- Urteil vom 19. März 1898 in Sachen
Senglet gegen Mühlethaler.
Commanditgesellschaft. Klage auf Auflösung, Art. 611 in Verbin
dung mit Art. 576 u. 547 O.-R.
A. Durch Urteil vom 24. Januar 1898 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Die Klage wird infolge Verzichtes als dahingefallen erklärt.
Widerkläger wird mit seiner Widerklage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Widerkläger rechtzeitig
Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag: Es
das Begehren der Widerklage zuzusprechen und demgemäß
Kommanditgesellschaft Senglet, Mühlethaler Cie. im Sinne des
Urteils des Civilgerichts von Baselstadt vom 13. Dezember 1897
aufzulösen.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des
Widerklägers diesen Antrag. Für den Fall, daß die prozessualische
Bedeutung der Erklärung der Witwe Senglet dem Bundesgericht
nicht klar sein sollte, bittet er um Rückweisung der Akten an die
Vorinstanz zur Aufklärung dieses Punktes. Der Vertreter des
Widerbeklagten trägt auf Abweisung der Berufung und Bestäti
gung des angefochtenen Urteils an; eventuell, d. h. für den Fall
der Auflösung der Kommanditgesellschaft, beantragt er, der Wider
kläger sei zur Zahlung einer Entschädigung von 16,000 Fr. an
den Widerbeklagten zu verpflichten eventuell nach Rückweisung
der Akten an die Vorinstanz über diesen Punkt und die
Liquidation sei durch die Gesellschafter, nicht durch einen dritten
Liquidator vorzunehmen. Ganz eventuell erklärt er sich damit ein
verstanden, daß die Akten an die Vorinstanz zurückgewiesen werden
zur Feststellung der prozessualischen Bedeutung der Erklärung der
Witwe Senglet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 15. Mai 1893 schlossen Rudolf Mühlethaler und
Arnold Senglet in Basel einen Gesellschaftsvertrag zwecks Betrie
bes einer Wein und Branntweinhandlung en gros, unter der
Firma Senglet, Mühlethaler Cie., ab. Aus den Vertrags
bestimmungen ist hervorzuheben: Die Gesellschafter verpflichteten
sich, das Geschäft mit ihrer vollen Arbeitskraft zu betreiben; wich
tige Geschäfte nur mit beidseitiger Zustimmung vorzunehmen. Der
Gewinn war jedem Gesellschafter so lange gutzuschreiben, bis sein
Einlagekapital 25,000 Fr. betrug; dagegen hatte jeder Gesell
schafter das Recht, jährlich 4% Zinsen seines Einlagekapitals
und monatlich 500 Fr. aus der Geschäftskasse zu beziehen. Die
Gesellschaft wurde auf 15 Jahre abgeschlossen; für den Fall des
einseitigen Rücktrittes eines Gesellschafters sollte dieser zu einer
Entschädigung von 10,000 Fr. an den andern Teil verpflichtet
sein. Am gleichen Tage trat die Mutter Arnold Senglets dieser
Gesellschaft als Kommanditärin mit einem Kommanditkapital von
50,000 Fr. bei. Die Einlage der Kommanditärin war jedoch
thatsächlich größer, indem sie circa 85,000 Fr. einwarf. Mit Brief
vom 13. Januar 1897 kündigte sie die den Betrag der vertraglich
festgesetzten Kommanditsumme übersteigende Summe auf 6 Wochen
zur Rückzahlung und leitete, nachdem Vergleichsverhandlungen
erfolglos geblieben waren, Betreibung für den Betrag von
37,398 Fr. 60 Cts. ein. Es erfolgte Rechtsvorschlag, Senglet
anerkannte aber alsdann die Forderung vor der Rechtsöffnungs
verhandlung. Nach mehrfachen Unterhandlungen leitete Mühle
thaler gegen Senglet im Mai 1897 Klage ein mit folgenden
Rechtsbegehren: Die zwischen den Parteien bestehende Kollektiv
gesellschaft sei durch gerichtliches Urteil aufzulösen in dem Sinne,
daß auf Ausschließung des Beklagten und Übernahme sämtlicher
Aktiven und Passiven des Geschäfts durch den Kläger auf seine
