- Entscheid vom 8. Oktober 1898 in Sachen Häuptli.
Recht der Gläubigerversammlung zur Feststellung
der Konkursmasse
I. Am 3. Mai 1898 beschloß die Gläubigerversammlung im
Konkurse des Gottlieb Häuptli, Schreiner in Turgi: Es sei das
Inventar in der Weise zu ergänzen, daß auch sämtliche Ma
schinen nebst der Schreinerwerkstatt, welche vom Gemeinschuldner
auf dem Grundeigentum seines Vaters Jakob Häuptli erbaut
worden, aufzunehmen seien. Das Inventar wurde durch nach
trägliche Aufnahme des Werkstattgebäudes und des Motorhauses
sowie verschiedener Maschinen im Gesamtschatzungswerte von
14,350 Fr. ergänzt.
II. Jakob Häuptli, der Vater des Gemeinschuldners beschwerte
sich gegen dieses Vorgehen der Gläubigerversammlung und des
Konkursamtes bei der untern Aufsichtsbehörde, indem er bean
tragte, es sei der fragliche Beschluß der Gläubigerversammlung
aufzuheben und der Nachtrag im Konkursinventar zu streichen.
Die untere Aufsichtsbehörde entsprach unterm 18. Mai 1898
dem Begehren des Rekurrenten in allen Teilen.
III. Eine Anzahl Gläubiger beschwerten sich bei der oberen
kantonalen Aufsichtsbehörde gegen den Entscheid der untern Auf
sichtsbehörde und beantragten, es sei derselbe zu widerrufen.
Diesen Beschwerden ist zu entnehmen, daß vor dem Konkurse
des Gottlieb Häuptli sämtliche Schreinereinrichtungen, Werkzeuge
rc., gepfändet und Vater Häuptli auf den Weg der Vindikations
klage verwiesen worden war, welchen Weg er auch eingeschlagen
hatte.
Die obere Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerdebegehren als
begründet und hob die angefochtene Verfügung auf. Sie führte
aus: Die untere Aufsichtsbehörde sei nicht befugt gewesen, die
Frage zu entscheiden, ob die nachträglich auf das Konkursinventar
des Gemeinschuldners gebrachten Gegenstände im Eigentum dieses
letztern oder in demjenigen seines Vaters Jakob Häuptli stehen.
Über diese Frage dürfen nicht die Aufsichtsbehörden im Beschwerde
verfahren urteilen, sondern es müsse hierüber der ordentliche
Civilrichter entscheiden. Die Vorinstanz habe eine Frage gelöst,
welche nur von dem Konkursgericht rechtsgültig ausgetragen
werden könne.
IV. Diesen Entscheid hat Jakob Häuptli an das Bundesgericht
weitergezogen.
Sein Antrag geht dahin, es sei die Verfügung der aar
gauischen Oberaufsichtsbehörde aufzuheben und das Konkursamt
Baden anzuweisen, die dem Rekurrenten gehörende Schreiner
werkstatt samt Maschinen vom Konkursinventar des Gottlieb
Häuptli zu streichen.
Rekurrent führt im Wesentlichen aus: Laut Bescheinigung der
Fertigungsbehörde Turgt sei Jakob Häuptli als Eigentümer der
Schreinerwerkstatt und der Maschinen im Fertigungsprotokoll der
Gemeinde Turgi eingetragen. Es könne daher rechtlich keinem
Zweifel unterliegen, daß Rekurrent alleiniger Eigentümer der im
Streite liegenden Objekte sei. Letztere seien thatsächlich auch nie
mals in das Eigentum des Gottlieb Häuptli übergegangen. Der
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde gehe von einer falschen
Auffassung aus. Es handle sich vorliegend nicht um die Frage,
wer Eigentümer sei, sondern um die Frage, ob eine Gläubiger
versammlung berechtigt sei, das durch die öffentlichen Bücher als
Eigentum eines Dritten aufgeführte Vermögen willkürlich in die
Konkursmasse zu ziehen und dadurch den gesetzlichen Eigentümer
zu zwingen, Klage im Sinne des Art. 242 des Betreibungs
gesetzes zu erheben. Diese Frage sei zu verneinen. Rekurrent könne
nicht gezwungen werden, das ihm laut Fertigungsprotokoll zu
stehende Eigentum noch den Gläubigern gegenüber zur Aner
kennung zu bringen. Durch den Entscheid der untern Aufsichts
behörde sei die Eigentumsfrage gar nicht berührt worden. Es
erstinstanzlich einfach verfügt worden, daß das Eigentum
Rekurrenten vorläufig nicht als Eigentum eines andern, des
Konkursiten, resp. seiner Gläubiger zu betrachten sei, daher nicht
im Konkursinventar aufgenommen werden dürfe. Dadurch sei dem
Eigentumsstreite nicht vorgegriffen. Es stehe den Gläubigern des
Gottlieb Häuptli frei, beim Konkursgericht die Schreinerei mit
Zubehör als Eigentum anzusprechen. Verkehrt wäre es
schon, wo die Rekursiten noch nicht den geringsten Beweis
ihre Behauptungen gebracht, die fraglichen Objekte als Eigentum
der Konkursmasse zu behandeln.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse
gehörende Vermögen ist laut Art. 221 des Betreibungsgesetzes
vom Konkursamte vorzunehmen. Sachen, welche als Eigentum
dritter Personen bezeichnet oder von dritten Personen als ihr
Eigentum beansprucht werden, sind gemäß Art. 225 leg. cit.
