- Urteil vom 1. Mai 1897 in Sachen Boßard
und Henggeler gegen Niggeler.
A. Durch Urteil vom 27. Februar 1897 hat die Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt: Der
Rekurs wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, dasselbe aufzuheben
und die Klage in allen Teilen abzuweisen.
In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt des
Beklagten Alois Boßard diesen Antrag. Der Anwalt des Beru
fungsbeklagten beantragt, die Berufung als unbegründet zu erklären
und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Der Beklagte Joseph
Henggeler ist nicht vertreten, dagegen hat derselbe schriftlich erklärt,
daß er sich zur Begründung seines Berufungsantrages auf alle
Ausführungen berufe, welche der Anwalt des Beklagten A. Boßard
machen werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Niggeler in Palazzolo sull Oglio,
Italien,
hatte der Kollektivgesellschaft Henggeler, Hämmerli Cie., welche
eine Papierfabrik in Landquart betrieb, und mit deren Anteilhaber,
Zeit bei der
Oberst Adolf Henggeler, er befreundet war, seiner
Bank von Winterthur einen Kredit von 50,000 Fr. verbürgt.
Als diese Kollektivgesellschaft im Jahre 1887 in eine Aktien
umgewandelt
gesellschaft unter der Firma Fabriken Landquart
wurde, übernahm Kläger jene Schuld von 50,000 Fr. bei der
Bank in Winterthur gegen Behändigung von 50 Aktien der neuen
Aktiengesellschaft zu je 1000 Fr.; er bezahlte an die genannte
Bank 13,000 Fr., und konstituierte sich für den Rest von
37,000 Fr. als Darlehnsschuldner. Dagegen verpflichteten sich die
beiden Kollektivgesellschafter Oberst Adolf Henggeler und Alfred
Hämmerli durch Revers vom 10. August 1887 solidarisch, die
von ihm übernommenen Aktien innert 5 Jahren, vom 1. Januar
1888 an gerechnet, anderwärts zu placieren oder al pari selbst zu
übernehmen; wenn das nicht geschähe, sollte Kläger zur Veräuße
rung der Aktien nach seinem Gutfinden ermächtigt sein, und ver
pflichteten sich die beiden, ihm einen allfälligen Ausfall zu vergüten,
resp. ihn für jeden aus dieser Operation erwachsenden Verlust
schadlos zu halten. Ebenso verpflichteten sie sich für den Fall, daß
zwischen dem zu entrichtenden Zinsbetrag für die vom Kläger bei
der Bank von Winterthur eingegangene Darlehnsschuld und dem
Erträgnis der genannten Aktien ein Ausfall sich ergäbe, ihm
diesen Ausfall zu vergüten. Zur Deckung seiner Darlehnsschuld
von 37,000 Fr. bei der Bank in Winterthur verpfändete Kläger
dieser Bank 37 Stück der von ihm übernommenen Aktien der
Fabriken Landquart, mußte aber am 30. Dezember 1892 für
11,100 Fr. Nachdeckung leisten, da der Nominalwert der genann
ten Aktien inzwischen von 1000 Fr. auf 700 Fr. reduziert worden
war. Im Jahre 1888 starb Oberst Adolf Henggeler; sein Nachlaß
wurde von der Waisenbehörde Namens der minderjährigen Kinder
ausgeschlagen, jedoch von der Witwe auf Grund des öffentlichen
Inventars angetreten. In dieses öffentliche Inventar ist vom
Kläger keine Eingabe gemacht worden. Die Aktien der Fabriken
Landquart gaben seit 1889 keinen Ertrag; dagegen waren die
Zinsen für das Guthaben der Bank in Winterthur bis zum
Tode des Ad. Henggeler regelmäßig durch Henggeler und Häm
merli bezahlt worden; Hämmerli zahlte die eine Hälfte dieser
Zinsen auch nachher an die Bank weiter, während die andere
Hälfte nunmehr vom Kläger entrichtet wurde. Kläger behauptet
nun, es sei ihm aus der Zahlung dieser Zinsen (deren Betrag
bis Juni 1894 auf 5635 Fr. 75 Cts. ohne Zinseszins aufge
