- Urteil vom 25. Februar 1898
in Sachen Bucheli und Erben Degen gegen Ricchetti.
Betriebs
Haftpflicht für Fabrikbetrieb und unerlaubte Handlung.
unfall? Verschulden Dritter? Selbstverschulden? Ver
schulden des Fabrikherrn bezw. seiner Angestellten. Mass des
Schadenersatzes.
Verhältniss der Haftpflichtgesetzgebung zu Art. 50 ff. O.-R. Art. 62
0.-R. Solidarhaft.
A. Durch Urteil vom 19. Oktober 1897 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
Die Beklagten haben gleichteilig und in solidarischer Haftbar
keit der Klägerschaft zu bezahlen: 5000 Fr. nebst Verzugszins
zu 5% seit dem Friedensrichtervorstand; mit der Mehrforderung
sei die Klägerschaft abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen. Der Beklagte Bucheli beantragt, es
sei die Klägerschaft mit ihrer Forderung ihm gegenüber gänz
lich abzuweisen. Die Erben Degen beantragen: 1. Es sei die
Klägerschaft mit ihrer Forderung ihnen gegenüber gänzlich ab
zuweisen. 2. Eventuell seien die Erben Degen nur zu verpflichten,
die Verbindlichkeiten, wie das erstinstanzliche Urteil vom 15. März
1897 sie ihnen überbunden hatte, zu erfüllen. Die Kläger haben
sich der Berufung angeschlossen, mit dem Antrag, es seien die Be
klagten zur Zahlung von 12,000 Fr. nebst Verzugszins seit
dem Friedensrichtervorstand an die Kläger zu verurteilen und zwar
folidarisch.
C. In der heutigen Hauptverhandlung erneuern die Parteiver
treter ihre schriftlich gestellten Anträge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte Bucheli, Ziegelfabrikant in Kriens, besitzt eine
an der Straße Kriens Luzern, neben seinem Haus gelegene, und
an die Liegenschaft der Beklagten Degen anstoßende Lehmgrube,
in welcher am 19. Februar 1896 der bei ihm seit einiger Zeit
angestellte Arbeiter Luigi Ricchetti, aus Scandiano, Provinz
Reggio nell' Emilia, Italien, geb. 1856, nebst einem andern
Arbeiter mit Lehmgewinnung beschäftigt war. Auf der Liegen
schaft der Beklagten Degen, hart an der Lehmgrube, stand ein
circa 8 Meter hoher Birnbaum, der gefällt werden sollte. Der
damals 80jährige Rechtsvorfahr der Beklagten, Franz Degen,
hatte mit dem Fällen den Taglöhner Stutz beauftragt, welchem
dann ein Taubstummer, Namens Haas, freiwillig mithalf. Der
Baum wurde, nach der Zeugenaussage des Stutz, ganz ent
wurzelt mit Ausnahme der gegen die Grubenecke gehenden Wur
zeln, und hätte, nach seiner Absicht, auf die von der Grube ab
gekehrte Seite (gegen das Haus Degens) fallen sollen. Nach
dieser Richtung war der Baum durch ein etwa fingerdickes Seil
mit einem Pflock verbunden. Schon am Tage vorher hatte der
Landwirt Bühler dem Stutz, welcher dort arbeitete, erklärt, daß
der Baum niemals auf diese Seite, sondern sicher entweder
gegen die Straßen Bahnlinie oder die Grube fallen werde. Als
nun Riechetti und sein Mitarbeiter am genannten Tage nach
Mittag wieder in die Lehmgrube gegangen waren, riß beim Vor
beifahren eines Bahnzuges das Seil, an welchem der Baum an
gebunden war; der Baum stürzte infolgedessen gegen die Grube
zu, und erschlug den Riechetti, der von seinem Standort aus den
Baum nicht hatte sehen können. Nach den Aussagen einiger
Zeugen wäre Riechetti auf dem Platze selbst erschlagen worden,
wo er gerade arbeitete, nach andern Zeugen hätte er, wahrscheinlich
durch das Krachen des fallenden Baumes erschreckt, die Flucht er
