- Entscheid vom 15. Januar 1898 in Sachen
Wüest und Bachmann.
Kollokation und Verteilung. Art. 250 Abs. 3 Schuldbetreibungs
und Konkursgesetz findet auch Anwendung im Pfändungsverfahren
bei der Gruppenpfändung.
I. Gegen Peter Bachmann, von Entlebuch in Daiwyl,
Willisauland, hatten verschiedene Gläubiger in einer Gruppe
Nr. 13 Pfändung auf ein dem Schuldner angefallenes Erb
betreffnis ausgewirkt. Am 10. Januar 1896 legte das Betrei
bungsamt Sempach den Kollokationsplan für diese Gruppe auf,
dem es gleichzeitig die Verteilungsliste über das Liquidations
ergebnis, das 2159 Fr. 50 Cts. betrug, anfügte. Nach ersterem
wurden in gleichen Rechten als Gläubiger zugelassen:
Für eine Forderung von:Kosten
Anton Bachmann in Sempach.. Fr. 49 05 Fr. 11 40
1109 67 14 Der nämliche
1109 67 14
Frau Dr. Brunner Bühlmann, Hitzkirch
4000 Alois Bachmann in Horw
4 50
2 30
Der nämliche.
und es wurden dann die 2159 Fr. 50 Cts. abzüglich der Ver
teilungskosten im Verhältnis der Forderungen auf diese Gläubiger
verteilt. Zinsen der Forderungsbeträge wurden dabei nicht an
gewiesen.
II. Der Kollokationsplan wurde von Frau Dr. Brunner und
von Alois Bachmann angefochten. Erstere verlangte, daß letzterer
mit seinen beiden Forderungen gänzlich ausgewiesen werde. Alois
Bachmann seinerseits bestritt die Forderung der Frau Dr. Brunner,
die sich auf einen Konkursverlustschein aus dem Jahre 1856
stützte, soweit sie 308 Fr. 20 Cts. übersteige, und ferner die
beiden Anweisungen des Anton Bachmann. Der letzterwähnte
Prozeß zwischen Alois und Anton Bachmann endigte durch Ver
gleich dahin, daß Anton Bachmann seine sämtlichen Kollokations
ansprachen an Alois Bachmann abtrat. Im Prozeß der Frau
Dr. Brunner, Klägerin, gegen Alois Bachmann, Beklagten, er
klärte letzterer schließlich den Abstand, immerhin mit einem Vor
behalt betreffend einen Teil der Kosten. Im Prozeß des Alois
Bachmann, Klägers, gegen Frau Dr. Brunner, Beklagte, endlich,
wurde die Anweisung der letztern gerichtlich im vollen Umfange
geschützt, und es wurden dem Kläger im wesentlichen die Kosten
überbunden.
III. Gestützt auf den Ausgang der verschiedenen Anfechtungs
streitigkeiten änderte nun das Betreibungsamt Sempach unterm
31. Mai 1897 den Kollokationsplan (und die Verteilungsliste),
unter Berufung auf Art. 250 des Betreibungsgesetzes, der analog
ur Anwendung zu kommen habe, dahin ab, daß es die beiden
auswies und die
Forderungen des Alois Bachmann gänzlich
jenige der Frau Dr. Brunner folgendermaßen feststellte:
Fr. 1109 671. Kollokationsansprache
2. Prozeßkosten im Prozesse Al. Bachmann, Klä
226 75
gers, contra Frau Dr. Brunner, Beklagte
wobei bemerkt wurde, daß vom Kläger nichts
erhältlich sei.
3. Prozeßkosten im Prozesse Frau Dr. Brunner
contra Al. Bachmann:
Fr. 37 85
a. Judizialien I. Instanz
38 20
27 60
II. Verf.
d. Anwaltskosten
243 35
Fr. 347
zusammen
Total, Fr. 1683 42
dazu Zins von 1109 Fr. 67 à 5% vom 16. Januar 1896
an und seit Festsetzung der Advokatennote erwachsende Kosten.
