- Urteil vom 28. April 1898 in Sachen
Erben Siegwart.
Art. 22 u. 27 B.-Ges. betr. die civilrechtlichen Verhättnisse der Nieder
gelassenen. Inwieweit findet das citierte Bundesgesetz auf Schenkun
gen unter Lebenden, die vor seinem Inkrafttreten statthatten, An
wendung?
A. Am 6. Dezember 1892 starb an seinem Wohnorte Hergis
wyl, Kanton Nidwalden, Xaver Siegwart von Horw, Kanton
Luzern. Er war ledig und kinderlos, und wurde von seinen Ge
schwistern und Geschwisterkindern beerbt. Er hatte ein beträcht
liches Vermögen teils ererbt, teils erworben. Im Oktober und
November 1890 hatte er jedoch seinem Bruder Alois Sieg
wart und dessen Kindern Emil und Adele Siegwart bedeutende
Schenkungen gemacht. Als sich nun bei seinem Tode in dessen
Nachlaß statt der erwarteten 4 500,000 Fr. nur etwa
100,000 Fr. Vermögen vorfand, traten seine übrigen Erben gegen
Alois Siegwart mit Civil und Strafklagen auf. Dem Straf
verfahren wurde wegen mangelnden Nachweises strafbarer Hand
lungen keine weitere Folge gegeben. Die Civilklage, welche als
Vindikations und Forderungsklage bezeichnet ist und für welche
nach längerem Streit das Kantonsgericht Nidwalden vom Bun
desgericht als zuständig erklärt wurde, enthält folgende Rechts
begehren
- Der Beklagte Alois Siegwart, nun dessen Erben, seien
gerichtlich zu verurteilen, an die Erbsmasse des Xaver Siegwart
sel. sämtliche Guthaben von Xaver Siegwart sel., bestehend in
Gülten, Aktiven, Einzinserobligationen, Bankdepositenscheinen,
Obligationen, Kassascheinen, Anteil Glashütten in Hergiswyl
und Flühli, und Holzkassenanteile, wie solche zur Zeit dem
Xaver Siegwart sel. gehörten, unbeschwert zurückzustellen.
- Seien die Beklagten gerichtlich zu verurteilen, in die Erb
masse des Xaver Siegwart sel. 350,000 Fr. zu bezahlen, nebst
Zins seit 6. Dezember 1892.
- Sei den Klägern das Recht zu wahren, weitere Guthaben
in die Erbmasse des Xaver Siegwart sel. zu reklamieren.
Neben Betrug und Simulation machten die Kläger hauptsäch
lich geltend, die Schenkungen leiden an einem Formmangel, seien
nichtig wegen böswilliger Benachteiligung der Erben des Schen
kers und sie verletzen den Pflichtteil der Kläger; hiebei nahmen
sie den Standpunkt ein, maßgebend für die Entscheidung dieser
letztern Fragen sei das Recht des Kantons Nidwalden. Die Be
klagten beantragten Abweisung der Klage: Vorerst könne von
Simulation oder Betrug keine Rede sein. Was sodann die Frage der
Form anbetreffe, so komme luzernisches Recht zur Anwendung;
übrigens seien sowohl die Förmlichkeien des heimatlichen Rechts
als diejenigen der Gesetze des Errichtungsortes gewahrt. Auch be
treffend die Verfügungsfreiheit sei maßgebend das Luzerner Recht,
und nach diesem seien die Schenkungen unanfechtbar. Nachdem ein
erstes Urteil des Obergerichts Nidwalden vom Bundesgericht
wegen Verfassungswidrigkeit des durch dasselbe bestätigten kan
tonsgerichtlichen Urteils durch Entscheid vom 17. Februar 1897
aufgehoben worden war, fällte das Kantonsgericht Nidwalden
am 14. Juli 1897 ein neues Urteil, wodurch das Klagebegehren
abgewiesen und der Antwortschluß zu Recht gesprochen wurde,
jedoch nach Maßgabe von 566 des luz. B. G. ; an die Ge
richtskosten hatten die Kläger 300 Fr., die Beklagten 705 Fr.
