- Urteil vom 8. Juni 1898 in Sachen Fuog.
Art. 59 B.-V. Erschöpfung der kantonalen Instanzen ist bei
Anrufung dieses Artikels für die Zulässigkeit des staatsrechtlichen
Rekurses nicht notwendig. Klage des Arrestnehmers auf Aberken
nung eines im Arrestverfahren an den Arrestgegenständen bean
spruchten Eigentums und auf Bestätigung des Arrestes; persönliche
Ansprache? Der Gerichtsstand für Klagen aus Art. 107 u. 109
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz richtet sich nach kantonalem
A. Am 12. Januar 1898 erwirkten Fehlmann Reinert bei der
Arrestbehörde Basel gegen den Weinhändler Roman Sarda Monseny
in Reus, Spanien, zur Sicherung einer Forderung wegen Ver
tragsbruchs Arrest auf die bei der Lagerhausverwaltung der
schweizerischen Centralbahn eingelagerten Fässer Rotwein im Werte
von 540 Fr. Diese beanspruchte der Spediteur Theophile Fuog
in Genf als sein Eigentum. Das Betreibungsamt Baselstadt setzte
hierauf den Gläubigern und Arrestnehmern nach Art. 109 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs eine Frist von
10 Tagen zu gerichtlicher Klage. Am 7. Februar erhoben Fehl
mann Reinert gegen Fuog beim Civilgericht des Kantons
Baselstadt Klage mit den Rechtsbegehren: Es sei gerichtlich fest
zustellen, daß die im Lagerhaus der S. C. B., Halle B, gelagerten
Fässer Rotwein, bezeichnet mit F. R. Nr. 1033, 1034 u. 1035,
je circa 600 Liter haltend und am 12. Januar 1898 mit Arrest
belegt, zur Zeit der Arrestnahme nicht dem Beklagten, sonder
dem R. Sarda Monseny, Weinhändler in Neus, Spanien, eigen
tümlich zugehörten, es sei demgemäß der Arrest zu bestätigen
und die Gegenpartei mit ihren Ansprüchen abzuweisen. Der
Beklagte erhob die Einrede der Inkompetenz der Basler Gerichte,
die jedoch durch das Civilgericht mit Entscheid vom 7. April 1898
verworfen wurde, aus folgenden Gründen: Nach der Klagebegrün
dung hätte das Begehren auf Nichtanerkennung der vom Beklagten
erhobenen Eigentumsansprache (Art. 109 B. G.), eventuell auf
Rescission des von ihm durch anfechtbares Rechtsgeschäft erwor
benen Eigentums lauten sollen. Was nun das prinzipale Begeh
ren betreffe, so habe das Gericht in einem ähnlichen Falle gegen
über einem im Auslande wohnenden Beklagten seine Kompetenz
auf das forum arresti der Civilprozeßordnung 8 gestützt; das
selbe habe auch bei gewöhnlichen Pfändungen für Klagen nach
Art. 109 B. G. seine Kompetenz gegenüber auswärts wohnenden
Beklagten stets bejaht. Hierzu würde, wenn der Entscheid an Hand
der kantonalen Prozeßordnung zu fällen wäre, die Analogie von
4 der Civilprozeßordnung führen; denn Streitigkeiten über in
Basel liegende Faustpfänder seien an das forum rei sitæ verwie
sen; und das Pfändungspfandrecht anders zu behandeln, läge kein
Grund vor. Allein die Lösung der Frage ergebe sich aus dem
eidg. Betreibungsgesetz und zwar ebenfalls im Sinne der Bejahung
der Kompetenz der Basler Gerichte. Es handle sich nicht um
einen Anspruch und ein Urteil über eine materiellrechtliche Vindi
kation, sondern um die Beseitigung eines die Betreibung hemmen
den Drittanspruchs. Nicht ob der Beklagte Eigentümer sei, werde
entschieden, sondern ob er mit diesem Anspruch die Exekution des
Klägers lahmlegen könne. Es handle sich also um ein Exekutions
incidens. Die Exekution aber habe sich in ihrem Hauptgang, wie
in ihren Incidentien als einheitliches Verfahren am Betreibungsort
abzurollen. Bei dieser prinzipiellen Sachlage habe das Gesetz keinen
Anlaß gehabt, noch ausdrücklich den Betreibungsort als forum
für die Incidentien aufzustellen; schon die kurzen Fristen, die es
im Einspruchsverfahren gewähre, legten dies klar. Nicht anders
verhalte es sich mit dem eventuellen Anfechtungsbegehren, da die
Frage, ob Beklagter anfechtbar Eigentümer der Arrestgegenstände
geworden sei, eben auch nur als Zwischenfall des Betreibungs
verfahrens sich darstelle.