Hievon wurde dem Dr. K. Wüest, welcher den Alois Bachmann
in den Kollokationsstreitigkeiten verbeiständet hatte, und sich
übrigens von diesem einen Teil seiner Anweisung hatte abtreten
lassen, brieflich Mitteilung gemacht, mit der Anzeige, daß er,
wenn er den neuen Kollokationsplan anfechten wolle, beim Ge
richte Klage erheben könne, und daß sonst der Pfändungserlös
nach Mitgabe desselben werde ausgehändigt werden.
IV. Hiegegen beschwerte sich Dr. K. Wüest für sich und
Namens des Al. Bachmann bei der untern kantonalen Auf
sichtsbehörde und zwar erstlich deshalb, weil die Verfügung be
treffend gerichtliche Anfechtung des neuen Kollokationsplanes mit
dem Gesetze im Widerspruch stehe und in zweiter Linie deshalb,
weil die neue Kollokation und Verteilung materiell in verschie
denen Punkten unrichtig sei. Die untere kantonale Aufsichtsbe
hörde schützte das erste Beschwerdebegehren, indem sie erklärte,
daß der Beschwerdeführer nicht gehalten sei, gegen die Bereini
gung des Kollokationsplanes Klage zu stellen. Dagegen wurde
materiell die Bereinigung der Anweisungen, wie sie vom Be
treibungsamt Sempach vorgenommen worden war, als korrekt
erklärt. Ein von Dr. Wüest gegen den zweiten Teil dieses Ent
scheides an die kantonale Aufsichtsbehörde gerichteter Rekurs wurde
am 4. November 1897 abgewiesen.
V. Nun legte Dr. Wüest die Angelegenheit mit Eingabe vom
11. Dezember 1897 dem Bundesgerichte vor. Er bringt an: Es
werde grundsätzlich bestritten, daß Art. 250, Abs. 3 des Betrei
bungsgesetzes auch im Pfändungsverfahren Anwendung finde
und daß demnach der Prozeßgewinn bis zur gänzlichen Deckung
dem Gläubiger, der im Kollokationsstreit obgesiegt hat, zukomme.
Jedenfalls aber könne diese Bestimmung im vorliegenden Falle
nicht Anwendung finden; sie habe nämlich nur Sinn und An
wendung im Verhältnis zwischen einem prozessierenden und einem
nicht prozessierenden Gläubiger; im vorliegenden Falle aber werde
die Pfändungsgruppe erschöpft durch die Klägerschaft und die
Beklagtschaft; ein Prozeßgewinn jener komme daher niemand
anderm zu gut, als der Klägerschaft selbst, insbesondere nicht
Dritten, am Prozeß nicht beteiligten Gläubigern. Solche seien
gar nicht vorhanden und die ratio der Bestimmung in Art. 250,
Abs. 3 falle hier somit aus. Eventuell wird die Rechnung des
Betreibungsamts angefochten: Einmal seien die Prozeßkosten im
Prozesse Alois Bachmann, Klägers, gegen Frau Dr. Brunner,
Beklagte, keineswegs Prozeßkosten desjenigen Anfechtungsprozesses,
durch den der Anteil des Beklagten herabgesetzt worden sei. Sie
hätten überhaupt mit diesem Prozeß nichts zu thun und müßten
bei der Kollokation außer Betracht fallen. Übrigens belaufe sich
die daherige Kostenforderung der Frau Dr. Brunner nicht auf
226 Fr. 75 Ets., sondern gemäß dem bezüglichen gerichtlichen
Urteil, nur auf 141 Fr. 50 Cts. Zu hoch seien auch die Kosten
im Prozesse zwischen Frau Dr. Brunner, Klägerin, und Alois
Bachmann, Beklagten, die einzig eventuell in Betracht fallen
könnten, ausgesetzt, indem nur diejenigen berechnet werden dürften,
ir welche der Beklagte der Klägerin gegenüber gerichtlich ersatz
pflichtig erklärt worden sei. Eine verbindliche gerichtliche Fest
setzung dieses Kostenbetrages habe nun bis jetzt nicht stattge
funden, indem den Bestimmungen des luzernischen Civilrechts
verfahrens ( 313), wonach bei Abstandserklärungen die Kostennote
der Gegenpartei der abgestandenen Partei zur Vernehmlassung
mitgeteilt werden müsse und sodann vom Gerichtspräsidenten und
Gerichtsschreiber festzusetzen sei, nicht nachgelebt worden sei. Gänz
lich unbegründet sei endlich, angesichts des Art. 328 des Be
treibungsgesetzes und des 41 des luzernischen Einführungsge
setzes, die Zuerkennung von Zinsen, sowie der gar nicht den
Kollokationsstreit betreffenden, nach Feststellung der Advokaten
note erwachsenden Kosten. Der Antrag geht dahin: Es sei in
Aufhebung des rekurrierten Entscheides zu erkennen, die Ver
teilung sei auf Grund des nunmehr bereinigten Kollokations
planes, wonach in der ersten das zu verteilende Guthaben er
schöpfenden Gruppe Alois Bachmann mit 1109 Fr. 67 Cts.
