- Entscheid vom 12. Juli 1898 in Sachen
Gebrüder Hug.
Art. 253 Betr.-Ges. Anfechtung von Beschlüssen der zweiten
Gläubigerversammlung. Legitimation.
I. Mit Eingabe vom 2./4. Juni 1898 stellten Gebrüder Hug,
Musikalienhandlung in Basel, bei der kantonalen Aufsichtsbehörde
das Begehren: Es sei der (am 4. Mai gefaßte) Beschluß der
zweiten Gläubigerversammlung im Konkurse des F. Guillod in
Biel, laut welchem die in Pruntrut befindlichen Mobilien (inklu
sive Piano der Gebrüder Hug) für 400 Fr. an Wirt Perret in
Pruntrut verkauft worden war, aufzuheben. Zur Begründung
wurde angebracht: Wenn auch prinzipiell der Gläubigerversamm
lung das Recht zustehe, den freihändigen Verkauf von Massa
gegenständen zu beschließen, so sei doch der angefochtene Beschluß,
wonach Mobilien im Schatzungswerte von 1090 Fr. um 400 Fr.
verkauft worden seien, ein Nonsens. Bei den fraglichen Mo
bilien befinde sich auch ein Piano im Werte von 750 Fr., das
die Beschwerdeführer dem Konkursiten vermietet und mit Bezug
auf das sie ihren Eigentumsanspruch im Konkurse angemeldet
hätten. Am 27./28. Mai habe ihr damaliger Vertreter durch das
Konkursamt Biel von dem Beschluß der Gläubigerversammlung
Kenntnis erhalten und gleichzeitig sei ihnen eine Frist von zehn
Tagen zur Einklagung ihres Anspruchs gesetzt worden.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde laut
Beschluß vom 10. Juni 1898 nicht ein, mit der Begründung, daß
wenn eine Beschwerde gegen Beschlüsse der zweiten Gläubiger
versammlung überhaupt statthaft sei, dieselbe jedenfalls, wie die
jenige gegen Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung (Art. 239
des Betreibungsgesetzes) innert fünf Tagen seit der Beschluß
fassung eingereicht werden müßte, was hier nicht geschehen sei.
III. Gegen diesen Beschluß haben Gebrüder Hug an das Bun
desgericht rekurriert. Sie machen geltend: Daß eine Beschwerde
führung gegen Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung nicht
zulässig sei, scheine in der Jurisprudenz angenommen zu sein
(Archiv IV, Nr. 66). Allein die Frage sei wegen ihrer praktischen
Wichtigkeit doch einer nochmaligen Prüfung wert. Was die Frage
der Verspätung betreffe, so haben sie sich der Masse gegenüber
nicht als Gläubiger des F. Guillod gestellt, sondern als Vindi
kanten; sie hätten somit an der zweiten Gläubigerversammlung
nicht zu erscheinen brauchen und thatsächlich von dem angefochte
nen Beschluß erst durch die Zuschrift des Konkursamts Biel vom
21./28. Mai Kenntnis erhalten. Die Beschwerde sei somit, auch
wenn man nur eine fünftägige Beschwerdefrist annehme, nicht
verspätet gewesen. Nebenbei wird bemerkt, daß die Gebrüder Hug
als Vindikanten eines zur Masse gezogenen Gegenstandes zur
Beschwerde legitimiert seien, wofür auf den bundesgerichtlichen Ent
scheid in Sachen Wegmann, vom 24. März 1896 verwiesen wird.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Beschwerde der Gebrüder Hug richtete sich einzig gegen
den Beschluß der zweiten Gläubigerversammlung vom 4. Mai
1898, gestützt auf welchen gewisse, zur Masse gehörende Mobilien
aus freier Hand verkauft worden waren. Der Inhalt derselben
läßt nicht erkennen, ob die Gebrüder Hug den Beschluß als gesetz
widrig anfechten wollten, weil ein von ihnen vindiziertes Klavier
sich unter den betreffenden Gegenständen befunden habe, über solche
Sachen aber von der Gläubigerversammlung nicht disponiert
werden dürfe, oder ob sie nicht vielmehr bloß geltend machen
wollten, daß der Preis zu niedrig sei. Im letztern Falle wäre
