ihr sub Fakt. A mitgeteiltes Urteil im Kerne auf fol
gende Erwägungen: Der Beklagte sei zum Rücktritte vom Ver
trage bezüglich der Gummiermaschine schon wegen verspäteter
Lieferung berechtigt, so daß die Frage, ob die Annahme wegen
Mängel verweigert werden dürfe, nicht zu untersuchen sei; immer
hin sei diesbezüglich in thatsächlicher Beziehung auf die erst
instanzlichen Ausführungen zu verweisen. Damit fallen auch die
Forderung von 12 Fr. 50 Cts. für Kiste und Verpackung sowie
von 124 Fr. (sic) für Montage dahin; dagegen seien für die
Auslagen für den Monteur dem Kläger 60 Fr. zuzusprechen.
Von der Gegenforderung des Beklagten hat sie Posten Nr. 1 im
reduzierten Betrage von 138 Fr. 19 Cts. gutgeheißen, Posten
2, 3, 4 und 5 teils wegen mangelnden Nachweises, teils deshalb,
weil der Beklagte nach der Annahmeverweigerung keinen Grund
zu diesen Auslagen gehabt habe, abgewiesen, bei Posten 6 das
erstinstanzliche Urteil wegen Nichtappellation seitens des Beklagten
bestätigt, endlich bezüglich des Postens 7 das erstinstanzliche Urteil
aus materiellen Gründen bestätigt.
2. Was zunächst die heute noch bestrittenen Forderungen des
Klägers betrifft, so qualifiziert sich die hauptsächlichste derselben
als Kaufpreisforderung für die laut Vertrag vom 27. Januar
1894 dem Beklagten vom Kläger verkaufte Schlußklappengummier
maschine. Denn daß sich dieser Vertrag als Kaufvertrag, und
nicht etwa als Werkvertrag darstellt, kann keinem Zweifel unter
liegen: verabredet war die Lieferung einer bestimmten fertigen
Sache, und die vom Kläger noch vorzunehmenden Arbeiten, wie
Aufputzen, Reparieren einzelner Teile u. s. w., sind nur als
Nebenleistungen anzusehen, die dem Geschäfte nicht etwa den
Charakter des Werkvertrages zu verleihen vermögen. Der Be
klagte glaubt nun aus zwei Gründen zur Annahme der genann
ten Maschine und demnach zur Zahlung des Kaufpreises nichi
verpflichtet zu sein: einmal wegen verspäteter Lieferung derselben,
und sodann wegen Mängel zugesicherter Eigenschaften und wegen
Vorhandensein solcher Mängel, die ihre Tauglichkeit zum Ge
brauche aufheben.
3. Zu der ersten Einrede des Beklagten bemerkt der Kläger
in seiner Berufungsschrift mit Recht, sie sei vom Beklagten vor
den kantonalen Instanzen gar nie ausdrücklich erhoben worden;
denn aus der Rechtsantwort des Beklagten ergibt sich, daß er
aus der verspäteten Lieferung nur einen Schadenersatzanspruch,
nicht aber ein Rücktrittsrecht hergeleitet hat. Sonach müßte dieser
Standpunkt des Beklagten heute schon deswegen, weil er ver
spätet ist, zurückgewiesen werden. Indessen erscheint er auch ma
teriell als unbegründet. Allerdings ist richtig, daß ein Lieferungs
termin in der Weise vereinbart war, daß der Beklagte innert
3 4 Monaten seit Vertragsabschluß abzurufen und der Kläger
alsdann zu liefern hatte; nun erfolgte der Abruf zuerst am
5. März, mit Fristansetzung zur Lieferung auf den 15. April,
und als die Lieferung weder an diesem Termine, noch an den
später vereinbarten Terminen geschah, setzte der Beklagte dem
Kläger eine letzte Frist an im Sinne des Art. 122 O. R.,
wozu er unzweifelhaft berechtigt war, und es ist endlich auch
dieser letzte Termin nicht innegehalten worden. Allein der Kläger
wendet nun mit Recht ein, der Beklagte habe auf den Rücktritt
vom Vertrage wegen verspäteter Lieferung durch sein nachheriges
Verhalten verzichtet: Dieser Verzicht ist in der That daraus zu
folgern, daß der Beklagte die Maschine in sein Geschäft bringen,
dort aufstellen und Montierungsversuche mit ihr machen ließ
daß er ferner in seinen Reklamationen, die er sofort nach An
kunft der Maschine erhob, ausdrücklich nur auf den mangelhaften
Zustand derselben abstellte, daß er endlich in der späteren zahl
reichen Korrespondenz der verspäteten Lieferung entweder gar
keine Erwähnung that oder wegen derselben sich nur Schadenersatz
vorbehielt.
