- Urteil vom 10. Juni 1897 in Sachen Altorfer,
Knopfli Weber gegen Nordostbahngesellschaft.
A. Am 20. Juni 1896 hat die Instruktionskommission des
Bundesgerichts folgenden Urteilsantrag erlassen:
- Die Nordostbahn hat an die Expropriaten zu bezahlen:
A. Für die Grundstücke im mittleren Hard:
Für Nr. 26 per m2 6 Fr. 60 Cts.
Für Nr. 24, 25 und 27 per m2 5 Fr. 50 Cts.
Für Nr. 28 37 per m2 4 Fr. 40 Cts.
Für die abzutretenden Gebäude 60,000 Fr.
c. Für Minderwert des verbleibenden Teils von Ordn. Nr. 27
Fr. 50 Cts. per m2
B. Für die Liegenschaften in der Herdern und am Letzigraben:
Für die Ordn. Nr. 49 und 59 per m2 1 Fr. 45 Cts.
64 66, 68 und 72 per m2 1 Fr. 55 Cts.
77 und 78 per m2 1 Fr. a Cts.
83 und 86 per m2 2 Fr. 75 Cts.
"
80, 81 und 82 per m2 2 Fr. 20 Cts.
"
88 und 89 per m2 2 Fr. 45 Cts.
abzutretende Bäume 400 Fr.
C. Für die Liegenschaften Ordn. Nr. 111 und 112 (Flurbuch
205 und 204) in der Stüdlianwand per m2 14 Fr.
2. Im übrigen hat es bei den zwischen den Parteien getroffe
nen Vereinbarungen sein Verbleiben und werden diese bei ihren
Zugeständnissen behaftet. Die weitergehenden Begehren der Expro
priaten sind abgewiesen, selbstverständlich mit Ausnahme derjeni
gen, deren Erledigung an den Civilrichter verwiesen ist (Art. 23).
3. Die auf Grund von Dispos. 1 oben zu bezahlenden Ent
schädigungsbeträge sind zu 5 % vom Tage der Inangriffnahme
des Terrains, und, soweit diese erst nach dem Entscheid der
Schätzungskommission stattgefunden hat, bezw. stattfindet, überdies
für die Zwischenzeit zwischen dem Tage des Entscheides der
Schätzungskommission und dem Tage der Inangriffnahme des
Terrains zu 4 % zu verzinsen.
4. Die 210 Fr. betragenden Instruktionskosten werden aus
dem Baarvorschuß der Bahngesellschaft berichtigt; es steht indes
der letztern das Recht zu, einen Drittel mit 70 Fr. an der den
Expropriaten zukommenden Entschädigung in Abzug zu bringen.
5. Die außergerichtlichen Kosten der Parteien werden gegen
seitig wettgeschlagen.
6. Mitteilung.
B. Dieser Urteilsantrag ist zunächst von keiner Partei ange
nommen worden. In einer Eingabe vom 4. Juni 1897 stellten
die Expropriaten folgende Anträge:
- Der Prozeß sei zu sistiren, bis in den beim Bundesgericht
pendenten Prozessen über Nachbarland, das teils ebenfalls laut
Planauflage vom Januar 1894, teils laut Planauflage vom Ja
nuar 1895 in Expropriation gefallen sei, die Expertisen eingegan
gen sein werden.
- Wenn dies nicht geschehe, so werde jetzt schon Aktenvervoll
ständigung verlangt, und zwar:
a. Durch Ober oder Ergänzungsexpertise über die Fragen, wie
hoch das Land in der Herdern auf August 1895 und das übrige
Expropriationsareal auf Anfang 1896 zu taxieren sei, als auf
den Zeitpunkt der Übernahme, ob die Experten alle von den Ex
propriaten erwähnten Kaufsgeschäfte berücksichtigt, und ob sie die
betreffenden Kaufpreise als fingiert angesehen haben, eveni. warum,
ferner: auf welche Kaufverträge sich die Bemerkungen der Exper
ten beziehen, daß im Fertigungsakt höhere Preise angesetzt seien,
als wirklich vereinbart wurden, und endlich: warum dem Land
in der Herdern die Bauplatzqualität abgesprochen worden sei.
b. Durch Abnahme des von den Expropriaten beantragten
Zeugenbeweises dafür, daß die von ihnen angeführten Kaufver
träge keine fingierten gewesen seien.