laufen sei) und der Zahlung der Nachdeckung von 11,100 Fr.,
gestützt auf den Revers vom 10. August 1887, eine ungedeckte
Forderung von rund 17,000 Fr. an die Witwe Henggeler, als
Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes, erwachsen. Als
Kläger im Jahre 1894 nach Zürich kam, besuchte er die Witwe
Henggeler, die seit dem Tode ihres Ehemannes daselbst eine Pen
sion betrieb, und verlangte Sicherheit für diese Forderung, erhielt
jedoch zur Antwort, sie besitze nichts mehr als ihr Mobiliar;
wenn er dieses als Sicherheit annehmen wolle, so solle er sich
darüber mit Advokat Wyß besprechen. Dieser erhob nun namens
des Klägers gegen Witwe Henggeler Betreibung für 17,000 Fr.,
wogegen kein Rechtsvorschlag erfolgte. Am 5. November 1894
wurde dem Kläger das Mobiliar der Witwe Henggeler im
Schatzungswert von 4603 Fr. 40 Cts. gepfändet. An Stelle der
öffentlichen Versteigerung ordnete das Betreibungsamt im Ein
verständnis des Gläubigers und der Schuldnerin, gemäß Art. 130,
Ziff. 1 des B. Ges. über Sch. u. K. den Verkauf aus freier Hand
an, wobei das gepfändete Mobiliar dem Kläger um den mit der
geltend gemachten Forderung verrechneten Kaufpreis von 6599 Fr
a Cts. zugeschlagen wurde. Am gleichen Tage (19. Dezember
1894) vermietete Kläger dieses Mobiliar der Witwe Henggeler
gegen einen jährlichen Mietzins von 550 Fr. für die Dauer von
fünf Jahren. Am 1. August 1895 betrieb der Beklagte Alois
Boßard die Witwe Henggeler für 66,993 Fr. 90 Cts. nebst Zins,
welcher Betreibung eine solche von Joseph Henggeler für 48,000 Fr.
folgte. Gegen beide Betreibungen wurde von Frau Henggeler kein
Rechtsvorschlag erhoben. Von Boßard war sie für die nämliche
Schuld bereits im Jahre 1892 betrieben worden, und hatte damals
einen Stundungsvertrag mit ihm abgeschlossen. Gegenstand der
Pfändung bildete fast ausschließlich das vom Kläger erworbene
und der Witwe Henggeler wieder vermietete Mobiliar. Die Be
klagten bestritten die vom Kläger erhobene Eigentumsansprache,
d provozierten denselben dadurch gemäß Art. 107 des B. Ges.
über Sch. u. K. zur Klage; sie behaupteten, die Eigentumsüber
tragung sei ungültig, weil es sich um ein simuliertes Rechts
geschäft (unzulässiges Deckungsgeschäft in der Form eines
Veräußerungsgeschäfts) gehandelt habe, eventuell sei jene Eigen
tumsübertragung anfechtbar wegen Benachteiligung anderer Gläu
biger gemäß Art. 202, Abs. 2 O. R., eventuell gestützt auf
Art. 288 des B. Ges. über Sch. u. K. Kläger besitze überhaupt
keine Forderung gegenüber der Frau Henggeler; allerdings liege
eine Schuldanerkennung der letztern vor, allein dies sei angesichts
von Art. 288 des B. Ges. über Sch. u. K. nicht entscheidend.
Eine allfällige Forderung gegen den verstorbenen Oberst A. Heng
geler sei durch Nichtanmeldung in das öffentliche Inventar unter
gegangen. Dazu komme, daß eine solche eventuelle Forderung
gemäß dem Revers vom 10. August 1887 noch bedingt wäre
durch die Liquidation der Aktien. Durch Erkenntnis vom 16. No
vember 1896 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich die
Eigentumsansprache des Klägers gutgeheißen. Die Appellations
kammer des Obergerichts bestätigte diesen Entscheid durch das ein
gangs, Fakt. A mitgeteilte Urteil, indem sie ausführte: Kläger
gebe zu, daß er die Regreßforderung, die ihm gegenüber dem ver
storbenen Oberst Henggeler zugestanden, in das über den Nachlaß
des letztern errichtete öffentliche Inventar nicht angemeldet habe.