und 49 Fr. 05 Cts. 1158 Fr. 72 Cts., Frau Dr. Brunner
mit 1109 Fr. 67 Cts. partizipieren, so vorzunehmen, daß jedem
dieser beiden Partizipienten die nach gleichem Maßstab zu be
rechnende Dividende zugewiesen werde, ohne irgend ein Vorzugs
recht der Frau Dr. Brunner für irgend welche Kosten; eventuell
seien die Kosten, für welche Frau Dr. Brunner ein Vorrecht
besitze, nach Maßgabe obiger Ausführungen zu reduzieren.
VI. Namens der Frau Dr. Brunner schließt Fürsprech G. Beck
in einer Vernehmlassung vom 27. Dezember 1897 auf Abweisung
des Rekurses. In Anlehnung an zwei Gutachten von Prof. Meili
in Zürich und Dr. Brüstlein in Bern tritt er zunächst der Be
hauptung entgegen, daß Art. 250, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes
im Pfändungsverfahren keine Anwendung finde. Dem zweiten
Standpunkt der Rekurrenten gegenüber wird darauf aufmerksam
gemacht, daß Alois Bachmann, bezw. Dr. Wüest nur noch An
spruch auf einen Teil des Liquidationsergebnisses hätte als Rechts
nachfolger des Anton Bachmann, der nicht prozessiert habe und
dem die Einwendung, die nun die Rekurrenten in zweiter Linie
erhöben, nicht zugestanden wäre. Übrigens sei die Argumentation
der Klägerschaft gegenüber dem Wortlaut der Bestimmung in
Art. 250, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes und gegenüber deren
ratio nicht haltbar. Die Kosten der Frau Dr. Brunner in ihrem
Prozesse gegen Alois Bachmann als Kläger, seien zur Forderung
zu schlagen, wie die Betreibungs und Pfändungskosten, und mit
Recht habe sie deshalb das Betreibungsamt in den Kollokations
plan aufgenommen, zumal da sie vom Kläger nicht erhältlich seien;
und was die Höhe betreffe, so seien dieselben gerichtlich auf 226 Fr.
75 Cts. festgesetzt worden. Weiter werde bestritten, daß im zweiten
Prozeß, Frau Dr. Brunner, Klägerin, gegen Alois Bachmann,
Beklagten, keinerlei verbindliche Feststellung der Kosten bestehe,
was dann des nähern ausgeführt wird. Zinsen seien mit Recht
gesprochen worden, da nach früherem Rechte der Titel der Frau
Dr. Brunner zinstragend gewesen sei und an wohlerworbenen
Rechten durch Art. 328 des Betreibungsgesetzes und 41 des
Einführungsgesetzes nichts habe geändert werden können. Eventuell
beanspruche Frau Dr. Brunner den von ihrer liquiden Forderung
von 1109 Fr. samt Kosten seit der Aushändigung an das Be
treibungsamt erwachsenen Depotzins, subeventuell wenigstens den
Depotzins des im Kollokationsplan ihr zugewiesenen Betrages.