4. Die Begründetheit der zweiten vom Beklagten vorgebrachten
Einrede: das Fehlen zugesicherter Eigenschaften und das Vorhan
densein solcher Mängel, die die Tauglichkeit der Gummiermaschine
zu ihrem zweckentsprechenden Gebrauche aufheben, war vom Be
klagten zu beweisen, da er die Maschine als vertragsgemäßen
Leistungsgegenstand in Empfang genommen hatte. Darin nun,
daß die Vorinstanzen diesen Beweis als auf Grund des Experten
gutachtens und der Zeugenaussagen geleistet ansehen, kann weder
eine den Grundsätzen des eidgenössischen Rechts widersprechende,
noch eine dem Inhalte der Akten widerstreitende Würdigung des
Beweisergebnisses gefunden werden, so daß das Bundesgericht an
die Annahme der Vorinstanzen gebunden ist. Die Experten führen.
insbesondere aus, die Maschine leide an einem Konstruktionsfehler,
darin bestehend, daß die Leitbänder zu wenig Adhäsion gegen
einander haben, so daß die gummierten Couverts zwischen der
Ablauf und der Auflaufstelle der Bänder zu wenig gehalten seien,
sich unregelmäßig über einander verschieben und teilweise stürzen
und unbrauchbar werden; und dieser Fehler sei schon vor Über
gabe der Maschine an den Beklagten vorhanden gewesen. Der
Kläger macht nun allerdings geltend, nach dem Expertengutachten
sei als ein Hauptfaktor für den schädlichen Einfluß auf das rich
tige Funktionieren der Maschine der Umstand anzusehen, daß der
Beklagte der Maschine eine ungenügende Unterlage gegeben und
diese schädliche Erschütterungen hervorgerufen habe. Allein hie
gegen ist zu bemerken, daß diese Erschütterungen nach dem Gut
achten nur den weitern Mangel bewirkten, daß die Couverts oben
durch den Ausstreichapparat nicht richtig fortgeleitet wurden;
den Konstruktionsfehler berührt dieser Umstand in keiner Weise.
Wenn der Kläger weiterhin den Gegenbeweis für die Tauglich
keit der Maschine damit angetreten hat, daß sie früher bei einem
gewissen Plange tadellos gearbeitet habe, so ist dem gegenüber
darauf hinzuweisen, daß einmal der Beweis der Identität der
Maschine, die sich bei Plange befand, mit der dem Beklagten ge
lieferten nicht rechtsgenügend hergestellt erscheint, da sie von einem
einzigen Zeugen, und zwar von einem Angestellten des Klägers,
behauptet wird, und sodann insbesondere, daß mit der Maschine
vor der Rücknahme bei Plange und der Lieferung an den Be
klagten Veränderungen vorgenommen worden sind. Unter diesen
Umständen kann der vom Beklagten zu seinen Gunsten geführte
Expertenbeweis, welcher noch unterstützt wird durch den sach
verständigen Zeugen Ulmi und die Bescheinigung von Rutenkolk,
durch den Gegenbeweis des Klägers nicht entkräftet werden. Aus
dem Gesagten folgt das Recht des Beklagten zur Wandelung des
Kaufes mit Bezug auf die Gummiermaschine.
