- Urteil vom 19. Mai 1897 in Sachen Rolli.
A. Durch Gesuch vom 15. März 1897 verlangten die nächsten
Verwandten des Gottlieb Rolli von und in Oberbalm, geb. 1876,
daß über letztern wegen Verschwendung die Bevogtung verhängt
werde. Die zuständige Vormundschaftsbehörde von Oberbalm stimmte
diesem Antrage zu, und durch Verfügung vom 16. März verhängte
der Regierungsstatthalter von Bern unter Berufung auf Art. 5,
Ziff. 1 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungs
fähigkeit und Satz. 213 des bernisch. Civilgesetzbuches gegen Rolli
die Bevogtung. In formeller Beziehung stützte sich die Verfügung
offenbar auf Satz. 217 des bernischen Civilgesetzbuches, die lautet:
Pflichtet die Vormundschaftsbehörde dem ihr ..
mitgeteilten
Antrage der Verwandten, oder pflichten diese dem ihnen mitgeteilten
Antrage der Vormundschaftsbehörde bei, so soll der Regierungs
statthalter der Person, die es betrifft, sogleich einen Vogt ver
ordnen,
B. Gegen die Bevogtungsverfügung hat namens des Gottlieb
Rolli Fürsprech Hänni in Bern rechtzeitig den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. In erster Linie wird gel
tend gemacht, das Vorhandensein eines Bevogtungsgrundes
bloß behauptet, nicht aber, wie es Art. 5 des Bundesgesetzes über
die persönliche Handlungsfähigkeit vorsehe, aktenmäßig festgestellt.
Und sodann wird ausgeführt, das eingeschlagene Verfahren enthalte
eine Rechtsverweigerung, da Rekurrent ohne nähere Untersuchung
und ohne daß man ihn über den Bevogtungsantrag einvernom
men habe, unter Vormundschaft gestellt worden sei. Dieses Ver
fahren genüge allerdings den Vorschriften des bernischen Civil
gesetzbuches. Allein es sei augenscheinlich, daß das kantonale Recht
da weichen müsse, wo ein durch bundesrechtliche Normen geschütz
tes Individualrecht dadurch verkümmert werde. Der Antrag geht
auf Aufhebung der Bevogtungsverfügung vom 16. März.
C. Das Regierungsstatthalteramt Bern trägt in einer Ver
nehmlassung vom 8. Mai 1897 auf Abweisung des Rekurses an.
Zunächst wird ausgeführt, daß ja wohl die thatsächlichen Voraus
setzungen zur Bevogtung wegen Verschwendung gegenüber Gottlieb
Rolli vorhanden gewesen seien: Nicht nur habe Rekurrent innert
weniger als 1½ Jahren sein kleines Vermögen um mehr als
2000 Fr. zurückgebracht, sondern er habe bis zur Stunde noch
keine anhaltende und entsprechende Beschäftigung gesucht, was bei
seinem Alter und seiner Konstitution leicht möglich gewesen wäre.
In Bezug auf den zweiten Rekursgrund sodann wird geltend
gemacht: Daß Rekurrent über das Bevogtungsbegehren nicht ein
vernommen worden sei, habe seinen Grund darin, daß Gefahr im
Verzuge gewesen und das Mittel einer provisorischen Verfügung
den Behörden nicht zur Verfügung gestanden sei. Die Vormund
schaftsbehörde von Oberbalm hatte sich in einer Antwort vom
- Mai 1897 in ähnlichem Sinne ausgesprochen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der erste Beschwerdegrund des Rekurrenten ist nicht stich
haltig. Nach den thatsächlichen Feststellungen der kantonalen Be
hörden, die das Bundesgericht ohne anderes anzunehmen hat,
kann kein Zweifel sein, daß die Bevogtungsverfügung materiell
mit Bundesrecht nicht in Widerspruch steht. Denn es beruht kei
neswegs auf einer rechtsirrtümlichen Auffassung über den Begrif
der Verschwendung im Sinne der Ziff. 1 des Art. 5 des Bundes
gesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit, noch auf einer
willkürlichen Subjunktion des Thatbestandes unter diesen Begriff,
wenn das Regierungsstatthalteramt Bern die Voraussetzungen zur
Bevogtung wegen Verschwendung als vorhanden angenommen hat.
2. Dagegen muß der Rekurs aus dem zweiten, formellen Ge
sichtspunkte der Rechtsverweigerung, bezw. der Verweigerung des
rechtlichen Gehörs geschützt werden. Zwar entspricht das beobach
tete Verfahren den Vorschriften des bernischen Civilgesetzbuches.
Allein, wie im Rekurse richtig bemerkt ist, vermögen auch kanto
nale Gesetze vor bundesrechtlich garantierten Individualrechten nicht
standzuhalten. Zu letztern gehört aber das Recht, in einem Ver
fahren, in dem es sich um Entzug der persönlichen Handlungs
fähigkeit, also eines Stückes der persönlichen Freiheit handelt,
zuvor einvernommen zu werden. Es ist dies ein so allgemein an
erkannter und so wichtiger Grundsatz jedes Prozeßverfahrens, daß
er, auch wenn er nicht ausdrücklich in das Verfassungsrecht Auf
nahme gefunden hat, doch als Bestandteil des allgemeinen verfas
sungsmäßigen Prinzips der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze,
das überhaupt den Schutz der Bürger vor behördlicher Willkür in
sich schließt, betrachtet werden muß (s. Amtl. Samml. der bundes
ger. Entsch., Bd. XXI, S. 329). Mit diesem Grundsatz ist ein
Verfahren, wie es in Satz. 217 des bern. Civilgesetzbuches vor
gesehen ist, nicht in Einklang zu bringen; vielmehr hat der zu
Bevogtende, soweit dies überhaupt thunlich ist, ein verfassungs
mäßiges Recht darauf, über einen Bevogtungsantrag, mag derselbe
immerhin von den aufsichtsberechtigten Verwandten und der Vor
mundschaftsbehörde gemeinsam gestellt sein, gehört zu werden. Die
Unhaltbarkeit des in Satz. 217 des bern. Civilgesetzbuchs sank
tionierten Systems ergiebt sich übrigens auch daraus, daß dabei,
wie in der Rekursschrift richtig bemerkt ist, der Schutz, den Art, 5
des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit gewährt,
allzu leicht ein völlig illusorischer werden kann. Ist aber die Be
vogtungsverfügung unter Mißachtung eines verfassungsmäßigen
Rechts des Rekurrenten zu stande gekommen, so muß sie aufge
hoben werden. Daran kann der Umstand nichts ändern, daß Ge
fahr im Verzuge sein mochte. Denn die Dringlichkeit der Sache
vermag eine Beiseitesetzung der Kautelen, auf deren Beobachtung
der zu Bevogtende einen verfassungsmäßigen Anspruch hat, nicht
zu rechtfertigen. Überdies ist nicht abzusehen, wieso nicht durch
wie sie, allerdings nicht gerade
eine provisorische Verfügung
für diesen Fall, in Satz. 218 des bern. Civilgesetzbuchs vorgesehen
ist jener Gefahr hätte begegnet werden können. Die Kompe
tenz dazu kann dem Regierungsstatthalter, als der zunächst zur
Beschlußfassung über einen Bevogtungsantrag berufenen Behörde,
jedenfalls nicht abgesprochen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene Ver
fügung des Regierungsstatthalteramts Bern aufgehoben.