B. Diesen Entscheid ficht Theophil Fuog auf dem Wege des
staatsrechtlichen Rekurses vor dem Bundesgericht an, weil er darin
eine Verletzung von Art. 59 der Bundesverfassung erblickt. Das
forum arresti des 8 der Basler Civilprozeßordnung könne jeden
falls nur begründet sein für die Klagen, welche sich zwischen dem
Arrestnehmer und dem Arrestbetroffenen abspielen (Art. 278, 279
und 273 B. G.), nicht aber auch für die Klagen gegen die die
Arrestgegenstände ansprechenden Dritten. Ebenso wenig könne die
Kompetenz der Basler Gerichte darauf gestützt werden, daß es sich
bei der Klage nach Art. 109 B. G. um ein Exekutionsincidens
handle, für welches die Behörden des Exekutionsortes zuständig
seien. Zu entscheiden sei die Eigentumsfrage; es handle sich also
um einen regulären Civilprozeß, in welchem der Richter materielles
Recht schaffe und der vor das Bundesgericht weitergezogen werden
könne, während dies für bloße Exekutionsincidentien nicht zutreffe.
Art. 109 lasse denn auch die Gerichtsstandsfrage offen und die
kurzen Klagsfristen rechtfertigten den Schluß nicht, den das Civil
gericht daraus gezogen habe, da offenbar der Gesetzgeber nur an
die Mehrzahl der Fälle, wo die Beteiligten im Inlande wohnen,
gedacht habe. Demgemäß müßten also die gewöhnlichen Gerichts
standsnormen Platz greifen, und diese bestimmten sich nach kanto
nalem Prozeßrecht. Danach seien aber die baselstädtischen Gerichte
nicht zuständig. Sei die Klage eine persönliche, so sei dieselbe
schon nach Art. 59 B. V. am Wohnorte des Rekurrenten anzu
bringen. Aber auch
wenn man sie als dingliche auffasse, so sei
das Basler Gericht inkompetent: denn die Civilprozeßordnung des
Kantons Baselstadt kenne einen speziellen Gerichtsstand für Vindi
kationsklagen nicht und eine Ausdehnung des 4 der Civil
prozeßordnung per analogiam auf Gegenstände, an denen ein
Pfändungspfandrecht bestehe, sei unzulässig; übrigens kenne unser
Recht ein Pfändungspfandrecht nicht. Auch die Anfechtungsklage
sei kein bloßer Incidenzstreit im Exekutionsverfahren, sondern ein
Streit über einen materiellen, und zwar einen persönlichen An
spruch, der vor dem Richter des Wohnortes des Beklagten erhoben
werden müsse. Der Rekurrent beantragt, es sei das Urteil des
Civilgerichts von Baselstadt als verfassungswidrig aufzuheben und
das genannte Civilgericht als zur Beurteilung des betreffenden
Streites unzuständig zu erklären.
C. Die Rekursgegner Fehlmann Reinert schließen in ihrer
Antwort auf Abweisung des Rekurses. Sie bemerken vorab, der
Rekurrent habe gegen den angefochtenen Entscheid zuerst die Ap
pellation ergriffen, diese aber am 22. April vorbehaltslos zurück
gegen den Entscheid
gezogen; er könne nun nicht nachträglich
mittels staatsrechtlichen Rekurses auftreten. Mit dem Civilgericht
gingen die Rekursgegner darin einig, daß es sich nicht um die
Beurteilung eines materiellen Anspruchs, sondern um die Erledi
gung eines Exekutionsincidentes handle. Wäre dies aber nicht
richtig, so würde es sich um eine dingliche Klage handeln, auf die
Art. 59 B. V. sich nicht beziehe, für die vielmehr bundesrechtlich
der Gerichtsstand der belegenen Sache anerkannt sei. Übrigens
ergebe auch das kantonale Civilprozeßrecht, speziell 8, Ziff. 6,
vorliegend die Kompetenz der Basler Gerichte. Diese Kompetenz
wäre auch begründet, wenn der Streit unter den Gesichtspunkt
der Anfechtungsklage fiele. Denn diese bezwecke die Rescission
eines Eigentumsrechts, verfolge also ebenfalls einen dinglichen
Anspruch. Zudem sei der subsidiär geltend gemachte Klagegrund
nicht geeignet, einen andern Gerichtsstand zu begründen, als den,
der nach dem Hauptinhalt der Klage gegeben sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Entscheid des Basler Civilgerichts wird vom Rekurren
ten einzig aus dem Gesichtspunkt des Art. 59 B. V. angefochten.
in Gerichtsstandsfragen, in denen die Anwendung des Art. 59
B. V. in Frage kommt, hängt die Zulässigkeit des staatsrechtlichen
Rekurses, wie das Bundesgericht stets angenommen hat, nicht von
der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges ab. Vielmehr kann
auch schon gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, durch den Art. 59
als verletzt betrachtet wird, direkt das Bundesgericht angerufen
werden.