Daraus folge nun allerdings, daß die Forderung gemäß 209
des zugerischen privatrechtlichen Gesetzbuchs durch den Antritt der
Erbschaft seitens der Witwe Henggeler untergegangen sei, und der
Kläger bei Anhebung des Rechtstriebes im Herbst 1894 keinen
rechtsgültigen Anspruch gegen die Betriebene besessen habe. In
dessen komme hierauf deswegen nichts an, weil die Witwe Heng
geler die Existenz der Forderung stillschweigend anerkannt, und
dadurch den Kläger für die Durchführung des Rechtstriebes in
die gleiche Lage versetzt habe, wie wenn seine Forderung noch
ungeschwächt zu Recht bestanden hätte. Bei dieser Sachlage erscheine
der Standpunkt, daß die vom Betreibungsamt vorgenommene
Eigentumsübertragung infolge des Mangels einer Forderung
unwirksam gewesen sei, von vornherein als unstichhaltig; es könnte
sich höchstens fragen, ob Witwe Henggeler gegenüber dem Kläger
eine Rückforderungsklage im Sinne von Art. 86 Sch. u. K. G.
hätte geltend machen können, worauf aber nicht weiter eingetreten
zu werden brauche. Die Behauptung der Beklagten, daß die
Eigentumsübertragung eine simulierte gewesen sei, insofern als
der Kläger seinerseits gar nicht den Willen gehabt habe, das Eigen
tum des betreffenden Mobiliars zu erwerben, finde in den Akten
keine Unterstützung. Der Umstand, daß man zuerst von einer
allfälligen Sicherheit für die Forderung gesprochen habe, könne
eine solche Annahme noch nicht begründen. Was die Berufung
auf Art. 202 O. R. anbelange, so sei zu berücksichtigen, daß es
sich nicht um einen zwischen dem Kläger und der Witwe Heng
geler direkt abgeschlossenen Veräußerungsvertrag, sondern um eine
Zwangsvollstreckung gehandelt habe. Nun finde die Vorschrift des
Art. 199 u. ff. O. R., daß eine Eigentumsübertragung nur durch
Tradition oder durch constitutum possessorium erfolgen könne,
auf die Zwangsverwertung gar keine Anwendung, vielmehr seien
hier einzig und allein die Art. 122 u. ff. des Sch. u. K. Ges
maßgebend. Danach habe aber der Kläger unzweifelhaft mit dem
Zuschlag der Gegenstände und der Verrechnung des Kaufpreises
das Eigentum an den verwerteten Pfändern erworben, auch wenn
eine Wegnahme derselben aus dem Besitze der Schuldnerin nicht
erfolgt sei. Übrigens könne natürlich auch bei einer Zwangs
verwertung durch das Betreibungsamt eine Benachteiligungsabsicht
im Sinne von Art. 202, Abs. 2, O. R. gar nicht in Frage kommen.