greifen wollen, und wäre nach einigen Schritten von dem Geäste
erreicht worden. Am gleichen Tage reichte Advokat Dr. Weibel
als Armenanwalt der Familie des getöteten Riechetti beim Statt
halteramt Luzern gegen Franz Degen und Bucheli Strafanzeige
wegen fahrlässiger Tötung ein. Franz Degen starb jedoch am
- April gl. J., und es wurde hierauf die Strafuntersuchung
eingestellt. Namens der Witwe Ricchetti und der vier minder
jährigen Kinder derselben erhob nun Dr. Weibel beim Bezirks
gericht Kriens Malters Civilklage gegen Alois Bucheli und die
Erben des Franz Degen, indem er das Rechtsbegehren stellte,
die Beklagten haben in solidarischer Haftbarkeit der Klägerschaft
12,000 Fr. nebst Verzugszinsen zu 5% seit 19. Februar 1896
zu bezahlen. Die Klage führt aus, Bucheli hafte für die öko
nomischen Folgen des Unfalles nach Art. 1 u. ff., speziell Art. 6
des Fabrikhaftpflichtgesetzes von 1881 und Art. 1 u. ff. speziell
Art. 3 des erweiterten Haftpflichtgesetzes von 1887; zudem treffe
den Bucheli ein sehr schweres Verschulden; er habe dem Ricchetti
an einer Stelle Arbeit angewiesen, wo dessen Leben in größter
Gefahr gestanden sei, und zwar habe er die Gefahr gekannt.
Bucheli sei also überdies noch haftbar nach Art. 50 ff. O. R.
wegen schweren Verschuldens, und habe, da durch das Maximum
der Haftpflichtentschädigung nur ein Teil des Schadens gedeckt
werde, die Hinterlassenen des Riechetti voll zu entschädigen. Die
Erben Degen haften, weil ihren Rechtsvorfahren Franz Degen
an dem Unfall ebenfalls ein grobes Verschulden treffe; denn er
habe zum Fällen eines so großen Baumes halbe Idioten enga
giert, und ganz ungenügende Vorsichtsmaßregeln angewendet; bei
der geringsten Aufmerksamkeit hätte das Unglück abgewendet wer
den können. Riechetti hinterlasse außer der Witwe vier unmün
dige Kinder, von welchen das älteste 8, das jüngste 1½ Jahre
alt sei. Der Jahresverdienst Ricchettis habe sich, bei einem Tag
lohn von 3 Fr. 50 Cts. auf 1280 Fr. belaufen. Nach der Tabelle
der schweiz. Rentenanstalt bedürfe es zum Ankauf einer Jahres
rente von 1280 Fr. einer Kapitanzahlung von 23,000 Fr. Die
von den Klägern gestellte Forderung sei daher eine äußerst be
scheidene. Die Beklagten beantragten gänzliche Abweisung der
Klage. Der Beklagte Bucheli bestritt den Klägern zunächst, man
gels genügender Ausweise, die Legitimation zur Sache. Ferner
bestritt er, daß in casu das Fabrikhaftpflichtgesetz zur Anwen
dung komme, da der Tod Riechettis nicht in den Räumen der
Fabrik und nicht durch den Betrieb derselben herbeigeführt worden
sei. Den Bucheli treffe auch kein Verschulden; er habe keine be
vorstehende Gefahr gekannt, und sei beim Fällen des Baumes
nicht zur Stelle gewesen. Riechetti sei an dem Unfall selbst schuld,
da er beim Fallen des Baumes in falscher Richtung die Flucht
ergriffen habe. Hätte er an seinem Standort in der Grube weiter
gearbeitet, so würde er nicht getroffen worden sein. Eventuell
werde die Forderung dem Maße nach bestritten. Die Erben Degen
erhoben ebenfalls die Einrede des Selbstverschuldens, und be
stritten irgend welches Verschulden ihrerseits. Auf Art. 62 O. R.
könne ihnen gegenüber deshalb nicht abgestellt werden, weil der
Taglöhner Stutz auf Grund eines Werkvertrages und nicht eines
Dienstvertrages mit dem Fällen des Baumes beauftragt wor
den sei.