alleinige Rechnung per 1. Juli 1897 erkannt werde; von dem
durch gerichtliche Experten festzustellenden Anteile des Beklagten
am Gesellschaftsvermögen sei eine Reduktion im Betrage von
16,000 Fr. zu machen; der Beklagte sei in die Kosten des Prozesses
zu verfällen. Zur Begründung der Klage brachte der Kläger vor:
Der Beklagte habe, nachdem er in den ersten zwei Jahren noch
einigen Eifer gezeigt, sich im dritten Jahre vormittags nur ganz
zurz, nachmittags überhaupt nicht mehr auf dem Büreau gezeigt,
sich trotz Vorstellungen seiner Familie und des Klägers einem
ungeordneten Lebenswandel ergeben, erhebliche Summen verpraßt
und sich nicht mehr um das Geschäft gekümmert, so daß dessen
ganze Last dem Kläger obgelegen habe. Am Geschäftsumsatze der
drei ersten Geschäftsjahre von 604,666 Fr. a Cts. sei der
Beklagte nur mit 12,524 Fr. 60 Cts. beteiligt. Die Anerken
nung der Forderung der Witwe Senglet durch den Beklagten
enthalte eine Verletzung der Vertragsbestimmung, wichtige Geschäfte
nur mit beidseitiger Zustimmung vorzunehmen. Endlich ziehe der
Beklagte Guthaben der Firma ein und verwende sie für sich. Der
Abzug von 16,000 Fr. am Gesellschaftsanteil rechtfertige sich
dadurch, daß 10,000 Fr. nach Analogie der für den Fall einsei
tigen Rücktritts getroffenen Stipulation abzuziehen seien, und
6000 Fr. die Monatsbezüge des Beklagten vom 1. Juli 1896
bis 1. Juli 1897 bilden. Der Beklagte beantragte Abweisung der
Klage und erhob seinerseits Widerklage mit dem Antrag: Die
Gesellschaft Senglet, Mühlethaler Cie. sei, soweit sie die Par
teien betreffe, durch Urteil auf 1. Juli 1897 aufzulösen und unter
Aufsicht eines vom Gerichte zu ernennenden Liquidators zu liqui
dieren, und die die Passiven übersteigenden Aktiven seien zu
gleichen Teilen unter die Gesellschafter zu teilen. Er bemerkte zu
nächst, die Behauptung, er sei nur mit 12,524 Fr. 60 Cts. am
Geschäftsumsatze beteiligt, sei irreführend, indem der Hauptumsatz
dem Absatz von Monopol Branntwein an die städtischen Verkaufs
stellen zu verdanken sei, diese aber ihren Bedarf direkt bezögen.
Sodann brachte er vor: er sei vom Kläger systematisch zum
Geschäfte hinausgedrängt worden, wobei er allerdings verbummelt
sei, der Kläger habe ihn und seine Mutter mit Worten beschimpft;
der Kläger bewohne den ersten Stock des Geschäftshauses zins
frei, fahre täglich auf Geschäftskosten spazieren, mache kostspielige
Reisen, beziehe Wein vom Geschäft, ohne ihn zu bezahlen, habe
Ende Juni 1896, statt den Gewinn stehen zu lassen, dem Ge
schäfte 9000 Fr. geschuldet und, um sie zu decken, den Beklagten
bewogen, auf sein Benefiz pro 1895/1896 zu verzichten. Im Früh
jahr 1897 habe der Kläger durch die Angestellten der Gesellschaft
14 Tage lang seinem Sohne ein Geschäft, das den Brüdern des
Beklagten Konkurrenz mache, einrichten lassen, ihm Waren zum
Selbstkostenpreise abgegeben und sich offen geäußert, er wolle die
Familie des Beklagten schädigen. Der Kläger trug auf Abweisung
der Widerklage unter Kostenfolge an, mit folgenden Vorbringen:
Die zinsfreie Bewohnung des 1. Stockes des Geschäftshauses sei
ihm vom Beklagten als Aquivalent für seine Mehrarbeit schon
im Jahre 1895 verstattet worden; das Gefährt des Geschäftes
habe er nicht anders als zu Kundenbesuchen verwendet; darüber,
daß er im Jahre 14 Tage Ferien genommen habe, könne sich der
Beklagte, der das ganze Jahr hindurch gefeiert habe, nicht be
schweren. Der Beklagte sei einverstanden gewesen, daß der Kläger
jährlich 1 bis 2 Fäßchen Tischwein aus dem Geschäft beziehe,
und habe selbst Flaschenweine und Liqueure unentgeltlich bezogen.
