Pledged cash falls into bankruptcy if participation period is still running

BGE 24 I 499Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I12 mag 1898Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Schmidt Söhne sought delivery of seized cash after bankruptcy was opened against Jakob Lauer Bürki before the participation period had expired. The bankruptcy office and the cantonal supervisory authority refused. The Federal Court held that the seizing creditor’s position is still unsettled during the participation period and cannot prevail against the collective creditors if bankruptcy intervenes meanwhile. This applies equally where cash was seized or substituted for seized objects. The seized property therefore falls into the bankruptcy estate, and the appeal was dismissed.

Massima Omnilex

Art. 98, Art. 199 Betreibungs-gesetz; effect of bankruptcy opening during the participation period after seizure. The seizing creditor acquires no perfected entitlement to delivery of the seized object before expiry of the participation period. Its right remains provisional and dependent on possible participation by further creditors. If bankruptcy is opened before that period has run, the seizure position passes to the collective body of creditors and the seized object falls into the bankruptcy estate. This applies also to cash seized directly or obtained as substitute proceeds, since such cash is treated as a seizure object and not as completed realization (consid. 1).

Testo completo

  1. Entscheid vom 20. Juli 1898 in Sachen Schmidt Söhne. Pfändung und nachheriger Ausbruch des Konkurses über den Pfandschuldner; Stellung des Pfandgläubigers. Für zwei betriebene Forderungen an Jakob Lauer Bürki, Schreinermeister in Basel, von 153 Fr. 50 Cts. und 158 Fr. 5 Ets., erwirkte die Firma Schmidt Söhne daselbst am 23. April und 12. Mai 1898 Pfändung, und zwar wurden für die erste Forderung zwei Betten, für die zweite ein Barbetrag von 170 Fr. gepfändet. Der Schuldner veräußerte die beiden Betten eigenmächtig, gab aber den Erlös im Betrage von 170 Fr. an die Gerichtskasse zu Handen der Gläubiger ab. Am 21. Mai wurde über den Schuld ner der Konkurs verhängt. Die Gläubigerin verlangte nun die Ausweisung ihrer Forderungen vom Konkursamt und führte gegen den abweisenden Bescheid desselben Beschwerde bei der Auf sichtsbehörde, indem sie geltend machte, daß es, wenn bares Geld gepfändet oder an Stelle des Pfandes getreten sei, einer Verwer tung nicht mehr, sondern bloß noch der Zuweisung bedürfe. Das Konkursamt stellte sich auf den Standpunkt, daß, da der Umfang

des Beschlagsrechts eines pfändenden Gläubigers erst feststehe, wenn die Teilnahmefrist abgelaufen sei, das Betreibungsverfahren erst mit diesem Zeitpunkte als durchgeführt angesehen werden könne und daß deshalb, gemäß dem in Art. 199 des Betreibungs gesetzes aufgestellten Prinzip, wenn vorher der Konkurs ausbreche, auch das bare Geld, auf das ein Gläubiger ein Betreibungs pfandrecht erworben hat, in die Konkursmasse falle. Die kanto nale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, mit der Begrün dung, daß den Ausführungen des Konkursamtes beizupflichten sei und daß überhaupt nach dem Zwecke des Betreibungsgesetzes die Verwertung nicht einfach eintrete durch die wirtschaftliche Umsetzung der gepfändeten Vermögensstücke in Geld auf irgend eine Weise, sondern daß sie nach den Vorschriften des Gesetzes erfolgen müsse, ihr also eine Reihe anderer Stadien der Betreibung vorauszu gehen habe; was auch dann zutreffe, wenn bares Geld gepfändet werde. Gegen diesen Entscheid hat die gläubigerische Firma rechtzeitig an das Bundesgericht rekurriert. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es ist festzuhalten, daß hinsichtlich beider Pfändungen die Teil nahmefrist noch nicht abgelaufen war, als der Konkurs über den Schuldner eröffnet wurde. Bei dieser Sachlage kann unter keinen Umständen davon die Rede sein, daß dem pfändenden Gläubiger ein Recht auf Aushändigung der Pfandobjekte zustehe. Denn so lange die Teilnahmefrist läuft, ist das Recht des pfändenden Gläubigers noch ein völlig unbestimmtes, seinem Umfange nach davon abhängiges, ob noch andere Gläubiger sich anschließen wer den oder nicht. Wenn sich aber der pfändende Gläubiger dem Anschlusse anderer Gläubiger nicht widersetzen kann und diese an dem Pfändungspfandrecht teilnehmen lassen muß, so folgt daraus daß sich auch die Gesamtgläubigerschaft der Beschlagnahme muß anschließen können. Das Sonderrecht des pfändenden Gläubigers kann gegenüber der Gesamtheit der Gläubiger kein anderes, weiter gehendes sein, als gegenüber den innert der Teilnahmefrist sich anschließenden, pfändenden Gläubigern. Wenn daher der Konkurs innert der Teilnahmefrist ausbricht, so geht das Beschlagsrecht des pfändenden Gläubigers in demjenigen der Gesamtgläubigerschaft auf, und es fällt das Pfändungsobjekt in die Masse. Dies trifft auch zu, wenn bares Geld gepfändet oder an die Stelle gepfän deter Objekte getreten ist, da das Betreibungsgesetz die Pfändung baren Geldes eben auch als Pfändung, nicht etwa bereits als vollendete Vollstreckung betrachtet (vgl. Art. 98 des Betreibungs gesetzes). Danach muß aber der Vorentscheid in seinem Dispositiv jedenfalls bestätigt werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Parole chiave

seizurebankruptcyparticipation periodcashcreditor priorityestate inclusion

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a seizing creditor may demand delivery of seized assets or cash when bankruptcy opens before the participation period has expired.

Decisione estratta

No. Until the participation period ends, the seizing creditor’s right remains undefined; if bankruptcy intervenes earlier, the seizure right passes to the collective body of creditors and the seized object enters the estate.

Motivazione estratta

The creditor cannot oppose other attaching creditors during the participation period, so its special right cannot be broader against the totality of creditors. The bankruptcy opening during that period transfers the seizure position to the creditor body as a whole.

Questione giuridica chiave

Whether cash seized directly or obtained from the sale of seized assets is treated differently from other seized objects in this situation.

Decisione estratta

No. Cash seized or substituted for seized objects is still treated as a seizure, not as completed enforcement, so it also falls into the bankruptcy estate if bankruptcy opens during the participation period.

Motivazione estratta

The enforcement act is not completed merely because the seized property has been converted into money; the law still treats such cash as subject to seizure, not as final realization.

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