- Urteil vom 18. März 1898
in Sachen Noppel gegen Stähli Simon und Schild.
Kollektivgesellschaft. Ausschliessung eines Kollektivgesellschafters.
Art. 576 578 0-R.; Stellung des Richters; Gründe der Aus
schliessung. Vertragsbruch durch Ausschliessung ohne Zuhülfe
nahme des Richters. Mass der Entschädigung. Unerlaubte Hand
lung, bestehend in diesem Ausschluss. Widerklage auf Participa
tion am Geschäftsvertust.
A. Durch Urteil vom 31. Januar 1898 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt:
- Die Beklagten werden in solidarischer Verbindung verurteilt,
dem Kläger 2629 Fr. 45 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 14. Mai
1897 zu bezahlen, und bei ihrer Anerkennung behaftet, ihm den
Lacksiedeofen, eine Farbmühle und eine Patentfarbmühle heraus
zugeben.
- Der Kläger wird mit seiner Mehrforderung, die Beklagten
werden mit ihrer Widerklage abgewiesen.
- Das Nachtragsurteil vom 21. Dezember 1897 wird bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen. Der Kläger und Widerbeklagte stellt
den Antrag, die ihm zuzusprechende Entschädigung sei auf
10,000 Fr. zu erhöhen, und demgemäß seien ihm 12,629 Fr.
45 Cis. zuzuerkennen, samt Zins zu 5 % seit der Klageanhebung,
im übrigen sei das appellationsgerichtliche Urteil zu bestätigen.
Der Berufungsantrag der Beklagten und Widerkläger geht dahin:
- Die Entschädigungsforderung des Klägers wegen Vertrags
bruchs und Kreditschädigung sei gänzlich abzuweisen.
- Der Kläger sei als Widerbeklagter zu verurteilen:
a. zur Zahlung eines Drittels des Verlustes pro 30. April
1897 mit 4467 Fr. 43 Cts. gemäß den vor erster Instanz ge
stellten Begehren;
b. zur Zahlung von 332 Fr. 75 Cts. für den unbrauchbaren
Brennofen, wogegen dieser zu seiner Verfügung stehe, sobald das
Guthaben der Beklagten getilgt sei.
C. In der heutigen Hauptverhandlung erneuern die Partei
anwälte ihre schriftlich gestellten Abänderungsanträge, und bean
tragen Abweisung der Berufung ihrer Gegenpartei. Der Anwalt
der Beklagten und Widerkläger stellt den eventuellen Antrag, die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zu näherer Feststellung
des Inventars und der Bilanz auf 30. April 1897.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Herbst 1896 errichtete der Kläger F. Noppel, welcher
während mehrerer Jahre Reisender deutscher Lack und Farben
fabriken gewesen war, und als solcher auch die Schweiz bereist
hatte, mit den Beklagten E. Stähli Simon und J. Schild in
Basel eine Kollektivgesellschaft unter der Firma Basler Lack
und Farbenfabrik Stähli, Schild Cie. zum Zwecke der ge
meinschaftlichen Fabrikation von Lacken und Malerfarben. Die
Beklagten hatten die nötigen Geldmitttel und Räumlichkeiten zur
Verfügung zu stellen, während dem Kläger die Einrichtung, die
technische Leitung und die Reisen oblagen. Im Oktober 1896
begann der Kläger seine Reisen, Ende November wurden ein
Buchhalter und ein Arbeiter angestellt und die Installationen
beendigt, so daß im Dezember mit der Fabrikation begonnen wer
den konnte, bei welcher die Beklagten, die hievon nichts verstanden,
dem Kläger freie Hand ließen. Schon im Frühjahr 1897 kam
es jedoch zwischen den Gesellschaftern zum Bruche. Als der Kläger
am 22. April, auf einer Geschäftsreise begriffen, von Biel aus
um Übersendung von 200 Fr. als Reisekasse postlagernd Bern,
geschrieben hatte, erhielt er als Antwort einen mit dem Firma
stempel anstatt der Unterschrift versehenen Brief, worin er im
Auftrage unserer Herren E. Stähli Simon und Jos. Schild
ersucht wurde, seine Thätigkeit als Reisender sofort aufzugeben,
und zur Entgegennahme wichtiger Nachrichten nach Basel zurück
zukehren. Reisegeld werde nicht verabfolgt. Der Kläger wieder
holte hierauf sein Verlangen betreffend Übersendung von 200 Fr.
