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BGE 24 I 464 ΓÇó Premature constitutional complaint against lawyer licensing law
BGE 24 I 464Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I31 dic 1898Dismissed
Egli Bachofner attacked the Zurich lawyer act of 15 March 1897, arguing that it violated federal freedom of trade and the Zurich constitutional protection of acquired rights. The Federal Court held that the Art. 31 BV complaint was not for it to decide, that the challenge under cantonal constitutional law was premature because no individual licensing decision existed, and that the right to practise law is not an acquired private right. The recourse was therefore dismissed.
Art. 189 Abs. 1 Ziff. 3 OG; Art. 178 Ziff. 2 OG; Art. 4 Zürch. Kantonsverfassung; staatsrechtlicher Rekurs gegen ein kantonales Gesetz; Zulässigkeit und wohlerworbene Rechte. Ein auf abstrakte Normenkontrolle gerichteter Rekurs ist nur zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine gegenwärtige oder zumindest durch die Norm selbst bereits bewirkte Verletzung seiner eigenen Rechtsstellung dartun kann; eine bloss befürchtete spätere Anwendung genügt nicht (consid. 2). Die Befugnis zur Ausübung des Anwaltsberufs stellt kein wohlerworbenes Privatrecht dar, sondern beruht auf öffentlich-rechtlicher Ordnung und steht in enger Beziehung zur Rechtspflege; selbst bei gegenteiliger Qualifikation vermöchte dies höchstens eine Entschädigungspflicht, nicht aber die Nichtigkeit des Gesetzes zu begründen (consid. 3). Für Rügen aus Art. 31 BV ist die zuständige Bundesbehörde nach OG nicht das Bundesgericht, sondern der Bundesrat (consid. 1).
dürfen nach Art. 4 der zürch. Kantonsverfassung nicht verletzt werden, und ein Gesetz habe auch niemals rückwirkende Kraft; das neue Gesetz könne daher nur auf solche Personen Anwendung finden, welche erst nach dem 1. Januar 1899 den Anwaltsberuf auszuüben gedächten. Durch die seinerzeitige Freigebung der Advo katur und den darin liegenden Verzicht auf die durch Art. 33 B. V. gewährte Befugnis zur Einholung von Fähigkeitsausweisen sei die Advokatur im Kanton Zürich für alle Zeit zum freien Gewerbe gemacht worden, und es liege daher in der heutigen Einschränkung durch das Anwaltsgesetz auch eine Verletzung des Art. 31 B. V. Der Rekurrent fügt bei, er werde beim Ober gericht um eine Patenterteilung einkommen und, falls ihm das Patent ohne Plackereien erteilt werde, und das Obergericht auch nach dem 1. Januar 1899 bei jedem Anwalte gleiche Elle halte, den vorliegenden Rekurs zurückziehen. Jedenfalls müsse ihm das Recht gewahrt werden, alle bis zum 31. Dezember 1898 anhängig gemachten Streitigkeiten selbst erledigen zu können. Der Rekurrent behält sich endlich eine allfällige Schadensersatzforderung gegen den zürcherischen Fiskus vor und bemerkt, er habe gegen das Anwaltsgesetz auch beim Bundesrate Beschwerde eingelegt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung