- Urteil vom 6. Mai 1897 in Sachen
Lussy und Konsorten.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 1895 hatte Nikolaus
Lussy für sich und eine Anzahl anderer nidwaldenscher Gülten
besitzer beim Bundesgericht den Antrag gestellt, es möchte der
Beschluß der Landsgemeinde von Nidwalden vom 13. Oktober
1895, durch den der bisherige Art. 15 der kantonalen Verfassung
aufgehoben und durch eine neue Bestimmung ersetzt wurde, als
ungültig erklärt und aufgehoben werden, unter Auferlegung der
Kosten an den Verfassungsrat des Kantons Nidwalden. Laut
Entscheid vom 29. Januar 1896 trat das Bundesgericht auf den
Rekurs, soweit er sich auf Verletzung der Bundesverfassung stützte,
wegen Inkompetenz, soweit dagegen Verletzung der Kantonsver
fassung behauptet war, zur Zeit nicht ein. Dieser Entscheid ist
den Rekurrenten im Dispositiv sofort, in vollständiger Ausferti
gung bald nachher mitgeteilt worden. Nachdem dann die Bundes
versammlung dem neuen Verfassungsartikel im Juni 1896 die
eidgenössische Gewährleistung erteilt hatte, reichte Nikolaus Lussy
für sich und Konsorten einen vom 29. Juni datierten neuen
staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht ein, mit folgenden
materiellen Anträgen: 1. Das h. Bundesgericht wolle das am
- April abhin von der h. Landsgemeinde des Kantons Unter
walden nid dem Wald beschlossene Einführungsgesetz zum neuen
Art. 15 unserer Kantonsverfassung, soweit es die vor 1. Januar
1883 errichteten Gülten betrifft, aufheben. 2. Mit diesem Be
schluß fällt dann auch für obbenannte Hypotheken das Auf
und Abkündungsrecht dahin; eventuell 3. a sei von den vor
- Mai 1751 errichteten Pfundgülten für 3 Kapitalverlust
und b für die nach 9. Mai 1751 bekannten Pfundgülten wegen
Entwertung derselben an die Gülteneigentümer voller Schaden
ersatz zu leisten ; unter Kostenfolge für den Verfassungsrat des
Kantons Nidwalden. Im Eingange des Rekurses wurde zudem
darauf hingewiesen, daß die Rekurrenten im Dezember 1895 einen
Rekurs gegen den Landsgemeindebeschluß vom 13. Oktober 1895
eingereicht hätten, der noch nicht erledigt sei. Nach zweimaligem
Schriftenwechsel und nachdem Nikolaus Lussy und Konsorten in
zwei weitern Eingaben vom 24. und 31. Oktober 1896 ihren
Standpunkt dargelegt hatten, erkannte das Bundesgericht unterm
5, Nøvember: 1. Mit ihren Hauptanträgen unter Ziffer 1 und
2 der Rekursschrift vom 29. Juni 1896 betreffend Aufhebung
des erwähnten Einführungsgesetzes im angegebenen Umfange
sind die Rekurrenten abgewiesen. 2. Auf die eventuellen Anträge
der Rekurrenten unter Ziffer 3 der Rekursschrift betreffend Scha
denersatz wird nicht eingetreten. 3. Damit ist der Rekurs der
nämlichen Rekurrenten, vom 15. Dezember 1895, betreffend Auf
hebung des Art. 15 der Kantonsverfassung von Nidwalden
definitiv in abweisendem Sinne erledigt. 4. Die Rekurrenten
haben die Ausfertigungsgebühren und Kanzleiauslagen mit
37 Fr. 50 Cts. zu bezahlen. Dieses Urteil ist den Rekurrenten,
nachdem ihnen schon gleich nach der Ausfällung das Dispositiv
eröffnet worden war, unterm 12. Dezember 1896 in Abschrift
mitgeteilt worden.
B. Mit Eingabe vom 11. Januar 1897 reichten Nikolaus
Lussy und Mithafte beim Bundesgericht ein Revisionsbegehren ein,
das sich gegen die bundesgerichtlichen Urteile vom 29. Januar
und 5. November 1896 richtet. Gegen ersteres wird eingewendet,
daß den Parteien, entgegen den Vorschriften in Art. 21 und 51
des Bundesgesetzes über das Verfahren vor Bundesgericht in bür
gerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 22. November 1850, von dem
Tage der Urteilsfällung keine Mittheilung gemacht worden sei, mit
dem Beifügen, wahrscheinlich werde das Bundesgericht am 29. Ja
nuar 1896 überhaupt keine Sitzung gehabt haben, wie man denn
auch den Gerichtsentscheiden entnommen habe, daß am 29. Januar
1896 ein ganz anderer Gerichtsfall behandelt und entschieden
worden sei. Der diesbezügliche Antrag lautet: Es sei das Ur
teil vom 29. Januar 1896, weil ganz inkorrekt, als nicht zu
Recht bestehend erklärt. Was dann das Urteil vom 5. Novem
ber 1896 betrifft, so wird zunächst geltend gemacht, der neue
rt. 15 der Kantonsverfassung sei schon formell entschieden an
fechtbar, weil mit der Revision des Art. 15 nicht auch diejenige
aller mit dem neuen Artikel im Widerspruch stehenden Bestimmun
gen vorgesehen und vorgenommen worden sei; namentlich wäre
es unbedingt erforderlich gewesen, daß gleichzeitig mit der erfolgten
Annahme des Art. 15 auch die Art. 13 und 43 der Verfassung
einer Revision unterzogen worden wären. Da solches nicht
geschehen, so seien die Art. 13 und 43 und alle andern Artikel
der Verfassung, die nicht speziell revidiert worden, in bisheriger
voller Rechtskraft geblieben. Darauf gestützt wird das Begehren
gestellt: Art. 15 sei dem Art. 13 und übrigen angerufenen Ar
tikeln der Kantonsverfassung als gleichwertig zu betrachten.
Ferner beschweren sich die Rekurrenten gegen Dispositiv 3 des
Urteils vom 5. November 1896 deshalb, weil sie auf einer Auf
hebung des Art. 15 der Kantonsverfassung überhaupt nicht be
harrt hätten. Dies sei in ihrer Eingabe vom 24, Oktober 1896
ausdrücklich hervorgehoben worden, und auf die bezügliche Stelle
hätten sie den Präsidenten des Bundesgerichts vor der Verhand
lung vom 5. November noch speziell aufmerksam gemacht. Aller
dings hätten sie verlangt, daß auch der Rekurs vom 15. Dezem
ber 1895 seine Erledigung zu finden habe, jedoch nur in dem
Sinne, wie dies rechtzeitig angezeigt worden sei, worüber hoffent
lich kein Zweifel bestehen könne. Das bezügliche Revisionsbegehren
lautet: Es sei Dispositiv 3 des bundesgerichtlichen Urteils vom
5./6. November 1896 dahin umzuändern: Art. 15 der Kan
tonsverfassung sei aus angeführten Gründen mit Art. 13 und
übrigen Artikeln der Kantonsverfassung als gleichwertig zu be
trachten, sowie auch von der Abweisung der Rekurrenten, be
treffend Aufhebung desselben, Umgang zu nehmen. Endlich wer
den auch Dispositiv 1 und 2 des Urteils vom 5. November
1896 angefochten: Das Einführungsgesetz zum neuen Art. 15
der Verfassung sei schon vom Landrat, trotz Protest, in verfas
sungswidriger Weise an die Landsgemeinde zulässig erklärt wor
den. Der dann angenommene Gegenvorschlag aber sei nach Art. 41
litt. a der Kantonsverfassung vollständig unzulässig gewesen. In
8 sei zudem eine Verfassungserläuterung des neuen Art. 15
enthalten, was hier nicht zutreffend sei (Art. 48, Abs. 2 der
Kantonsverfassung). Dabei wird auf verschiedene Aktenstücke vom
Februar, März und April 1896 verwiesen. Weiter wird das Ein
führungsgesetz auch deshalb als formell anfechtbar hingestellt, weil
darin keine Bestimmung über die Aufhebung widersprechender Ge
setze und Verordnungen enthalten sei. Dann falle aber insbesondere
in Betracht, daß das Einführungsgesetz, insbesondere 8 dessel
ben, mit Art. 13 der Verfassung im Widerspruch stehe. Dem
gemäß wird beantragt, es sei in Abänderung der neu hinzuge
kommenen Motive das Dispositiv 1 des Urteils vom 5. No
vember 1896 aufzuheben, und ferner: 1. Das hohe Bundes
gericht wolle das am 26. April abhin von der h. Landsgemeinde
des Kantons Unterwalden nid dem Wald beschlossene Einfüh
rungsgesetz zum neuen Art. 15 unserer Kantonsverfassung, so
weit es die vor 1. Januar 1883 errichteten Gülten betrifft
aufheben. 2. Mit diesem Beschluß fällt dann auch für obbe
nannte Hypotheken das Auf und Abkündigungsrecht dahin.
Endlich wird darauf hingewiesen, daß im mehrerwähnten bundes
gerichtlichen Urteil auf Fol. 16, Zeile 11 statt 12. Oktober es
heißen sollte 13. Oktober. Eine dem Revisionsbegehren zur
nähern Orientierung beigelegte Eingabe vom gleichen Datum,
11. Januar 1897, beschäftigt sich zunächst mit den Voten der
Berichterstatter der eidgenössischen Räte über die Frage der Ge
währleistung des neuen Art. 15 der nidwaldenschen Verfassung,
und mit einem Schreibfehler, der bei Mitteilung des Dispositivs
des Urteils vom 5. November 1896 mituntergelaufen war (als
Datum des Rekurses vom 29. Juni war der 22. Juni 1896
genannt worden), verlangt sodann eine klarere Auseinanderhaltung
von Dispositiv 2 und 3, kommt weiter darauf zurück, daß die
Rekurrenten ihren Antrag auf Aufhebung des Art. 15 der Ver
sassung nicht aufrecht erhalten hätten, und daß es mit dem Urteil
vom 29. Januar 1896 nicht richtig zugegangen sei, sucht darzu
thun, daß der Rekurs Jann und Konsorten von dem Rekurs
Lussy und Konsorten wohl zu unterscheiden sei, und schließt mit
der Reproduktion einer am 5. November 1896 dem Bundes
gerichte eingereichten, die bestehenden Gültverhältnisse betreffenden
Zuschrift. Am 18. Januar langte eine weitere, umfangreiche Ein
gabe vom 16. Januar ein, in der im Anschluß an die Botschaft
des Regierungsrates des Kantons Nidwalden über das Begehren
um Revision der Gültartikel vom 6. März 1893 neuerdings
meist rechtshistorische Bemerkungen über die Gültfrage vorgebracht
werden. Als Beweismittel wurden, außer der erwähnten regie
rungsrätlichen Botschaft, verschiedene Auszüge aus den Verhand
lungsprotokollen des Regierungsrates, das Sachenrecht von De
schwanden, ein Landratsbeschluß vom 15. Februar 1888, eine
Botschaft des Landrates vom 25. September 1895 und Auszüge
aus den Gültprotokollen vom 1800 bis 1814 genannt. Am
18./20. Januar 1897 erfolgte eine weitere Eingabe der Rekur
renten mit dem Begehren, das Bundesgericht wolle an Hand des
Art. 193 und 192, Ziffer 1 und fernere Ziffer des Bundes
gesetzes vom 22. November 1850 die Frist zur Eingabe der Revi
sionsbegehren von der Zustellung des Urteils (12. Dezember
1896) an gerechnet, auf 3 Monate als gesetzliche Frist erachten,
und in der ferner verlangt wird, es sei über die nidwaldenschen
Gültprotokolle, da die bezüglichen Angaben der Gegenpartei mit
den eigenen Auszügen nicht übereinstimmen, eine Expertise zu ver
anstalten. Im übrigen enthält diese Eingabe im wesentlichen
Wiederholungen der frühern Behauptungen; neu ist nur die Be
rufung auf Art. 4 des Bundesgesetzes vom 22. November 1850,
wonach das Gericht einer Partei weder mehreres noch anderes
zusprechen darf als sie selbst verlangt, noch weniger als die
Gegenpartei anerkannt hat.
C. Der Verfassungsrat des Kantons Nidwalden schließt in
seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 1897 auf Abweisung
des Revisionsbegehrens, unter Kostenfolge für die Impetranten.
Die Einwendungen gegen Art. 15 der Verfassung und das Ein
führungsgesetz seien nichts neues und durch das Urteil vom
5. November 1896 erledigt. Auf die daherigen Anträge der Re
kurrenten sei deshalb nicht zurückzukommen. Das Begehren, es sei
Art. 15 als den übrigen Verfassungsartikeln gleichwertig zu er
klären, sei neu und könne schon deshalb nicht gutgeheißen werden.
Übrigens sei klar, daß die formell gültige Annahme neuer
Verfassungsbestimmungen alle entgegenstehenden Vorschriften ipso
jure aufhebe. Gegenüber der Behauptung, daß auf der Aufhebung
des Art. 15 der Verfassung nicht beharrt worden sei, wird dar
auf aufmerksam gemacht, daß mit dem Rekurs vom 29. Juni
1896 thatsächlich nicht nur das Einführungsgesetz, sondern der
Verfassungsartikel selbst angefochten wurde. Im übrigen werde,
was das Urteil vom 5. November 1896 betrifft, keine einzige
neue Thatsache und kein neues Beweismittel angeführt, das zur
Revision führen könnte, und zwar weder im Revisionsbegehren
selbst, noch in der erläuternden Eingabe, und was die Anfechtung
des Entscheides vom 29. Juni 1896 betreffe, so brauche nur auf
Art. 183 O. G. verwiesen zu werden. Die Eingabe vom 16. Ja
nuar endlich könne, soweit die Revision sich auf Art. 192, Ziff. 1
des Gesetzes vom 12. November 1850 stütze, wegen Verspätung
nicht mehr in Berücksichtigung gezogen werden, und Art. 192,
Ziff. 2 eodem treffe nicht zu, da das einzige neue Aktenstück,
das angeführt werde, die landrätliche Botschaft vom 6. März
1893, damals in jedermanns Hände gekommen sei.
D. In einer Replik vom 10. April 1897, ersetzt durch eine
berichtigte Replik vom 20. gl. Mts., wird es unternommen, zu
folge Untersuch in den Archivprotokollen und weitern Erkundi
gungen die Unhaltbarkeit der Einwendungen des Verfassungs
rates gründlich zu widerlegen, wobei jedoch im wesentlichen nur
bereits gesagtes wiederholt wird. Hervorzuheben ist bloß, daß in
dieser Eingabe die Art. 95, 96 und 98 des Organisationsgesetzes
192, 193, 197 und 198 des Bundesgesetzes vom 22. November
1850, sämtlich citiert, daß zur Begründung der Beschwerde wegen
Abweisung des Rekurses vom 15. Dezember 1895 speziell die
Bestimmungen in Art. 192, Ziff. 1, litt. c und d angerufen
werden, und daß sich die Rekurrenten zum Schluß darüber be
schweren, daß das Urteil vom 5. November 1896, trotzdem es
von der II. Abteilung ausgefällt wurde, doch so laute, als ob es
von der 1. Abteilung herrühre, und daß die Motive des Urteils
Jann und Genossen wesentlich anders lauten, als diejenigen im
Urteil Lussy und Genossen. Beigefügt wird, daß die Datums
verschreibung im Urteil vom 5. November 1896 ein verzeihlicher
Frrtum sei. Der Replik wurde eine Menge von Akten, teils Aus
züge aus den Archivprotokollen von Stans, teils Imprimate und
Schriftstücke, die auf die Gültfrage überhaupt und die Revision
des Gültenartikels im besondern Bezug haben, beigelegt.
E. In einer Eingabe vom 20. April wird, gestützt auf Art. 197
des Gesetzes vom 22. November 1850, das
Ansuchen gestellt,
es möchte die Erläuterung und Berichtigung von Schreibfehlern
oder Irrtümern in Eingaben der Rekurrenten selbst vorgenommen
werden. Zwei später eingelegte Ausstandsbegehren gegen Mit
glieder des Bundesgerichts wurden abschlägig beschieden, ebenso
vom Präsidenten ein Gesuch um Sistierung des Urteils vom
5. November 1896. Eine letzte Zuschrift vom 4. Mai enthält
nichts neues. Nebenbei hatten Rekurrenten unter mehreren Malen
auch über die Art, wie der Regierungsrat des Kantons Nid
walden nunmehr in der Gültfrage vorgehe, Bericht erstattet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Vorweg müssen die Eingaben der Rekurrenten über das
Verhalten des Regierungsrates von Nidwalden seit Erlaß des
bundesgerichtlichen Urteils vom 5. November 1896 von der ge
richtlichen Diskussion über das heute zu beurteilende Revisions
begehren ausgeschlossen werden. Dieselben beziehen sich auf neue
Vorgänge, die dem Bundesgerichte niemals zur Beurteilung vor
gelegen sind.
- Das in der Eingabe vom 18. Januar 1897 gestellte Zwi
schengesuch, dahin gehend, es möchte das Bundesgericht an Hand
der Art. 193 und 192, Ziff. 1 ff. des Bundesgesetzes vom
- November 1850 die Frist zur Eingabe der Revisionsbegehren
auf 3 Monate von der Zustellung des Urteils an erstrecken, muß
abgewiesen werden, weil nach Art. 42 O. G. und Art. 65 des
erwähnten Bundesgesetzes gesetzlich bestimmte Fristen durch den
Richter nicht erstreckt werden können.
- Revisions und Erläuterungsbegehren sind nach Art. 188
nach Maßgabe der Art. 95 ff. O. G. auch gegenüber staatsrecht
lichen Entscheidungen des Bundesgerichts zulässig in den im
Bundesgesetze vom 22. November 1850 vorgesehenen Fällen.
Dieses bestimmt über die Revision in den Art. 192 196:
Art. 192. Die Revision eines vom Bundesgerichte ausge
fällten Civilurteiles ist zulässig:
- In Fällen von Nichtigkeit. Diese ist vorhanden:
a. wenn die Vorschriften des Organisationsgesetzes über die
Bundesrechtspflege, betreffend die Besetzung des Gerichts, verletzt
wurden;
b. wenn die Bestimmungen der Art. 2, 4 und 181 dieses
Prozeßgesetzes nicht beobachtet wurden
c. wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche That
sachen aus Versehen gar nicht, oder auf irrtümliche Weise ge
würdigt hat
d. wenn einzelne Punkte der Klage oder Widerklage unbeur
teilt geblieben sind.
