- Urteil vom 22. Mai 1897 in Sachen
Appenzeller gegen Brand.
A. Durch Urteil vom 14. Oktober 1896 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Den Klägern, Geschwister Brand, ist der erste Teil ihres
ersten Klagebegehrens zugesprochen.
- Infolge dessen ist über den zweiten Teil dieses Begehrens
nicht zu urteilen.
- Den Klägern ist das zweite Klagsbegehren ebenfalls zuge
sprochen nebst Verzugszins à 5% seit 15. Februar 1896.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, es sei in Aufhebung
des angefochtenen Urteils die Klage der Geschwister Brand gänz
lich abzuweisen. Bei der heutigen Hauptverhandlung erneuert der
Beklagte diesen Antrag. Der Anwalt der Kläger beantragt Be
stätigung des Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Schwester des Beklagten, Anna Appenzeller in Rohr
bach, hatte am 25. März 1893 bei der Ersparnißkasse des Amts
bezirks Aarwangen eine Einlage von 5470 Fr. gemacht, wofür
ihr ein auf ihren Namen lautender Gutschein (Nr. 19,271) in
Form eines Sparkassebüchleins ausgestellt wurde. In den auf
dem Gutschein abgedruckten Bedingungen ist u. a. gesagt: 6.
Ohne Vorweisung des Gutscheins wird keine Zahlung gemacht.
Verlorene Gutscheine sind auf Kosten des Ansprechers zu amorti
sieren. 7. Der Vorweiser eines Gutscheins gilt der Ersparnißkasse
gegenüber als berechtigt, Rückzahlungen und Zinsen zu beziehen
und gültig dafür zu quittieren. Die Ersparniskasse ist weder
verpflichtet, die Identität des Besitzers noch die Achtheit der Unter
schrift feststellen zu lassen, wohl aber steht es derselben jederzeit
frei, die Eigentumslegitimation zu verlangen, wenn die Umstände
Zweifel wachrufen sollten. Am 19. Mai 1895 verstarb Anna
Appenzeller; in ihrem Testament hatte sie die Kläger, d. h. die
minderjährigen) Kinder ihrer verstorbenen Bruderstochter Anna
Maria Brand geb. Appenzeller zu Erben eingesetzt. Bei dem
über ihren Nachlaß aufgenommenen amtlichen Inventar wurde
der oben erwähnte Gutschein nicht vorgefunden. Später stellte sich
heraus, daß der Beklagie sich in dessen Besitz befand. Die Vor
mundschaftsbehörde forderte ihn auf, den Kassagutschein, als zum
Nachlasse der Anna Appenzeller gehörig, herauszugeben; der Be
klagte weigerte sich dessen, indem er behauptete, der Schein gehöre
ihm, verstand sich jedoch nachträglich dazu, denselben beim Ge
meindepräsidenten zu deponieren. Hierauf wurde eine Strafklage
wegen Diebstahls gegen ihn eingeleitet, die jedoch durch Beschluß
der Anklagekammer vom 23. November 1895 mangels genügender
Schuldbeweise aufgehoben wurde. Am 3. Dezember 1895 erhob
der Beklagte, dem der Gutschein nach Sistierung der Strafklage
vom Gemeindepräsidenten wieder zurückgegeben worden war, auf
dem Gutschein bei der Ersparniskasse des Amtsbezirkes Aar
wangen den Betrag von 1400 Fr. Am 13. Februar 1896 stellten
die Kläger beim Gerichtspräsidenten von Aarwangen das Rechts
begehren: 1. Der Beklagte Joh. Ulrich Appenzeller sei schuldig,
den Klägern als Testamentserben der Anna Appenzeller den auf
den Namen derselben lautenden, von der Ersparniskasse des Amtes
Aarwangen ausgestellten Kassagutschein Nr. 19,271 oder dessen
Wert mit 4000 Fr., nebst dem von der genannten Kasse jeweilen
gewährten Zins herauszugeben. 2. Der Beklagte sei ferner schul
dig, den Klägern die von ihm auf diesen Gulschein hin bereits
am 3. Dezember 1895 auf der genannten Ersparniskasse erhobenen
1400 Fr. nebst Zins zu 5% seit diesem Tage zurückzuerstatten.
Der Beklagte beantragte Abweisung dieser Klage. Er machte
geltend: Der Gutschein, dessen Herausgabe verlangt werde, ent
halte die Inhaberklausel, und sei daher eine bewegliche Sache.