3. Gestützt auf das Resultat dieser Aktenvervollständigung ver
langen die Expropriaten Erhöhung der in Dispof. 1 A a und
in Dispos. 1 B und C zugesprochenen Landpreise auf die in der
Rekursschrift geforderten Beträge.
4. Eventuell werde beantragt:
a. Erhöhung der Landentschädigung im mittlern Hard auf 6 Fr.
83 Cts. 8 Fr. 33 Cts., d. h. auf den Preis, zu dem das
Nachbarland am Mühleweg laut den Akten im Juli 1894 von
Franceschetti an Hasler und von diesem an Zadra verkauft wor
den sei.
b. Erhöhung der Landentschädigung in der Herdern auf 3 Fr.
30 Cts. 4 Fr. 75 Cts., d. h. auf den Preis, zu dem die
Nachbargrundstücke Kat. Nr. 115, 118 und 124 a in der Herdern
im September 1894 von der Vormundschaftsbehörde namens Ge
schwister Aberli an F. Schmid, und die Nachbargrundstücke Kat.
Nr. 44, 46, 137 und 2272 daselbst im Mai 1894 von Hug und
Kons. an Amsler verkauft worden seien.
c. Jedenfalls Erhöhung um mindestens 25% über die in der
Expertise angegebenen Werte pro Januar 1894 (anstatt um bloß
circa 10 %).
In der heutigen Hauptverhandlung erneuerte der Anwalt der
Expropriaten diese Anträge. Der Anwalt der Expropriantin pro
testierte gegen die Sistierung des Prozesses, und beantragte, den
Urteilsantrag zum Urteil zu erheben. Für den Fall, als der Ur
teilsantrag nicht in seiner Gesamtheit bestätigt würde, beantragte
er eine Ergänzung der Expertise in dem Sinne, daß die Expro
priationsobjekte auf den Zeitpunkt der Augenscheinsverhandlung
vor Schätzungskommission geschätzt werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In seinen Entscheidungen in Sachen Baumann gegen N.
O.-B (Amtl. Samml. der bundesgerichtl. Entsch., Bd. XXII, S. 56,
Erw. 4) und Mathys gegen N. O. B. hat das Bundesgericht
ausgesprochen, daß für die Schätzung der dem Expropriaten ge
bührenden Entschädigung wegen der aus der Expropriation ihm
erwachsenden Vermögensnachteile grundsätzlich die Wertverhältnisse
zur Zeit der Planauflage maßgebend seien, daß dagegen, sofern
sich diese Verhältnisse seit der Planauflage für den Expropriaten
günstiger gestaltet haben, auf den Zeitpunkt der Schätzung durch
die Schätzungskommission dann abzustellen sei, wenn sich das Ver
fahren vor Schätzungskommission nicht (wie es die Intention des
eidg. Expropriationsgesetzes erfordert) unmittelbar an die Plan
auflage, bezw. an die damit verbundene Eingabefrist angeschlossen
hat, indem es in diesem Falle unbillig wäre, dem Expropriaten
die in der Zwischenzeit eingetretene Werterhöhung nicht zu Gute
kommen zu lassen. Als Zeitpunkt der Schätzung der Schätzungs
kommission ist aber derjenige zu verstehen, wo die Verhandlung
vor der Schätzungskommission stattfindet. Denn bei dieser Ver
handlung werden die definitiven Begehren von den Parteien ge
stellt und begründet und findet die Besichtigung der der Ab
schätzung unterliegenden Objekte statt ( 16 des Reglements für die
Schätzungskommissionen); in diesem Termine macht also die
Schätzungskommission ihre Wahrnehmungen, welche für die Fällung
ihres Entscheides maßgebend sind. Auf diesen Zeitpunkt ist auch
im vorliegenden Falle, da zwischen der Planauflage und der Ein
leitung des Schätzungsverfahrens geraume Zeit verflossen ist,
grundsätzlich abzustellen. Nun beruht allerdings der Instruktions
antrag auf einer Wertung der Expropriationsobjekte aus einer
spätern Zeit, nämlich derjenigen, auf welche der Entscheid der
Schätzungskommission datiert ist; allein dadurch sind jedenfalls die