85 Cts. zu bezahlen, die außergerichtlichen Kosten wurden wett
geschlagen. Auf die von den Klägern hiegegen ergriffene Appella
tion hin hat das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Ur
teil vom 16. September 1897 erkannt: 1. Die Dispositive 1, 2
und 3 des angefochtenen kantonsgerichtlichen Urteils vom 14. Juli
abhin seien bestätet, den Erben des Xaver Siegwart sel. das
Recht reserviert, unbeschadet allseitiger Rechte der Verteidigung
weiteres Guthaben in die Erbsmasse zu reklamieren.
B. Gegen dieses Urteil haben nun die Kläger wiederum recht
zeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht einge
legt, mit den Anträgen:
- Die angefochtenen Urteile seien als verfassungswidrig auf
zuheben und der Prozeß zur neuerlichen Verhandlung und Beur
teilung an die Gerichte Nidwaldens zurückzuweisen.
- Im bundesgerichtlichen Urteile sei festzustellen, daß sämt
liche streitigen Rechtsfragen des Prozesses mit Ausnahnte der
Einrede der Simulation und der Frage der Rückvergütung ein
kassierter und nicht abgelieferter Gelder
in Anwendung der
Art. 22 und 27 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen 2c. nach Nidwaldner Recht ent
schieden werden müssen.
Die Rekurrenten machen zur Begründung zwei Beschwerde
punkte geltend: Die Nichtanwendung der Art. 22 und 27
Bundesges. betr. die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelasse
nen 2c., eventuell Verletzung bezw. unrichtige Handhabung
Konkordates vom 15. Juli 1822 betreffend Testierfähigkeit und
Erbrechtsverhältnisse (dem bis zum Zeitpunkte seines Außerkraft
tretens sowohl Luzern als auch Nidwalden angehörten). Der Kern
ihrer Ausführungen läßt sich dahin zusammenfassen: Dem Ab
schnitte Erbrecht des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen 2c. liege der Gedanke zu Grunde,
ein Recht solle alle auf die Erbfolge bezüglichen Verhältnisse
regeln. Es gehe also nicht an, daß die Frage der Verletzung des
Pflichtteils durch Schenkungen vom Luzerner Recht, die übrigen
Fragen (Erbfolge, Teilung, Liquidation ec.) vom Nidwaldner
Recht beherrscht würden. Gemäß dem Zwecke des eitierten Bun
desgesetzes, möglichste Rechtseinheit zu erstreben, müsse der Grund
satz der Nichtrückwirkung der Gesetze preisgegeben werden; das
Bundesgesetz finde auch Anwendung auf solche Schenkungen unter
Lebenden, die vor seinem Inkrafttreten vollzogen worden seien
dies um so mehr, als diese Schenkungen keine fertigen, in sich
abgeschlossenen Rechtsverhältnisse erzeugten, sondern noch über den
Tod des Schenkers hinaus Rechtswirkungen äußern; erst im
Momente des Todes sei die querela inofficiosæ donationis
nata. Daher sei maßgebend das Personalstatut des Schenkers zur
Zeit des Todes, d. h. nach Art. 22 und 27 cit. Bundesgesetzes
das Recht seines Wohnsitzes. Zum eventuellen Beschwerdepunkt
wird bemerkt: Das angeführte Konkordat reguliere keineswegs
die Schenkungen unter Lebenden; sie seien nicht etwa den Erb
verträgen oder den letztwilligen Verfügungen ohne weiteres gleich
zustellen, wie dies die Rekursbeklagten thun wollen.
C. Die Rekursbeantwortung trägt auf Abweisung des Re
kurses unter Kostenfolge an. Die wesentlichen Sätze der Begrün
dung lauten: Unzweifelhaft habe das Bundesgesetz über die civil
rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter das
Prinzip aufgestellt, daß für die Zeit vom 1. Juli 1892 an das
Domizilrecht für die Beerbung ab intestato maßgebend sein solle,
allein es liege nicht das mindeste dafür vor, daß der Gesetzgeber
die Absicht gehabt habe, in solche Rechtsverhältnisse störend einzu
greifen, welche schon vor dem 1. Juli 1892 definitiv und rechts
gültig nach Maßgabe des frühern Rechts geordnet gewesen seien.
