- Urteil vom 20. Mai 1898 in Sachen
Hirschhorn gegen Bielmann Cie.
Kauf. Fixgeschäft? Verzicht auf das Rücktrittsrecht
wegen verspäteter Lieferung.
A. Durch Urteil vom 31. Dezember 1897 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Die Beklagtschaft sei im Sinne der Motive gehalten, die
vom Kläger laut Faktur vom 10. Dezember 1896 gelieferten
300 Stück Universalöfen Nr. 3, 200 Stück Universalöfen Nr. 4,
die 30 Satzringe Nr. 3, 20 Satzringe Nr. 4, ferner die 360
Stück Dochte zu 40 Pf. und 240 Stück Dochte zu 60 Pf. an
zunehmen und den Fakturabetrag von 7107 deutsche Reichsmark
50 Pf., zahlbar in Mark auf Berlin, Wert fällig 10. März
1897, nebst Verzugszinsen zu 6% von diefem Tage an zu bezahlen.
- Die Beklagten seien mit ihren Begehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Der Kläger stellt die
Anträge:
- Die Klage sei ohne Vorbehalt gutzuheißen in der Meinung,
daß der Steigerungserlös dem Beklagten an Stelle der Ware
zukomme;
- eventuell: Daß der gemäß Dispositiv I in Verbindung mit
Erw. 9 in fine verrechnungsweise zu machende Abzug des Stei
gerungserlöses festgestellt werde auf 5182 Fr. 95 Cts., d. h.
den Nettoerlös der Steigerung nach Abzug von Zoll, Fracht,
Steigerungskosten u. s. w., weiter abzüglich der Depositionskosten,
alles gemäß Rechnung der Gerichtskanzlei Luzern, und das auch
nur für den Fall, daß auch die beim Gerichtspräsidenten von
Luzern liegende Restanz von 1869 Fr. 70 Cts. dem Kläger aus
gehändigt werde; ferner, daß die Zinsdifferenz (6% Verzugs
zins, 2% Depotzins) den Beklagten zur Last gelegt werde.
Die Beklagten beantragen dagegen Abweisung der Klage und
Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von 250 Fr. Schadens
ersatz nebst Verzugszins.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholen die Parteiver
treter ihre schriftlich gestellten Anträge und tragen wechselseitig auf
Abweisung der gegnerischen Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit Schreiben vom 11. November 1896 ersuchten die Be
klagten den in Berlin wohnenden Kläger, ihnen umgehend seine
äußersten Preise und Konditionen für Universal Petrolöfen bei
waggonweisen Bezügen zukommen zu lassen, unter gleichzeitiger
Anfrage, wie bald ein erster Waggon von circa 400 Stück ge
liefert werden könne. Der Kläger antwortete am 13. gl. Monats,
er sei bereit zu liefern; die Faktur sei zahlbar in Berlin; be
treffend Lieferungstermin teilte er mit, er könne den Wagen circa
3 Wochen nach erfolgter definitiver Bestellung abrollen lassen,
und wenn nicht viel emaillierte Ofen dabei seien, schon in 10 14
Tagen nach definitiver Bestätigung der Ordre. Mit Telegramm
vom 16. November und Brief vom gleichen Tage bestellten hierauf
die Beklagten 300 Stück Nr. 3 und 200 Stück Nr. 4 (welche
beiden Nummern keine emaillierten Ofen enthalten); im Briefe
wurden noch Zubehörden bestellt und wurde rascheste Lieferung
empfohlen, und gewünscht, daß der Tag des Abrollens des Wa
gens sofort nach Empfang des Briefes angezeigt werde. Mit
Schreiben vom 19. November zeigte der Kläger den Empfang
dieser Bestellung an, und fügte betreffend die Lieferzeit bei, er
werde um Abkürzung derselben bemüht sein, könne aber ein festes
Versprechen der Lieferung vor ultimo nicht geben. Auf ein wei
teres Schreiben der Beklagten vom 23. November betreffend
rascheste Lieferung antwortete der Kläger unterm 25. gl. Monats:
er werde eifrig bemüht sein, die Lieferzeit möglichst abzukürzen;
jedoch wird es unmöglich sein, eine kürzere Lieferzeit, als die
Ihnen versprochene, also 10 14 Tage nach Erhalt der Ordre,