Expropriaten nicht verkürzt worden, indem nach ihrer eigenen
Behauptung die Preise bis zu diesem letztern Zeitpunkt stetsfort
gestiegen sind; von der Anordnung einer neuen Schätzung auf
Grund des maßgebenden frühern Zeitpunkts könnte daher höch
stens dann die Rede sein, wenn von Seite der Expropriantin ein
diesfälliger Antrag gestellt worden wäre; nun hat aber diese letz
tere den Urteilsantrag in seiner Gesamtheit angenommen, indem
sie Ergänzung der Expertise in dem angedeuteten Sinne nur even
tuell, nämlich für den Fall verlangt, daß aus andern Gründen
eine Aktenvervollständigung eintreten sollte, in erster Linie jedoch
Bestätigung des Urteilsantrages beantragt. Dagegen behaupten
die Expropriaten, es müssen die Preise zur Zeit der Besitznahme
durch die Bahngesellschaft, welche im August 1895 bezüglich des
Landes in der Herdern, und Anfang 1896 bezüglich des übrigen
Expropriationsareals stattgefunden habe, oder diejenigen zur Zeit
der Plangenehmigung (April 1896) als maßgebend erklärt wer
den. Nun ist allerdings richtig, daß nur ein bundesrätlich geneh
migter Plan eine geeignete Grundlage für den Expropriations
prozeß bildet, und deshalb ein Expropriat nicht verhalten werden
kann, vor erfolgter Plangenehmigung auf das Schätzungsver
fahren sich einzulassen. Die Expropriaten wären daher unzwei
felhaft berechtigt gewesen, die Einlassung vor der Schätzungs
kommission mit dem Hinweis darauf, daß die Pläne noch nicht
genehmigt seien, zu verweigern, oder, sofern sie diesen Mangel
erst später entdeckten, die Kassation des bisherigen Verfahrens zu
verlangen. Da sie dies jedoch nicht gethan, und auch heute nicht
einmal ein dahin zielender Antrag gestellt worden ist, so muß
angenommen werden, sie seien mit der Durchführung des Expro
priationsverfahrens auf Grundlage der stattgehabten Planauflage
trotz des bezeichneten Mangels einverstanden. Mit Rücksicht auf
dieses Einverständnis der Expropriaten ist also das bisherige Ver
fahren, auch soweit es der Plangenehmigung voranging, als gül
tig zu betrachten, und es erweist sich somit die Behauptung als
unbegründet, daß für die Schätzung auf einen frühern Zeitpunkt,
als denjenigen der nachträglichen Plangenehmigung nicht abgestellt
werden dürfe; denn unter diesen Umständen greift auch hier die
Erwägung Platz, daß die Schätzung schlechterdings nur auf die
Gegenwart, nicht auch auf die Zukunft sich richten kann, und
daher die Expropriaten dadurch, daß sie die Gültigkeit des durch
geführten Schätzungsverfahrens anerkennen, sich auch der Ein
wendung begeben, daß die Schätzung durch die Schätzungskommis
sion auf den Zeitpunkt der Plangenehmigung, welcher ja damals
noch ganz ungewiß war, hätte gerichtet werden sollen. Lag es aber
der Schätzungskommission ob, auf die gegenwärtigen, d. h. zur
Zeit ihrer Schätzung bestehenden, Wertverhältnisse abzustellen, so
blieb dieser Zeitpunkt auch für die bundesgerichtlichen Experten
maßgebend, indem die Entschädigung durch das Bundesgericht auf
der gleichen Grundlage, wie durch die Schätzungskommission fest
gestellt werden muß.
Daß sodann der Zeitpunkt der Besitzergreifung gegenüber dem
jenigen der Schätzung durch die Schätzungskommission nicht aus
schlaggebend sein kann, ist bereits in dem citierten Entscheide des
Bundesgerichts in Sachen Baumann gegen N. O. B. ausgeführt
worden, und es mag hier einfach auf die Erwägungen jenes Ur
teils verwiesen werden.