- Wenn der Impetrant entschiedene Beweismittel auffindet,
deren Beibringung ihm im frühern Verfahren unmöglich ge
wesen war.
- Wenn auf dem Wege des Strafprozesses erwiesen wird,
daß ein Richter, der an der Ausfällung des Urteils Teil ge
nommen hatte, bestochen war, oder daß die Gegenpartei des Im
petranten oder ein zu ihren Gunsten Handelnder ein Verbrechen
oder Vergehen verübt hatte, um das in Frage liegende Urteil
auszuwirken.
Art. 193. Das Nevisionsgesuch muß jedoch in den Fällen
des Art. 192, Ziff. 1 innerhalb eines Monates vom Empfange
der schriftlichen Ausfertigung des Urteils, und in den übrigen
Fällen innerhalb dreier Monate von der Entdeckung des Revi
sionsgrundes an gerechnet, bei Strafe des Ausschlusses, bei dem
Gerichte anhängig gemacht werden.
Art. 194. Nach Ablauf von fünf Jahren kann die Revision
eines Urteils bloß noch in den in Art. 192, Ziff. 3 vorgesehenen
Fällen nachgesucht haben.
Art. 195. Über die Zulässigkeit der Revision findet eine münd
liche Verhandlung vor dem Gerichte, welches das Urteil ausge
fällt hat, statt. Wird das Revisionsgesuch zugelassen, so kann
der Impetrant innerhalb dreier Monate Klage auf Abänderung
des frühern Urteils und Zurückerstattung der infolge desselben
gemachten Leistungen einreichen.
Art. 196. Das Revisionsgesuch bewirkt keinen Aufschub der
Vollziehung des angefochtenen Urteils, insofern das Gericht bei
Gestattung der Revision nichts anderes verfügt.
Und über die Erläuterung sagt Art. 197: Wenn die Bestim
mungen eines Urteils dunkel, unvollständig, zweideutig oder sich
widersprechend sind, sowie wenn dieselben Redaktions oder Rech
nungsfehler enthalten, so soll das Gericht auf Ansuchen einer
Partei die Erläuterung oder Berichtigung verfügen.
4. Was nun zunächst das Begehren um Revision des Urteils
vom 29. Januar 1896 betrifft, so könnte dasselbe nur noch in
Behandlung gezogen werden, wenn es sich auf den Revisions
grund des Art. 192, Ziff. 3 1. c. stützen würde. Der hier vor
gesehene Thatbestand wird nun aber nicht einmal behauptet. Des
halb kann auf dieses Begehren wegen Versäumung der Revisions
frist nicht eingetreten werden. Übrigens mag bemerkt werden:
Gegenüber der Vermutung, es sei am 29. Januar 1896 über
haupt kein Entscheid über den damals hängigen Rekurs des
N. Lussy und Konsorten ausgefällt worden, wird lediglich auf
das Gerichtsprotokoll verwiesen, aus dem den Rekurrenten ein das
Urteil über ihren Rekurs enthaltender Auszug zugestellt worden
ist. Zu Unrecht sodann berufen sich dieselben für ihre Beschwerde
darüber, daß sie vom Verhandlungstermine nicht in Kenntnis ge
setzt worden seien, auf die Art. 21 und 51 des Bundesgesetzes
vom 22. November 1850. Diese Vorschriften gelten für das Ver
fahren in staatsrechtlichen Streitigkeiten überhaupt nicht. Vielmehr
trifft dies bezüglich Art. 183 des Bundesgesetzes über die Orga
nisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 zu, der be
stimmt: Die staatsrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichts
erfolgen in der Regel auf Grundlage eines durch einen Instruk
tionsrichter zu leitenden schriftlichen Verfahrens. Ausnahmsweise
kann, wenn eine Partei es verlangt und besondere Gründe da
für vorliegen, das Bundesgericht eine mündliche Schlußverhand
lung anordnen. In der Regel hat demgemäß eine Vorladung
zu der Verhandlung über derartige Fälle nicht zu erfolgen und
unterbleibt ferner auch eine bloße Terminsanzeige. Allerdings
hatte die ständerätliche Kommission zum Geschäftsbericht des Bun
desgerichts pro 1880 das Postulat gestellt, es sei dasselbe einzu
laden, die Tagfahrt für die Entscheidungen staatsrechtlicher Streit
fälle den Parteien zur Kenntnis zu bringen oder den letztern die
motivierten Erkenntnisse mit möglichster Beförderung zuzustellen.