innezuhalten; er thue sein Möglichstes, wenn er den Waggon
Ende nächster Woche absende. Nach wiederholten Reklamationen
der Beklagten betreffend Lieferung schrieb der Kläger am 30. No
vember, er bleibe bemüht, den Waggon noch vor Ende dieser
Woche zum Abrollen zu bringen, könne sich jedoch nicht an
einen festen Liefertermin binden. Am 1. Dezember 1896 einem
Dienstag telegraphierten die Beklagten dem Kläger: Wann
sind Heizöfen versandt? Verlegenheit groß. Drahtantwort. Die
telegraphische Antwort des Klägers vom selben Tage lautete;
Waggon rollt Donnerstag. Mit Brief vom 7. Dezember be
schwerten sich die Beklagten darüber, daß sie noch nicht einmal
im Besitze der Faktur seien, betonten die Verlegenheit, in der sie
sich befänden, und bemerkten, sie müßten sich vorbehalten, die
Faktura des Klägers auf Ende des nächsten Jahres zu übertragen
falls der Waggon später als Donnerstag den 3. Dezember abge
sandt sein sollte. Der Kläger antwortete am 9. Dezember, unter
Donnerstag in seinem Telegramm sei der 10. Dezember ver
standen gewesen, und bestritt den Beklagten das Recht, einen Teil
der Faktur auf Ende des nächsten Jahres zu übertragen; dieser
Brief kreuzte sich mit einem solchen der Beklagten vom 10. De
zember, worin sie postwendend Faktura oder Bericht verlangten.
Auf das Schreiben des Klägers vom 9. Dezember erwiderten die
Beklagten am 11. gl. Mts., unter Donnerstag im Telegramm
könne nur der 3. Dezember verstanden sein, und annullierten die
Bestellung definitiv wegen Nichteinhaltens der Lieferungsfrist;
fügten jedoch bei: Sollte die Ware dennoch abgegangen sein,
so könnten wir uns nur unter der Bedingung zur Annahme
des Waggons herbeilassen, wenn Sie uns für den unverkauft
bleibenden Teil dieser 500 Stück annehmbare Konzessionen
machen, Ihre bestimmten, formell verbindlichen Propositionen
müßten aber umgehend, d. h. vor Ankunft des Waggons, hier
in unsern Händen sein; sollte dies nicht der Fall sein, so bleibt
der Waggon auf hiesiger Station und sind alle und jegliche
Kosten, die dadurch entstehen, zu Ihren Lasten. Mit diesem
rief kreuzte sich die Faktur des Klägers, die auf 7107 Mark
50 Pf., zahlbar 30 Tage mit 2 % in Mark auf Berlin, lautet.
Der Kläger erwiderte unterm 14. Dezember, er habe die offerierte
Lieferzeit von drei Wochen genau innegehalten, und bestritt den
Beklagten das Recht zur Annahmeverweigerung. Auf ein weiteres
Schreiben der Beklagten vom 16. Dezember, worin sie ihm neue
Propositionen machten und Erklärung darüber verlangten, ant
wortete der Kläger ablehnend. Der Waggon, dessen Verladung
am 11. Dezember begonnen und am 12. vollendet war, langte
am 30. Dezember 1896 in Luzern an, nachdem er noch einige
Zeit von der eidgenössischen Zollverwaltung in Basel zurückge
halten worden war. Die Beklagten zeigten dem Kläger sofort
telegraphisch an, sie verweigern die Annahme, der Waggon liege
im Lagerhaus auf Kosten des Klägers, und sie haben ihn für
eine Schadensersatzforderung von 1776 Fr. wegen verspäteter
Lieferung mit Arrest belegt. Am 20. Januar 1897 folgte die
Versteigerung des Waggons, welche einen Bruttoerlös von
6900 Fr. ergab. Im Januar 1897 leitete sodann der Kläger
gegen die Beklagten Klage ein auf Annahme der verkauften
Ware und Zahlung der Faktura. Die Beklagten trugen auf Ab
weisung der Klage und Verpflichtung des Klägers zur Zahlung
einer Entschädigung von 1776 Fr. nebst Verzugszinsen zu 5(
seit 30. Dezember 1896 an. Sie nahmen den Standpunkt ein,
es liege ein Firgeschäft mit Stichtag auf ultimo November, nach