als Reisekasse, mit der Bemerkung, daß er einen Brief ohne
Unterschrift nicht weiter beachten könne, übrigens auch die Be
rechtigung der Beklagten zum Rückruf von der Reise nicht an
erkenne. Während der Kläger noch auf der Geschäftsreise war,
schrieben die Beklagten an seine Basler Adresse, sie kündigen ihm
hiemit das Associationsverhältnis und benachrichtigen ihn zugleich,
daß sie eine Klage auf Ausschließung aus der Firma gegen
ihn angestrengt haben, und ihm daher jedwede Handlung im
Namen der Firma bis nach Austrag des Prozesses untersagen.
Ferner teilten sie am 24. April durch ein Cirkular ihren Kunden
mit, daß sie infolge geschäftlicher Auseinandersetzungen die Aus
schließung des Klägers aus der Firma beschlossen haben und
bis auf weitere handschriftliche Anzeige keine Quittung mehr an
erkennen werden, welche nicht die Unterschrift von 2 Teilhabern
trage. Am 4. Mai 1897 wurde dem Kläger durch das Poli
zeidepartement eröffnet, daß ihm das weitere Betreten der Ge
schäftsräume verboten sei. Die Beklagten hatten dieses Verbot
mit dem Hinweise darauf erwirkt, daß der Kläger sich verschiedene
Unregelmäßigkeiten zum Nachteil des Geschäfts habe zu Schulden
kommen lassen. Mit Klage vom 14. Mai 1897 stellte der Kläger
gegenüber den Beklagten das Begehren auf Ausschluß derselben
vom Geschäfte, eventuell auf sofortige Auflösung der Gesellschaft
nach Art. 547 O. R., und forderte von denselben wegen Vertrags
bruches und wegen Kreditschädigung eine Entschädigung von je
10,000 Fr., sowie die Ausbezahlung seines Guthabens an Salär
und Spesen für den Monat April im Betrage von 588 Fr. 60 Cts.,
alles nebst Zins zu 5 % vom Tage der Klage an. In der Gerichts
verhandlung vom 14. Dezember 1897 erklärte er jedoch, auf seinem
ersten Begehren nicht mehr zu beharren, da die Beklagten seit sei
nem Weggange das Geschäft auf alleinige Rechnung weiter geführt
haben, und der Stand desselben, ohne daß nach dem Austritte
ein Inventar aufgenommen worden wäre, seither total verändert
worden sei. Die Beklagten machten im Wesentlichen geltend, sie
seien zum Ausschlusse des Klägers berechtigt gewesen, weil der
selbe die für die technische Leitung erforderliche Erfahrung und
geschäftliche Tüchtigkeit nicht besessen und sie in dieser Beziehung
getäuscht, insbesondere auch eine ganz imaginäre Gewinnbe
rechnung aufgestellt habe; auch habe er den Angestellten gegen
über nicht die uötige Autorität besessen. Unmittelbaren Anlaß zu
dem Ausschluß habe der Umstand geboten, daß sich der Kläger
im April 1897 entgegen dem Wunsche der Beklagten auf eine
Geschäftsreise begeben und dadurch den Verdacht erweckt habe,
er werde dieselbe zum Einzuge von Guthaben benützen; dieser
Verdacht habe sich in der Folge auch als berechtigt erwiesen. Das
polizeiliche Verbot vom 4. Mai sei nötig gewesen, weil der Klä
ger an den vorhergehenden Tagen seine Anwesenheit in den Ge
schäftsräumen nur zur Sammlung von Notizen aus den Büchern
benutzt habe. Anerkannt werde ein Guthaben des Klägers an
Gehalt und Reisespesen im Betrage von 649 Fr. 45 Cts.; im
übrigen sei die Klage als unbegründet abzuweisen. Widerklage
weise stellten die Beklagten das Begehren, daß der Ausschluß des
Klägers gerichtlich zu bestätigen sei, und machten gegen denselben
außerdem eine Reihe von Forderungen geltend, von welchen heute
noch streitig sind: Die Forderung auf Bezahlung eines Drittels
des Geschäftsverlustes von 13,402 Fr. 29 Cts. für die Zeit bis
zum 30. April 1897 laut einer nachträglich auf den genannten
