- Urteil vom 29. September 1897 in Sachen
von Arx und Kaiser.
A. Das solothurnische Gesetz betreffend die Aufhebung
Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. März 1851 bestimmt in 1:
Von denjenigen Streitigkeiten, welche nach bisherigen Vor
schriften der Entscheidung der Verwaltungsgerichte anheimfielen,
hat der Regierungsrat, ohne Anwendung richterlicher Prozeß
formen, folgende zu entscheiden:
a. Über Benutzung von Gemeindeanstalten und Gemeindever
mögen, wenn es sich um die Art und Weise der Benutzung im
allgemeinen handelt;
b. Über Errichtung von Gemeindeanstalten, Erbauung und
Unterhalt von Kirchen, 2c.;
c. Über Erhebung und Verteilung von Abgaben, Gemeinde
lasten, Frohnungen und Leistungen, wenn es sich im allgemeinen
um die Art und Weise handelt, wie solche Lasten getragen
werden sollen, nicht aber, wenn darüber Streit entsteht, ob und
in welchem Maße einzelne Personen nach den jedesmal bestehen
den Vorschriften pflichtig seien;
- Über Erteilung von Gemeindebürgerrechten
- Über Einteilung von Heimatlosen;
und in 2: Alle übrigen bis dahin den Verwaltungsgerichten
zugewiesenen Streitigkeiten sind von dem Civilrichter zu beur
teilen. Hinwiederum lautet 85 des solothurnischen Gemeinde
gesetzes vom 28. Oktober 1871: Über die Steuerlisten und die
allfällig eingegangenen Einsprachen hat die Steuerkommission zu
entscheiden, welcher Entscheid dem betreffenden Beschwerdeführer
sofort mitzuteilen ist. Beschwerden gegen den Steuerplan, das
Steuerregister und gegen die Besteuerungsart überhaupt, welchen
nicht entsprochen worden ist, werden mit dem Steuerbeschluß
dem Regierungsrat eingereicht, der darüber zu entscheiden hat.
Die Gründe, welche die Gemeinde veranlaßt haben, die Ein
sprachen der Beteiligten nicht zu berücksichtigen, sind dem Re
gierungsrat ebenfalls zur Kenntnis zu bringen. Unter der
Herrschaft dieser beiden Gesetze wurden nun Steuerbeschwerden
bald an das Obergericht, bald an den Regierungsrat gerichtet,
und von beiden Behörden wurde über dieselben erkannt. Um diesem
Zustand ein Ende zu machen, beschloß der Kantonsrat des Kan
tons Solothurn schon am 3. April 1893, Streitigkeiten in Steuer
angelegenheiten unterliegen nicht der Judikatur der ordentlichen
Gerichte, sondern fallen gemäß den Bestimmungen des Gemeinde
gesetzes lediglich in die Kompetenz der Administrativbehörden. Das
solothurnische Obergericht kehrte sich jedoch an diesen Beschluß
nicht, nahm vielmehr in einem Entscheide vom 27. April 1895
neuerdings die Kompetenz zur Entscheidung von Steuersachen für
die Civilgerichte in Anspruch. In seinem Rechenschaftsberichte für
das Jahr 1895 machte der Regierungsrat hierauf aufmerksam.
Es kam infolge dessen im Kantonsrat zu einer wiederholten Aus
einandersetzung über die Angelegenheit, und auf Antrag des Re
gierungsrates beschloß derselbe unterm 30. März 1897, gestützt
auf Art. 31 Ziff. 4 der Kantonsverfassung: Die Streitigkeiten
in Steuersachen sind vom Regierungsrat als einzig kompetenter
Behörde zu behandeln und zu entscheiden.
B. Gegen diesen Beschluß erheben Fürsprech Adrian von Arx
in Olten und Oberrichter Dr. W. Kaiser in Solothurn unterm
15. Mai 1897 den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht.
Unter Berufung auf Art. 2, 3 und 17 der solothurnischen Kan
tonsverfassung machen sie geltend, es hätte der Erlaß, der den
Charakter eines gesetzgeberischen Aktes habe, möge man ihn als
Gesetz oder als authentische Interpretation eines solchen, oder
auch nur als allgemein verbindlichen Beschluß betrachten, dem
Referendum unterstellt werden müssen. Als Entscheid über einen
Kompetenzkonflikt, der allerdings nach Art. 31 Ziff. 4 der Ver
fassung dem Kantonsrat zugewiesen sei, könne der Beschluß nicht
angesehen werden: Ein eigentlicher Konflikt der richterlichen und
der Administrativbehörden über die Kompetenz in einem konkreten
Falle sei dem Kantonsrat gar nicht vorgelegen. Über Fragen aber
zu entscheiden, über die möglicherweise in Zukunft sich ein der
artiger Konflikt erheben könnte, stehe demselben nicht zu. Es
würde ein solcher Entscheid ja auch für die Behörden keine bin
dende Kraft haben, da ein Kompetenzentscheid nur für den gerade
vorliegenden Fall Recht schaffen könne. Auf diese Weise könnte
auf dem Wege der Erhebung und der Entscheidung von Kompe
tenzkonflikten, also ohne Mitwirkung des Volkes, die ganze Civil
gerichtsbarkeit auf die Administrativbehörden übertragen werden.