2. Der Kläger stützt sein Eigentumsrecht an dem streitigen
Mobiliar auf den vom Betreibungsamt angeordneten freihändigen
Verkauf, bei welchem er dasselbe als Käufer zugeschlagen erhielt
sein Erwerbstitel besteht also in einem zwischen dem Betreibungs
amt und ihm abgeschlossenen Kaufvertrag. Außer Zweifel steht
nun zunächst, daß die für das Zustandekommen dieses Vertrages
erforderlichen Voraussetzungen in casu vorhanden sind, indem
zwischen dem Betreibungsbeamten und dem Kläger der überein
stimmende Wille gegenseitig erklärt wurde, daß das Mobiliar dem
Kläger um den vereinbarten Kaufpreis zu vollem Rechte und
Genusse übergeben werden solle. Ebenso kann mit Grund nicht
bestritten werden, daß die gemäß Art. 199 O. R. für den Eigen
tumsübergang erforderliche Besitzübergabe stattgefunden habe. Aller
dings ist der Kaufgegenstand nicht in den Gewahrsam des Klägers
übergegangen; allein hieraus folgt nicht, daß eine Besitzesübergabe
nicht stattgefunden habe, indem der Besitzerwerb des Klägers auch
durch Stellvertretung erfolgen konnte. Ein solcher Besitzerwerb ist
nun in der That dadurch bewirkt worden, daß der Betreibungs
beamte das verkaufte Mobiliar, statt es dem Kläger dieekt
behändigen, gemäß dem Willen desselben der Betriebenen überließ,
und diese den Gewahrsam daran nunmehr für den Kläger aus
übte. Da der Kaufgegenstand sich in den Händen eines dritten,
der Betriebenen, befand, genügte zur Besitzübertragung an den
Kläger die Zustimmung des Betreibungsbeamten dazu, daß die
Betriebene den Kaufgegenstand fortan im Namen des Klägers
im Gewahrsam halte. Diese Zustimmung konnte auch stillschwei
gend erteilt werden, und sie muß in der That als erteilt angesehen
werden, indem irgend ein vernünftiges Interesse des Betreibungs
beamten, der Empfangnahme des Kaufgegenstandes durch den
Kläger gemäß der von diesem getroffenen Disposition sich zu
widersetzen, und dadurch die Beendigung des Verwertungsaktes
aufzuhalten, schlechterdings nicht eingesehen werden kann.
3. Aus der Thatsache, daß der Rechtstitel für das Eigentum
des Klägers in einem mit dem Betreibungsbeamten, und nicht mit
der angeblichen Schuldnerin abgeschlossenen Veräußerungsgeschäfte
besteht, ergiebt sich nun auch ohne weiteres die Unbegründetheit
der von den Beklagten erhobenen Einrede der Simulation. Mit
der Einrede der Simulation wird geltend gemacht, daß die Kon
trahenten das erklärte Rechtsgeschäft nur zum Scheine abgeschlossen
haben, während sie dessen Rechtswirkungen gar nicht wollten. Nun
kann aber keine Rede davon sein, daß zwischen dem die Pfand
verwertung durchführenden Betreibungsbeamten und dem Kläger
etwa die Meinung obgewaltet habe, der Zuschlag und die Über
tragung des Eigentums an dem Mobiliar an diesen solle nur zum
Schein stattfinden; bei dem zwischen diesen beiden Kontrahenten
abgeschlossenen Rechtsgeschäft deckte sich vielmehr ganz offenbar der
wirkliche Vertragswille mit der abgegebenen Erklärung. Ebenso
muß es hiernach als verfehlt bezeichnet werden, wenn sich die
Beklagten zur Bestreitung der klägerischen Eigentumsansprache auf
Art. 202 O. R. berufen haben. Wie bereits bemerkt, befand sich
das veräußerte Mobiliar nicht in Handen des Veräußerers, son
dern eines dritten, der angeblichen Schuldnerin, und es kann
daher von einer Besttzübertragung durch constitutum possesso
rium, d. h. durch die Vereinbarung zwischen Veräußerer und
Erwerber, daß die veräußerte Sache auf Grund eines besondern
Rechtsverhältnisses, wie z. B. eines Mietvertrages, noch im Ge
wahrsam des erstern zurückbleiben solle, nicht die Rede sein. Der
Umstand aber, daß der Erwerber die gekaufte Sache der Betrie
benen, auf Grund eines mit dieser abgeschlossenen Mietsvertrages,
überließ, war für die Frage der Wirksamkeit seines Besitzerwerbes
ebenso gleichgültig, als wenn er dieselbe anderweitig vermietet, oder
