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BGE 24 I 564 ΓÇó Costs in press case cannot burden protected expression
BGE 24 I 564Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I28 set 1898Partially Granted
Wildi had been convicted in a press-injury case, but the Federal Court earlier annulled the conviction because it conflicted with press freedom. When the Aargau Obergericht then split the court fees and left party costs offset, Wildi complained that he was still being burdened for protected expression. The Federal Court held that press freedom bars not only punishment for the publication but also the imposition of procedural costs based on that publication, unless the defendant’s conduct in the proceedings itself caused the costs. It therefore annulled the cantonal decision only as to the court costs against Wildi, while leaving the party-cost arrangement untouched.
Art. 55 BV; press freedom and allocation of costs in press proceedings: where a prosecution for a press publication is found incompatible with the constitutional freedom of the press, the defendant may not be burdened with procedural court costs on account of that publication. A costs order would otherwise operate, in its effect, as a penalty and is admissible only if justified by the manner in which the defendant conducted the proceedings. By contrast, an allocation or offsetting of party costs is not affected on this ground alone (consid. 1).
chene Angeklagte Anspruch auf Schadloshaltung habe, hange da von ab, wie er sich benommen habe Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Wenn der eines Preßvergehens Beschuldigte auf den ihm durch den Grundsatz der Freiheit der Presse (Art. 55 B. V.) gewährten Schutz Anspruch erheben kann, so folgt daraus uicht nur, daß er wegen des fraglichen Preßerzeugnisses nicht mit Strafe belegt, sondern daß ihm wegen desselben auch die Kosten des Verfahrens nicht überbunden werden dürfen. In einer Kostenauflage läge eine Belastung des Beklagten, die in ihrem Effekte oft einer Be strafung gleich kommen würde, und die um so weniger mit dem Grundsatz der Preßfreiheit selbst vereinbar erscheint, als bekannt lich die Preßprozesse nicht selten bedeutende Kosten verursachen. Der Beklagte, der die Freiheit der Presse für sich anrufen kann, könnte nur dann mit den Prozeßkosten oder mit einem Teil der selben belastet werden, wenn die Art seiner Prozeßführung diesel ben veranlaßt hätte. Im vorliegenden Falle hat aber das Ober gericht die Kostenauflage an den Beklagten nicht in dieser Weise begründet, sondern damit, daß der Beklagte durch seinen Artikel dem Kläger begründete Veranlassung zum Klageauftritt gegeben hat. Die Kostenauflage wird also mit dem Preßerzeugnis in Verbindung gebracht, das nach oberinstanzlicher Feststellung ge mäß dem Grundsatz der Preßfreiheit nichts unerlaubtes enthält und wegen dessen daher nach dem Gesagten auch eine Belastung des Beklagten in der Form der Auferlegung von Kosten nicht erfolgen darf. Wenn in der Vernehmlassung des Obergerichts und des Rekursbeklagten angeführt wird, das Bundesgericht nehme selbst an, der Rekurrent sei mit seinem Artikel bis an die Grenzen des Erlaubten gegangen, so findet diese Auffassung in der Begründung des bundesgerichtlichen Entscheides keinen Halt, und zudem wäre dies unerheblich, da es eben nur darauf an kommt, ob jene Grenze überschritten sei oder nicht. Nicht sowohl aus dem Gesichtspunkte der Gleichheit vor dem Gesetz, als viel mehr aus dem Gesichtspunkte der Freiheit der Presse erscheint somit der Rekurs als begründet. Immerhin nur insofern, als es sich um Auferlegung von Gerichtskosten an den Beklagten handelt, während das Dekret betreffend Wettschlagung der Partei kosten weder aus dem erwähnten Gesichtspunkte, noch sonst ver fassungsrechtlich anfechtbar erscheint. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird insofern für begründet erklärt, als Dispo sitiv 2 des angefochtenen Entscheides des aargauischen Ober gerichts vom 28. September 1898, soweit es den Rekurrenten betrifft, aufgehoben wird; im übrigen wird der Rekurs abge wiesen.