- Urteil vom 1. Juni 1898
in Sachen des Konkursbeamten von Trachselwald, als
Konkursverwalter im Konkurse des F. Heß Christen.
Art. 199 Betr.-Ges. Gepfändete und verpfändete Kompetenzstücke
des Schuldners fallen ebenfalls in die Konkursmasse.
Im Konkurse des F. Heß Christen in Huttwyl wurden
unter anderm eine Kuh, rothschägg, im Schatzungswerte von
250 Fr., und zwei Betten, eines im Schatzungswerte von 90 Fr.,
in das Inventar aufgenommen. Heß hatte diese Gegenstände bei
einer vorausgegangenen Pfändung freiwillig zu Pfand gegeben,
verlangte nun aber nach Ausbruch des Konkurses deren Freigabe,
weil es Kompetenzstücke seien. Seine daherige Beschwerde wurde
von der bernischen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom
- April 1898 gutgeheißen. Dieser Entscheid setzt sich in eingehender
Weise mit der bisherigen Praxis der Bundesbehörden über die zu
lösende Frage (vgl. Archiv II, Nr. 20 und Amtl. Samml., XXII,
S. 704) auseinander und gelangt zu dem Schlusse, Art. 199
Betr. Ges. enthalte nur einen besondern Anwendungsfall von
Art. 197 eod. Im übrigen ist die Argumentation dieses Ent
scheides aus den unten folgenden rechtlichen Erwägungen ersichtlich.
II. Gegen diesen Entscheid hat der Konkursverwalter im Kon
kurse des F. Heß den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die kantonale Aufsichtsbehörde gelangt zur Lösung der Frage,
ob Kompetenzstücke des Schuldners, die beim Ausbruch des Kon
kurses über denselben gepfändet waren, von ihm herausverlangt
werden können oder nicht, in der Weise, daß sie untersucht, ob
der Schuldner, der ein Kompetenzstück hat pfänden lassen, damit
auch für den Fall des Konkurses auf die Geltendmachung der
Kompetenzqualität verzichtet habe, was zu verneinen sei. Nun
kann aber schon die Grundlage, auf der sich die Argumentation
der kantonalen Aufsichtsbehörde aufbaut, nicht als die richtige an
erkannt werden. Wenn beim Ausbruche eines Konkurses sich beim
Schuldner Gegenstände vorfinden, an denen, trotzdem sie sich
Zeit der Konkurseröffnung als Kompetenzstücke darstellen,
Gunsten einzelner Gläubiger Pfändungspfandrechte begründet wor
den sind, so beruht dies nicht immer darauf, daß der Schuldner
die Gegenstände, trotzdem er von deren Kompetenzqualität wußte,
freiwillig zu Pfand gegeben, bezw. in Kenntnis der Unpfändbar
keit die Pfändung nicht angefochten und so auf das Privileg des
Art. 92 des Betreibungsgesetzes verzichtet hat; sondern es kann
eine solche Sachlage auch aus einem Irrtum des die Pfändung
vollziehenden Beamten oder des Schuldners über die Unpfändbar
keit oder daraus sich ergeben, daß sich die Verhältnisse seit der
Pfändung geändert und daß Gegenstände, die damals noch nicht
Kompetenzstücke waren, es seither geworden sind. Es bewegt sich
deshalb die ganze Argumentation der Vorinstanz auf einem zu
engen Boden, wenn sie darauf abstellt, welches der Umfang des
Verzichtswillens des ein Kompetenzstück freiwillig zu Pfand
gebenden Schuldners sei. Die andern Fälle, in denen abgesehen
von dem freiwilligen Verzicht auf die Kompetenzqualität
Gegenstand, der beim Ausbruche des Konkurses an sich als un
pfändbar sich darstellen würde, gepfändet worden ist, werden nicht
berücksichtigt. Überdies würde auch, wenn der Ausgangspunkt der
kantonalen Aufsichtsbehörde, der Verzicht auf die Kompetenz
qualität, als richtig angenommen würde, doch der Schluß nicht
zu billigen sein. Denn es ist klar, daß, sobald auf den Willen
des Schuldners abgestellt werden wollte, dies nicht zu einer all
gemeinen, für alle Fälle geltenden Lösung der vorliegenden Frage
führen könnte; sondern es müßte, wenn es sich wirklich um die
Feststellung des Umfangs des Verzichtswillens handeln würde,
da im Gesetze diesbezüglich ja nicht einmal eine Präsumtion auf