jedes Beschwerderecht von vornherein ausgeschlossen; denn wenn
auch trotz der Bestimmung in Art. 253, daß die zweite Gläubiger
versammlung unbeschränkt alles weitere für die Durchführung
des Konkurses anordne, eine Beschwerde gegen Beschlüsse derselben
zugelassen werden wollte, so müßte dieselbe doch jedenfalls auf
Gesetzwidrigkeiten beschränkt werden, während es mit der der
Gläubigerversammlung gesetzlich zugewiesenen Stellung schlechtweg
unvereinbar wäre, wenn auch Anordnungen, die sich mit dem
Gesetze nicht in Widerspruch setzen und die nur aus dem Gesichts
punkte der Angemessenheit angegriffen werden können, als auf
dem Beschwerdewege anfechtbar erklärt würden. Allein auch wenn
man annimmt, die Rekurrenten haben eine Gesetzwidrigkeit rügen
wollen und wenn man ein Beschwerderecht wegen solcher nicht als
ausgeschlossen betrachtet, so konnte doch der Beschwerde im vor
liegenden Falle keine Folge gegeben werden, da die Gebrüder Hug
dazu nicht legitimiert waren. Denn gewiß kann der Kreis derje
nigen Personen, denen ein Beschwerderecht gegen Beschlüsse der
zweiten Gläubigerversammlung vielleicht zustehen mag, nicht weiter
gezogen werden, als er hinsichtlich des Rechts der Anfechtung von
Beschlüssen der ersten Gläubigerversammlung gezogen ist, wo aus
drücklich nur die Gläubiger als zur Beschwerdeführung berechtigt
erklärt sind (Art. 239, Abs. 1 des Betreibungsgesetzes). Und nun
geben die Rekurrenten selbst an, daß sie nicht als Gläubiger im
Konkurse des Guillod beteiligt, daß sie vielmehr bloß als Vindi
kanten eines zur Masse gezogenen Objekts darin aufgetreten sind.
Wenn sich die Rekurrenten, um dem Einwand fehlender Legitima
tion zu begegnen, auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen
Wegmann berufen, so ist dies deshalb unzutreffend, weil es sich
dort um eine Beschwerde gegen ein Betreibungsamt handelte und
nicht um die in verschiedenen Beziehungen enger zu begrenzende
Beschwerde gegen einen Beschluß einer Gläubigerversammlung.
Sind daher die Rekurrenten zur Beschwerde nicht legitimiert, so
hätte jedenfalls aus diesem Grunde eine sachliche Prüfung dersel
ben durch die kantonale Aufsichtsbehörde abgelehnt werden müssen,
weshalb der gegen ihren, auf Nichteintreten lautenden Entscheid
gerichtete Rekurs nicht geschützt werden kann. Was dann
Vollziehung des Beschlusses der Gläubigerversammlung durch die
Konkursverwaltung betrifft, so müssen die Rekurrenten, wenn
ihre Rechte dadurch gefährdet glauben, in erster Linie auf die
jenigen Behelfe verwiesen werden, die ihnen überhaupt zum
Schutze ihrer Rechte gegen Verletzungen durch irgendwelche Dritte
zustehen, das heißt auf den Weg der Anrufung der Gerichte, vor
denen bei Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen auch
eine provisorische Verfügung wird verlangt werden können. Übri
ens werden sich die Rekurrenten auch direkt mit einem Gesuche
an die Konkursverwaltung wenden können, um von ihr die Nicht
aushingabe des vindizierten Objektes zu erwirken, und es dürfte
der Sachlage entsprechen, daß sich die Verwaltung schon von sich
aus einer Verfügung über den Gegenstand bis zur Liquidation
des streitigen Anspruchs enthalten wird, da sie sonst Gefahr läuft,
sich oder die Masse verantwortlich zu machen. Ob gegen eine,
einem derartigen Gesuch nicht entsprechende Verfügung einer
Konkursverwaltung eine Beschwerde statthaft wäre, kann für ein
mal dahin gestellt bleiben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.