Wie man endlich die Vergütung der seit Feststellung der Advo
katennote erwachsenden Kosten mit Vernunft bestreiten könne, sei
unergründlich.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Wie im Konkurs, ist auch bei Gruppenpfändungen,
denen nicht sämmtliche Gläubiger befriedigt werden können, und
wo deshalb ein Kollokationsplan aufgestellt werden muß (Art. 146
des Betreibungsgesetzes), die eigentliche Kollokation von der Ver
teilung zu unterscheiden. Durch erstere soll festgestellt werden, ob,
in welchen Beträgen und in welchem Rang die angemeldeten,
bezw. betriebenen Forderungen im Verhältnis zu einander auf
das Ergebnis der Liquidation Anspruch haben und Streitigkeiten
über die Kollokation als solche gehören vor die Gerichte (Art. 148
und 250 des Betreibungsgesetzes). Die Verteilung dagegen be
steht einfach in der rechnerischen Operation der Zuweisung des
Liquidationsergebnisses an die nach dem Kollokationsplan berech
tigten Gläubiger, und Anstände hierüber sind, da sie nicht aus
drücklich den Gerichten überwiesen sind, durch die Aufsichtsbehörden
zu entscheiden (Art. 17 des Betreibungsgesetzes). Dieser Unter
schied ist auch dann festzuhalten, wenn, wie es im vorliegenden
Falle geschehen ist, und wie dies überhaupt unter Umständen,
speziell im Pfändungsverfahren, praktisch sein mag, die Verteilung
gleichzeitig mit der Kollokation vorgenommen und in dem gleichen
Aktenstücke verurkundet worden ist. So muß insbesondere auch,
wenn in einem solchen Falle der Kollokationsplan mit Erfolg
angefochten worden ist, unterschieden werden zwischen den Ab
änderungen, die infolgedessen dieser selbst und denfenigen, die die
Verteilungsliste erleidet. Nur gegen erstere ist unter Umständen
wiederum eine gerichtliche Klage denkbar, während die Modifi
kationen in der Verteilung bloß auf dem Beschwerdewege ange
fochten werden können.
- Vorliegend war die Folge der verschiedenen Anfechtungs
streitigkeiten für den Kollokationsplan als solchen in der Haupt
sache lediglich die, daß die beiden Ansprachen des Alois Bachmann
auszuscheiden waren. Hiezu kam dann allerdings noch ein anderes
Dadurch nämlich, daß Frau Dr. Brunner in dem Prozesse, den
sie als Klägerin gegen Alois Bachmann führte, die gerichtliche
Ausweisung der beiden Forderungen des letztern erstritten hat,
hat sich ihre eigene Forderung, für die sie zur verhältnißmäßigen
Befriedigung aus dem Liquidationsergebnis zuzulassen war, um
den Betrag der Prozeßkosten erweitert. Dies ist freilich ausdrück
lich nur für das Konkursverfahren ausgesprochen, in dem eine
Kollokation stattfinden muß, indem in Art. 250, Abs. 3 des
Betreibungsgesetzes festgesetzt wird einerseits, daß der Gläubiger,
der in einem von ihm angehobenen Kollokationsstreit obgesiegt
hat, auf den erstrittenen Betrag ein Vorrecht genieße, anderseits
daß sich dieses Privileg inhaltlich auf die ganze Forderung mit
Einschluß der Prozeßkosten erstrecke. Diese Grundsätze finden nun
aber in gleicher Weise auch Anwendung auf das Gruppen
pfändungsverfahren, in dem eine Kollokation stattfinden muß.
Hier wie dort verlangt die Billigkeit, daß dem Gläubiger, der
das Risiko eines Anfechtungsprozesses auf sich nimmt, auch die
Vorteile des Prozesses in erster Linie zu gute kommen (vgl.
Kommentar von Weber und Brüstlein zu Art. 250, Ziff. 3).