späterer Vereinbarung auf 3. Dezember 1896, vor, und sie seien
ur Annahme nicht verpflichtet, nachdem die Lieferungsfrist nicht
innegehalten worden sei; ferner erhoben sie die Einrede der Arg
list, die sie darauf gründeten, der Kläger habe die vereinbarte
Lieferungsfrist nachträglich abstreiten wollen. Die Schadensersatz
forderung stützten sie auf Art. 118 ff. O. R. und bemerkten,
die 1776 Fr. stellen 20% des Fakturawertes dar, was als
mäßige Berechnung des entgangenen Gewinnes zu betrachten sei
endlich brachten sie vor, die Saison für die verkaufte Ware sei
im Dezember vorbei gewesen. Die erste Instanz das Bezirks
gericht Luzern teilte prinzipiell den Standpunkt der Beklagten
und wies demgemäß die Klage ab, sprach jedoch den Beklagten
nur eine Entschädigung von 250 Fr. zu. Die zweite Instanz ist
dagegen in ihrem sub. Fakt. A mitgeteilten Urteile davon aus
gegangen, ein Fixgeschäft liege nicht vor, weshalb die Beklagten
nicht ohne weiteres hätten vom Vertrage zurücktreten dürfen;
eventuell, die Beklagten hätten nach Geltendmachung ihrer Rechte
aus dem Fixgeschäfte nach Ablauf des Stichtages verzichtet.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes die nur zweifelhaft
sein könnte bezüglich des anzuwendenden Rechts ist auch in
diesem Punkte gegeben. Zwar ist als Erfüllungsort Berlin anzu
sehen, so daß das Geschäft nach bekannten Grundsätzen des inter
nationalen Privatrechtes dem deutschen Recht, insbesondere also
dem deutschen H. G. B., zu unterstellen wäre, da keine Umstände
vorliegen, die darauf schließen lassen könnten, daß nicht der Er
Frage der Rechtsan
füllungsort maßgebend sein solle für
wendung; allein die Parteien haben
sich übereinstimmend auf
das eidg. O. R. berufen, nach diesem ist die Streitsache von den
kantonalen Instanzen entschieden worden; es ist daher anzunehmen,
23 habe im Willen der Parteien gelegen, auf das streitige Rechts
geschäft das eidgen. Obligationenrecht anzuwenden, und unter
diesen Umständen ist das Bundesgericht nach feststehender Praxis
die übrigen Erfordernisse seiner Zuständigkeit vorausgesetzt
kompetent.
3. In der Sache selbst ist über die erste hier vorliegende
Frage: Ob das zwischen den Parteien abgeschlossene Geschäft als
Firgeschäft anzusehen und demnach die Beklagten berechtigt ge
wesen seien, bei Verzug des Klägers ohne weiteres (ohne An
setzung einer Nachfrist zur Erfüllung) vom Vertrage zurückzu
treten, zu bemerken: Im kaufmännischen Verkehr
und ein
solcher liegt hier unzweifelhaft vor, da beide Kontrahenten Kauf
leute im Sinne des eidg. O. R. (wie auch des deutschen H. G. B.)
sind wird ein Fixgeschäft nach Art. 234 O. R. dann ver
mutet, wenn ein bestimmter Lieferungstermin vereinbart worden
ist; alsdann hat der Käufer das Recht, beim Verzug
des Ver
käufers entweder ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten,
wozu es keiner Anzeige an den Verkäufer bedarf
oder auf der
Erfüllung zu beharren, in welchem Falle er dies jedoch dem Ver
käufer unverzüglich nach Ablauf des Termins
anzuzeigen hat.
Nach eidg. O. R. begründet also im kaufmännischen Verkehre die
Vereinbarung eines bestimmten Lieferungstermines, entgegen dem
deutschen H. G. B. Art. 357, eine Vermutungfür das Vor
handensein eines Fixgeschäftes: danach liegt die Beweislast dafür,
daß ein bestimmter Lieferungstermin verabredet
sei, demjenigen
ob, der sich auf den Charakter des Geschäftes als Fixgeschäftes
beruft in casu also den Beklagten, dafür hingegen, daß
trotz Beweises dieser Verabredung das Geschäft nicht als Firge
schäft gemeint sei, dem andern Teile, hier dem Kläger.
4. Fragt es sich nun, ob die Beklagten den ihnen obliegenden
Beweis für die Verabredung eines bestimmten Lieferungstermins
geleistet haben, so erscheint dies zweifelhaft; es kann aber auch
füglich dahingestellt bleiben, ob der Beweis der Verabredung eines
Fixgeschäftes erstellt ist. Denn auch wenn dies bejaht wird, so
muß gesagt werden, daß die Beklagen selber durch ihr nachheriges
Verhalten ihre aus dem Verzuge des Klägers folgenden Rechte
verwirkt hatten. Denn angenommen, als Stichtag sei durch spä
tere Vereinbarung der 3. Dezember 1896 festgesetzt worden,
der Meinung, daß der Kläger an diesem Tage die Ware
Berlin abzusenden gehabt hätte, so hatten die Beklagten das
Recht, sofort vom Vertrage zurückzutreten, und zwar sogar ohne
Anzeige an den Kläger, oder, unter Anzeige an den Kläger, auf
der Erfüllung zu beharren, sobald sie Kenntnis davon hatten,
daß der Kläger am Stichtage nicht erfüllt hatte. Diese Kenntnis
nun hatten die Beklagten schon am 7. Dezember, da sie an diesem
Tage selber schrieben, sie müßten im Besitze der Faktur des Klä
gers sein, wenn der Waggon am 3. Dezember abgerollt wäre,-
und jedenfalls spätestens am 10. Dezember. Sie haben aber trotz
dieser Kenntnis von den ihnen nach ihrer im Prozesse ein
genommenen Haltung zustehenden Rechten keinen Gebrauch
gemacht, sondern lediglich vom Kläger Konzessionen verlangt, und
zwar zunächst (im Briefe vom 7. Dezember) betreffend den Zah
lungsmodus, so daß der Kläger unbedingt auf Annahme der
Ware schließen mußte; und sodann war die spätere Annahme
verweigerung mit Brief vom 11. und 16. Dezember -
nur
eine bedingte. Aus diesem ganzen Verhalten der Beklagten muß
der Verzicht auf die ihnen immer bei Annahme eines Fixge
schäftes zustehenden Rechte gefolgert werden, und durften sie
daher nunmehr vom Vertrage nicht ohne Ansetzung einer Nachfr
zur Erfüllung zurücktreten. Da sie dies nicht gethan, sind sie zur
Annahme der Ware und zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet
und ist die Klage somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
gutzuheißen.
5. Auch der weitere Standpunkt der Beklagten, die Lieferung
der Ofen sei zu der Zeit, da sie wirklich erfolgt sei, für sie nutz
los gewesen, weil die Saison für diese Ware damals schon vor
über gewesen sei, ist unhaltbar; zunächst schon deshalb, weil er
im Widerspruche steht mit den eigenen Erklärungen der Beklagten,
die Ofen allerdings gegen gewisse Konzessionen anzu
nehmen, und sodann, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, nach
dem Ergebnisse der Expertise, welche diese Behauptung der Be
klagten zurückweist.
6. Endlich kann die von den Beklagten erhobene Einrede der
Arglist nicht geschützt werden, da alles, was die Beklagten
Begründung derselben vorbringen, offensichtlich ohne Einfluß auf
den Vertragsabschluß gewesen ist, wie nicht weiter ausgeführt
werden braucht.
7. Nachdem, wie in Erw. 4 ausgeführt, der Rücktritt der Be
klagten als ein unberechtigter anzusehen ist, fällt auch die von
den Beklagten an denselben geknüpfte Schadensersatzforderung da
hin, da sie nicht etwa einen selbständigen Anspruch wegen ver
späteter Erfüllung geltend machen, sondern ihre Schadensersatz
forderung an die Nichterfüllung des Vertrages durch Schuld des
Klägers knüpfen.
8. Die Berufung des Klägers betreffend ist zu sagen, daß
allerdings nicht ganz klar ist, was der Vorderrichter mit seiner
Erwägung 9 in fine meint, wo es heißt: Freilich wird dann
bei der Abrechnung unter den Parteien der Erlös von 6900 Fr.
aus der erfolgten Versteigerung in Abzug gebracht werden müssen.
Sollte damit gemeint sein, der Kläger müsse sich diesen Erlös
abziehen lassen, so wäre das rechtsirrtümlich; der Erlös kommt
vielmehr den Beklagten, an Stelle der Ware, zu. Dagegen ist
anderseits klar, daß der Kläger sich das schon empfangene an
rechnen lassen muß.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen
und es wird das Urteil der Vorinstanz bestätigt, in dem Sinne,
daß der Kläger die schon empfangenen Summen an seiner For
derung abzuziehen hat.