gestellt ist, in jedem Falle besonders untersucht werden, ob der
Verzicht sich nach den Umständen auch auf einen allfällig die
Pfändung durchkreuzenden Konkurs beziehe oder nicht. Erweisen
sich somit die Ausführungen der Vorinstanz in ihrem positiven
Teil sowohl hinsichtlich des Ausgangspunktes, als hinsichtlich der
Schlußfolgerungen als nicht durchschlagend, so vermögen auch die
die bisherige Praxis der Bundesbehörden kritisierenden Bemerkun
gen ein Abgehen von derselben nicht zu rechtfertigen. Die Auf
fassung, daß Art. 199 des Betreibungsgesetzes nur einen beson
dern Anwendungsfall des in Art. 197 aufgestellten Prinzips
regle und daß deshalb auch die Beschränkung in Art. 197 Abs. 2
für den Fall des Art. 199 zutreffe, ist deshalb unhaltbar, weil,
selbst annimmt,
wie dies die kantonale Aufsichtsbehörde übrigens
zu Art. 197
dann auch Art. 198 als im gleichen Verhältnis
stehend betrachtet werden müßte, was aber offenbar nicht angeht
des Art. 197
denn selbstverständlich kann sich die Bestimmung
betreffend Kompetenzstücke auf die nach Art. 198 zur Masse zu
folgt
ziehenden verpfändeten Gegenstände nicht beziehen. Daraus
aber, daß jene Bestimmung auchauf die gepfändeten, nach
Art. 199 ebenfalls in die Masse fallenden Objekte nicht ange
wendet werden kann und daß Art. 199 nicht bloß insofern eine
selbständige Bedeutung hat, daß er den Zeitpunkt bestimmt,
zu dem eine Spezialexekution vorgerückt sein muß, um nicht
Konkurse aufzugehen, sondern auch insofern, als er auch
eine
Bezug auf die Objekte einer vorausgegangenen Pfändung
spezielle Verfügung dahin trifft, daß sie, weil sie gepfändet sind,
in die Masse fallen sollen. Hätte die Bestimmung in Art. 199
nicht auch diese, sondern nur die ersterwähnte Bedeutung, so wäre
sie wohl nicht in den Zusammenhang gestellt worden, in dem sie
steht, nämlich unter die Vorschriften betreffend die Bildung der
Masse, sondern sie hätte richtiger Weise an die Vorschrift des
Art. 206, daß die gegen den Gemeinschuldner anhängigen Betrei
bungen aufgehoben seien, angeschlossen werden sollen, da darin
dann lediglich eine Ausnahme von dieser Regel mit Bezug auf
solche Betreibungen zu erblicken gewesen wäre, die bei der Kon
kurseröffnung bereits bis zur Verwertung vorgerückt waren. Dazu
kommt folgendes: Einem Schuldner, dem in einer frühern Pfän
dung Kompetenzstücke gepfändet worden sind, kann bei späteren
Pfändungen sehr wohl ebenfalls das ganze übrige Vermögen ge
pfändet werden. In diesem Falle kann der Schuldner eine nach
trägliche Freigabe der aus irgend einem Grunde beschlag
nahmten Kompetenzstücke nicht verlangen, und er geht der Rechts
wohlthat des Art. 92 des Betreibungsgesetzes verlustig, ohne daß
ist nunes ein Mittel gäbe, um diese Folge abzuwenden. Es
nicht einzusehen, weshalb dies dann anders sein soll, wenn nach
träglich gegen den Schuldner der Konkurs eröffnet wird. Der
konkursite Schuldner verdient doch nicht mehr Rücksichten, als der
ausgepfändete, und ob die Liquidation des Vermögens auf dem
einen oder dem andern Wege stattfinde, ist in der Hauptsache nur
von Bedeutung für die Rechtsstellung der Gläubiger. Daraus
folgt ferner, daß der Konkursausbruch nicht die Folge haben
kann, daß auf einmal Vermögensstücke, die sonst hätten zur Ver
wertung gebracht werden können, dem Schuldner nun belassen werden
müßten, daß vielmehr die einmal auch nur zu Gunsten eines
einzelnen Gläubigers begründete Verfangenschaft von Vermögens
gegenständen, die an sich unter Art. 92 des Betreibungsgesetzes
sielen, beim Ausbruch des Konkurses nicht untergeht, sondern zu
Gunsten der Gesamtheit der Gläubiger fortdauert.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und die Beschwerde des
Friedrich Heß Christen, unter Aufhebung des Entscheides der
Vorinstanz, abgewiesen.