2. Die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation ist vor
Bundesgericht mit Recht nicht mehr aufrecht erhalten worden
denn laut Feststellung der Vorinstanz haben sich die Kläger hin
reichend darüber ausgewiesen, daß sie die nächsten Angehörigen
des im Dienste Bucheli's verunglückten Luigi Riechetti, nämlich
dessen Witwe und Kinder sind, und es steht danach ihre Klage
berechtigung außer Zweifel,
3. Ist nun zunächst die gegen den Beklagten erhobene Haft
pflichtklage zu prüfen, so herrscht darüber kein Streit, daß
Bucheli ein der Haftpflichtgesetzgebung unterstelltes Gewerbe be
treibt, und daß Riechetti als Arbeiter Bucheli's in diesem Ge
werbe, bei Ausübung seiner Dienstverrichtungen, verunglückt ist.
Dagegen hat Bucheli die Anwendbarkeit der Haftpflichtgesetzgebung
für den vorliegenden Fall aus dem Grunde bestritten, weil es
sich nicht um einen Betriebsunfall handle. Nun ist zwar richtig,
daß die Haftpflicht aus Fabrik und Gewerbebetrieb nicht schon
dadurch begründet wird, daß anläßlich des Betriebes, bei einer
zum Betrieb gehörenden Beschäftigung, den Arbeiter eine Ver
letzung trifft, sondern es muß ein ursächlicher Zusammenhang
zwischen Betrieb und Verletzung vorhanden sein. Ein solcher
Zusammenhang besteht aber im vorliegenden Falle. Die Aus
beutung der Lehmgrube war, mit Rücksicht auf die nächste Um
gebung der Grube (das Bestehen des hohen Baums, den man
zu fällen begonnen hatte), eine gefährliche Arbeit. Es bestand
eine, in den örtlichen Verhältnissen dieses Arbeitsplatzes begrün
dete Gefahr, also eine Gefahr, die mit dem Betriebe zusammen
hieng. Indem sich nun diese Betriebsgefahr, durch das Herein
fallen des Baumes in die Grube, verwirklichte, handelte es sich
somit in der That um einen Betriebsunfall, und es findet darnach
für die Frage, ob und in welchem Umfang Bucheli für die Folgen
der Tödtung Riechettis einzustehen habe, die Haftpflichtgesetzgebung
Anwendung.
- Auf das Fabrikhaftpflichtgesetz gestützt, erhebt Bucheli in
erster Linie die Einwendung, daß der Unfall durch ein Verschul
den dritter Personen, nämlich des Eigentümers des gefällten
Baumes und feiner Leute, herbeigeführt worden sei. Allein auf
ein Verschulden dritter Personen kann sich der Fabrikherr zu
seiner Befreiung von der Haftpflicht überhaupt nur berufen, wenn
dieses Verschulden sich als Verbrechen oder Vergehen, also als
ein strafrechtlich verfolgbares Delikt qualifiziert; ein Verbrechen
oder Vergehen kann jedoch dem Franz Degen und den mit der
Fällung des Baumes beauftragten Arbeitern nicht zur Last gelegt
werden, und es ist dies denn auch von Bucheli selbst nicht be
hauptet worden. Auch die Einrede, daß Ricchetti seinen Tod durch
eigenes schuldhaftes Verhalten herbeigeführt habe, erweist sich
als unbegründet. In dieser Beziehung kann sich Bucheli zunächst
nicht darauf berufen, daß Riechetti trotz der bestehenden Gefahr
überhaupt in der Lehmgrube arbeitete, denn hiebei befolgte dieser
ir die von Seite des Unternehmers ergangenen Anordnungen.
Mit Rücksicht auf die dem Geschäftsherrn obliegende Verpflichtung
ür Sicherung der Arbeiter gegen Berufsgefahren zu sorgen,
durfte sich übrigens Riechetti darauf verlassen, daß von dessen
Seite die nötigen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung eines Un
falls getroffen werden. Es kann auch nicht gesagt werden, daß
Riechetti von sich aus hätte einsehen sollen, wann es Zeit sei,
sich in Sicherheit zu bringen; denn von seinem Standort in der
Grube konnte er, wie von einer Reihe von Zeugen bestätigt
wurde, den Baum überhaupt nicht sehen, und ein Warnungsruf
ist nicht erfolgt. Wenn man sodann auch annimmt, Riechetti
wäre nicht getroffen worden, wenn er an der Stelle, wo er ge
rade arbeitete, geblieben und nicht eben in der Richtung des
stürzenden Baumes geflohen wäre, so trifft ihn hiebet lein Ver
schulden; denn es ist sehr leicht begreiflich und entschuldbar, daß
Riechetti bei dem Schrecken, den das plötzliche Stürzen des
Baumes ihm einflößen mußte, nicht die nötige Geistesgegenwart
besaß, um in diesem Momente der Gefahr richtig zu begegnen. Ein
Selbstverschulden des Getöteten erscheint hienach als ausgeschlossen.