Es sei richtig, daß er mehr, als vereinbart, der Geschäftskasse
entnommen habe, allein auch das sei mit Einwilligung des Be
klagten geschehen, der auch freiwillig auf sein Benefiz pro 1896
verzichtet habe. Er bestritt, daß er seinem Sohne das Geschäft
eingerichtet, ihm Waren zum Selbstkostenpreise abgegeben und sich
geäußert habe, er wolle die Familie des Beklagten schädigen. Im
Vorverfahren brachte der Widerkläger eine schriftliche Erklärung
der Witwe Senglet, d. d. 6. November 1897, bei, wonach sie
mit der Widerklage einverstanden ist; gegen die prozessualische
Zulässigkeit dieser Erklärung erhob der Vertreter des Widerbeklag
ten erst in der Hauptverhandlung Einspruch. Mit Urteil vom
13. Dezember 1897 erkannte das Civilgericht Baselstadt, die
Kommanditgesellschaft Senglet, Mühlethaler Cie. sei auf den
- Januar 1898 aufgelöst, die Liquidation habe unter Aufsicht
eines gerichtlich ernannten Liquidators zu erfolgen, das nach
Ausweisung der Kreditoren restierende Ergebnis sei unter die
Gesellschafter nach Maßgabe der Gesellschaftsverträge zu teilen;
es verpflichtete ferner den Beklagten zur Zahlung von 6000 Fr.
an den Kläger und legte die ordentlichen Kosten jeder Partei zu
gleichen Teilen auf, unter Wettschlagung der außerordentlichen
Kosten. Der Kläger appellierte gegen dieses Urteil an die II. In
stanz, Appellationsgericht des Kantons Baselstadt. Er zog hier
seine Klage zurück und beantragte Abweisung der Widerklage
unter Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Kostenentscheides und
Auflegung sämtlicher zweitinstanzlicher Kosten an den Beklagten,
eventuell (für den Fall der Auflösung der Gesellschaft) Verurtei
lung des Beklagten zur Zahlung von 16,000 Fr. Entschädigung
an den Kläger und sämtlicher Kosten, sowie Liquidation der
Gesellschaft durch die bisherigen Inhaber.
- Die Widerklage über welche heute einzig noch zu ent
scheiden ist stellt sich dar als Klage auf Auflösung der Kom
manditgesellschaft Senglet, Mühlethaler Cie; zu deren Beur
teilung kommen demnach gemäß Art. 611 O. R. Art. 572
bezw. Art. 545 ff. eod. zur Anwendung. Nun ist vorerst klar,
daß die Klage auf Auflösung einer Kommanditgesellschaft, wie sie
jedem Gesellschafter, dem Kommanditär wie dem Komplementär,
zusteht, so auch gegen jeden Gesellschafter gerichtet sein muß, der
nicht selber seine Zustimmung zur Auflösung gegeben hat. Und
zwar ist keineswegs notwendig, daß die Zustimmung vor Anstel
lung der Klage erteilt sei (vergl. Renaud, Kommanditgesellschaft,
S. 457); denn da der Gesellschafter die Zustimmung ohne Zwei
fel im Prozesse durch Anerkennung der Klage erklären kann, ist
nicht einzusehen, weshalb er sie nicht auch außergerichtlich nach
Anhebung des Prozesses sollte erteilen können. Ob die Zustim
mungserklärung prozessualisch in richtiger Form und rechtzeitig
beigebracht ist, ist eine prozeßrechtliche Frage, die das Bundes
gericht nicht berührt; dagegen muß in casu angenommen werden,
die Vorinstanz habe die Erklärung der Witwe Senglet als recht
zeitig und formgemäß beigebracht erachtet, da sie dieselbe bei den Akten
belassen hat und auf die Widerklage materiell eingetreten ist,
obschon ihrer nicht ganz klaren Ausführung, die Erklärung
wertlos, da sie den Mangel einer Beteiligung der Witwe Senglet,
sei es als Widerklägerin, sei es als Nebenintervenientin, nicht zu
ersetzen vermöge, nach dem oben Gesagten nicht beigestimmt wer
den kann.