2. Erscheinen nun aber die Einwendungen, welche die Expro
priaten mit Bezug auf den für die Schätzung maßgebenden Zeit
punkt erhoben haben, als unzutreffend, so fehlt auch ihrem Antrag
auf Sistierung des Prozesses bis zum Eingang der Expertisen in
Expropriationsstreitigkeiten über Nachbarland jede Berechtigung:
denn abgesehen davon, daß jeder einzelne Expropriationsprozeß ein
selbständiges Verfahren für sich bildet, die in diesem Verfahren
gemachten prozessualischen Erhebungen die abschließende Grundlage
der richterlichen Entscheidung bilden, und die Thatsache, daß ähn
liche Fälle demnächst zur Beurteilung gelangen, somit eine Sistie
rung des bereits instruierten Prozesses so wie so nicht zu recht
fertigen vermöchte, kommt hier nun eben in Betracht, daß in jedem
einzelnen Falle, trotz gleichartiger lokaler Verhältnisse, die Schätzung
eine verschiedene sein kann und muß, je nach dem Stand der
Wertverhältnisse zur Zeit der Schätzung durch die Schätzungs
kommission, so daß die Expertise in den von den Expropriaten an
gezogenen neuen Expropriationsfällen nur unter der Voraussetzung
im vorliegenden Prozesse mit Erfolg verwertet werden könnten,
als dieselben sich auf den gleichen Zeitpunkt wie hier bezögen,
bezw. beziehen müßten. Letzteres ist jedoch von den Expropriaten
gar nicht behauptet worden, und trifft offenbar auch nicht zu.
3. Im weitern haben nun die Expropriaten die Richtigkeit der
Schätzung der bundesgerichtlichen Experten bemängelt, und dabei
namentlich nähern Ausweis darüber verlangt, wieso sie zu ihren
Ansätzen gelangt seien. Allein die in dem Gutachten enthaltene
Begründung ist durchaus hinreichend, um darzuthun, daß die Ex
perten ihre Aufgabe mit der erforderlichen Sorgfalt und Sach
kunde gelöst haben. Daß sie dabei von unrichtigen thatsächlichen
Annahmen oder von einer irrtümlichen Auffassung über ihre
Aufgabe ausgegangen seien, kann nicht behauptet werden. Mit
Unrecht haben die Expropriaten sich darüber beschwert, daß die
Experten erklärten, sie setzen etwas Mißtrauen in die Höhe ge
wisser Kaufpreisangaben, indem sie aus zuverlässiger Quelle er
fahren hätten, daß häufig die notarialischen Fertigungen nicht mit
den wirklichen Verkaufspreisen übereinstimmen, sondern häufig höhere
Preise aufweisen. Muß schon im allgemeinen gesagt werden, daß
die Experten bei der Schätzung der den Expropriaten aus der
Expropriation erwachsenden Vermögensnachteile nicht unbedingt an
die Kaufpreise gebunden sind, welche sich für die jeweilen in Frage
stehende Gegend aus den Notariatsprotokollen ergeben, sondern
daß daneben auch dem eigenen fachmännischen Urteil der Experten
ein bestimmender Einfluß auf ihre Taxation zukommt, so unter
liegt im weitern keinem begründeten Zweifel, daß die Experten
vollständig im Rahmen ihrer Aufgabe handeln, wenn sie die aus
den Notariatsprotokollen ersichtlichen Kaufpreise nicht nur auf ihre
Angemessenheit, sondern auch darauf prüfen, ob dieselben den
wirklichen Abmachungen unter den Kontrahenten entsprechen; denn
es ist ja selbstverständlich, daß nicht der zu Protokoll gegebene,
sondern nur der wirkliche Inhalt der zur Vergleichung herangezo
genen Käufe einen richtigen Anhaltspunkt für die vorzunehmende
Schätzung bietet. Wenn nun die Experten erklären, sie hätten er
fahren, daß die notarialischen Fertigungen häufig nicht mit den
wirklichen Kaufpreisen übereinstimmen, so besteht kein Grund, in
diese Erklärung irgend welche Zweifel zu setzen; ebenso dars
vollständig dem Ermessen der Experten anheimgestellt bleiben, ob
die Quelle, aus der sie die in Rede stehende Erfahrung geschöpft
haben, als zuverlässige bezeichnet werden dürfe, und muß daher
das Begehren, die Experten hierüber zu Rede zu stellen, als eine
zu weit gehende Zumutung zurückgewiesen werden. Aus diesen
Gründen ist sowohl der von den Expropriaten gestellte Antrag
auf Anordnung einer Oberexpertise bezw. auf Ergänzung der Ex
pertise, sowie derjenige auf Einvernahme von Zeugen über die
Übereinstimmung der in den Notariatsprotokollen eingetragenen
Kaufpreise mit den wirklich vereinbarten abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dispositive 1 bis 5 des Urteilsantrages werden zum Urteil er
hoben.