Dies gehe aber nicht an.
C. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn sucht zunächst
darzuthun, daß der angefochtene kantonsrätliche Entscheid dem
Stande der Gesetzgebung über die betreffende Frage entspreche:
85 des Gemeindegesetzes von 1871 beschlage durchaus den
nämlichen Gegenstand, wie 1 litt. c des Gesetzes vom 18. März
1851, und habe als jüngeres dem ältern Gesetze derogiert; in
Art. 9 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetze
über Schuldbetreibung und Konkurs, lautend: Beschlüsse und
Entscheide der zuständigen Verwaltungsbehörden in Steuersachen
sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt, sei die Zu
ständigkeit der Verwaltungsbehörden in Steuersachen anerkannt
worden, und die 34 und 35 des kürzlich erlassenen Staats
steuergesetzes ordneten ausdrücklich an, daß Staatssteuerbeschwerden
durch den Regierungsrat zu beurteilen seien. Das Volk habe da
durch seinen Willen unzweideutig dahin kundgegeben, daß Steuer
streitigkeiten der Kognition der Verwaltungsbehörden unterstehen
sollen. Der Umstand, daß trotzdem das Obergericht sich in solchen
Fällen für kompetent erklärt habe, habe nun die Behörden veran
lassen müssen, dem dadurch geschaffenen Dualismus der Rechts
sprechung ein Ende zu machen. Und dies sei in verfassungsmäßig
unanfechtbarer Weise durch den kantonsrätlichen Beschluß vom
30. März 1897 geschehen, wofür auf Art. 31 Ziff. 4 der Kan
tonsverfassung verwiesen werde. Hier seien dem Kantonsrat all
fällige Konflikte zwischen der vollziehenden und der richterlichen
Gewalt zum Entscheide zugewiesen. Ob ein solcher Konflikt vor
gelegen sei, habe, nachdem der Regierungsrat die Frage aufge
worfen, in erster Linie der Kantonsrat selbst zu prüfen gehabt.
Und nun sei nichts entgegen gestanden, daß der Ausdruck Konflikt
nicht in dem engern Sinne eines in einem konkreten Falle vor
liegenden Streites zwischen den Administrativ und den richter
lichen Behörden über ihre Kompetenz, sondern in dem weitern
Sinne ausgelegt worden sei, daß darunter auch solche Konflikte
fallen, die daraus entstehen, daß beide Gewalten in gleich gearteten
Rechtsfällen die Kompetenz für sich in Anspruch genommen haben
und voraussichtlich auch in Zukunft nehmen werden. Gerade
daraus, daß dem Kantonsratsbeschluß eine für alle Fälle erzwing
bare und für die Behörden bindende Kraft nicht innewohne, gehe
hervor, daß darin eine Verfassungsverletzung nicht liege. Zum
Schlusse wird geltend gemacht, daß die Rekurrenten zur Be
schwerde aktiv nicht legitimiert
seien, erstlich deshalb nicht, weil
der Entscheid des Kantonsrates gleich gelautet hätte, wenn ihm
ein Kompetenzkonflikt im engern Sinne vorgelegen wäre und weil
deshalb den Rekurrenten ein Interesse an der Anfechtung des
selben fehle, und dann auch aus dem Grunde nicht, weil die
Zwangskraft des Beschlusses nicht außer Frage stehe und inso
lange ein verfassungsmäßig garantiertes Recht eines Bürgers
dadurch nicht verletzt sein könne. Der Schluß geht dahin, es sei
mangels der Aktivlegitimation der Rekurrenten auf die Beschwerde
nicht einzutreten, eventuell es sei dieselbe als unbegründet abzu
weisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die kantonalen verfassungsrechtlichen Normen über die Zu
scheidung und Abgrenzung der Kompetenzen der staatlichen Be
hörden und Organe stehen unter dem Schutze des Bundesgerichts.