Es war jedoch dieser Antrag nicht zum Beschlusse erhoben wor
den, und in seinem Geschäftsbericht pro 1881 hat überdies das
Bundesgericht ausdrücklich sich für Beibehaltung des bisherigen
Zustandes ausgesprochen (vgl. B. B. von 1882, II, 694), der
dann auch seither keine Anderung erfahren hat. Es mag beige
fügt werden, daß auch im Revisionsverfahren eine mündliche Ver
handlung oder eine Terminsanzeige nach dem Gesetze (Art. 96
O. G.) nur stattfindet, wenn dies das Bundesgericht für ange
messen hält. Da hiefür kein Grund vorlag, ist eine Ladung oder
Mitteilung des Termins auch hier unterblieben. Ein telegraphisches
Gesuch der Rekurrenten, von letzterm in Kenntnis gesetzt zu
werden, ist erst nach Ausfällung des Entscheides eingelangt.
5. Was nun die das Urteil vom 5. November 1896 betreffen
den Revisionsanträge betrifft, so beschweren sich die Rekurrenten
vornehmlich darüber, daß der Rekurs vom 15. Dezember 1895
abgewiesen worden sei, trotzdem sie erklärt hätten, daß darauf nicht
beharrt werde. Sie berufen sich dabei (allerdings erst in der
Replik) ausdrücklich auf die Bestimmungen in Art. 192, Ziff. 1
litt. c und d des Gesetzes vom 22. November 1850. Überdies
scheinen sie die litt. b der Ziff. 1 des genannten Artikels in An
spruch nehmen zu wollen, indem sie auch den Art. 4 des er
wähnten Gesetzes als verletzt bezeichnen, der den Grundsatz iuder
ne eat ultra petita partium ausspricht und wegen dessen Miß
achtung nach jener litt. b die Revision anbegehrt werden kann.
Alle diese Revisionsgründe treffen jedoch vorliegend nicht zu, weil
es an der behaupteten thatsächlichen Voraussetzung mangelt. Nicht
nur zielte der Rekurs vom 29. Juni 1896, der allerdings formell
nur gegen das Einführungsgesetz zum neuen Art. 15 der Ver
fassung gerichtet war, materiell auf eine Aufhebung des letztern
selbst, wie sie im Rekurs vom 15. Dezember 1895 anbegehrt
war, ab, sondern es wurde auch im spätern Rekurse ausdrücklich
darauf aufmerksam gemacht, daß der frühere noch nicht er
ledigt sei; ferner haben die Rekurrenten in einer Zuschrift vom
17. August 1896 auf ein Schreiben vom 8. Februar verwiesen,
worin mitgeteilt war, daß sie den staatsrechtlichen Rekurs (wor
unter nur derjenige vom 15. Dezember 1895 verstanden sein
konnte) endgültig zum Entscheide bringen wollten; auch in der
Eingabe vom 24. Oktober betonten sie nachdrücklich, daß sie den
Rekurs vom 15. Dezember 1895 nicht zurückgezogen hätten und
zum Schlusse heißt es: Wir geben uns der angenehmen Hoffnung
hin, es werden unsern Gesuchen entsprochen und laut dieser Ein
gabe unser Rekurs vom 15. Dezember 1895 vorerst oder dann
unsere beiden Rekurse gemeinsam vom h. Bundesgericht behandelt
und beurteilt werden; endlich wurde in einer Eingabe vom
31. Oktober 1896 förmlich der Antrag wiederholt, unsern Re
kursgesuchen vom 15. Dezember 1895 und 29. Juni 1896 zu
entsprechen und den Verfassungsrat namens des Staates Nid
walden zur Kostenbezahlung an uns zu verpflichten. Da nun
der Rekurs vom 15. Dezember 1895 sachlich nur ein Begehren
enthielt, nämlich das Begehren um Aufhebung des neuen Art. 15
der Verfassung, das durch das Urteil vom 29. Januar 1896
nicht definitiv erledigt, auf das vielmehr nur zur Zeit nicht ein
getreten worden war, ist klar, daß nach den erwähnten Vorgängen
angenommen werden mußte, es werde nun eine definitive Beurtei
lung dieses Rekurses verlangt, und hieran vermag der Satz in
der Eingabe vom 24. Oktober 1896: Bei der seit Einreichung
des Rekurses vom 15. Dezember 1895 veränderten Sachlage
der Gewährleistung des Art. 15, gehen wir von Aufhebung
desselben ab, ein Satz, der im Widerspruch steht mit dem
ganzen übrigen Verhalten der Rekurrenten, nichts zu ändern,
mag immerhin vor der Verhandlung noch speziell auf denselben
hingewiesen worden sein. Können sich aber darnach die Rekur
renten nicht darüber beschweren, daß das Bundesgericht im Urteil
vom 5. November 1896 auch ihren Rekurs vom 15. Dezember
1895 definitiv erledigt hat, so ist auch der mit dieser Beschwerde
im Zusammenhang stehende Revisionsantrag, es sei Art. 15 der
Verfassung als gleichwertig zu erklären mit Art. 13 und Art. 43,
soweit er auf der gleichen Begründung beruht, zu verwerfen.