Solche definitive und rechtsgültige Rechtsverhältnisse stellen aber
in casu die angefochtenen Schenkungen dar; die Rekursbeklagten
haben durch dieselben wohlerworbene Rechte erlangt, in die nun
nicht nachträglich eingegriffen werden dürfe. Das bisherige Recht
des Kanions Nidwalden habe nun für in Nidwalden wohnende
Luzerner mit Bezug auf das Personalstatut das Heimatrecht an
wendbar erklärt, und das danach maßgebende Recht des Kantons
Luzern anerkenne Schenkungen von Hand zu Hand als unanfecht
bar. Von einer Rückwirkung des mehrfach genannten Bundes
gesetzes könne nach dem allgemein Geltung beanspruchenden
Rechtssatze von der Nichtrückwirkung der Gesetze keine Rede sein,
da Gründe höherer sittlicher Ordnung oder schwere Kollisionen
hier nicht vorlägen, auch das Bundesgesetz selber, abgesehen von
Art. 37, eine Rückwirkung weder im allgemeinen noch für die
vorliegende Frage statuiert habe, schließlich das kantonale nid
waldensche Privatrecht die Rückwirkung speziell verbiete. Endlich
sei das Konkordat von 1822 nicht verletzt: Das Nidwaldner
Privatrecht habe die Bürger der andern Kantone in Betreff der
persönlichen Fähigkeit ( 5) den Gesetzen des Landes ihrer Her
kunft unterworfen und weiter über die Formulierung des Kon
kordates von 1822 hinaus laut dem dem letztern unterliegenden
Rechtsgedanken Testamente, Ehe und Erbverträge in Hinsicht
auf ihren Inhalt den gesetzlichen Vorschriften des Heimatortes
unterstellt ( 6), unter die letztwilligen Verfügungen subsumiere
Nidwalden aber auch die Schenkungen. Also sei das kantonale,
Nidwaldner, Recht maßgebend.
D. Bei den Akten liegen folgende Rechtsgutachten: Ein von
den Rekurrenten eingezogenes von Professor E. Huber in Bern,
das sich betreffend die Anfechtbarkeit der Schenkungen wegen
Pflichtteilsverletzung für die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes
betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen ec.
und damit des Nidwaldner Rechts ausspricht; ein ganz im Sinne
der Rechtsanschauung der Rekursbeklagten, von diesen zu den
Akten gebrachtes, von Professor Meili in Zürich (nebst Nach
tragsgutachten); ein vom Kantonsgericht Nidwalden erhobenes
von Professor Heusler in Basel.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Kompetenz des Bundesgerichts ist nach Art. 38 des
Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen und Aufenthalter und Art. la Ziff. 3 Organis.
Gesetz, sowie Art. 175 Ziff. 3 daselbst gegeben.
2. Der vorliegende staatsrechtliche Rekurs soll die Fragen zur
Entscheidung bringen, ob das Bundesgesetz betreffend die civil
rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen 2c., oder das Kon
kordat von 1822 betreffend Testierfähigkeit rc., in casu zur An
wendung gelangen, und welches kantonale Recht nach denselben
maßgebend sei mit Bezug
- auf die Form der in Frage stehenden Schenkungen;
- auf die Frage, ob dieselben sich als böswillige Benachteili
gung der Erben darstellen
auf die Frage der Verletzung des Pflichtteilsrechts der
Erben.
Von diesen Streitpunkten sind die beiden ersten, unter litt. 3
und b, gegenstandslos, indem die angefochtenen Urteile mit Bezug
auf dieselben die Gesetzgebung von Nidwalden als anwendbar er
klärt und vollständig berücksichtigt haben, so daß dieser Teil der
Entscheidungen mit der Ansicht der Rekurrenten übereinstimmt
und für sie keinen Grund zur Beschwerdeführung abgeben kann.
3. Danach ist nur noch die Frage zu beurteilen: Findet für
die Entscheidung darüber, ob durch die vorliegenden Schenkungen
Pflichtteilsrechte der gesetzlichen Erben des Xaver Siegwart sel.
verletzt sind, das genannte Bundesgesetz Anwendung? Unbestritten
ist, daß sich die Erbfolge des Xaver Siegwart, da er nach dem
- Juli 1892 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes
gesetzes) gestorben ist, in Anwendung dieses Gesetzes, Art. 22,
nach Nidwaldner Recht richtet. Nach dem nämlichen Recht be
stimmt sich demnach auch gemäß Art. 27 Bundesges. das Pflicht
teilsrecht bei Schenkungen. Obschon nun das Bundesgesetz hiebei
ausdrücklich nur das in örtlicher Beziehung anwendbare Recht
bestimmt hat, so läßt sich doch aus dem unzweifelhaften Zwecke
des Gesetzes, welcher dahin geht, die einheitliche rechtliche Behand
lung des Nachlasses zu sichern, der Schluß ziehen, daß auch in
zeitlicher Hinsicht die Einheit des anzuwendenden Rechts gewahrt
werden soll.