Dieses kann daher im Falle der Mißachtung einer derartigen
Norm auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses angerufen
werden. Und zwar ist dann, wenn es sich darum handelt, ob ein
Erlaß allgemeiner Natur von der verfassungsmäßig zuständigen
Behörde ausgehe bezw. auf dem durch die Verfassung vorgeschrie
benen Wege zu stande gekommen sei, jeder Bürger, für den jener
Erlaß verbindlich sein will, zur Beschwerde innert der 60tägigen
Frist seit der Promulgation formell legitimiert. Schon aus diesem
Grunde kann vorliegend den Beschwerdeführern das Recht zur
Erhebung des Rekurses gegen den kantonsrätlichen Beschluß vom
- März 1897, der seiner Veranlaßung und seinem Inhalte
nach nicht für einen einzelnen Fall Recht schafft, sondern eine
bestimmte Rechtsfrage für alle Zukunft in allgemeiner Weise lösen
will, nicht abgesprochen werden, ganz abgesehen davon, daß be
hauptet wird, es seien durch jenen Beschluß die Rechte der stimm
berechtigten Bürger des Kantons Solothurn, zu denen die Rekur
renten ebenfalls gehören, verletzt worden.
- Ob nun sachlich der angefochtene Beschluß nach den Be
stimmungen der solothurnischen Verfassung über die Ausübung
der Staatsgewalt nicht vom Großen Rate allein gefaßt werden
konnte, sondern dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vor
zulegen war, hängt einzig von der Auslegung der Bestimmung
in Art. 31 Ziff. 4 der Verfassung ab, wonach dem Kantonsrate
die Oberaufsicht über die gesammte Staatsverwaltung und die
Behörden und der Entscheid über allfällige Konflikte zwischen der
vollziehenden und der richterlichen Gewalt zusteht. Die Auslegung
dieser kantonalen Verfassungsbestimmung liegt in letzter Linie in
der Hand des Bundesgerichtes, das immerhin der Auffassung der
obersten kantonalen Staatsbehörde Rechnung tragen und nicht
ohne Not von derselben abweichen wird. Diese glaubt nun dem
Begriff Konflikt zwischen der vollziehenden und der richterlichen
Gewalt nicht die engere Bedeutung einer Kompetenzstreitigke
in einem bestimmten konkreten Falle, sondern die weitere Be
deutung beilegen zu sollen, wonach darunter auch ein Zustand
fällt, bei dem in verschiedenen, aber gleichartigen Anständen sich
sowohl die Administrativ als die richterlichen Behörden die Kom
petenz beigemessen haben. Diese Auslegung steht weder mit dem
Wortlaut noch mit dem Sinn und Geist der Verfassung in
Widerspruch. Denn, damit von einem Konflikt gesprochen werden
könne, braucht man nicht notwendigerweise einen bestimmten kon
kreten Fall zu denken, in dem die beiden Gewalten sich über ihre
Kompetenz streiten, sondern es kann damit auch ein in abweichen
den Entscheiden über die nämliche Rechtsfrage sich kundgebender,
latenter Dualismus verstanden werden, mag dieselbe auch nicht
gerade im gleichen Falle von beiden Gewalten verschieden beurteilt
worden sein. Und daß diese Auslegung auch mit dem Sinn und
Geist der Verfassung nicht in Widerspruch steht, ergibt sich aus
der Erwägung, daß dem Kantonsrat die Kompetenz zur Erledi
gung von Kompetenzkonflikten nicht nur gegeben ist, um in jedem
einzelnen Falle die Kompetenzfrage zu lösen, sondern auch zu dem
Zwecke, um für die Zukunft in gleichen Fällen eine Doppel
spurigkeit des Verfahrens zu vermeiden, wofür übrigens noch
darauf verwiesen werden kann, daß dem Kantonsrat nach der
nämlichen Verfassungsbestimmung auch die Oberaufsicht über die
gesamte Staatsverwaltung zusteht, ein Recht, das ihn befugt er
scheinen läßt, innerhalb des Rahmens seiner formalen Kompe
tenzen im Interesse einer geordneten Rechtspflege Mißstände, wie
den in Frage stehenden, zu heben. Der Kantonsrat hat sich dem
nach mit seinem Beschluß vom 30. März innerhalb der Schranken
der ihm durch Art. 31 Ziff. 4 zugewiesenen Zuständigkeit bewegt.
Hieran ändert der Umstand nichts, daß in der Wirkung der Be
schluß einer Gesetzesauslegung, für die im übrigen das Referen
dum vorbehalten ist, gleichkommen mag. Denn sobald der Kantons
rat in dieser Sache verfassungsmäßig kompetent war, so kommt
nichts darauf an, daß sonst für Angelegenheiten von ähnlicher
staatsrechtlicher Tragweite die Mitwirkung des Volkes vorge
sehen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.