- Urteil vom 17. März 1898 in Sachen Kalk und
Gipsfabrik in Bärschwyl gegen Witwe Neuschwander.
Klage der unterstützungsbedürftigen Mutter. Mass der Entschädigung.
Abzug wegen Zufalls?
A. Am 4. September 1896 verunglückte im Dienste der Kalk
und Gipsfabrik, Aktiengesellschaft in Bärschwyl, der 22 Jahre
alte Basil Neuschwander, indem er, während er im Cementschacht
beschäftigt war, von herabfallenden Stücken der Schachtlehne ge
troffen wurde. Der Unfall nahm einen tötlichen Ausgang. In
dem von der Mutter des Verunglückten, Witwe Johanna Neu
schwander, gegen die Kalk und Gipsfabrik Bärschwyl eingeleiteten
Haftpflichtprozeß erkannte das Obergericht des Kantons Solo
thurn mit Urteil vom 28. Januar 1898: Beklagtschaft hat der
Klägerin eine Entschädigungssumme von 1500 Fr., zinsbar à
4 % seit 26. Dezember 1896, zu bezahlen. Das Obergericht ging
davon aus, daß die Klägerin bedürftig und auf die Unterstützung
ihrer Kinder, die zu ihrem Unterhalt nach solothurnischem Recht
verpflichtet seien, angewiesen sei, daß von 8 lebenden Kindern
derselben 5 verheiratet seien und selbst in ärmlichen Verhältnissen
leben, die ihnen einen Beitrag an die Mutter nicht gestatten, daß
von den beiden in gemeinsamer Haushaltung mit der Mutter
lebenden Söhnen einer augenleidend sei, während der andere aller
dings einen Taglohn von 3 Fr. 50 Cts. verdiene, und daß bei
dieser Sachlage die Quote, die der Verunglückte an die Haushal
tung hätte leisten können, auf etwas mehr als ½ seines auf
858 Fr. zu beziffernden Verdienstes, d. h. auf 160 Fr. an
zusetzen sei, was einem Rentenkapital von 1681 Fr. 60 Cts.
entspreche, wovon jedoch wegen der Vorteile der Kapitalabfindung
10 % in Abzug zu kommen hätten.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen, das Obergerichtsurteil
sei dahin abzuändern, daß die Klagforderung, soweit sie den Be
trag von 546 Fr. 40 Cts. übersteige, abgewiesen werde. Zur
Begründung wurde in schriftlicher Eingabe angebracht: Da das
Obergericht des Kantons Solothurn die Dürftigkeit der Klägerin
festgestellt habe, werde die grundsätzliche Haftpflichtberechtigung
nicht mehr bemängelt. Wohl aber das Quantitativ. Der Verun
glückte habe, wie sich aus dem Zeugnis des Alfons Laffer und der
Schadensberechnung der Frau Neuschwander selbst ergebe, von
seinem Verdienste von 858 Fr. im Jahre täglich 1 Fr. 50 oder
jährlich 547 Fr. 50 Cts. für Nahrung und Wohnung auswerfen
müssen; dazu werde für Kleider ein Betrag von a Fr. und für
Nebenauslagen ein solcher von 50 Fr. ausgesetzt. Es habe sich
somit ein Nettoüberschuß von la Fr. 50 Cts. ergeben. Danach
sei die Annahme, der Verunglückte sei zu einer jährlichen Alimen
tation von 160 Fr. verpflichtet gewesen, augenscheinlich unrichtig:
Einmal bestehe die Alimentationspflicht nach solothurnischem Recht
nur nach Maßgabe der Hilfsmittel zu Recht. Sodann sei noch
eine Reihe unterstützungspflichtiger Kinder vorhanden und endlich
wäre die Alimentationspflicht des Verunglückten mit seiner Ver
heiratung gänzlich weggefallen. Unter allen Umständen aber hätte
ein Zufallsabstrich Platz greifen müssen.