- Aber hiemit ist die vorliegende Frage noch nicht entschieden.
Es folgt aus dem eben gesagten nicht, daß alle Schenkungen,
welche der Erblasser Siegwart in irgend einem Zeitpunkte und
unter der Herrschaft irgend eines Gesetzes vorgenommen hat, nun
ohne weiteres der Pflichtteilsanfechtung nach der Gesetzgebung von
Nidwalden unterliegen. Vielmehr fragt sich, welche rechtliche Be
deutung diesen Schenkungen nach der Gesetzgebung, unter welcher
sie errichtet und vollzogen wurden, zukommt, und in welchem
rechtlichen Verhältnisse sie zu den Rechten der Pflichtteilserben des
Schenkers standen.
In dieser Beziehung gingen die beim Inkrafttreten des Bun
desgesetzes bestehenden kantonalen Gesetzgebungen auseinander.
Nach der Mehrzahl derselben waren Schenkungen unter Lebenden
den gleichen Pflichtteilsvorschriften unterstellt, wie Verfügungen
von Todeswegen. Solche Schenkungen vermochten definitive Wir
kungen nur zwischen dem Schenker und dem Beschenkten zu be
gründen; gegenüber den Erben blieb dagegen eine derartige Schen
kung noch in der Schwebe, und hieng ihre schließliche Wirkung
von der Gestaltung der Verhältnisse im Zeitpunkte des Todes des
Schenkers ab. Würde die materielle Dispositionsbefugnis des
Xaver Siegwart sich nach einer dieser Gesetzgebungen richten, so
würden sich gewichtige Gründe für die Anwendbarkeit des neuen
Rechts auf die vorliegenden Schenkungen anführen lassen, obschon
diese Frage anderwärts durch die Gesetzgebung und Rechtsspre
chung im gegenteiligen Sinne entschieden worden ist (vgl. Ein
führungsgesetz zum italienischen Eivilgesetzbuch von 1863, Art. 27,
und die Darstellung der Entwicklung der Controverse in der
französischen Gerichtspraxis und Wissenschaft bei Gabba, Teoria
della retroattività delle leggi, 2 ed., III, p. 454 485; ferner
Aubry Rau, I, 30; Baudry, Précis I, Nr. 63). Nach
andern kantonalen Gesetzgebungen hinwieder ist die Anfechtung
von Schenkungen unter Lebenden wegen Verletzung von Pflicht
teilsrechten ganz ausgeschlossen oder beschränkt. So entzieht das
Erbgesetz von St. Gallen, Art. 243, die Schenkungen unter
Lebenden, mit Ausnahme der unter Ehegatten stattfindenden, jeder
Anfechtung wegen Verkürzung des Pflichtteils; Solothurn,
Civilges. B., 62, unterstellt nur diejenigen Schenkungen, die
der Erblasser innert der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ge
macht hat, der Pflichtteilsklage; Zürich bestimmt in 428
P. G. B.: Die Beschränkung der letztwilligen Verordnungen mit
Rücksicht auf den Pflichtteil der Erben kommt für die Schenkun
gen unter Lebenden nicht zur Anwendung, und erklärt demnach
in 978 nur Schenkungen auf den Todesfall als anfechtbar.