Umgekehrt trifft aber ein Verschulden an dem Unfalle, wenn nicht
den Beklagten Bucheli selbst, so doch jedenfalls seinen Vorarbeiter,
der noch kurz vorher, mittags 1 Uhr, auf dem Platze gewesen
war, und die Arbeiten in der Lehmgrube fortsetzen ließ, trotzdem
er sehen mußte, daß die, schon seit einigen Tagen begonnenen
Vorbereitungen zum Fällen des Baumes schon weit vorgeschritten
waren, und die Gefahr eines Sturzes in der Richtung der Grube
bestand.
- Der gegen den Beklagten Bucheli erhobene Haftpflicht
anspruch muß somit grundsätzlich gutgeheißen werden. Was den
den Klägern durch die Tötung Riechettis erwachsenen ökonomischen
Schaden anbetrifft, so steht thatsächlich fest, daß Ricchetti auf
einen Jahresverdienst von 900 Fr. gekommen war. Von der An
nahme ausgehend, daß er davon für den Unterhalt seiner Familie
etwa 500 Fr. jährlich würde verwendet haben, hat die Vorin
stanz den Schaden der Kläger danach berechnet, welche Summe
Riechetti, welcher bei seinem Tode 39 Jahre alt war, zum Er
werbe einer Rente in der angegebenen Höhe hätte aufwenden
müssen, und ist dabei auf einen Betrag von etwa 8000 Fr. ge
langt. Es ist jedoch nicht anzunehmen, daß Riechetti mehr als
die Hälfte seines Verdienstes, d. h. mehr als etwa 450 Fr. für
den Unterhalt seiner Familie habe verwenden können. Zudem ist
die Berechnung der Vorinstanz insofern unrichtig, als sie davon
ausgeht, daß Ricchetti für die ganze mutmaßliche Dauer feines
Lebens den gleichen Betrag für den Unterhalt der Familie hätte
verwenden müssen, während die Unterhaltungspflicht für die
Kinder nicht so lange würde gedauert haben, sondern für jedes
Kind mit dessen Eintritt in das arbeitsfähige Alter, also etwa
mit dem 16. Altersjahre, aufgehört hätte. Wird diesen Thatsachen
Rechnung getragen, und zugleich der Vorteil, der in der ein
maligen Kapitalabfindung liegt, berücksichtigt, so gelangt man zu
einer dem sechsfachen Jahresverdienst des Getöteten gleichkommen
den Entschädigungssumme, d. h. auf 5400 Fr. Da dem Beklagten
Bucheli eine strafrechtlich verfolgbare Handlung nicht zur Last
fällt, könnte ihm gegenüber gemäß Art. 6 des Fabrikhaftpflicht
gesetzes ohnehin über diesen Betrag nicht hinausgegangen werden,
und es wäre auch unzulässig, eine weitergehende Entschädigungs
Art. 50 ff. O. R. herzuleiten, wie
pflicht desselben etwa aus
dies von Seite der Kläger versucht wurde. Denn die Haftpflicht
gesetzgebung normiert die Haftung des Unternehmers für Betriebs
unfälle in erschöpfender Weise, weshalb gegenüber Bucheli rück
sichtlich des vorliegenden Falles, auf welchen die Haftpflichtgesetz
gebung Anwendung findet, das gemeine Recht des Schadenersatzes
für unerlaubte Handlungen nicht Platz greift (s. bundesgerichtl.
Entsch., Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 188 Erw. 3, und Entsch.
in Sachen Viglia gegen Hitz Cie., vom 14. Juli 1897).