5. Der Kläger nimmt nun aber eventuell den Standpunkt
ein, der Beklagte habe auf Wandelung verzichtet und nur einen
Anspruch darauf, daß der Kläger die Maschine in gehörigen
Stand stelle. In dieser Beziehung ergiebt sich aus dem Vertrage
und der Korrespondenz, daß der Beklagte sich solche Anderungen
hatte zu gefallen lassen, welche durch die Montage bewirkt wer
den konnten; um solche Veränderungen handelt es sich jedoch
in casu nach dem Inhalte der Expertise nicht, vielmehr kann
nach demselben nur durch gründliche Reparatur vielleicht eine be
friedigende Funktion der Maschine erzielt werden. Irrelevant ist
dem gegenüber auch die Aussage des Zeugen Rutenkolk, er
vom Beklagten an der Fortsetzung seiner Arbeit verhindert wor
den, ganz abgesehen von der Frage der Glaubwürdigkeit dieser
Zeugenaussage. Auch die Berufung darauf, daß nach den Grund
sätzen der bona fides der Käufer verpflichtet sei, bei Lieferung
von subtilen Maschinen die sogenannten Nachbesserungen an
zunehmen, hält nicht Stich, da es sich eben um einen tiefgreifen
den Konstruktionsfehler handelt, der durch den Monteur nicht
verbessert werden kann, und bei derartigen weitläufigen Nach
besserungen, die mit Unzukömmlichkeiten verbunden sind, dem
Käufer nicht zugemutet werden darf, zuerst nur Nachbesserungen
zu verlangen (vgl. Bolze, Entsch. des Reichsgerichtes, Bd. 8,
Nr. 479).
Ist nach den Ausführungen in Erwägungen 4 und 5 der
Beklagte zur Annahme der Gummiermaschine nicht verpflichtet,
feine Wandelungseinrede vielmehr begründet, so folgt daraus
die Abweisung der Kaufpreisforderung des Klägers, ohne daß
die Begründetheit der anderweitigen Mängelrügen des Beklagten.
zu untersuchen wäre.
6. Die zweite heute noch streitige Forderung des Klägers be
steht aus 124 Mark, Ersatz der Auslagen für den Monteur
zum Zwecke der Montage der Briefumschlagmaschine. Die grund
sätzliche Begründetheit dieser Forderung ergibt sich aus dem Ver
trage vom 19. Januar und den Briefen des Beklagten vom
16. August und 8. Oktober 1894. Im Quantitativ aber ist die
die den Verhältnissen angemessen er
Reduktion auf 60 Fr.
scheint von keiner Seite angefochten worden, so daß es hiebei
zu belassen ist.
7. Übergehend zu den Gegenforderungen des Beklagten, ist in
erster Linie zu bemerken, daß der Kläger, nachdem die Wan
delungseinrede gutgeheißen ist, dem Beklagten grundsätzlich ver
pflichtet ist zum Ersatze desjenigen Schadens, der aus der mangel
haften Lieferung unmittelbar entstand. Hieher gehören die Gegen
forderungsposten Nr. 1, 2, 3, 4 und 5:
a. Nr. 1, Ersatz der Fracht und Zollspesen, ist von der
Vorinstanz aus dem Grunde nur im reduzierten Betrage von
38 Fr. 19 Cts. zugesprochen worden, weil diese Spesen für
beide Maschinen haben getragen werden müssen und mangels
einer Ausscheidung anzunehmen sei, sie betreffen auf jede derselben
die Hälfte. Diese Feststellungen und Ausführungen sind weder
aktenwidrig noch rechtsirrtümlich, erscheinen gegenteils den Ver
hältnissen als angemessen, so daß der von der Vorinstanz zuge
prochene Betrag zu bestätigen ist.
b. Nr. 2 ist nach dem Urteile der Vorinstanz nicht genügend
erwiesen, und dieser Feststellung ist beizutreten, so daß dieser Posten
abgewiesen werden muß.
c. Anders verhält es sich dagegen mit Nr. 3 und 4: Diese
Auslagen sind durch die Aussagen der Zeugen Ulmi und Ruten
kolk ausgewiesen (Nr. 4 im Betrage von 24 Fr. 50 Cts.), so
daß sie dem Beklagten vom Kläger mit 92 Fr. 50 Cts. zu
ersetzen sind. Gegen die Zusprechung dieser Summe kann nicht
etwa eingewendet werden, die Vorinstanz habe festgestellt, ein
Nachweis für diese Auslagen liege nicht vor: allerdings läßt die
Fassung des diesbezüglichen Motives der Vorinstanz auch diesen
Schluß zu, sie entbehrt jedoch zur Annahme desselben der ge
nügenden Klarheit.
d. Nicht gutgeheißen kann dagegen werden Nr. 5, weil ein
Nachweis hiefür nach Feststellung der Vorinstanz mangelt.