Und hier wie dort spricht für diese Ordnung der Sache die Er
wägung, daß der Geltendmachung ungerechtfertigter Ansprachen,
wie sie erfahrungsgemäß häufig in Liquidationen geltend gemacht
werden, in denen eine Mehrzahl von Gläubigern mit einander
konkurrieren, wirksam nur entgegengetreten werden kann, wenn
demjenigen, der die Anfechtung unternimmt, auch die Aussicht
eröffnet wird, sich vor den Mitgläubigern decken zu können. Da
die Gemeinschaft der Gläubiger im Pfändungsverfahren eine
lockerere ist, als im Konkurs, könnte es sich sogar fragen, ob
nicht dort der Kollokationsstreit überhaupt nur Wirkungen aus
übe für die Parteien unter sich und ob deshalb den nicht
anfechtenden Gläubigern von dem Prozeßgewinn überhaupt
nichts zukomme. Jedenfalls aber haben diese höchstens auf das
Anspruch, was von der Dividende des unterlegenen Beklagten
über die Forderung des anfechtenden Gläubigers hinaus mit
Einschluß der Kosten übrig bleibt, wofür übrigens auch auf den
auf dem gleichen Prinzip beruhenden Art. 131 des Betreibungs
gesetzes verwiesen werden kann. Durch dieses Privileg des anfech
tenden und obsiegenden Gläubigers wird nun freilich hauptsächlich
die Verteilung zu seinen Gunsten beeinflußt; immerhin erleidet
dadurch auch seine Kollokation insofern eine Abänderung, als
zu der ursprünglich anerkannten, bezw. gerichtlich geschützten
Forderung auch die Prozeßkosten hinzukommen. Da der Anteil
der Mitgläubiger durch die neu hinzukommende Kostenansprache
beeinflußt wird, so muß letztere im berichtigten Kollokationsplan
ausgesetzt und es muß so den erstern Gelegenheit gegeben werden,
den Betrag dieser neuen Forderung, die nicht nur pro rata,
sondern ganz aus dem Liquidationsergebuis gedeckt werden soll,
und die im ursprünglichen Kollokationsplan noch nicht figurierte,
gegebenen Falles auf dem Wege des Anfechtungsstreites gericht
lich feststellen zu lassen. Insofern also vorliegend der Betreibungs
beamte von Sempach die Kostenansprache der Frau Dr. Brunner
in dem Prozesse, den sie als Klägerin gegen Alois Bachmann
unternommen und gewonnen hat, aufführte, stellt sich dessen Auf
stellung als eigentliche Kollokation dar, die nur auf dem Wege
der gerichtlichen Klage angefochten werden konnte und mit Be
zug auf welche daher mit Recht der einzig noch als Rechtsnach
folger des Anton Bachmann mitbeteiligte Alois Bachmann zur
Klage aufgefordert worden ist. Da diese Aufforderung durch die
kantonalen Aufsichtsbehörden aufgehoben wurde, so ist sie, und
zwar mit Rücksicht auf die zwingende Natur der Ausscheidung
zwischen Kollokation und Verteilung, von Amtes wegen zu er
neuern.
3. Im Übrigen hat man es in der Aufstellung des Betrei
bungsamtes Sempach vom 31. Mai 1897 nicht mit einem be
richtigten Kollokationsplan, sondern mit Verfügungen anderer Art
zu thun, die sämtlich auf dem Wege der Beschwerde anzufechten
waren und mit Bezug auf welche deshalb mit Recht die Auf
forderung zur Erhebung gerichtlicher Klage gestrichen worden
ist. Was nämlich zunächst die Verfügung über die Kosten im
Prozesse des Alois Bachmann, Klägers, gegen Frau Dr. Brunner
betrifft, für die letztere ebenfalls auf den erstrittenen Erlös an
gewiesen wurde, so ist dies eine Ansprache, die überhaupt nicht
in das vorliegende Liquidationsverfahren einbezogen werden kann.