- Es ist demnach auf die Widerklage auch hierorts materiell
einzutreten. Die erste Instanz hat nun angenommen, daß infolge
des zerrütteten Verhältnisses der Litiganten der Gesellschaftszweck
nicht mehr erreicht werden könne. Wäre diese Annahme richtig, so
wäre damit die Gesellschaft aufgelöst, da nach Art. 545 Ziff. 1
die Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszweckes die Auf
lösung der Gesellschaft ohne Rücksicht auf den Grund dieser Un
möglichkeit bewirkt. Die zweite Instanz spricht von einer Unhalt
barkeit der Verhältnisse, an welcher der Widerkläger die einzige
Schuld trage, allein hieraus erhellt nicht, daß sie der Auffassung
der ersten Instanz beistimme. Diese Auffassung kann denn auch
nach der Aktenlage nicht geteilt werden. Der Zweck der Gesellschaft
kann dann nicht mehr erreicht werden, wenn das Handelsgewerbe,
zu dessen Betreibung sie geschlossen wurde, überhaupt nicht mehr
oder doch nicht mehr mit Vorteil, mit Nutzen für die Gesellschaf
ter, betrieben werden kann. Daß dies in casu der Fall sei, hat
der Widerkläger nicht einmal bestimmt behauptet und jedenfalls
nicht bewiesen. Der einzige Umstand, der in Betracht käme, wäre
der, daß der Widerkläger seit längerer Zeit seine Arbeitsleistung,
zu der er sich nach Vertrag verpflichtet hat, nicht mehr erfüllt
hat; allein nach den Akten hat das Geschäft darunter nicht gelit
ten, und der Widerkläger behauptet keineswegs, daß es aus diesem
Grunde weniger Nutzen abgeworfen habe oder abzuwerfen drohe;
ebensowenig bringt er vor, daß er dauernd unfähig zur Erfüllung
seiner Vertragspflichten sei und deshalb für die Zukunft der Ge
sellschaftszweck nicht mehr erreicht werden könne.
4. Dagegen kann nun allerdings nach Art. 547 O. R. die
vorzeitige Auflösung einer Gesellschaft aus wichtigen Gründen
von einem der Gesellschafter verlangt werden. Als solch wichtiger
Grund ist insbesondere anzuerkennen die Vertragsverletzung oder
Pflichtuntreue eines Gesellschafters, sowie überhaupt der Wegfall
der wesentlichen Voraussetzungen persönlicher und sachlicher Art
bei Eingehung des Gesellschaftsvertrages. Darunter fällt ohne
Zweifel auch ein derartig feindseliges oder unerträgliches Verhält
nis einzelner Gesellschafter, daß an ein gedeihliches Zusammen
wirken derselben nicht mehr gedacht werden kann. Dabei ist in
dessen als leitendes Prinzip das festzuhalten, daß der Teil, der
dieses Verhältnis allein oder doch hauptsächlich verschuldet hat,
daraus keine Rechte für sich herleiten kann, nach dem allgemeinen
Rechtsgrundsatz, daß einem derartigen Anspruche die Einrede der
Arglist entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes i. S. Dürr
gegen Billeter, Amtl. Samml, Bd. XII, S. 199 Erw. 5).
