- Urteil vom 31. März 1897 in Sachen Leuthold.
A. Durch Schlußnahme vom 23. November 1896 verfällte
der Gemeinderat von Frauenfeld den H. Leuthold, Wirt zum
Bahnhof daselbst, gestützt auf einen Bericht des thurgauischen
Kantonschemikers über eine in genannter Gemeinde vorgenommene
Untersuchung der Bierdruckapparate, wegen unreinen Zustandes
seiner Pression in eine Buße von 20 Fr. und verfügte ferner, es
habe nach unbenützt abgelaufener Rekursfrist die übliche Publikation
stattzufinden. Gegen diesen Entscheid, insbesondere auch den zweiten
Teil desselben, rekurrirte Leuthold an den thurgauischen Regie
rungsrat, indem er in Betreff der Publikation insbesondere
anbrachte, es sei diese Maßregel sehr hart und diskreditierend und
sie sollte nicht wegen geringfügiger Uebertretungen und schon bei
der ersten Büßung in Anwendung kommen. Der Regierungsrat
des Kantons Thurgau wies jedoch den Rekurs unterm 24. De
zember 1896 ab, indem er über den Hauptpunkt bemerkte: Was
nun speziell die Strafe der Publikation betrifft, so ist sie zwar
im Gesetze nicht vorgesehen, aber stillschweigend gebilligt worden.
Es ist den Behörden anheimgestellt, diese Maßregel, die gerade
für die Lebensmittelpolizei im ganzen von guter Wirkung sein
dürfte, anzuwenden oder nicht, und es ließe sich kaum rechtfer
tigen, dieselbe nur bei Rückfall in Anwendung zu bringen. Was
verlangt werden muß, ist das, daß sie gleichmäßig in Anwendung
komme, also entweder in allen gleichartigen Fällen oder gar
nicht. In dieser Richtung macht der Gemeinderat geltend, daß es
mit dem Beschwerdeführer gehalten worden sei, wie mit anderen
Wirten, bei denen die Bierpression unrein war.
B. Gegen diesen Entscheid, soweit durch denselben die Publika
tion der Bußenverfügung in der Thurgauer Zeitung geschützt
wurde, erhob Leuthold rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs beim
Bundesgericht. Er macht in erster Linie geltend, daß im thurgaui
schen Gesetz betreffend die öffentliche Gesundheitspflege und die
Lebensmittelpolizei die Strafe der Publikation nicht vorgesehen sei,
wie auch nicht in den bezüglichen Ausführungsverordnungen. Und
nun dürfe nach eidgenössischem und kantonalem Verfassungsrecht,
peziell Art. 9 der thurgauischen Verfassung, eine Strafe nur
ausgesprochen werden, wenn dieselbe im Gesetze vorgesehen sei. Der
angefochtene Entscheid verstoße auch gegen den Grundsatz der
Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze, da es nicht angehe, daß
in der einen Gemeinde die Publikation solcher Bußerkenntnisse
erfolge, in den andern dagegen nicht. Es werde dem Gemeinderat
von Frauenfeld keineswegs der Vorwurf gemacht, daß er in diesem
Punkte ungleich verfahre; allein die Gleichheit vor dem Gesetze
beziehe sich nicht bloß auf ein Gemeindegebiet, sondern auf das
Gebiet des ganzen Kantons, und darüber, daß nach der Willkür
der Gemeinderäte überall ungleich verfahren werde, könne man
sich mit Recht beschweren. Der thurgauische Regierungsrat ersucht
in seiner Vernehmlassung um Abweisung des Rekurses. Die
Beantwortung der Frage, ob die Publikation von Bußerkenntnissen
durch die Gemeindebehörden unzulässig sei, wenn das Gesetz dieselbe
nicht ausdrücklich gestatte oder gar vorschreibe, hänge davon ab,
ob die Publikation eine Strafe sei; denn wäre sie es, müßte
im Gesetze oder in Vollziehungsverordnungen festgesetzt sein, um
angewendet werden zu können. Diese Frage sei zu verneinen. So
wenig als die Publikation von Urteilen in Civil und Straf
prozessen seitens eines Journalisten als rechtswidriger Eingriff in
die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen angesehen werden
könne, so wenig könne darin etwas gesetzwidriges erblickt werden,
daß eine Gemeindebehörde im Administrativprozesse, um damit
gbschreckenden Einfluß auszuüben, ihre Bußerkenntnisse publiziere.