in eigenen Gewahrsam genommen hätte. Unmöglich kann der
Auffassung der Beklagten beigetreten werden, daß Art. 202, Abs. 2
R. auch in den Fällen Anwendung finde, wo ein Gläubige
statt sich für seine Forderung Deckung durch Besitzübertragung
mittelst constitutum possessorium zu verschaffen, die Betreibung
anhebt, und nach erfolgter Pfandverwertung die gepfändeten Gegen
stände in den Händen des Schuldners läßt. Dieser Auffassung
steht schon der klare Wortlaut des Art. 202 cit. entgegen, der
ausdrücklich nur von dem Falle spricht, wo die veräußerte Sache
sich im Gewahrsam des Veräußerers befindet, und nach der Ver
einbarung der Kontrahenten auch nach der Veräußerung in dem
selben zurückbleiben soll. Sodann ist zu beachten, daß der einzelne
Gläubiger zweifellos berechtigt ist, ohne sich um die Interessen
anderer Gläubiger zu kümmern, auf dem Betreibungswege für seine
fällige Forderung Deckung zu suchen, und daß der Umstand, daß
infolgedessen die übrigen Gläubiger aus dem Vermögen des Schuld
ners keine Befriedigung mehr finden, diesem kein Recht giebt, das
Resultat eines solchen Vorgehens anzufechten. Daraus ergiebt sich
denn auch, daß von einer Benachteiligung dritter überhaupt nicht
gesprochen werden kann, wenn der Gläubiger, der für seine fällige,
unanfechtbare Forderung Betreibung angehoben hat, bei der Pfand
verwertung die Pfandobjekte auf Rechnung dieser Forderung selbst
erwirbt, und sie hierauf dem Schuldner wieder überläßt. Was der
Gläubiger mit den auf der öffentlichen Steigerung, oder beim
nach Art. 130 Sch. u. K. G. angeordneten freihändigen Verkauf
erworbenen Vermögensstücken anfängt, ist eine Sache, welche die
übrigen Gläubiger seines Schuldners nicht berührt.
4. Dagegen bietet das vom Kläger eingeschlagene Verfahren
allerdings Anlaß zur Anwendung der Bestimmungen über die
paullianische Klage, insofern es sich fragen muß, ob demselben in
der That eine Forderung an die Schuldnerin der Beklagten zuge
standen habe, die ihn zur Anhebung der Betreibung gegen sie, und
deshalb zur Bezahlung des Kaufpreises für das Mobiliar im
Wege der Verrechnung, berechtigte. Stand ihm nämlich eine solche
Forderung nicht zu, so bedeutete die durch diese Betreibung herbei
geführte Eigentumsübertragung an den Kläger zweifellos eine
Verminderung des Vermögens der Witwe Henggeler, durch welche
die Gläubigerrechte verletzt werden konnten, indem das übrige
Vermögen bei weitem nicht mehr hinreichte, um denselben für ihre
Forderungen Befriedigung zu gewähren. Nun braucht nicht unter
sucht zu werden, ob dem Kläger aus seiner Intercession bei der
Bank in Winterthur gegenüber dem verstorbenen Ehemann der
Frau Henggeler, so lange er die übernommenen Aktien der Fabriken
Landquart noch besaß, ein Regreßanspruch an den letztern über
haupt erwachsen sei; denn die Vorinstanz erklärt, gestützt auf
291 des zugerischen privatrechtlichen Gesetzbuches, daß eine all
fällige Forderung des Klägers an den Ehemann der Frau Heng
geler dadurch untergegangen sei, daß der Kläger dieselbe, wie er
selbst zugiebt, in das über den Nachlaß Henggelers errichtete
öffentliche Inventar nicht angemeldet habe. Diese Entscheidung ist
für das Bundesgericht verbindlich, da sie lediglich eine vom kan
tonalen Rechte beherrschte Frage beschlägt (Art. 161 O. R.).
Wenn sich dagegen der Kläger darauf beruft, daß seine Forderung
von Frau Henggeler freiwillig anerkannt worden sei, so ist dagegen
zu bemerken, daß er selbst nicht behauptet, und noch weniger
bewiesen hat, daß Frau Henggeler die von ihm geltend gemachte
Forderung vor dem Herbst 1894, als er die Betreibung ins Werk
setzte, anerkannt habe, die behauptete Anerkennung demnach nur
in ihrer Einwilligung zur Betreibung gefunden werden kann, und
es sich hier nun eben fragen muß, ob darin nicht eine mit der
paullianischen Klage anfechtbare Rechtshandlung liege.