Schenkungen unter Lebenden nun, welche von einem Schenkgeber
vorgenommen wurden, der hinsichtlich seiner materiellen Dispo
sitionsbefugnis unter einer dieser Gesetzgebungen stand, vermögen
für den Beschenkten Rechte zu begründen, welche von den Pflicht
teilsrechten der Erben vollständig unabhängig sind. Mit dem
Vollzuge der Schenkung oder nach einer gewissen Frist tritt der
Gegenstand derselben definitiv und mit verbindlicher Wirkung für
die Erben aus dem Vermögen des Schenkgebers und aus dem
Bereich der erbrechtlichen Beziehungen desselben heraus. Auf der
artige Schenkungen findet, sofern sie vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder
gelassenen und Aufenthalter vorgenommen oder unanfechtbar ge
worden sind, Art. 27 desselben keine Anwendung. Sie bedürfen
einer neuen Normierung durch eine neue Gesetzgebung nicht mehr
es sind definitiv abgeschlossene Rechtsverhältnisse; in der Anwen
dung des Art. 27 l. c. auf sie würde eine Rückwirkung des Ge
setzes liegen, welche sich in Ermangelung einer ausdrücklichen
Gesetzesbestimmung nur rechtfertigen ließe, wenn andere zwingende
aus dem Inhalt oder Zwecke des Gesetzes entnommene Gründe
dafür sprechen würden. Derartige Gründe sind jedoch nicht vor
handen. Der Zweck der einschlägigen Vorschriften wird durch die
Beurteilung dieser Schenkungen nach dem Rechte ihres Zustande
kommens nicht beeinträchtigt; der Nachlaß wird nicht mehreren
Gesetzgebungen unterstellt, sondern es kann nur das vom Erb
lasser definitiv Verschenkte nicht mehr zurückgefordert werden und
die Pflichtteilsbestimmungen des die Erbschaft beherrschenden
Rechtes finden darauf keine Anwendung.
5. Für die im vorstehenden getroffene Entscheidung spricht auch
die Parallele mit der Anfechtung von Rechtsgeschäften wegen
Verkürzung der Gläubiger. Dort wie hier folgt die Anfechtbarkeit
nicht aus einem dem Rechtsgeschäfte selbst anhaftenden rechtlichen
Mangel, wie z. B. bei Zwang, Irrtum, Betrug; vielmehr kolli
diert das Recht eines Dritten mit dem durch das Rechtsgeschäft
begründeten Recht; dort wie hier ist die Entstehung des An
spruches abhängig von dem Eintritt eines spätern Ereignisses,
hier dem Tode des Schenkgebers, dort dem Eintritte des Kon
kurses oder der Insolvenz des Schuldners; dort wie hier werden
die Rechtsverhältnisse, welche sich an dieses Ereignis knüpfen,
nach dem Rechte beurteilt, das im Zeitpunkte des Eintritts dieses
Ereignisses gilt. Und nun ist die Frage, inwieweit ein neues
Anfechtungsgesetz Anwendung findet auf Rechtshandlungen, die
vor seinem Inkrafttreten vorgenommen wurden, in Art. 331
Bundesges. betr. Schuldbetr. u. Konkurs dahin entschieden, daß
dies dann der Fall sein solle, wenn die Anfechtbarkeit nach dem
frühern, kantonalen, Recht zulässig war, und es auch nach dem
neuen Gesetze ist. Diesem Bundesgesetz liegt also der Gedanke zu
Grunde, Rechtshandlungen, die zur Zeit ihres Abschlusses recht
mäßig waren, nicht rückwirkend zu anfechtbaren zu stempeln
(vgl. Weber u. Brüstlein, Komment. z. Schuldbetr. u. Konk.
Ges., Art. 331, Anm. 1). In ganz gleicher Weise ist diese
Frage entschieden in 9 des Einführungsgesetzes zur deutschen
Konkursordnung (vgl. dazu die Motive), sowie in 14 Abs. 2
des Reichsgesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen
außerhalb des Konkurses, vom 21. Juli 1879, und in 52
des österreichischen Gesetzes vom 16. März 1884. Die oben ent
wickelte Lösung der Frage betreffend Anwendbarkeit eines neuen
Pflichtteilgesetzes steht also auch in Übereinstimmung mit positiven
Bestimmungen über ein analoges Rechtsgebilde, insbesondere mit
einer Vorschrift des Bundesgesetzgebers selbst.