5. Fragt es sich, ob nach diesem Grundsatze dem Widerkläger
ein Anspruch auf Auflösung der Gesellschaft zustehe, so ergiebt
sich nach der für das Bundesgericht verbindlichen Beweiswürdi
gung durch die Vorinstanz, daß die Hauptvorwürfe des Wider
klägers gegenüber dem Widerbeklagten teils nicht erwiesen, teils
unter den obwaltenden Umständen unerheblich sind. Als erheblich
nämlich sind in erster Linie diejenigen Vorwürfe zu bezeichnen,
die darthun sollen, der Widerbeklagte habe den Widerkläger zum
Geschäfte hinausdrängen wollen; allein erwiesen ist in dieser
Beziehung nur, daß er ihm Rezepte und Kassaschlüssel weggenom
men; über den Zeitpunkt der Wegnahme ist nichts festgestellt, so
daß nicht gesagt werden kann, diese Maßregel habe den Wider
kläger zum Niederlegen der Arbeit veranlaßt, und ganz wesentlich
kommt gegen den Widerkläger in Betracht, daß er diese Maßregel
bisher nie ernstlich angefochten hat. Letzteres
das Einver
ständnis des Widerklägers ist auch anzuführen gegenüber den
Vorwürfen betreffend unentgeltliches Bewohnen des I. Stockes des
Geschäftshauses, Bezug von Wein, Ausfahrten mit dem Gesell
schaftspferd, Verzicht auf Benefiz pro 1896 und Bezug von
9000 Fr. aus der Gesellschaftskasse durch den Widerbeklagten.
Daß sodann der Widerbeklagte sich über den Widerkläger in be
schimpfendem Tone geäußert hat, ist wenigstens durch die Aus
sagen eines Zeugen erwiesen; allein wenn die Vorinstanz feststellt,
diese Außerungen seien unter den gegebenen Umständen entschuld
bar gewesen, weil der Widerkläger sie durch seine Lebensweise
veranlaßt habe, so kann darin eine aktenwidrige Würdigung der
Beweisergebnisse nicht gefunden werden. Endlich ist betreffend die
Einrichtung eines Konkurrenzgeschäftes der Brüder des Wider
klägers durch den Sohn des Widerbeklagten mit des letztern Bei
hilfe zu sagen, daß einmal nicht feststeht, wie weit diese Hilfe
ging, und sodann zwischen dieser Thatsache und der Zerrüttung
des Verhältnisses der Litiganten ein Kausalzusammenhang nicht
besteht. Mag sonach dem Widerbeklagten verschiedenes zur Last
fallen, so steht anderseits fest, daß der Widerkläger sich nach zwei
ganz wesentlichen Richtungen hin einer Vertragsverletzung schuldig
gemacht hat: zunächst dadurch, daß er, entgegen dem Vertrage,
seine Arbeitsleistung zugestandenermaßen nicht erfüllt hat, wogegen
seine Entschuldigung, er sei vom Widerbeklagten systematisch aus
n Geschäfte verdrängt worden, wie oben gezeigt, nicht Stand
hält; sodann durch die Anerkennung der Forderung der Witwe
Senglet, wozu nach dem Gesellschaftsvertrage die Zustimmung des
Widerbeklagten nötig gewesen wäre. Diese beiden Vertragsverletzun
gen involvieren nun aber eine ganz bedeutend größere Schuld,
als die dem Widerbeklagten zu Lasten zu legende, wie denn auch
die erste Instanz anerkannt hat, die Hauptschuld an der Zerrüt
tung trage der Widerkläger. Danach kann aber nach dem in
Erwägung 4 in fine aufgestellten Grundsatz von einer Gutheißung
der Widerklage keine Rede sein. Sie muß auch nicht etwa deshalb
zugesprochen werden, weil der Widerbeklagte selber durch seine
Hauptklage anerkannt hätte, daß eine Fortsetzung der Gesellschaft
unmöglich sei; denn die Hauptklage war auf eiwas ganz anderes
gerichtet, als es die Widerklage ist, und nun steht dem Wider
beklagten sehr wohl die Wahl zwischen Zustimmung zur Auflösung
oder Nichtzustimmung zu. Ob Witwe Senglet Gründe zur Auf
lösung des Vertragsverhältnisses hätte wobei die Klage, wie
bemerkt, gegen beide heutigen Litiganten gerichtet werden müßte
ist in diesem Prozesse nicht zu untersuchen, da sie darin nicht als
Partei auftritt. Durch die Abweisung der Widerklage wird endlich
einer spätern Klage des Widerklägers für den Fall, als der Wi
derbeklagte ihn an der Erfüllung seiner Vertragspflichten hindern
sollte, nicht präjudiziert.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Widerklägers wird als unbegründet abge
wiesen und somit das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Baselstadt vom 24. Januar 1898 in allen Teilen bestätigt.