C. Die Klägerin bestritt die Anbringen in der Berufungsschrift.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Beklagte rügt in erster Linie, daß das Maß desjenigen,
was der Verunglückte der Klägerin zu leisten verpflichtet und im
Stande gewesen, zu hoch bemessen sei; derselbe habe mehr für sich
selbst aufwenden müssen als die Vorinstanz annehme, und er sei
zum Unterhalt seiner Mutter nur nach Mitgabe seiner Hilfs
mittel verpflichtet gewesen. In ersterer Richtung nun hat man es
mit rein thatsächlichen Feststellungen zu thun, die sich keineswegs
als aktenwidrig erweisen. Die Beklagte beruft sich zwar darauf,
daß die Klägerin selbst anerkannt habe, für Kost und Wohnung
eines Arbeiters müsse Fr. 1,50 im Tag gerechnet werden. Allein
dieser Anerkennung kann nicht die Bedeutung zugemessen wer
den, die ihr die Beklagte beilegen will. Dieselbe befindet sich in
einer in Anwesenheit der Klägerin und zweier Zeugen aufgestell
ten sogenannten Schadensberechnung, in der die persönlichen und
die ökonomischen Verhältnisse der Familie Neuschwander angegeben,
die Haftpflichtforderung fixiert und zum Schlusse bemerkt ist, ein
Arbeiter bezahle für Kost und Logis pro Tag 1 Fr. 50 Cts.
und für Kleidung und Schuhe brauche er a Fr. pro Jahr.
Dieser Beisatz wurde von Frau Neuschwander, die das Schrift
stück selbst, weil sie des Schreibens unkundig ist, nicht unterschrie
ben hat, die sich aber mit dem Inhalt desselben einverstanden
erklärt haben soll, doch nicht als eine verbindliche Erklärung
darüber betrachtet, daß ihr Sohn die erwähnten Aufwendungen
gemacht habe, und auch mit Rücksicht auf den Zweck und die
Form der bezüglichen Aufzeichnungen ist es durchaus zu billigen,
daß die Vorinstanz nicht darauf abstellte, zumal da der Zeuge
Laffer erklärt hatte, in Bärschwyl müßten Arbeiter, die bei Pri
vaten in Kost und Logis sind, 1 Fr. bis 1 Fr. 20 Cis., und
nur wenn ein Znüni und z Zobe dazu komme, 1 Fr. 50 Cts.
bezahlen, und da ferner das mit den örtlichen Verhältnissen gewiß
vertraute Amtsgericht Dorneck Thierstein erklärte, ein Franken sei
als völlig genügende Vergütung zu betrachten. Sobald aber von
den festgestellten thatsächlichen Verhältnissen ausgegangen wird, so
erscheint die Bemessung desjenigen, was der Verunglückte für seine
Mutter zu leisten im Stande und verpflichtet war, an sich als
durchaus angemessen. Daß dann das Vorhandensein anderer
unterstützungspflichtiger Kinder nicht berücksichtigt worden sei, ist
nach dem Inhalt des obergerichtlichen Urteils thatsächlich unrich
tig. Dagegen ist allerdings die Möglichkeit der Verheiratung des
Verunglückten und des damit verbundenen Wegfalls der Unter
tützungspflicht nicht berücksichtigt, und es hat von daher eine
gewisse Reduktion des gesprochenen, hinsichtlich der Richtigkeit der
Rechnung nicht angefochtenen, Betrages einzutreten. Ebenso ist
wegen Zufall ein Abstrich zu machen. Die Klägerin hat in der
Klage keinerlei Angaben gemacht, aus denen auf ein Verschulden
der Beklagten oder ihrer Leute am Unfall geschlossen werden
könnte, und die Vorinstanzen haben sich denn auch über diese Frage
gar nicht ausgesprochen. Selbstverständlich kann aber in der bun
desgerichtlichen Instanz nicht eine derartige Behauptung, die die
Klage auf einen andern Boden stellen, den Anspruch zu einem
andern machen würde, nachträglich eingeführt werden. Zudem bie
ten die von der Klägerin diesbezüglich angerufenen Administrativ
untersuchungsakten nicht genügende Anhaltspunkte dafür, daß der
Einsturz der Schachtlehne, der das Unglück verursachte, auf ein
von der Beklagten zu vertretendes Verschulden zurückzuführen sei.
Auch von daher hat also eine etwelche Reduktion der Entschädi
gungssumme Platz zu greifen, und es ist diese auf 1200 Fr.
nebst Zins seit dem Unfallstage zu bemessen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird insofern für begründet erklärt, als die
Entschädigung, welche die Beklagte der Klägerin zu bezahlen hat,
auf 1200 Fr. herabgesetzt wird, zinsbar zu 4 % seit dem Tage
des Unfalls.