Tag aufgestellten Buchbilanz, sowie die Forderung auf Ersatz des
Ankaufspreises für einen vollständig unbrauchbaren bezw. un
nützen Email Ofen (Lack Brennofen) gegen Überlassung desselben,
im Betrage von 332 Fr. 75 Ets. Über die Befähigung des
Klägers zur technischen Leitung des Geschäfts wurde von der
ersten Instanz eine Expertise angeordnet. Der Experte prüfte
den vom Kläger bei Begründung der Gesellschaft aufgestellten
Gewinnvoranschlag, sowie dessen schriftliche Vorschläge über die
Herstellung von Lacken und über die Anschaffung des Lack
Brennofens, und erklärte, nachdem er sich auch über die theore
tischen Kenntnisse des Klägers aus eigener Initiative durch ein
mündliches Examen orientiert hatte, daß der Voranschlag eine
völlige Unkenntnis in Bezug auf Umsatzmengen, Unkosten und
Reingewinn, die schriftlichen Vorschläge und das mündliche Exa
men ein unzulängliches Wissen des Klägers auf theoretischem
Gebiet offenbaren; dagegen besitze der Kläger praktische Erfahrung
in Bezug auf das Anreiben und Mischen von Farben und habe
mit Ausnahme des Lackbrennofens, über dessen Zweck er ganz
sonderbare, unrichtige Ideen habe, keine unnötigen oder unbrauch
baren Maschinen angeschafft. Gestützt auf dieses Gutachten fand
die erste Instanz, die Beklagten seien berechtigt gewesen, den
Kläger auszuschließen, immerhin seien dieselben in der Durch
führung des Ausschlusses äußerst rücksichtslos und beleidigend
vorgegangen, weshalb es sich rechtfertige, demselben, weniger für
Kreditschädigung, als für die erlittene persönliche Kränkung eine
Entschädigung im Betrage von 500 Fr. zuzusprechen; denn für
den Verdacht unehrlicher Handlungen, welcher durch das Cirkular
und das an das Polizeidepartement gerichtete Gesuch der Be
klagten geweckt worden sei, habe kein Grund vorgelegen: Die
den Beklagten erst nach Erlaß jenes Cirkulars bekannt gewordenen
Fälle eines Geldeinzuges und Inkassoversuches auf der letzten
Geschäftsreise des Klägers haben sich keineswegs als Unregel
mäßigkeiten, sondern als völlig berechtigte und durch die Geld
zurückhaltung seitens der Beklagten geradezu veranlaßte Hand
lungen dargestellt. Die Widerklage anbetreffend seien die Parteien
darüber einig, daß Gewinn und Verlust zu gleichen Teilen
zwischen den 3 Teilhabern zu verteilen wären, so daß also der
Kläger für ½ des Verlustes für die Zeit bis zum 30. April
1897 belangt werden könnte. Daß ein solcher Verlust vorliege,
sei wahrscheinlich; über die Höhe desselben fehle aber der Nach
weis. Die von den Beklagten eingelegte Buchbilanz vermöge einen
solchen nicht zu erbringen. Hiezu wäre die Aufstellung eines
Wareninventars auf den 30. April nötig gewesen. Die Unter
lassung der Inventur falle den Beklagten zur Last, da diese nach
dem Ausschluß des Klägers allein über die Geschäftsräume und
Warenbestände verfügten. Nachträglich lasse sich das Inventar
nicht rekonstruieren, da es sich hauptsächlich um Waren handle,
die im Geschäfte eine Umwandlung (Verarbeitung) erfahren, also
nicht in gleicher Gestalt aus und eingehen. Dagegen seien dem
Kläger die Kosten des unnötigen, bezw. unbrauchbaren Lack
brennofens mit 332 Fr. 75 Cts. zu belasten, wogegen ihm ge
mäß Anerkennung der Beklagten der Apparat zur Verfügung
stehe. Mit der Rücknahme eines Lacksiedeofens unter Belastung
des Ankaufspreises von 20 Fr. habe sich der Kläger einverstanden
erklärt. Demgemäß verurteilte die erste Instanz die Beklagten
in solidarischer Verbindung, dem Kläger 774 Fr. 95 Cts. (d. h.
