Art. 185 SchKG does not guarantee appeal beyond cantonal law

BGE 24 I 1Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I21 gen 1898Dismissed

Sintesi

G. A. Schwab challenged a Bern decision refusing to admit his objection in a bill-of-exchange enforcement. The Bern Appellations and Cassations Court had held that an appeal was unavailable because the dispute value was only CHF 375 and cantonal law limited appeals above CHF 400. The Federal Court rejected the constitutional complaint, holding that it could not decide the objection on the merits, and that Art. 185 SchKG did not clearly guarantee an appeal in all cases regardless of cantonal procedural rules. The challenged interpretation was not a denial of justice.

Regest

Art. 185 SchKG; appeal against decisions on the objection in debt enforcement; relationship to cantonal procedural law. The provision may be construed as governing only the time limit for further challenge and not as conferring an unconditional right of appeal irrespective of cantonal rules on appellate competence. A denial of justice is not made out where the cantonal authority adopts a tenable interpretation of the provision and the complainant merely shows that another interpretation is conceivable or preferable (consid. 2-3). The Federal Court, as a state court, does not itself adjudicate the merits of the objection but reviews only constitutional violations (consid. 1).

Testo completo

  1. Urteil vom 2. März 1898 in Sachen Schwab. Art. 185 B.-Ges. betr. Schuldbetreibung und Konkurs. A. Am 10. Dezember 1897 erließ das Betreibungsamt Bern Stadt auf Begehren der Firma S. Neu in Cottbus an Handels mann G. A. Schwab in Bern einen Zahlungsbefehl auf Wechsel betreibung für einen Forderungsbetrag von 375 Fr. a Cts. nebst Zins und Kosten. Der Betriebene erhob aus verschiedenen Gründen Rechtsvorschlag. Der zuständige Richter, der Gerichts präsident von Bern, verweigerte jedoch die Bewilligung desselben. Gegen dieses Erkenntnis erklärte G. A. Schwab die Appellation an den bernischen Appellations und Kassationshof. Dieser trat laut Entscheid vom 15. Januar 1898 auf die Appellation nicht ein mit folgender Begründung: In Art. 185 des Bundes gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist allerdings

gegenüber einem Entscheide über die Berücksichtigung des Rechts vorschlages die Berufung an die obere kantonale Gerichtsinstanz vorgesehen; allein diese Vorschrift ist nicht so zu verstehen, daß in allen Fällen die Berufung stattfinden kann, vielmehr frägt es sich jeweilen, ob die Streitsache nach kantonalem Rechte appellabel ist. Nun ist gemäß 37 und 39 des bernischen Einführungsgesetzes und 337 P. die Appellation nur zu lässig, wenn der Streitwert 400 Fr. übersteigt, oder die Sache, abgesehen vom Streitwerte, als appellabel erklärt ist. Der für die Kompetenzfrage maßgebende Streitwert beträgt im vorliegenden Falle bloß 375 Fr. a Cts., so daß die Appellation ausge schlossen ist ( 126 P. B. Gegen diesen Entscheid erklärte G. A. Schwab den Rekurs an das Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung und Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetz mit dem Antrag: Es sei der von G. A. Schwab eingegebene Rechtsvorschlag zuzulassen und die Berufung zu gestatten, d. h. der Entscheid des bernischen Appella tions und Kassationshofes sei aufzuheben und dieser Gerichtshof anzuweisen, den Rechtsvorschlag des G. A. Schwab materiell zu beurteilen. Zur Begründung wird auf den vom Rekurrenten in Sachen gegen die Gebrüder Spengler am 21. Januar 1898 erhobenen Rekurs verwiesen. C. Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern trägt auf Abweisung des Rekurses an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Mit seinem Hauptantrag verlangt der Rekurrent vom Bundesgericht eine materielle Beurteilung der Frage, ob der von ihm erhobene Rechtsvorschlag zu bewilligen sei. Auf ein solches Begehren kann das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht eintreten, da ihm als solchem nur zu prüfen obliegt, ob ein kan tonaler Erlaß oder Entscheid verfassungsmäßige Rechte eines Bürgers verletze. Zudem fehlt für dieses Begehren jede Begrün dung. Sollte aber der Hauptantrag dahin zielen, daß der ber nische Appellations und Kassationshof zu verhalten sei, die Berufung zu gestatten, so deckt sich derselbe mit dem in zweiter Linie gestellten Begehren.
  2. Was nun letzteres betrifft, so ist es zunächst unrichtig, daß der bernische Appellationshof kantonales, statt eidgenössischen Rechts angewendet habe. Er hat vielmehr bei der Beurteilung der Frage, ob eine Appellation gegen den erstinstanzlichen Ent scheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages des Rekurrenten zulässig sei, den Art. 185 des Betreibungsgesetzes beigezogen, diesem aber allerdings die Auslegung gegeben, daß danach das kantonale Recht für die Möglichkeit einer Weiterziehung maß gebend sei. Es kann sich deshalb bloß fragen, ob diese Auslegung eine völlig haltlose, mit dem Wortlaut und dem Sinne des Ge setzes nicht vereinbare sei und so eine Rechtsverweigerung ent halte. Dies ist jedoch zu verneinen. Art. 185 läßt sich gewiß ohne Zwang dahin interpretieren, daß darin nur die Frist für die Weiterziehung bestimmt, nicht aber auch angeordnet werden wollte, daß eine solche überall gestattet werden müsse. Es läge hierin ein Eingriff in die dem kantonalen Rechte überlassene Gerichtsorgani sation, und es kann sehr wohl gesagt werden, daß, wenn es die Meinung des Gesetzgebers gewesen wäre, eine so weit tragende Vorschrift aufzustellen, er auch eine hierüber keine Zweifel zu lassende Formulierung gewählt hätte. Die Auffassung, daß Art. 185 nicht unter allen Umständen, und abgesehen von den kantonalen, gerichtsorganisatorischen und prozessualischen Be stimmungen, eine Weiterziehung zulasse, hat denn auch in dem Kreisschreiben des eidgenössischen Justizdepartementes vom 17. Fe bruar 1891 (B. B. von 1891, 1, S. 372) Ausdruck gefunden, und ferner in der Gesetzgebung verschiedener Kantone zu positiven Beschränkungen des Berufungsrechtes geführt (vgl. Commentar Weber und Brüstlein zu Art. 185 des Betreibungsgesetzes). Es liegt daher kein Verstoß gegen klares Recht vor, wenn der ber nische Appellationshof erklärt hat, daß sich die Möglichkeit der Weiterziehung nach kantonalem Prozeßrecht bestimme.
  3. Daß nun dieses eine andere Lösung der Frage zwingend fordere, behauptet der Rekurrent selbst nicht. Denn er sagt bloß, es sei äußerst fraglich, ob die Auslegung, die der bernische Appellationshof demselben gegeben hat, richtig sei. Schon nach den eigenen Ausführungen des Rekurrenten kann somit sein Rekurs wegen Rechtsverweigerung auch in dieser Hinsicht nicht geschützt werden. Und in der That enthält der angefochtene Ent

scheid nichts, was als offensichtliche Mißachtung klaren Rechts bezeichnet werden könnte; im Gegenteil beruht derselbe auf einer durchaus einleuchtenden und zutreffenden Argumentation über die Bedeutung der einschlägigen prozeßrechtlichen Vorschriften. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

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