In der That ist nicht ersichtlich, aus welchem rechtlichen Grunde
Frau Dr. Brunner beanspruchen könnte, diese Forderung in die
Liste derjenigen eintragen zu lassen, die Anspruch auf den Erlös
der dem Peter Bachmann gepfändeten Objekte haben. Die Be
stimmung in Art. 250, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes gilt einzig
für den Fall, daß ein Gläubiger als Kläger das Wagnis eines
Prozesses übernommen und dadurch einen Gewinn erzielt hat,
nicht aber auch für den Fall, daß einem angewiesenen Gläubiger
ein Kollokationsprozeß aufgenötigt wurde und er darin seine
Rechtsstellung gewahrt hat. Denn da tritt eine Anderung hin
sichtlich der Kollokation und der Verteilung nicht ein und von
einem Prozeßgewinn, bezüglich dessen das Verhältnis zwischen
dem prozessierenden und den andern Gläubigern festgestellt werden
müßte, ist keine Rede. Wenn daher der Beklagte in einem solchen
Kollokationsstreite gewinnt, so kann er die Prozeßkosten nicht auf
Kosten der Mitgläubiger aus der Masse erheben, sondern er kann
dieselben nur gegenüber dem Kläger geltend machen, wobei selbst
verständlich darauf nichts ankommt, ob derselbe solvent sei oder
nicht. Daraus folgt, daß der fragliche Posten von 226 Fr. 75
weder in den berichtigten Kollokationsplan gehört, noch in die
Verteilungsliste und daß derselbe deshalb gänzlich aus der Auf
tellung vom 31. Mai 1897 zu eliminieren ist. Dasselbe gilt
für die Verfügung betreffend den Zins. Die Forderung der Frau
Dr. Brunner war im ursprünglichen Kollokationsplan ohne Zin
sen angewiesen worden und hiegegen ist die Gläubigerin nicht
aufgetreten, was durch Anstellung einer Klage gegen die Masse
hätte geschehen müssen (Art. 250, Abs. 2 des Betreibungsge
setzes). Durch den berichtigten Kollokationsplan kann aber nicht
eine Zinsforderung in das Verfahren eingeführt werden, die bei
der ursprünglichen Kollokation nicht zugelassen worden ist. Die
nsprache der Frau Dr. Brunner konnte sich in dieser Beziehung
auch durch den Anfechtungsprozeß inhaltlich nicht erweitern; denn
hier handelte es sich einfach darum, ob die Anweisung, die sie im
ursprünglichen Kollokationsplan erhalten hatte, also ohne Zinsen,
zu belassen oder zu streichen sei. Dagegen kommen der Gläubi
gerin selbstverständlich allfällige Depotzinse von der Dividende zu,
die ihr nach der schließlichen Verteilung auszuzahlen sein wird.
Zur Wahrung dieses Rechtes bedarf es jedoch einer besonder
Verfügung zur Zeit nicht. Zu streichen ist endlich auch die Be
merkung, daß zu dem Betreffnis der Frau Dr. Brunner auch
noch kommen die seit Festsetzung der Advokatennote erwachsenen
Kosten. Abgesehen davon, daß der Betrag nicht ausgesetzt ist,
und somit schon formell diese Verfügung nicht als eine Kolloka
tion betrachtet werden könnte, ist klar, daß aus der Masse nur
die Prozeßkosten gedeckt werden dürfen, nicht aber auch Kosten,
die nach Erledigung des Prozesses, in dem daran sich anschlie
ßenden Beschwerdeverfahren betreffend die Verteilung, erwachsen sind.
4. Nachdem die Kostenforderung der Frau Dr. Brunner in
dem Prozesse, den sie als Klägerin geführt hat, durch Nicht
anfechtung des Kollokationsplanes oder durch gerichtliches Urteil
festgesetzt sein wird, wird sonach die Verteilung in der Weise
vor sich zu gehen haben, daß derselben die von Alois Bachmann
trittene Dividende bis zum Betrag ihrer Forderung von
1109 Fr. 67 Cts. plus jene Prozeßkosten nebst allfälligem
Depotzins vorab zuzuweisen sind.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
- Der Rekurs wird insofern für begründet erklärt, als aus
der vom Betreibungsamt Sempach am 31. Mai 1897 ausge
fertigten Aufstellung in der Anweisung für Frau Dr. Brunner
der Posten 2 Prozeßkosten im Prozesse Alois Bachmann, Klä
gers, contra Frau Dr. Brunner, Beklagte, mit 226 Fr. 75 Cts.
ausgeschieden und die Verfügung betreffend den Zins und die
nach der Festsetzung der Advokatennote erwachfenen (Kosten ge
strichen wird.
- Im Weitern wird den Rekurrenten als Rechtsnachfolger
des Anton Bachmann eine neue Klagefrist zur Anfechtung der
Anweisung des Postens 3, Prozeßkosten im Prozesse Frau Dr.
Brunner, Klägerin, contra Alois Bachmann, von zusammen
347 Fr., vom Tage der Mitteilung des motivierten Entscheides
an gerechnet, eröffnet.