Darnach kommen für die vorliegende Klage die Grundsätze der
Vindikation von Mobilien zur Anwendung, und es haben daher
die Kläger sowohl ihr Eigentum als den unfreiwilligen Verlust
des Gewahrsams an der Sache zu behaupten und zu beweisen,
was nicht geschehen sei. Der Beklagte habe den Schuldschein von
der Erblasserin erhalten, welche damit eine Schuld an ihn ge
tilgt habe. Um's Jahr 1877 sei nämlich ein Vetter des Beklagten
Johann Lanz in Rohrbach gestorben, mit Hinterlassung eines
Testamentes zu Gunsten der Brüder Gottlieb, Jakob und Peter
Zulauf in Rohrbach. Der Anna Appenzeller habe Lanz 2000 Fr.
legiert, und jedem der drei Kinder des Beklagten je 1000 Fr.
Beklagter habe nun um die gleiche Zeit von der Anna Appen
zeller ein Darlehn von 2000 Fr. erhalten und ihr dafür die
Legatforderung seiner Kinder im Betrage von 3000 Fr. als
Sicherheit abgetreten, welche ihr auch wirklich ausbezahlt worden
seien. Trotzdem er das Darlehn von 2000 Fr. am 30. Mai
1877 zurückbezahlt habe, habe diese die 3000 Fr., welche ihr als
Sicherheit für diese Schuld eingehändigt worden seien, in ihrem
Gewahrsam behalten. Als zu Ostern 1895 Anna Appenzeller
krank geworden sei, habe er sie daran gemahnt, daß sie noch diese
3000 Fr. mit Zins in Händen habe, die ihr nicht gehören. Sie
habe dies ohne weiteres anerkannt, und ihm hierauf den Gut
schein Nr. 19,271 übergeben mit der Bemerkung, derselbe mache
ungefähr den gleichen Betrag an Kapital und Zins aus. Die
Kläger bestritten diese Darstellung, ohne jedoch ihrerseits bestimmte
Angaben darüber zu machen, wie der Beklagte in den Besitz des
Gutscheins gelangt sei. Sie stellten sich einfach auf den Stand
punkt, daß der Beklagte niemals ein Recht an dem Gutschein er
worben habe, daß dieser daher zum Nachlasse der Anna Appen
zeller gehöre, und danach vom Beklagten, als Inhaber, den
Klägern, als Testamentserben, auszuliefern sei. Die Vorinstanz
hat die Klage in der aus Fakt. A oben ersichtlichen Weise ge
schützt; sie nahm an, der Gutschein sei, wenn auch kein Inhaber
papier, so doch ein Wertpapier, d. h. eine solche Urkunde, in
welcher ein Recht derart verkörpert sei, daß es in seinem Inhalt
seiner Ausübung und Übertragung an die Urkunde gebunden sei,
und als solches könne er, wie eine andere bewegliche Sache, vindi
ziert werden. Wenn nämlich Art. 224 O. R. ein Retentionsrecht
an Wertpapieren vorsehe, so müssen diese Papiere auch als solche
Gegenstand des Eigentumsrechtes bilden und folgeweise vindiziert
werden können. Als Vindikationsklage betrachtet erscheine nun
der erste Teil des ersten Klagebegehrens begründet. Es sei unter
den Parteien nicht bestritten, daß die Erblasserin und Rechts
vorgängerin der Kläger noch wenige Wochen vor ihrem Tode
Eigentümerin des Gutscheins gewesen, und daß sich dieser nun
im Besitze des Beklagten befinde. Mit der Feststellung dieser That
sachen haben die Kläger der ihnen obliegenden Behauptungs
und Beweispflicht genügt, und es sei demnach Sache des Be
klagten, darzuthun, daß er Eigentum daran erworben habe. Nun
habe der Beklagte den Beweis zwar angetreten mit der Behaup
tung, Anna Appenzeller habe ihm denselben behufs Zurücker
stattung einer früher durch ihn erhaltenen Summe von 3000 Fr.