8. Der Kläger bestreitet endlich noch die Schadensersatz
forderung des Beklagten wegen verspäteter Lieferung der Brief
umschlag sowie wegen nicht vertragsgemäßer, eventuell verspäteter
Lieferung der Gummiermaschine, die von den kantonalen In
stanzen im Betrage von 2000 Fr. gutgeheißen worden ist.
Nun ist, wie in Erwägung 3 ausgeführt, thatsächlich richtig,
daß der Kläger mit der Lieferung beider Maschinen im Verzuge
war; dagegen hat der Beklagte, wie ebendort bemerkt, auf das
aus diesem Verzuge des Klägers folgende Recht zum Rücktritt
verzichtet. Nicht verzichtet hat er jedoch auf das Recht des
Schadenersatzes; ein solcher Verzicht könnte nicht etwa aus der
Annahme der Ware gefolgert werden; denn in der handelsrecht
lichen Theorie und Praxis und speziell auch in der Rechtsprechung
des Bundesgerichtes ist der Grundsatz anerkannt, daß in der
vorbehaltlosen Annahme einer verspäteten Lieferung ein Verzicht
auf den daraus entspringenden Schadensersatzanspruch nicht liegt,
sofern nicht anderweitige Umstände für einen solchen Verzicht
sprechen. Derartige Umstände sind nun in casu keine vorhanden;
gegenteils hat sich der Beklagte in der Korrespondenz ausdrück
lich seine Schadensersatzforderung vorbehalten. Danach ist die
Entschädigungsforderung des Beklagten grundsätzlich begründet
sofern ihm ein Schaden entstanden ist. Die Vorinstanz hat nun
angenommen, dies sei in der That der Fall, und dem Beklagten
wegen entgangenen Geschäftsgewinnes 200 Fr. zugesprochen.
Diese Taxation hat der Kläger eventuell nicht materiell, sondern
nur von prozeßrechtlichen Gesichtspunkten aus angefochten, indem
er geltend macht, die erste Instanz habe dem Beklagten aus
diesem Titel keinen Schadensersatz zugesprochen, und da der Be
klagte hiegegen nicht appelliert habe, sei die zweite Instanz nicht
befugt gewesen, in diesem Punkte eine Abänderung des Urteils
zu Gunsten des Beklagten zu treffen. Hiegegen ist jedoch zu be
merken, daß die Frage, inwieweit eine kantonale Appellations
instanz ein an sie appelliertes Urteil abändern kann, prozessua
lischer Natur ist und daher der Überprüfung des Bundesgerichtes
nicht untersteht. Es muß sonach bei den gutgesprochenen 200 Fr.
aus diesem Titel sein Bewenden haben.
9. Nach dem Gesagten gestaltet sich die Abrechnung
zwischen
den Parteien folgendermaßen:
Gutgeheißene bezw. anerkannte Forderungen
des Klägers:
Kaufpreis für die Briefumschlag
Mk. 1800
maschine
118 75
Kaufpreis für die 2 Ausstanzmesser
Ersatzforderung für den Monteur,
60 Fr. (Die Vorinstanz hat hier
irrtümlicher Weise 60 Mk. einge
48
setzt.)
Mk. 1966 75 Fr. 2461 45
Gutgeheißene Gegenforderungen
des Beklagten:
138 19
Fr.
Post Nr. 1
92 50
Nr. 3 und 4
200 Fr. 430 69
Nr. 6
so daß ein Saldo zu Gunsten des Klägers
Fr. 2030 -
verbleibt im Betrage von
Fr. 398 43
wovon die schon bezahlte Summe von
in Abzug kommt, dagegen Verzugszinse im geforderten Betrage
und vom geforderten Datum an zuzusprechen sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als unbegründet, die An
schlußberufung des Beklagten dagegen als teilweise begründet
erklärt; demgemäß hat der Beklagte an den Kläger 2030 Fr.
76 Cts. nebst Verzugszins zu 5% seit 18. März 1895 zu be
zahlen, abzüglich der schon gezahlten 398 Fr. 45 Cts.; die
Mehrforderung wird abgewiesen.