6. Was nun die in Frage stehenden Schenkungen anbelangt,
so gehören dieselben unter die definitiven, der Anfechtung wegen
Pflichtteilsverletzung nicht unterliegenden. 565 des luzernischen
C. G. B. bestimmt allerdings: Durch Schenkungsverträge soll
niemand über mehr verfügen, als er durch letzte Willensverord
nung zu verfügen berechtigt ist ; und 566 fügt betreffend die
Reduktion bei: Schenkverträge, durch welche ein Schenker über
mehr verfüge, als er zu verfügen berechtigt sei, können nur inso
weit rechtlich geltend gemacht werden, als der Betrag der Schen
kung seine Befugnis nicht übersteige; es wird jedoch hier weiter
bestimmt: bereits vollzogene Schenkungen aber dürfen dessen
ungeachtet nicht zurückgefordert werden, können jedoch dem Be
schenkten, wenn er ein Erbe des Schenkers ist, bei der Teilung
insoweit auf seinen Erbteil angerechnet werden, als der Schenker
dabei seine Befugnis überschritten hat. Der luzernische Gesetz
geber hat also, soweit es vollzogene Schenkungen betrifft, und
solche liegen in casu unbestritten in Frage, nicht nur die weitern
Folgerungen aus dem Grundsatz in 565 nicht gezogen, sondern
er hat das Gegenteil davon gethan und hat diese Schenkungen
jeder Anfechtung entrückt. Die hier statuierte Anrechnungspflicht
macht die Schenkungen nicht zu anfechtbaren. Anfechtbarkeit und
Anrechnungspflicht gehen von durchaus verschiedenen Gesichts
punkten aus. Die Anrechnung stellt die Schenkungen selbst nicht
in Frage, sondern sucht, wenn der Beschenkte ein Erbe des Schen
kers ist, die Ausgleichung unter den Miterben in anderer Weise
unter Aufrechterhaltung der Schenkungen zu bewirken. Im Kom
mentar von Schnell, dem Redaktor des bern. Civilgesetzbuches,
zu Satz. 726, der 566 des luzernischen C. G. B. wörtlich
entnommen ist, werden die Motive dieser singulären Vorschrift
folgendermaßen angegeben: Das dingliche Recht auf bereits
übergebene Geschenke darf aber in keinem Falle aufgehoben wer
den, weil der Beschenkte die Pflichtwidrigkeit der Schenkung nicht
gekannt hat, und der Verkehr ungemein erschwert würde. Die
in der vorstehenden Erwägung niedergelegte Auffassung des be
treffenden Passus des luzernischen Rechts stimmt übrigens
mit
der konstanten Gerichtspraxis der luzernischen und bernischen Ge
richte überein.
7. Nach dem in Erwägung 4 ausgeführten darf daher Art. 27
des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen und Aufenthalter auf diese Schenkungen nicht
zur Anwendung gebracht werden. Auf Grund dieser Ansicht und
der angeführten luzernischen Gesetzesbestimmungen haben die Nid
waldner Gerichte die Klage abgewiesen, freilich mit dem der
Klarstellung bedürftigen Nachsatz: Alles nach Maßgabe des
566 luz. C. G. B. , über dessen Sinn sich die Parteien strei
ten. Obschon es nicht Sache des Bundesgerichtes ist, sich über
die Bedeutung dieses Nachsatzes auszusprechen, mag doch bemerkt
werden: Die Auffassung der Rekurrenten, es sei damit die Klage
teilweise gutgeheißen, kann nicht als richtig angesehen werden.
Die Klage ging nur auf Herausgabe des Geschenkten und im
Nachlasse Vermißten, eventuell auf Ersatz des Wertes, und auch
nicht eventuell auf Anrechnung des Pflichtteils. Der Sinn des
fraglichen Passus ist also offenbar der, die Klage sei abgewiesen,
weil 566 des luz. C. G. B. eine Anfechtung oder Rückforde
rung vollzogener Schenkungen nicht kenne, dagegen werde den
Rekurrenten der Anrechnungsanspruch vorbehalten.
8. Eventuell behaupten die Rekurrenten, es liege eine falsche
Anwendung des Konkordates betreffend die Testierfähigkeit 2c.
vor, indem dasselbe von Schenkungen nicht spreche. Wie jedoch
die drei bei den Akten liegenden Gutachten übereinstimmend aus
führen, ist die Frage, inwieweit Schenkungen unter Lebenden
wegen Pflichtteilsverletzung angefochten werden können, eine erb
rechtliche; das Konkordat kommt daher zur Anwendung; nach
diesem aber ist maßgebend das Recht des Heimatortes des Erb
lassers. Übrigens könnte das Urteil auch dann, wenn das Kon
kordat zu Unrecht angewendet worden wäre, nicht aufgehoben
werden. Denn alsdann ist zu sagen, daß es den Nidwaldner Ge
richten freistand, in Anwendung des Nidwaldner Rechts das
luzernische Recht zur Beurteilung des Falles heranzuziehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.