kurz vor ihrem Tode eingehändigt. Allein der Beweis für diese
Behauptung sei ihm vollständig mißlungen. Der von ihm ange
rufene Zeuge Gottlieb Zulauf bestätige nur, daß der Beklagte
seiner Zeit die Legatforderungen seiner Kinder im Gesammtbetrage
von 3000 Fr. der Anna Appenzeller abgetreten habe. Von einer
Übergabe des Gutscheins durch Anna Appenzeller an den Be
klagten wisse keiner der Zeugen etwas zu berichten. Auch wenn
übrigens der Gutschein bloß als Beweisurkunde zu betrachten
wäre, müßte der erste Teil des ersten Klagsbegehrens gutgeheißen
werden; denn als Beweisurkunde würde er lediglich ein Aecessorium
der Forderung bilden, das dem Forderungsberechtigten gehöre,
und nun habe der Beklagte in keiner Weise dargethan, daß die
Forderung auf ihn übergegangen sei. Habe der Beklagte aber
kein Recht an dem Gutschein, bezw. an der darin verurkundeten
Forderung erworben, so folge hieraus weiter, daß er nicht be
rechtigt gewesen sei, die 1400 Fr. auf den Gutschein hin zu
entheben, und er sei daher gemäß Art. 70 ff. O. R. zur Rück
erstattung dieser Summe und zur Leistung des geforderten Ver
zugszinses, gerechnet vom 15. Februar 1896 an, verpflichtet
2. Die Kläger sind bei der Stellung ihres ersten Rechtsbe
gehrens davon ausgegangen, der Gutschein der Sparkasse des
Bezirks Aarwangen sei der Träger des darin verurkundeten For
derungsrechtes gegenüber der Sparkasse; er gewährte seinem Be
sitzer ohne weiteres dieses Forderungsrecht, so daß zur Erlangung
dieses letzteren die Vindikation des Gutscheins erforderlich, aber
auch genügend fei. Denn es liegt auf der Hand, daß die Kläger
mit dem ersten Rechtsbegehren das Forderungsrecht auf die
Sparkasse, gemäß dem Inhalt des Gutscheins, beanspruchen
wollen, wie sie denn eventuell als Wert des Gutscheins den Be
trag der Forderung, nämlich 4000 Fr. an Kapital, nebst den
aufgelaufenen Zinsen, verlangen. Damit nun aber der streitige
Gutschein als Träger des darin verurkundeten Forderungsrechtes
bezeichnet werden könnte, müßte das Forderungsrecht derart in
der Urkunde verkörpert sein, daß es in seinem Inhalt, seiner
Ausübung und Übertragung an die Urkunde gebunden wäre
(s. Hafner, Komm. zum eidg. O. R., Anm. 6 zu Art. 224).
Denn nur unter dieser Voraussetzung hat der Erwerber des
Papiers die Sicherheit, daß der Schuldner gegen das Papier
leisten müsse, indem die Leistung von keinem Andern, als dem
Inhaber verlangt werden kann, und nur die Leistung an den
Inhaber den Schuldner befreit. Diesen Charakter trägt der von
der Ersparniskasse des Bezirks Aarwangen ausgestellte Gutschein
nicht. Es ist darin nicht eine Leistung an den Inhaber im Sinne
der Art. 846 u. ff. des O. R. versprochen, ebenso gehört derselbe
nicht in die Kategorie der Ordre oder andern indossablen Papiere
welche das eidg. Obligationenrecht neben den Inhaberpapieren
und Wechseln als eigentliche Wertpapiere, d. h. als Träger des
verurkundeten Forderungsrechtes anerkennt. Allerdings bestimmt
Art. 7 der dem Gutschein aufgedruckten Bedingungen, der Vor
weiser eines Gutscheines gelte der Ersparnißkasse gegenüber als
berechtigt, Rückzahlungen und Zinsen zu beziehen, und gültig
darüber zu quittieren, allein der Gutschein lautet trotzdem nicht
auf den Inhaber, sondern auf den Namen des Einlegers, und
die Kasse behält sich ausdrücklich vor, vom Inhaber des Gut
scheins den Eigentumsausweis zu verlangen; sie verpflichtet sich
also dem Inhaber gegenüber nicht in der Weise, daß sie ihm
keine andern Einreden entgegensetzen könnte, als diejenigen, welche
aus der Urkunde selbst hervorgehen, sondern wahrt sich auch die
Einrede, daß der Inhaber nicht der wahre Berechtigte sei. Auch
aus der Bestimmung in Art. 6 der genannten Bedingungen,
worin die Amortisation verloren gegangener Gutscheine vorge
schrieben wird, darf nicht gefolgert werden, daß das Forderungs
recht in der Urkunde selbst verkörpert sei. Diese Vorschrift
gegenüber Art. 105 O. R. einfach ungültig; da nämlich der
Aussteller des Gutscheins sich die Prüfung der Legitimation des
Inhabers ausdrücklich vorbehält, und darnach der Gutschein nicht
als Inhaberpapier im Sinne des Obligationenrechtes erscheint
(welches hierunter laut Art. 847 nur die vollkommenen, nicht
auch die sog. hinkenden Inhaberpapiere versteht), so findet auch
Art. 848 ibidem keine Anwendung, und kann deshalb der Schuld
ner, wenn der Schuldschein verloren gegangen ist, gemäß Art. 105
O. R., bei der Zahlungsleistung nur fordern, daß der Gläubiger
die Entkräftung des Schuldscheins und die Tilgung der Schuld
in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre. Aus dem
Gesagten folgt, daß für die Entscheidung der Frage, ob der An
spruch der Kläger auf die in dem Gutschein Nr. 19,271 ver
briefte Forderung gegenüber der Ersparniskasse des Amtsbezirks
Aarwangen begründet sei, nicht sowohl die Grundsätze über die
Vindikation von Wertpapieren, als vielmehr die gewöhnlichen
Grundsätze über den Erwerb von Forderungen maßgebend sind,
und das erste Rechtsbegehren, seinem offenbaren Zwecke gemäß,
richtiger Weise auf Feststellung des Gläubigerrechtes der Kläger
an jener Forderung hätte lauten, und der Gutschein bloß als
Accessorium, nicht aber als Träger der Forderung hätte vindiziert
werden sollen.
