Cost contribution for avoidance action must be claimed in court

BGE 24 I 494Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I5 nov 1897Granted

Sintesi

In the bankruptcy of Ernst Schwank, the bankruptcy office, after a creditors' meeting had authorized an avoidance action against Kupferschmied Weiß, later sought to recover a pro rata share of the failed litigation costs from Schoch Cie. The company complained to the cantonal supervisory authorities and then to the Federal Court, arguing that no creditors' meeting should have been called and that no contribution could be demanded. The Federal Court held that the supervisory authorities could not adjudicate a disputed obligation to pay such costs; that was for the courts. It also held that the bankruptcy office, having failed to obtain an advance under Art. 231(2) DEBA, could not later charge the creditors.

Regest

Art. 231 Abs. 2 Betr.-Ges.; Kosten eines vom Konkursamt auf Beschluss der Gläubigerversammlung geführten Anfechtungsprozesses; Abgrenzung von Aufsichts- und Gerichtskompetenz. Die Aufsichtsbehörden sind nicht befugt, über eine bestrittene Pflicht der Gläubiger zur Tragung von Prozesskosten urteilsmäßig zu entscheiden; ihnen obliegt lediglich die konkursrechtliche Prüfung, ob der Beamte die Forderung im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Befugnisse zu Recht erhebe. Ergibt sich aus Art. 231 Abs. 2 Betr.-Ges. die Pflicht des Beamten, vor Durchführung des Prozessbeschlusses einen Kostenvorschuss einzuziehen, so fehlt nach Unterlassung dieser Sicherstellung eine gesetzliche Grundlage für eine nachträgliche Inanspruchnahme der Gläubiger, auch der nicht an der Beschlussfassung beteiligten; ein allfälliger zivilrechtlicher Anspruch bleibt dem ordentlichen Richter vorbehalten.

Testo completo

  1. Entscheid vom 20. Juli 1898 in Sachen Schoch Cie. Pflicht zur Zahlung der Kosten eines Anfechtungsprozesses; Abgren zung der Kompetenz der Gerichte und der Verwaltungsbehörden. Uebergang vom summarischen zum ordentlichen Verfahren. Art. 231 Abs. 2 Betr.-Ges. I. Im Konkurse des Ernst Schwank, Kupferschmieds in Mollis, der vom Konkursrichter in das summarische Verfahren gewiesen worden war, berief das Konkursamt eine Gläubigerversammlung ein, um über die Anhebung eines Anfechtungsprozesses gegenüber Kupferschmied Weiß Beschluß zu fassen. Zu der Versammlung wurde auch die Firma Julius Schoch Cie. in Zürich, die im Konkurse eine Forderung angemeldet hatte, eingeladen; sie nahm jedoch daran nicht teil. Gemäß Beschluß der Gläubigerversamm lung vom 5. November 1897 wurde dann der Anfechtungsprozeß angehoben; er ging indessen verloren. Da die Konkursaktiven zur Deckung der Prozeßkosten nicht hinreichten, belastete das Kon kursamt die Gläubiger mit dem ihren Forderungen entsprechenden Betreffniß. II. Als nun das Konkursamt von der Firma Julius Schoch Cie ihren Anteil an den Prozeßkosten mit 90 Fr. 25 Cts. einziehen wollte, erhob sie Beschwerde bei den Glarner Aufsichts behörden, weil eine Gläubigerversammlung überhaupt nicht habe einberufen werden dürfen (Art. 230 und 231 des Betreibungs gesetzes) und weil auch sonst die Gläubiger nicht zur Bezahlung der fraglichen Kosten verhalten werden könnten. Von beiden kan tonalen Instanzen wurde die Beschwerde als unbegründet abge wiesen. III. Gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Firma Julius Schoch Cie. den Rekurs erklärt, mit dem Antrage, es sei zu erklären, daß die Rekurrenten nicht pflich tig seien, in dem Anfechtungsstreite gegen Kupferschmied Weiß an entstandenen Konkurs , resp. Prozeß und Anwaltskosten, einen Beitrag im Verhältnis ihrer angemeldeten Forderung an das Konkursamt Glarus zu bezahlen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es handelt sich, wie aus den in der Rekursschrift gestellten Begehren klar hervorgeht, einzig darum, ob die Rekurrenten pflichtig seien, an die Kosten des Anfechtungsprozesses, den das Konkursamt infolge Ermächtigung einer Gläubigerversammlung geführt hat, einen Beitrag zu leisten. Über eine solche Pflicht, falls sie bestritten wird, urteilsmäßig abzusprechen, steht nun den Aufsichtsbehörden nicht zu. Dies ist vielmehr Sache der Gerichte. Die Aufsichtsbehörden können sich höchstens darüber auslassen, ob vom Standpunkte des Konkursrechtes aus der Konkursbeamte mit Recht die Forderung geltend mache oder nicht. Hierüber ist zu bemerken: Wenn auch die Einberufung einer Gläubigerversamm lung im summarischen Konkursverfahren und der Übergang von

diesem zum ordentlichen Konkursverfahren nicht als ausgeschlossen betrachtet werden darf und wenn ferner auch in einem solchen Falle gewiß nicht verlangt werden kann, daß zur Beschlußfassung über die Anhebung eines Prozesses eine zweite Gläubigerversamm lung einberufen werde, so war doch der Konkursbeamte gehalten, bevor er den Beschluß der Gläubigerversammlung ausführte, sich von den Gläubigern den erforderlichen Kostenvorschuß leisten zu lassen, wenn die Mittel der Masse zur Deckung der Kosten nicht hinreichten; es folgt diese Pflicht unmittelbar aus Art. 231, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes, wie übrigens auch aus der Natur der Sache. Dagegen fehlt unter den die öffentlich rechtlichen Befugnisse und Pflichten und das amtliche Verhältnis des Konkursbeamten zu den im Konkursverfahren beteiligten Personen regelnden Bestim mungen des Betreibungsgesetzes eine solche, aus der sich ergäbe, daß der Beamte, der es unterlassen hat, sich zum voraus für die Kosten eines Prozesses sicher stellen zu lassen, sich nachträglich an die Gläubiger halten könne, und zwar auch an solche, die an der Beschlußfassung über die Prozeßanhebung nicht teilgenommen haben. Es muß deshalb die Beschwerde der Rekurrenten, die sich gegen die Geltendmachung einer solchen Forderung richtet, gut geheißen werden. Immerhin bleibt es dem Beamten vorbehalten, falls er aus rein civilrechtlichen Gesichtspunkten seine Forderung ründen zu können glaubt, dieselbe vor den Gerichten einzu klagen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und die Beschwerde der Rekurrenten unter Aufhebung des Vorentscheides im Sinne der Erwägungen gutgeheißen.

Parole chiave

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