6. Dieser Antrag, der übrigens im Rekursverfahren nicht ge
stellt worden ist, kann aber auch nicht gutgeheißen werden, soweit
derselbe auf einer selbständigen materiellen Begründung beruht.
Dem Inhalt dieser Begründung nach können diesbezüglich als
Revisionsgründe überhaupt nur in Betracht fallen die Bestimmun
gen in Ziff. 1, litt. c und in Ziff. 2 des Art. 192 des Gesetzes
vom 22. November 1850. Welches nun aber die erheblichen
aktenkundigen Thatsachen sein sollen, die gar nicht oder irrtümlich
gewürdigt worden sind, wird nicht gesagt und ebenso wenig wird
behauptet, daß die Rekurrenten neue Beweismittel entdeckt hätten,
deren Beibringung ihnen im frühern Verfahren unmöglich gewesen
wäre. Soweit sich die daherigen Anbringen der Rekurrenten nicht
in Wiederholungen von schon früher Gesagtem bewegen, wird im
Gegenteil nichts geltend gemacht, was nicht auch im frühern Ver
fahren hätte vorgebracht werden können, und zwar gilt dies so
wohl von den Anbringen über die Entstehungsgeschichte des
Art. 15, als von denjenigen über dessen Tragweite mit Bezug
auf das bisherige nidwaldensche Gültenrecht und das zeitliche
Geltungsgebiet des neuen Verfassungsartikels. Die rechtlichen
Ausführungen der Rekurrenten aber, die im Grunde stets darauf
hinauslaufen, daß dem neuen Art. 15 der Verfassung rechtliche
Virksamkeit nicht beizulegen sei, da er mit Art. 13 und 43 der
Verfassung im Widerspruch stehe, sind nicht geeignet, einen andern
Entscheid über die Hauptfrage zu rechtfertigen, zumal da sie durch
wegs auf einer unrichtigen Auffassung darüber beruhen, was
überhaupt das Bundesgericht als Staatsgerichtshof mit Bezug
auf den neuen Verfassungsartikel zu prüfen hatte. In der That
erschöpfte sich dessen Aufgabe in der Feststellung, daß der neue
Verfassungsartikel nicht selbst als verfassungswidrig bezeichnet
werden könne, und daß er sich mit gleicher Rechtskraft neben den
übrigen Verfassungsbestimmungen in das Verfassungsrecht des
Kantons Nidwalden einreihe, während darüber, ob und inwiefern
durch den neuen Artikel die bestehenden Verfassungsbestimmungen
beschränkt werden, und welche privatrechtlichen Wirkungen derselbe
ausübe, nicht zu entscheiden war.
7. Soweit sich das Revisionsbegehren auf die in Dispositiv 1
enthaltene Abweisung des Rekurses vom 29. Juni 1896 bezieht,
erscheint dasselbe ebenso haltlos. In Frage kommen können hier
wiederum bloß die Revisionsgründe in Ziff. 1, litt. c und Ziff.
des Art. 192 des mehrerwähnten Gesetzes. Nun sind aber vom
Bundesgericht die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Einfüh
rungsgesetzes seiner Zeit erhobenen Einwände sämtlich geprüft
worden, und daß dabei Rechtsirrtümer vorgekommen wären, haben
die Rekurrenten nicht nachzuweisen vermocht. Was sie sodann
neues vorbringen, ist einerseits nicht neues Material im Sinne
der angeführten Ziff. 2 des Art. 192, und andrerseits ist alles,
was geltend gemacht wird, betreffend das Zustandekommen des
Einführungsgesetzes und betreffend das Fehlen einer Klausel, wo
nach entgegenstehende Bestimmungen aufgehoben werden, durchaus
unerheblich für die Frage, welche das Bundesgericht bei Beurtei
lung des Rekurses vom 29. Januar 1896 zu beantworten hatte,
die Frage nämlich, ob durch dasselbe verfassungsmäßige Rechte
der Bürger verletzt worden seien. Für die Antwort auf diese
Frage sind auch die angerufenen Beweismittel ohne Bedeutung
und was eine Expertise über die eingelegten Akten daran sollte
ändern können, ist vollends nicht abzusehen. Wenn schließlich die
Rekurrenten dem Bundesgericht daraus einen Vorwurf machen
wollen, daß die Motive im Urteil Jann und Konsorten nicht
vollständig gleich lauten, wie in dem über ihren Rekurs ausge
fällten, so ist hiegegen zu bemerken, daß sie diese Motive doch
nicht berühren, wie sie denn auch sonst stets mit Nachdruck be
tont haben, daß ihr Vorgehen von demjenigen von Jann und
Konsorten wohl zu unterscheiden sei.