3. Frägt es sich also, ob die Forderung an die Ersparniskasse
des Bezirks Aarwangen aus dem Gutschein Nr. 19,271 den
Klägern zustehe, und in Folge dessen der Beklagte verpflichtet
sei, denselben diesen Gutschein herauszugeben, so ist zunächst zu
bemerken, daß die Kläger unbestrittenermaßen die Universalerben
derjenigen Person sind, welche die betreffende Einlage gemacht
hat, und auf deren Namen der Gutschein lautet. Darnach er
scheint der Anspruch der Kläger als begründet, sofern nicht der
Beklagte den Nachweis erbracht hat, daß ihm diese Forderung
von der Erblasserin abgetreten worden sei. Für den Beweis einer
solchen Abtretung genügt nun aber die bloße Thatsache, daß
der Beklagte im Besitze des Gutscheines sich befindet, nicht.
Damit dieser Beweis als geleistet zu betrachten wäre, müßte
nach den Akten angenommen werden können, daß die Rechts
vorgängerin der Kläger dem Beklagten den Gutschein mit dem
Willen überlassen hätte, ihm das Guthaben auf die Ersparnis
kasse abzutreten; allein hiefür fehlt es, wie die Vorinstanz fest
gestellt hat, an hinreichenden Anhaltspunkten. Der Beklagte hat
den Beweis dafür, daß ihm das fragliche Guthaben von der
Erblasserin abgetreten worden sei, dadurch zu leisten versucht,
daß er sich auf Zeugen dafür berief, daß die Anna Appenzeller
ihm den Gutschein behufs Rückerstattung einer Summe von
3000 Fr. behändigt habe, welche sie um's Jahr 1877 durch ihn
erhalten habe. Die Vorinstanz stellt jedoch thatsächlich fest, daß
dieser Beweis gänzlich mißlungen sei, und diese Feststellung ist
für das Bundesgericht maßgebend, da dieselbe weder auf einer
bundesgesetzliche Bestimmungen verletzenden Würdigung des Be
weisergebnisses, noch auf aktenwidrigen Annahmen beruht.
4. Ist demnach das angefochtene Urteil rücksichtlich des ersten
Klagebegehrens zu bestätigen, so muß das gleiche auch der Fall
sein rücksichtlich des zweiten. Denn sobald angenommen werden
muß, daß die Rechtsvorgängerin der Kläger dem Beklagten das
Sparkassaguthaben nicht abgetreten habe, war derselbe nicht be
rechtigt, auf den Gutschein hin eine Zahlung zu erheben. Durch
die Zahlung von 1400 Fr., welche ihm die Ersparniskasse auf
den Gutschein hin leistete, wurde er daher ohne rechtmäßigen
Grund aus dem Vermögen der Kläger bereichert; demnach haftet
er den Klägern für die Rückerstattung, und zwar für den vollen
Betrag; denn wenn auch nicht bewiesen ist, daß er geradezu
dolos gehandelt habe, so wußte er doch bereits bei dem Bezug
er Summe, daß sein Anspruch auf das Sparkassaguthaben
von den Klägern bestritten werde; er befand sich daher beim
Empfange nicht im guten Glauben und haftet demgemäß den
Klägern nach den Grundsätzen der Schadenersatzklage aus Art. 73
Abs. 2 O. R. für Schadloshaltung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher das
Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern
in allen Teilen bestätigt.