500 Fr. als Entschädigung für Ehrenkränkung und 649 Fr.
45 Cts. für Gehalt und Spesen, abzüglich der angegebenen Be
träge für den Lackbrennofen und den Lacksiedeofen) nebst Zins zu
5% seit 14. Mai 1897 zu bezahlen, und behaftete sie bei ihrer
Anerkennung, ihm den Lackbrennofen, den Lacksiedeofen, sowie eine
Farbmühle und eine Patentfarbmühle herauszugeben. Durch Ent
scheid vom gleichen Tage (21. Dezember 1897) erläuterte das
Civilgericht dieses Urteil dahin, daß sich der Kläger unter Vor
behalt seiner Entschädigungsansprüche mit der alleinigen Weiter
führung des Geschäftes durch die Beklagten seit 30. April 1897
und der dadurch bedingten Löschung der Firma Stähli, Schild
Cie. einverstanden erklärt habe. Die zweite Instanz trat dem
Civilgericht bezüglich der Entschädigungsforderung des Klägers
wegen Kreditschädigung, resp. erlittener persönlicher Kränkung
bei, hieß aber daneben auch dessen Schadenersatzklage wegen Kon
traktsbruchs gut, und zwar im Betrage von 1500 Fr. (gleich
einem halbjährlichen Gehalt nach Maßgabe des vom Kläger un
widersprochen bezogenen Monatsgehaltes von 250 Fr.). Sie
betonte zunächst, daß die Beklagten gegenüber dem Kläger den
durch das Gesetz vorgeschriebenen Weg nicht eingeschlagen, son
n sich einer unzulässigen Selbsthülfe schuldig gemacht haben,
indem sie, statt beim Gericht auf dessen Ausschließung anzutra
gen, ihn aus eigener Machtvollkommenheit aus dem gemeinsa
men Geschäft ausschlossen, diesen Ausschluß den Geschäftskunden
durch Cirkular anzeigten, und dem Kläger das Betreten der
Geschäftslokalitäten polizeilich verbieten ließen, und führte sodann
aus, daß überdies der plötzliche Ausschluß des Klägers von der
Gesellschaft in keiner Weise begründet gewesen sei. Die im erst
instanzlichen Urteil vorgenommene Belastung des Klägers mit
332 Fr. 75 Cts. für den Lackbrennofen hob die zweite Instanz
auf, da nicht festgestellt sei, daß der Kläger bei dessen Anschaffung
leichtsinnig verfahren sei.