Daß die Publikation nicht in allen Gemeinden geschehe, beruhe
darauf, daß die Verhältnisse verschieden seien und Anordnungen,
die an größern Orten als zweckmäßig erscheinen, für kleinere
Ortschaften unpraktisch oder doch unnötig sein könnten, schon weil
die betreffende Maßnahme bei der geringen räumlichen Ausdehnung
der Gemeinde ohnehin Publizität erlange. Aus diesem Grunde
rechtfertige es sich auch, daß das Gesetz nicht allgemein die
Publikation der Bußerkenntnisse angeordnet habe, obwohl dies eine
auch anderwärts mit gutem Erfolge gehandhabte Maßregel sei.
Rechtswidrig, aber damit noch nicht verfassungs oder gesetzwidrig
könnte die Publikation eines Bußenerkenntnisses dann sein, wenn
diese nur ausnahmsweise, zur Chikane geschähe; dann wäre aber
nicht der staatsrechtliche Rekurs, sondern eine civilrechtliche Ver
antwortlichkeitsklage das zutreffende Rechtsmittel.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Der Rekurs richtet sich, wie der Rekurrent ausdrücklich
erklärt, nur gegen den zweiten Teil des gemeinderätlichen Erkennt
nisses vom 23. November 1896, wodurch angeordnet wurde, daß
für den Fall, daß die Rekursfrist unbenützt verstreichen sollte, der
Entscheid zu publizieren sei. Nun ist zwar der Rekurs gegen
letztern rechtzeitig ergriffen, allein es ist derselbe vom thurgauischen
Regierungsrat abgewiesen und ein Rechtsmittel ist dagegen nicht
ergriffen worden, so daß nunmehr die Voraussetzung, von der die
Wirksamkeit der Verfügung betreffend die Publikation abhängig
gemacht war, als eingetreten zu betrachten ist.
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Der thurgauische Regierungsrat gibt zu, daß der Satz nulla
pona sine lege, der zwar in 9 al. 2 der Thurgauer Verfassung
kaum gefunden werden kann, in diesem Kanton Geltung hat, und
daß die Verfügung betreffend die Publikation des Bußerkenntnisses
deshalb nicht aufrecht erhalten werden könnte, wenn darin wirklich
eine Strafe erblickt werden müßte. Allein er bestreitet, daß jener
Verfügung Strafcharakter innewohne und behauptet im Gegenteil,
man habe es lediglich mit einer administrativen Maßregel zu thun,
die je nach den Umständen von den mit der Handhabung der
Lebensmittelpolizei betrauten Gemeindebehörden angewendet werden
könne. Daß im regierungsrätlichen Entscheide vom 27. Dezember
1896 die Publikation einmal eine Strafe genannt ist, kann nicht
hindern, daß der Regierungsrat jetzt den angegebenen Standpunkt
einnehme, zumal da an anderer Stelle des gleichen Entscheides für
die fragliche Verfügung der Ausdruck Maßregel gebraucht wird,
und da überhaupt im Grunde die Vernehmlassung auf dem näm
lichen Gedanken beruht wie der angefochtene Entscheid. Übrigens hätte,
auch wenn der thurgauische Regierungsrat angenommen hätte, daß
der Publikationsverfügung Strafcharakter innewohne, das Bundes
gericht frei zu prüfen, ob diese Annahme richtig sei oder nicht.