6. Eine Reduktion der Haftpflicht ist nicht gerechtfertigt, da
keine der in Art. 5 des Fabrikhaftpflichtgesetzes bezeichneten gesetz
lichen Voraussetzungen hier zutrifft, mit Rücksicht auf das auf
Seite des Betriebsunternehmers bestehende Verschulden insbesondere
nicht etwa gesagt werden kann, daß die Tötung aus Zufall ein
getreten sei. Unrichtig war es sodann, wenn die Vorinstanz dem
Vorteil, der in der einmaligen Kapitalabfindung liegt, in der
Weise Rechnung getragen hat, daß sie einen Abzug von der ge
setzlich zulässigen Maximalsumme machte. Denn es handelt sich
bei Anrechnung dieses Vorteils nicht um eine Reduktion der
Ersatzpflicht, sondern lediglich um die Ermittelung des zur Scha
densausgleichung erforderlichen Aquivalents. Der in Rede stehende
Abzug ist demnach grundsätzlich nicht von dem in Art. 6 des
Fabrikhaftpflichtgesetzes festgesetzten Entschädigungsmaximum, son
dern von dem vollen ausgemittelten Schadensbetrage zu machen,
und da nun in casu, wie auch die Vorinstanz annimmt, selbst
bei Berücksichtigung des Vorteils einmaliger Abfindung mit einem
Kapitalbetrag eine Entschädigungssumme in der Höhe des zu
lässigen Maximums das Aquivalent für den erlittenen Schaden
nicht übersteigt, so ist ein weiterer Abzug nicht gerechtfertigt.
7. Ist nach dem Gesagten gegenüber dem Beklagten Bucheli,
als Fabrikherrn, ein Schadenersatzanspruch aus dem gemeinen
Recht neben demjenigen aus der Spezialgesetzgebung ausgeschlossen,
so gilt das Gleiche nicht bezüglich der beklagten Erben Degen,
welche an Stelle des dritten Urhebers des Schadens belangt wer
den. Denn die Haftpflichtgesetzgebung normiert allerdings die
Haftung des Unternehmers für Betriebsunfälle in singulärer
Weise, und zwar erschöpfend, so daß ihm gegenüber, soweit das
Spezialgesetz Anwendung findet, das gemeine Recht nicht Platz
greift; dagegen verhält es sich anders bezüglich der civilrechtlichen
Verantwortlichkeit dritter Personen, welche an dem Betriebsunfall
ein Verschulden tragen. Rücksichtlich der Haftung dieser Personen,
in Art. 4 des
stellt die Spezialgesetzgebung (abgesehen von den
Fabrikhaftpflichtgesetzes vorgesehenen Regreßrechte des Betriebs
unternehmers) keine besonderen Bestimmungen auf; sie unterstehen
dem gemeinen Recht, und es berechtigt nichts zu der Annahme,
daß durch die Existenz eines Haftpflichtanspruches der gemein
rechtliche Schadenersatzanspruch gegen diese dritten Personen kon
sumiert werde. Vielmehr bestehen beide Ansprüche konkurrierend
neben einander, und beeinflussen sich nur insoweit, als sie das
zu befriedigende rechtliche Interesse gemeinsam haben, was zur
Folge hat, daß der eine Anspruch in dem Umfange als zwecklos
dahinfällt, als mittels Durchführung des andern die Befriedigung
erlangt ist (vgl. Regelsberger, Pand. I, 180). Die auf Art. 50
ff. O. R. gestützte Schadenersatzklage gegen die Erben Degen ist
also dadurch nicht ausgeschlossen, daß den Klägern wegen des
gleichen Schadens die Haftpflichtklage offen stand und von ihnen
erhoben worden ist. Frägt es sich nun, ob diese Schadenersatz
klage materiell begründet sei, so ist zunächst der ersten kantonalen
Instanz darin beizustimmen, wenn sie ausgeführt hat, daß der
Arbeiter Stutz bei dem Fällen des Baumes sich auf höchst un
geschickte, fahrlässige Weise benommen hat. Es fällt hiebei beson
ders ins Gewicht, daß der Landwirt Bühler dem Stutz schon am
Abend vor dem Unfall bestimmt erklärte, der Baum werde ent
weder gegen die Bahnlinie oder die Grube fallen, und nicht nach
der Richtung, wie Stutz erwartet hatte. Trotzdem Stutz also noch
besonders auf die Gefahr aufmerksam gemacht worden war, die