- Der Vorinstanz ist zunächst darin beizustimmen, daß nach
eidgenössischem Obligationenrecht die Ausschließung eines Kollek
tivgesellschafters grundsätzlich nicht durch Mehrheitsbeschluß der
Teilhaber, sondern nur durch richterlichen Entscheid ausgesprochen
werden kann. Wenn Art. 576 O. R. bestimmt, es dürfe, unter
den daselbst bezeichneten Voraussetzungen, auf Ausschließung er
kannt werden, die Ausschließung somit, selbst wenn diese Voraus
setzungen zutreffen, dem Richter nicht unbedingt vorgeschrieben,
sondern nur gestattet, also seinem Ermessen anheimgestellt wird,
so ist damit ausgesprochen, daß bei der Frage der Ausschließung
eines Gesellschafters die richterliche Thätigkeit nicht auf die Ent
scheidung über die Rechtmäßigkeit einer von den übrigen Teil
habern beschlossenen Ausschließung beschränkt, sondern daß die
Verhängung dieser Maßregel selbst in die Hand des Richters
gelegt sei. Damit stimmt überein, daß die Gründe, aus welchen
das Ausscheiden eines Kollektivgesellschafters durch einfachen Be
schluß der übrigen Gesellschafter herbeigeführt werden kann, in
Art. 577 Abs. 1 besonders aufgeführt sind, während in Art. 578
wiederum ausdrücklich die Verfügung des Richters für den Fall
vorgesehen ist, daß die Auflösung wegen einer andern, vorwiegend
in der Person des einen Gesellschafters liegenden Ursache ge
fordert wird. Diese Auffassung des Gesetzes entspricht denn auch
durchaus der Natur der Sache, indem ein Gesellschafter, dessen
Ausschließung angestrebt wird, gegen Gewaltthätigkeit seiner
Mitgesellschafter nur dann wirksam geschützt ist, wenn die Aus
schließung grundsätzlich dem Richterspruch anheimgestellt ist, und
die übrigen Gesellschafter inzwischen zur Wahrung ihrer Inte
ressen auf die Erwirkung allfälliger vorsorglicher Maßnahmen
beschränkt bleiben. Auf dem gleichen Standpunkt steht, wie bei
läufig bemerkt werden mag, auch das revidierte deutsche Handels
gesetzbuch, welches in 133 diejenige Auslegung des Art. 125
des bisherigen Gesetzes sanktioniert hat, nach welcher die vor
zeitige Auflösung der offenen Handelsgesellschaft nicht schon durch
das an die Gesellschafter gestellte Verlangen auf Auflösung, son
dern erst durch den Richterspruch herbeigeführt wird (vgl. Staub,
Kommentar z. allg. deutsch. H. G. B., Art. 125, 3, und
128, 6).
- Wenn also die Beklagten den Kläger von sich aus, ohne
den richterlichen Entscheid abzuwarten, aus dem gemeinsamen
Geschäfte ausgeschlossen haben, so lag in dieser Handlungsweise
eine Vertragsverletzung auch dann, wenn im übrigen anzuer
kennen wäre, daß hinreichende Gründe für seine Ausschließung
vorhanden gewesen seien. Daß sie das wirklich gethan, und sich
nicht etwa, wie in der heutigen Verhandlung von ihrem Ver
treter geltend gemacht worden ist, auf die Kündigung des Ge
sellschaftsvertrages beschränkt haben, kann nach den Akten und
den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz mit Grund nicht
in Zweifel gezogen werden. Es kommt somit die Frage nach
dem Vorliegen wichtiger Gründe für vorzeitige Auflösung der
Gesellschaft bei dem Verfahren, das die Beklagten eingeschlagen
haben, nur insofern in Betracht, als diese Gründe für das Maß
ihres Verschuldens von Bedeutung sind. Denn das Vorhanden
sein wichtiger Gründe zur Ausschließung des Klägers gab den
Beklagten nur das Recht zur Klage auf Ausschließung, und
ermächtigte sie nicht, den Kläger aus eigener Machtvollkommen
heit von der Gesellschaft auszuschließen. Dagegen hängt aller
dings der Grad des ihnen zur Last fallenden Verschuldens wesent
lich davon ab, in welchem Maße der Kläger zu ihrem Verhalten
Anlaß gegeben habe, insbesondere also, ob ein Ausschließungsgrund
in seiner Person wirklich vorhanden gewesen sei, oder nicht.
dieser Beziehung ist nun aber der Vorinstanz beizupflichten, daß
ein hinreichender Grund für Anwendung der in Art. 576 O. R.