In dieser Richtung ist zunächst thatsächlich festzustellen, daß unter
der üblichen Publikation, wie sich das gemeinderätliche Erkenntnis
ausdrückt, nach der Rekursschrift wohl die Veröffentlichung in der
Thurgauer Zeitung zu verstehen ist und daß kein Anhaltspunkt
dafür vorliegt, daß diese auf Kosten des Rekurrenten erfolgen
solle. Einer derartigen Maßnahme ist nun aber, trotzdem sie vom
Betroffenen vielleicht härter empfunden wird, als eine eigentliche
Strafe, doch nicht ohne anderes der Charakter einer solchen beizu
messen. Es kann damit auch ein anderer Zweck, als die Bestrafung
des Schuldigen für ein begangenes Unrecht, verfolgt werden. So
ist es nicht ausgeschlossen, daß die Veröffentlichung eines Urteils
als Genugthuung für den Verletzten zur Anwendung gebracht
werde, auch wo sie als Strafe des Verletzenden nicht vorgesehen
ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes i. d. A. S., Bd. XXI,
S. 847), oder daß im öffentlichen Interesse die Publikation eines
Erkenntnisses angeordnet wird, die sich dann in diesem Falle als
ein Verwaltungsakt darstellt, zu dessen Vornahme die mit dem
Schutz der allgemeinen Interessen auf dem betreffenden Gebiete
überhaupt betrauten Organe kompetent sind, welch' letztere denn
auch einzig über die Zweckmäßigkeit der Maßregel zu entscheiden
haben. Diese Auffassung wird auch in der Doktrin vertreten (vgl.
Meyer, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 5. Auflage, S. 397 f.
und v. Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 6. Auflage,
S. 219), und findet, was das positive schweizerische Recht betrifft
eine gewisse Bestätigung darin, daß nach Stooß (Grundzüge I,
S. 375) nur in einem Kanton, Neuenburg, die Publikation eines
Strafurteils ausdrücklich als Strafe qualifiziert ist (vgl. auch den
Vorentwurf zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch, Art. 36). Es
steht also grundsätzlich nichts entgegen, daß die Publikation eines
Bußerkentnisses zu einem wesentlich administrativen Zwecke, aus
Gründen des öffentlichen Wohles, angeordnet werde; und es scheint
namentlich auf dem Gebiete der Lebensmittelpolizei das allgemeine
Interesse des Publikums eine solche Maßregel zu fordern oder
doch zu rechtfertigen (vgl. auch die Motive zu dem deutschen
Nahrungsmittelgesetze vom 14. Mai 1879, worin, obwohl sich
nach dem Gesetze die Publikation als eigentliche Strafe darstellt,
doch anderseits gesagt ist: Man wird es nur für gerechtfertigt
erachten können, wenn in dieser Weise Fürsorge geschaffen wird, die
Thatsache der Verfälschung zur Kenntnis des Publikums zu brin
gen, da auf dessen Seite ein berechtigtes Interesse anerkannt werden
muß, diejenigen Verkäufer, welche sich einer gefährdenden oder
unlautern Handlung der fraglichen Art schuldig gemacht haben,
kennen zu lernen ; Bezold, die Gesetzgebung des deutschen Reiches,
III. Teil, Bd. IV, S. 189). Daß man es aber vorliegend that
sächlich nicht mit einer Strafe, sondern mit einer administrativen
Maßnahme zu thun hat, geht schon daraus hervor, daß die
Publikation nicht auf Kosten des Rekurrenten, sondern auf Kosten
der Gemeinde selbst vorgenommen wird, wie denn überhaupt der
Zweck der Publikation nicht in der Bestrafung des Fehlbaren,
sondern im Interesse der Allgemeinheit zu suchen ist, das die mit
der administrativen Handhabung der sanitätspolizeilichen Vorschriften
betrauten Behörden in der ihnen gut scheinenden Weise zu wahren
haben. Demgemäß kann in der angefochtenen Verfügung eine
Verletzung des Satzes nulla poena sine lege oder gar eine Ver
letzung des 9, al. 2 der Thurgauer Verfassung nicht erblickt
werden.
3. War aber der Gemeinderat von Frauenfeld zur Anordnung
der Publikation des Bußerkenntnisses kompetent, so könnte von
einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze
höchstens dann noch die Rede sein, wenn dargethan wäre, daß der
Rekurrent hinsichtlich der Publikation eine ausnahmsweise, will
kürliche Behandlung erfahren hätte. Nun giebt er aber selbst zu,
daß in Frauenfeld alle Wirte in der fraglichen Richtung gleich
behandelt werden und daß in andern Gemeinden des Kantons
anders verfahren wird, ist gleichgültig, weil, wie der Regierungsrat
richtig hervorhebt, die administrative Zweckmäßigkeit der Maßnahme
wesentlich auch von den lokalen Verhältnissen abhängt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.