5. Da bis zu der zu Gunsten der Beklagten erfolgten Pfän
dung mehr als 6 Monate verstrichen sind, kann sich die Anfech
tung einzig auf Art. 288 Sch. u. K. G. stützen, wonach alle
Rechtshandlungen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Vor
nahme, anfechtbar sind, welche der Schuldner in der dem andern
Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu
benachteiligen, oder einzelne Gläubiger zum Nachteile anderer zu
begünstigen. Wie nun das Bundesgericht bereits mehrfach (s. z. B.
in s. Entscheidung i. S. Leihkasse Rapperswyl gegen Brack vom
9. November 1894, Revue der Gerichtspraxis im Gebiete des
Bundescivilrechts, Bd. XIII, Nr. 60; ferner in seiner Entscheidung
i. S. Konkursmasse Forster gegen Graf, A. S. der bg. Entsch.
Bd. XXI, S. 1277, Erw. 6, und in Sachen Suñer c. faillite
Suñer vom 6. April 1895, B. G. Entsch., Bd. XXI, S. 669,
Erw. 4) ausgesprochen hat, ist zur Anfechtbarkeit einer Rechtshand
lung nach Art. 288 cit. nicht erforderlich, daß diese Rechtshand
lung geradezu die Schädigung zum Zwecke gehabt habe, sondern
es muß der Nachweis für die Absicht, die Gläubiger zu schädigen,
schon dann als erbracht angesehen werden, wenn die Schädigung
von dem Schuldner als die natürliche Folge der angefochtenen
Rechtshandlung normaler Weise vorausgesehen werden mußte.
Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Falle zu. Es muß
ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß Frau Henggeler,
die den Nachlaß ihres Mannes auf Grund des öffentlichen In
ventars angetreten hatte, gewußt habe, daß sie damit nur diejenigen
Schulden ihres Mannes übernommen habe, welche in diesem
Inventar angemeldet worden waren, und sie daher für die nicht
angemeldete Forderung des Klägers von demselben nicht belangt
werden könne. Daß sie von den im Inventar angemeldeten For
derungen der Beklagten keine Kenntnis gehabt habe, hat sie selbst
nicht behaupten können, zumal sie wenigstens von dem einen derselben,
Boßard, bereits im Jahre 1892 betrieben worden war, und mit
demselben einen Stundungsvertrag abgeschlossen hatte. Danach
konnte es aber der Frau Henggeler nicht entgehen, daß die Aner
kennung der vom Kläger geltend gemachten Forderung, und die
Nichtauswirkung eines Rechtsvorschlages, wodurch dem Kläger
die Exekution auf ihr gesamtes Vermögen geöffnet wurde, nach
aller Berechnung auf eine Benachteiligung der Beklagten hinaus
laufe. Was sodann den Kläger anbetrifft, so kann nicht bestritten
werden, daß ihm diese Sachlage vollkommen erkennbar war. In
dieser Richtung fällt einmal in Betracht, daß er mit der Familie
Henggeler in freundschaftlichen Beziehungen stand, und sich zur
Erlangung der angestrebten Deckung an den ihm von Frau Heng
geler selbst bezeichneten Anwalt wandte, was darauf schließen läßt,
daß ihm die Vermögensverhältnisse der Frau Henggeler nicht unbe
kannt gewesen seien. Berücksichtigt man aber weiter, daß Kläger
nicht behauptet hat, auch gegen Hämmerli vorgegangen zu sein,
der sich ihm doch neben Henggeler durch den Revers vom 10. Au
gust als Solidarschuldner verpflichtet hatte, und daß er nach
durchgeführter Verwertung am gleichen Tage, als er das Mobi
liar käuflich erworben hatte, dasselbe der Frau Henggeler mietweise
überließ, so erscheint die Annahme als unabweisbar, daß der
Zweck seines Vorgehens geradezu darin bestand, der Frau Heng
geler dieses Mobiliar vor dem Zugriffe der Gläubiger zu retten.
Demnach sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 288
unzweifelhaft auch in seiner Person vorhanden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als begründet erklärt, und
in Abänderung des Urteils der Appellationskammer des zürcheri
schen Obergerichts vom 27. Februar 1897 die Klage abgewiesen.