vorgesehenen Maßregeln nicht vorgelegen habe. Die Gründe, aus
welchen nach Maßgabe des Art. 547 O. R. die vorzeitige Auf
lösung der Gesellschaft verlangt werden kann, müssen, wie das
Bundesgericht in konstanter Praxis ausgesprochen hat, der Art
sein, daß sie die wesentlichen Voraussetzungen, unter welchen der
Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde, als hinfällig erscheinen
lassen, so daß die Erreichung des Gesellschaftszweckes in der beim
Abschluß des Gesellschaftsvertrages beabsichtigten Art unmöglich,
oder wesentlich erschwert ist, und zwar setzt die Ausschließung
eines Gesellschafters nach Art. 576 O. R. überdies voraus, daß
diese Gründe vorwiegend in seiner Person liegen. Einen der
artigen Grund haben die Beklagten in erster Linie in der Un
fähigkeit des Klägers zu der ihm übertragenen Thätigkeit in
dem Geschäft erblickt, Nun scheint sich freilich, nach dem Resul
tate der Expertise, der Kläger bedeutend überschätzt zu haben,
wenn er den Beklagten vor Eingehung des Gesellschaftsvertrages,
in seinem Briefe vom 18. Oktober 1896, nicht nur seine prak
tischen, sondern auch seine theoretischen Kenntnisse hervorhob, von
tiefer Erfahrung sprach und glänzende Resultate glaubte voraus
sehen zu dürfen; immerhin muß auf Grund der thatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz angenommen werden, daß der
Kläger sich zu derjenigen Thätigkeit, welche er in dem zu grün
denden Geschäfte übernehmen sollte, für befähigt halten, und in
guten Treuen empfehlen durfte; daß seine Kenntnisse zu dieser
Thätigkeit, für ein Geschäft in einem Umfang, wie es der Kläger
und wohl auch die Beklagten anfangs im Sinne hatten, nicht
ausgereicht hätten, ist durch die Expertise nicht erwiesen; auf
der andern Seite stellt die Vorinstanz fest, die vom Kläger an
geschafften Utensilien zum Betriebe des Geschäftes seien im ganzen
richtig ausgewählt und zweckmäßig erstellt, die fabrizierten Waren
seien von den Käufern mit einer verschwindenden Ausnahme
angenommen und bezahlt worden, die angeschafften Waren seien
gangbare und in kurzer Zeit abgesetzte Artikel, auch die Ein
kaufspreise seien nicht zu beanstanden, in dem Aufsuchen und
der Auswahl der Kunden sei der Kläger sorgfältig verfahren und
habe gute Resultate erzielt. Diese Feststellungen sind wesentlich
thatsächlicher Natur; dieselben sind nicht aktenwidrig, und daher
gemäß Art. 81 Organis. Ges. für das Bundesgericht verbindlich.
Auf Grund derselben kann aber nicht gesagt werden, daß der Kläger
nicht denjenigen Grad von Fähigkeiten zur Geschäftsführung be
sessen habe, welchen die Beklagten bei Abschluß des Gesellschafts
vertrages als zur Erreichung des Gesellschaftszweckes unerläßlich
haben voraussetzen dürfen. Wenn sich auch die in dem angege
benen Briefe vom 18. Oktober 1896 enthaltene Empfehlung
seiner Fachkenntnis durch die Expertise als überschwänglich heraus
gestellt hat, so können sich die Beklagten deshalb nicht etwa auf
Täuschung berufen; denn einmal mußten sie, als Geschäftsleute,
wohl wissen, daß gemeiniglich derjenige, der eine geschäftliche
Verbindung sucht, leicht zu einer zu optimistischen Darstellung
seiner Fähigkeiten geneigt ist, und sodann hatten sie um so mehr
Ursache, sich über die technischen Fähigkeiten des Klägers zu er
kundigen, als sie aus den Unterhandlungen mit ihm wußten,
daß er seit Jahren eine vorwiegend kommerzielle Thätigkeit,
als Reisender, ausgeübt hatte, wie er denn auch in dem Cirkular
der neugegründeten Firma als langjähriger Reisender größerer
deutscher Häuser vorgestellt wurde. Ist demnach der Behauptung
der Beklagten, daß ihnen wegen Unfähigkeit des Klägers ein
wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung der Gesellschaft zur
Seite gestanden habe, nicht beizupflichten, so kann ein solcher
Grund vollends darin nicht gefunden werden, daß der Kläger
im April 1897 entgegen dem Wunsche der Beklagten sich auf
eine Geschäftsreise begeben und dabei Guthaben der Gesellschaft
eingezogen hat; zu diesen Handlungen war der Kläger, als
geschäftsführender Anteilhaber, durchaus berechtigt, während um
gekehrt die Beklagten vertragswidrig handelten, indem sie dem
Kläger das nötige Reisegeld hinterhielten. Was das Quantitativ
der Entschädigung wegen Vertragsbruchs anbetrifft, so hat der
Richter dasselbe nach freiem Ermessen, unter Würdigung der
Umstände, festzusetzen (Art. 116 O. R.); wenn nun die Vor
instanz die Entschädigung auf einen Betrag von 1500 Fr.,
gleich einem halbjährlichen Gehalt des Klägers, ansetzte, so hat
dieselbe lediglich von dem ihr eingeräumten freien richterlichen
rmessen Gebrauch gemacht, und es kann nicht gesagt werden,
daß diese Schadensbemessung auf willkürlicher Würdigung der
nach Sinn und Geist des Gesetzes in Betracht fallenden Momente
beruhe.