8. Der Angriff auf Dispositiv 2 des Urteils vom 5. Novem
ber 1896 ist in der Revisionsschrift nicht näher begründet, und
es handelt sich daher wohl bloß um eine Rechtsverwahrung, der
im Revisionsurteil Aufnahme zu gewähren kein Grund vorliegt,
zumal da, wie dies auch schon im angefochtenen Urteile vom
5. November 1896 deutlich ausgesprochen wurde, dem Bundes
gerichte als Staatsgerichtshof die Kompetenz abgeht, über die
eivilrechtlichen Schadenersatzansprüche, die die Rekurrenten zu haben
vermeinen, zu erkennen.
9. Die sogenannten Erläuterungs und Berichtigungsbegehren
endlich können, soweit sie sich auf Eingaben der Rekurrenten selbst
beziehen, von vorneherein nicht berücksichtigt werden, da sich das
in Art. 197 des Gesetzes vom 22. November 1850 vorgesehene
Verfahren nur auf die Erläuterung von Urteilen bezieht. Der
einzige Fehler sodann, der im angefochtenen Urteile selbst enthalten
ist, besteht darin, daß einmal als Datum der Landsgemeinde, an
der der neue Art. 15 der Verfassung angenommen wurde, der
12. statt der 13. Oktober genannt wird. Wenn nämlich weiter
behauptet wird, nach der Urteilsausfertigung müsse man anneh
men, dasselbe rühre von der I. Abteilung her, so ist dies völlig
aus der Luft gegriffen. Der wirklich vorhandene Fehler aber
eignet sich in keiner Weise zu einem Berichtigungs oder Erläu
terungsverfahren vor dem erkennenden Gericht selbst. Solche, den
Sinn und die Tragweite nicht im geringsten beeinträchtigende oder
auch nur entstellende, offenbar auf einem bloßen Verschrieb be
ruhende Irrtümer sind einfach durch die mit der Ausfertigung
des Urteils betraute Kanzlei zu berichtigen, und an sie mögen sich
daher Rekurrenten in diesem Punkte wenden.
10. Da das Revisionsverfahren, wie es begründet wurde, einen
Erfolg von vorneherein nicht haben konnte, und da die Einleitung
desselben offenbar auch dazu dienen sollte, den Anschein zu er
wecken, daß die Angelegenheit, soweit verfassungsrechtliche Fragen
zu entscheiden waren, durch das Urteil vom 5. November 1896
noch nicht endgültig erledigt sei; da ferner die Art und Weise,
wie die Rekurrenten verfahren sind, zeigt, daß bei ihnen jedenfalls
auch trölerische Tendenzen obwalteten, so rechtfertigt sich nicht nur
die Auferlegung einer mit Rücksicht auf den Umfang und die
Verworrenheit der Eingaben hoch zu bemessenden Gerichts
gebühr und einer außerrechtlichen Entschädigung an die Gegen
partei, sondern auch die Verfällung zu einer Ordnungsbuße.
Übrigens mag beigefügt werden, daß die Rechtskraft des neuen
Art. 15 der Nidwaldner Verfassung und des Einführungsgesetzes
dazu niemals suspendiert war, indem die Erhebung des staats
rechtlichen Rekurses eine solche Wirkung nicht auszuüben ver
mochte, und eine provisorische Sistierungsverfügung im Sinne
des Art. 185 O. G. niemals erlassen worden ist. Ebenso wenig
hatte die Einreichung des Revisionsbegehrens zur Folge, daß die
Rechtskraft des Urteils vom 5. November 1896 suspendiert wor
den wäre, und ist auch in dieser Richtung etwas anderes durch
besondern Erlaß nicht verfügt worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Soweit die Rekurrenten Revision des bundesgerichtlichen
Urteils vom 29. Januar 1896 verlangen, wird auf das Begehren
nicht eingetreten.
- Im Übrigen, d. h. soweit sich die Revisionsanträge auf das
bundesgerichtliche Urteil vom 5. November 1896 beziehen, werden
dieselben als unbegründet abgewiesen.
3. Desgleichen werden die Rekurrenten mit ihren Berichtigungs
und Erläuterungsbegehren abgewiesen.
4. Denselben wird gestützt auf Art. 221, Abs. 2 O. G. eine
Gerichtsgebühr von 100 Fr. auferlegt. Ferner haben sie gemäß
Art. 221, Abs. 3 O. G. für die Schreibgebühren und Kanzlei
auslagen, betragend 47 Fr. 50 Cts., aufzukommen. Außerdem
haben sie an die Gegenpartei, den Verfassungsrat des Kantons
Nidwalden, eine außerrechtliche Entschädigung von 30 Fr. zu
leisten (Art. 224 O. G.).