- Urteil vom 24. Mai 1898 in Sachen Stöcklin.
Art. 19, 18 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Betr.-Ges. Die Schuldbetreibungs
und Konkurskammer hat die Entscheide der kantonalen Aufsichts
behörden nur auf ihre Gesetzmässigkeit, nicht auf ihre Angemessen
heit zu untersuchen. Verhältnis der Klagen aus Art. 106 ff.
Betr.-Ges. zur Aberkennungsklage des Schuldners nach Art. 83
Abs. 2; Erledigung der Aberkennungsklage vor Durchführung jener
Klagen ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Stöcklin, Baumeister, in Luzern, betrieb die Frau Henriette
Burgschmidt, zum Thalegg in Zürich, für eine Forderung von
2014 Fr. 20 Cis. Er erlangte provisorische Pfändung auf eine
größere Anzahl von Objekten, auf die jedoch zum Teil von
Dritten Eigentums bezw. Retentionsansprüche erhoben wurden.
Am 16. Februar 1898 setzte das Betreibungsamt Zürich IV
dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen, um sich darüber aus
zusprechen, ob und in welchem Umfange er die fraglichen Eigen
tumsansprachen, sowie das Retentionsrecht bestreite, bezw. um
bezüglich einzelner Gegenstände seinerseits Klage anzuheben. Gegen
diese Fristansetzungen beschwerte sich Stöcklin bei der untern kan
tonalen Aufsichtsbehörde, weil die Schuldnerin gegen ihn die Ab
erkennungsklage ausgespielt habe und weil vorerst der Ausgang
dieses Prozesses abgewartet werden müsse, da bei Aberkennung der
Forderung das Vindikationsverfahren dahinfiele. Die Beschwerde
wurde abgewiesen und eine Weiterziehung an die obere kantonale
Aufsichtsbehörde blieb erfolglos. Gegen den Entscheid der letztern
hat M. Stöcklin den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Es
wird geltend gemacht: Es frage sich nicht nur, ob die Frist
ansetzung gesetzlich zulässig sei, sondern weit mehr, ob sie den
Verhältnissen angemessen sei. Dies letztere müsse aber verneint
werden. Man könne einem Gläubiger nicht zumuten, bevor er das
Schicksal seiner Forderung kenne, eine Anzahl kostspielige Betrei
bungsprozesse zu führen. Durch ein Hinausschieben der Frist
ansetzungen bis nach Erledigung des Aberkennungsprozesses wür
den keine Rechte Dritter gefährdet, dagegen entstünden im umge
kehrten Falle unter Umständen gänzlich unnütze Kosten. Der
Gläubiger könne auch nicht damit vertröstet werden, daß er mit
dem Begehren um provisorische Pfändung zuwarte, da dadurch
der Zweck der Pfändung vereitelt würde. Die Verfügung des Be
treibungsamtes sei daher, wenn vielleicht auch im gesetzlichen
Rahmen gehalten, doch deshalb nicht zulässig, weil sie den Ver
hältnissen nicht angemessen sei.
In Erwägung:
Daß bei einer Pfändung, die, weil der Schuldner die Aberken
nungsklage ausgespielt hat, bloß provisorischen Charakter trägt,
die Liquidation der auf die gepfändeten Objekte erhobenen Eigen
tums bezw. Pfandrechts oder Retentionsansprüche Dritter gemäß
den Bestimmungen von Art. 106 und 107 bezw. 109 des Be
treibungsgesetzes erst nach der Erledigung des Aberkennungs
prozesses stattzufinden habe, ist im Betreibungsgesetz nirgends
vorgeschrieben. Es folgt dies auch nicht in zwingender Weise aus
der übrigen Gestaltung des Verfahrens. Wohl ist die Gültigkeit
der provisorischen Pfändung in erster Linie abhängig von der im
Aberkennungsprozeß zu entscheidenden Frage nach dem Bestande
der Forderung. Allein diese Frage beherrscht doch das weitere
Verfahren nicht in der Weise, daß nicht, während der Aberken
nungsprozeß schwebt, in eventum die von Dritten auf die ge
pfändeten Objekte erhobenen Ansprüche liquidiert werden könnten.
Die Pfändung besteht vorläufig zu recht und bewirkt die Verfan
genschaft der gepfändeten Objekte. Der Drittansprecher hat des
halb ein Interesse daran, daß jetzt schon mit Bezug auf seinen
Anspruch das gesetzliche Avisierungsverfahren, eventuell das
richtliche Vindikationsverfahren vor sich gehe. Für den Fall, daß
neben der provisorischen auf die gleichen Objekte auch definitive
Pfändungen ausgeführt worden sein sollten, würde es zudem zu
einer völlig ungerechtfertigten Verzögerung und Komplikation des
Verfahrens führen, wenn gegenüber dem provisorisch pfändenden
Gläubiger mit der Einleitung des Verfahrens nach Art. 106
und 107 bezw. 109 zugewartet würde bis nach Erledigung des
Aberkennungsprozesses. Kann somit die Abweisung der Beschwerde
des Rekurrenten durch die kantonalen Aufsichtsbehörden, wie übri
gens dieser selbst zuzugeben scheint, nicht als gesetzwidrig bezeichnet
werden, so ist sein Rekurs ohne weiteres abzuweisen, da es der
Schuldbetreibungs und Konkurskammer nicht zusteht, den Ent
scheid auch auf seine Angemessenheit einer Überprüfung zu unter
stellen (vergl. Art. 19 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 und
Art. 18 Abs. 1 des Betreibungsgesetzes);
hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.