er übrigens von selbst hätte einsehen sollen, befestigte er den
Baum nur in ganz ungenügender Weise durch ein schwaches
Seil, und unterließ jegliche Warnung an die in der Grube be
schäftigten Arbeiter. Für dieses, mit der Tötung Riechettis in
kausalem Zusammenhang stehende Verhalten des Stutz haftete
Franz Degen gemäß Art. 62 O. R. als dessen Geschäftsherr,
sofern von demselben nicht nachweislich alle erforderliche Sorgfalt
angewendet worden ist, um den Schaden zu verhüten. Die Be
klagten haben zwar bestritten, daß Stutz das Fällen des Baumes
im Dienste des Franz Degen, als Arbeiter oder Angestellter des
selben, besorgt habe, indem zwischen ihnen hierüber ein Werk
vertrag abgeschlossen worden sei. Allein derartige Verrichtungen
werden gewöhnlich nicht als selbständige Unternehmung vergeben
und übernommen, sondern als Dienstleistungen, und es sind denn
auch von den Beklagten keinerlei Thatsachen namhaft gemacht
oder dargethan worden, welche zur Annahme berechtigten, daß es
sich hier ausnahmsweise zwischen dem Eigentümer Degen und
dem Taglöhner Stutz, nicht um ein Verhältnis zwischen Geschäfts
herr und Arbeiter gehandelt habe. Da nun die Beklagten den
ihnen obliegenden Nachweis dafür, daß von Franz Degen alle
zur Verhütung des durch Stutz verursachten Schadens erforder
liche Sorgfalt aufgewandt worden sei, nicht geleistet, ja überhaupt
nicht einmal versucht haben, ist ihre Haftbarkeit für diesen Schaden
somit gegeben. Dieser Schaden ist bereits bei Prüfung des gegen
Bucheli gerichteten Entschädigungsanspruches auf 5400 Fr. fest
gestellt worden, und es rechtfertigt sich, in Würdigung sowohl
der Umstände, als der Größe der Verschuldung die Erben Degen
zum vollen Ersatze desselben zu verpflichten.
8. Wenn die Beklagten sich schließlich dagegen verwahrt haben,
daß eine Solidarhaft unter ihnen angenommen werde, so ist dazu
zu bemerken, daß es sich hier nicht um einen gegen mehrere
Mitverpflichtete gemeinsam gerichteten Rechtsanspruch handelt, aus
welchem jede der beiden beklagten Parteien zu einer Quote ver
pflichtet wäre, sondern um eine Mehrheit selbständiger, von einan
der verschiedener Rechtsansprüche, von welchen jeder, soweit er
überhaupt reicht, auf volle Befriedigung des klägerischen Interesses
geht. Es haftet danach jede der beklagten Parteien nach Maßgabe
des gegen sie durchgeführten Rechtsanspruchs in solidum für den
Schaden der Kläger. Da jedoch die einmalige Befriedigung des
klägerischen Interesses alle zum Schutze desselben bestehenden
Rechtsansprüche tilgt, ist immerhin, nach den Grundsätzen über
ungerechtfertigte Bereicherung, ein Rückgriffsrecht unter den
mehreren Verpflichteten anzuerkennen, und somit zu bestimmen,
in welchem Verhältnisse dieselben unter einander an die Ent
schädigung der Kläger beizutragen haben. In Würdigung aller
Umstände rechtfertigt es sich, die Anteile unter den beiden be
klagten Parteien, dem Beklagten Bucheli einerseits, und den Erben
Degen anderseits, gleichmäßig anzusetzen. In welchem Verhältnis
endlich die Erben Degen unter einander an die ihnen auferlegte
Entschädigung beizutragen haben, ist vom Bundesgericht nicht zu
entscheiden, da die unter ihnen bestehende Gemeinschaft nicht auf
einem Rechtsverhältnis des eidgenössischen Rechts, sondern auf dem
kantonalen Erbrecht beruht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt
Die Anschlußberufung der Kläger wird dahin als begründet
erklärt, daß die Beklagten zu gleichen Teilen und solidarisch den
Klägern eine Entschädigung von 5400 Fr. zu bezahlen haben.
Im übrigen wird das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Luzern vom 19. Oktober 1897 bestätigt.