unter Vormerkung dieses Umstandes gleichwohl im Inventar auf
zuzeichnen, und Art. 225 fügt bei, daß die aus den öffentlichen
Büchern ersichtlichen Rechte Dritter an Liegenschaften des Gemein
schuldners von Amtes wegen im Inventar vorzumerken seien.
Die Gläubigerversammlung, die über dem Konkursamte steht,
ist unzweifelhaft auch befugt, Vermögensobjekte in das Inventar
aufzunehmen, welche das Konkursamt gemäß obigen Gesetzesbe
stimmungen aufzuzeichnen hatte und nicht aufzeichnete. Gerade
um der Gläubigerversammlung die Prüfung und Berichtigung
des Inventars zu gestatten, hat eben das Konkursamt der
Gläubigerversammlung über die Aufnahme des Inventars und
den Bestand der Masse Bericht zu erstatten (Art. 237 B. G.).
Die Gläubigerversammlung im Konkurse des Gottlieb Häuptli
war somit jedenfalls befugt, ihren Beschluß vom 3. Mai zu
fassen d. h. zu verfügen, daß sämtliche Maschinen nebst der frag
lichen Schreinerwerkstatt nachträglich in das Inventar aufzu
nehmen seien. Die von ihr angeordnete Maßregel rechtfertigt sich
um so mehr, als diese Vermögensobjekte, die früher in der gegen
Gottlieb Häuptli angehobenen Betreibung gepfändet worden waren,
laut ausdrücklicher Bestimmung des Art. 199 B. G. in die Kon
kursmasse fallen mußten.
- Der vorliegende Streit scheint einzig davon herzurühren,
daß dem Beschluß der Gläubigerversammlung eine andere Be
deutung beigemessen worden ist, als diejenige, die ihm wirklich
zukommt. Indem die Gläubigerversammlung verfügte, es seien
Maschinen und Schreinerwerkstätte ins Inventar aufzunehmen,
hat sie bloß erklärt, sie beanspruche das Eigentum an diesen Ob
jekten, d. h. sie betrachte die Frage nach dem Eigentum an diesen
Sachen als eine, im Falle der Bestreitung, auf dem ordentlichen
Prozeßwege zu lösende. Über die Frage, welche Partei sodann im
Vindikationsprozesse die Klägerrolle zu übernehmen habe, hat sich
dagegen die Gläubigerversammlung in der beanstandeten Verfügung
nicht ausgesprochen. Da nun aber die Gläubigerversammlung
ohne Zweifel das Recht hatte, die betreffende Eigentumsansprache
zu erheben, durfte die untere Aufsichtsbehörde diese Ansprache nicht
ungültig erklären. Der Beschluß der untern
Aufsichtsbehörde
rechtfertigt sich jedenfalls nicht als Entscheid über die Eigentums
frage, da über diese Frage, wie die Vorinstanz mit Recht be
merkt, natürlich nur der ordentliche Civilrichter urteilen kann.
Sie ist aber auch dann nicht zu schützen, wenn sie sich bloß über
die Verteilung der Kläger und Beklagtenrollen im Vindikations
prozesse hat aussprechen wollen, indem die an die untere Aufsichts
behörde weitergezogene Verfügung diese Frage unberührt ließ.
Die von der aargauischen Aufsichtsbehörde ausgesprochene Auf
hebung der Verfügung der untern kantonalen Aufsichtsbehörde ist
somit zu bestätigen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.