- Dieser Artikel garantiert den Gerichtsstand des Wohnortes
des Schuldners nur für persönliche Ansprachen. Ob deshalb der
Rekurrent denselben gegen den Entscheid des Basler Richters
anrufen könne, hängt davon ab, ob man es mit einer derartigen
Ansprache zu thun habe oder nicht.
- Dies muß ohne anderes verneint werden, wenn man die
Klage mit dem Rekurrenten als eine die materielle Prüfung und
Entscheidung der Frage des Eigentums an den verarrestierten
Objekten bezweckende auffaßt. Wird von dieser, dem Rechtsbegehren
des Klägers entsprechenden Auffassung ausgegangen, so läge eine
dingliche Klage vor, für die Art. 59 dem Beklagten keineswegs
den Gerichtsstand des Wohnorts zusichert. Vielmehr würde unter
jener Annahme die Frage des Gerichtsstandes, da ja auch das
Betreibungsgesetz für die Klagen nach Art. 107 und 109 keinen
Gerichtsstand bezeichnet, in erster Linie nach kantonalem Prozeß
recht zu beurteilen sein. Das Civilgericht hat sich in zweiter Linie
auch aus diesem Gesichtspunkte als zuständig erklärt. Hiergegen
hätte, da die Anwendung kantonalen Prozeßrechts an sich den
kantonalen Behörden überlassen ist, nur mit der Behauptung auf
getreten werden können, daß eine Rechtsverweigerung vorliege.
Eine solche Behauptung findet sich im Rekurse nicht, und that
sächlich könnte denn auch die analoge Anwendung des 4 der
Basler Civilprozeßordnung, wonach das forum rei sitæ für
Streitigkeiten über Faustpfänder begründet ist, die im Kanton
liegen, nicht als eine durchaus unhaltbare, arbiträre bezeichnet
werden. Wenn somit auch den eigenen Ausführungen des Rekur
renten über die Natur der Klage gefolgt wird, so kann dies nicht
zu einer Begründeterklärung des Rekurses führen. Dies auch nicht
mit Bezug auf die Anfechtungsklage, die übrigens nicht zum
Gegenstand eines besondern Petitums gemacht worden ist. Denn
diese ist nur eventuell neben der Hauptklage auf Anerkennung
des Eigentums des Schuldners an den verarrestierten Gegenstän
den angestellt, und nun schließt Art. 59 nicht aus, daß eine solche
Klage in eventueller Weise in Verbindung mit einer dinglichen
Klage beim Gerichtsstand der belegenen Sache angebracht werde,
zumal da sie in ihrem Endziel doch auch wieder auf Anerkennung
des Eigentums des Schuldners gerichtet ist.
4. Vollends würde die Berufung auf Art. 59 B. V. versagen,
wenn die Klage nicht als eine die materielle Beurteilung eines ding
lichen Anspruchs bezweckende, sondern als bloßes Exekutionsincidens
betrachtet würde, darauf gerichtet, den Widerspruch eines Dritten
gegen die betreibungsrechtliche Liquidation der verarrestierten
Gegenstände zu beseitigen. Denn in diesem Falle hätte man es
ebenfalls nicht mit einer persönlichen Ansprache im Sinne der
fraglichen Verfassungsbestimmung zu thun, da sich diese eben nur
auf solche Klagen bezieht, mit denen ein materielles Urteil über
einen persönlichen Anspruch nachgesucht wird, während Ansprüche,
die sich bloß auf den Fortgang eines Exekutionsverfahrens bezie
hen, nicht darunter fallen. Erweist sich aber auch dann, wenn
von dieser Auffassung über die Natur der Klage ausgegangen
wird, der einzig geltend gemachte Anfechtungsgrund nicht als stich
haltig, so muß der Rekurs abgewiesen werden, ohne daß zu unter
suchen ist, ob die Ausführungen des angefochtenen Entscheides,
wonach für derartige Klagen nach allgemeinen Grundsätzen und
nach den Bestimmungen des eidg. Betreibungsgesetzes der Gerichts
stand des Betreibungsortes begründet sei, zutreffend seien oder nicht.
Immerhin mag in dieser Beziehung beigefügt werden, daß beim
Fehlen einer Gerichtsstandsnorm im eidg. Betreibungsgesetz aus
diesem der Gerichtsstand des Betreibungsortes nicht hergeleitet
werden könnte, so daß dann wiederum auf das kantonale Recht
zurückgegangen werden müßte, daß aber dieses der Annahme, es
seien die Basler Gerichte zuständig, jedenfalls nicht in absoluter
Weise entgegensteht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.