4. In der Art und Weise, wie die Beklagten bei dem Aus
schluß des Klägers verfuhren, lag aber, abgesehen von dem
zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis, eine wider
rechtliche Handlung, welche dieselben dem Kläger gegenüber zu
Schadenersatz auf Grund von Art. 50 und 55 O. N. verpflichtet.
Eine Kränkung des Klägers, die durch die Umstände durchaus
nicht geboten war, lag schon darin, daß die Beklagten in ihrem
an die Kunden versandten Cirkular von Ausschließung desselben
sprachen, womit bereits der Verdacht gröblicher Verfehlungen des
Klägers in seiner Stellung als Gesellschafter geweckt wurde.
Sodann gaben die Beklagten durch die im gleichen Cirkular ent
haltene Bemerkung, daß sie bis auf weitere handschriftliche An
zeige keine Quittung mehr anerkennen, die nicht die rechtsgültige
Unterschrift von zwei Teilhabern trage, einem durchaus unbe
gründeten Mißtrauen mit Bezug auf die Ehrlichkeit des Klägers
Ausdruck, und wiederholten ihre Verdächtigungen in dieser Rich
tung bei Anlaß der Erwerbung des Polizeiverbotes. Durch diese
Handlungsweise mußte sich der Kläger nicht nur in seinen per
sönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt fühlen, sondern es liegt
auch auf der Hand, daß die in dem Cirkular enthaltenen Ver
dächtigungen geeignet waren, ihm ökonomischen Schaden zuzu
fügen, indem sie ihn bei seiner Kundschaft diskreditierten. Mit
Bezug auf den Betrag der Entschädigung erscheint es den Ver
hältnissen durchaus angemessen, wenn die kantonalen Instanzen
denselben übereinstimmend auf 500 Fr. angesetzt haben.
5. Das mittelst der Widerklage gestellte Begehren auf Verur
teilung des Klägers zur Bezahlung des ihn treffenden Drittels
an dem Geschäftsverlust bis 30. April 1897 scheitert daran,
daß die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis für die Höhe
eines solchen Verlustes nicht erbracht haben. Wenn die kanto
nalen Instanzen ausführen, daß die von den Beklagten eingelegte
Buchbilanz diesen Beweis nicht zu erbringen vermöge, und die
nachträgliche Herstellung eines Inventars auf den Zeitpunkt des
Ausschlusses des Klägers in casu nicht mehr möglich sei, so
beruht diese Entscheidung weder auf einer Verletzung eidgenös
ischen Rechts noch auf aktenwidriger Annahme, und kann daher
von einer Abänderung derselben im Wege der Berufung nicht die
Rede sein.
6. Ebenso ist die Entscheidung der Vorinstanz zu bestätigen
mit Bezug auf die Belastung des Klägers mit den Kosten des
von ihm angeschafften Lackbrennofens. Wenn auch nach der Aus
sage des Experten angenommen werden muß, daß der Kläger
bei Anschaffung desselben einen Mißgriff gethan habe, so geht
aus dieser Aussage immerhin nicht hervor, daß ihn dabei ein
Verschulden treffe, welches ihn nach Art. 538 O. R. den Beklagten
gegenüber zum Schadenersatz verpflichtete.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung beider Parteien wird als unbegründet abge
wiesen, und daher das Urteil des Appellationsgerichtes des
Kantons Baselstadt vom 31. Januar 1898 in allen Teilen be
stätigt.