- Urteil vom 6. Mai 1897 in Sachen Wyß.
A. Joseph Wyß von Hünenberg (Kt. Zug) siedelte im Novem
ber 1896 von Horw (Kt. Luzern), wo er ungefähr zwei Jahre
gewohnt hatte, mit seiner Ehefrau nach Sarnen über. In Horw
war derselbe fruchtlos ausgepfändet worden, was nach luzernischem
Rechte dessen Einstellung im Aktiv und Passivwahlrecht zur Folge
hatte ( 22 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 30. Mai 1891). In Sarnen
übt Wyß das Gärtnerhandwerk aus, während seine Ehefrau ein
Geschäft angefangen hat. Auf ein bald nach deren Einzug bei der
Gemeindebehörde von Sarnen eingereichtes Begehren um Bewilli
gung der Niederlassung erhielt Wyß keinen förmlichen Bescheid.
Nach einem Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom
- Dezember 1896 ist dasselbe immerhin vom Gemeindepräsidenten
von Sarnen der genannten Behörde vorgelegt worden, die jedoch
mit Rücksicht darauf, daß der Petent nicht mehr im Besitze des
Aktivbürgerrechts sei, beschloß, denselben aufzufordern, innerr
14 Tagen den Kanton zu verlassen. Da ferner auch in Sarnen
gegen Wyß Verlustscheine ausgestellt werden mußten, überwies ihn
der Regierungsrat gleichzeitig zur Strafabwandlung dem Poli
zeigericht von Obwalden. Dieses holte einen Bericht der Gemeinde
behörde von Horw ein, der dahin lautete, Wyß habe während
eines fast dreijährigen Aufenthaltes daselbst zu Strafklagen nicht
Anlaß geboten, doch müßten oder könnten ihm wegen etwas leicht
sinnigen Geschäftsbetriebes und Schuldenmachens Vorwürfe ge
macht werden. Gestützt hierauf und die eingelegten Verlustscheine
erklärte dann das Gericht unterm 29. Dezember 1896, Wyß habe
sich der fruchtlosen Pfändung schuldig gemacht und stellte den
selben demgemäß in Anwendung von Art. 26 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs, sowie Art. 83, Abs. 1 der
daherigen kantonalen Vollziehungsverordnung bis zur Befriedigung
seiner Gläubiger, bezw. bis zur gesetzlichen Rehabilitation im Ak
tivbürgerrecht ein. Nach Einlage von neuen Verlustscheinen wurde
unterm 6. Februar die ausgefällte Einstellung bestätigt. Inzwi
schen hatte sich die Ehefrau Wyß selbständig um Bewilligung der
Niederlassung bei der Gemeindebehörde von Sarnen beworben.
Unterm 13. Januar 1897 hatte jedoch der Regierungsrat von
Obwalden, an den das Begehren von der Gemeindebehörde von
Sarnen mit dem Antrag auf Abweisung überwiesen worden war
beschlossen, dem Gesuche dermalen nicht zu entsprechen, dies mit
Rücksicht darauf, daß Frau Wyß in ungetrennter Ehe mit ihrem
Manne Joseph Wyß lebt und dieser somit als Familienhaupt
angesehen werden muß, daß demselben aber selbst, weil nicht im
Besitze des Aktivbürgerrechts, die Niederlassung verweigert wor
den, sowie ferner, daß wenn in analogen Fällen die Niederlas
sung alsdann der Ehefrau erteilt werden müßte, die einschlägigen
Bestimmungen des Art. 45 der Bundesverfassung illusorisch wür
den. Von diesem Beschlusse war der Frau Wyß am 23. Januar
1897 Kenntnis gegeben worden, und am 13. Februar erhielt der
Ehemann im Auftrage des Regierungsrates von der Standes
kanzlei die nochmalige Aufforderung, den Kanton bis spätestens
zum 1. März zu verlassen, unter Androhung polizeilicher Ab
schiebung. Auf Anfrage vom 16. hin endlich wurde dem Joseph
Wyß am 18. durch die Standeskanzlei förmlich mitgeteilt, daß
ihm die Niederlassung in Gemäßheit von Art. 45 der Bundes
verfassung nicht erteilt worden sei, weil er als fallit nicht im
Besitze des Aktivbürgerrechts sich befinde.
B. Mit Eingabe vom 22. Februar 1897 erhoben die Eheleute
Wyß, vertreten durch Fürsprech Dr. Gelzke in Luzern, gegen die
regierungsrätlichen Beschlüsse und Verfügungen, wonach ihnen die
Niederlassung in Sarnen verweigert wurde, den staatsrechtlichen
Rekurs beim Bundesgericht. Nach einer Kritik über das beobach
tete Verfahren wird wesentlich geltend gemacht: Dem Joseph Wyß
sei das Aktivbürgerrecht nicht durch strafgerichtliches Urteil ent
zogen worden; vor seiner Übersiedelung nach Horw sei er nie
bestraft worden und das Urteil des Polizeigerichts von Nidwalden
vom 29. Dezember 1896 könne erstlich überhaupt nicht in Betracht
fallen, weil es auf die Verhältnisse ankomme, wie sie bei der Ein
reichung des Gesuches um Erteilung der Niederlassungsbewilligung
vorlägen, und zweitens sei dasselbe kein Strafurteil, wofür auf
den Fall Dahinden, und die vom Nationalrate damals angenom
menen Erwägungen (Salis, Bundesrecht, Bd. II, Nr. 412) ver
wiesen wird: Sei aber die Verweigerung der Niederlassung gegen
über dem Ehemann Wyß verfassungswidrig, so falle auch der
Grund, weshalb der Ehefrau dieselbe nicht gestattet worden sei,
dahin.
C. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden trägt in seiner
rnehmlassung auf Abweisung des Rekurses an. Er giebt zu,
daß Wyß bei Stellung seines Niederlassungsgesuches nicht vor
bestraft gewesen sei, stellt aber dann fest, daß derselbe bei seiner
Übersiedlung nach Sarnen schon von Luzern her wegen Ausstel
lung von Verlustscheinen das Aktivbürgerrecht eingebüßt und daß
er schon vor der Behandlung des Niederlassungsgesuches für Ob
walden daselbst wegen fruchtloser Pfändung die gerichtliche Ein
stellung im Aktivbürgerrecht verwirkt habe. Es sei nämlich, wird
in letzterer Beziehung bemerkt, das Niederlassungsgesuch des Re
kurrenten, das zunächst nicht förmlich gestellt, sondern nur ange
kündigt worden, durch den Regierungsrat am 4. Dezember 1896
nur anticipando abschlägig beschieden worden, und erst am
13. Januar 1897 sei ein definitives Gesuch, und zwar von Frau
Wyß, zur Behandlung vorgelegen, d. h. erst nach Ausfällung des
Urteils vom 29. Dezember 1896. Letzteres müsse, da die Bestim
mung in Art. 83 der obwaldenschen Vollziehungsverordnung zum
eidgenössischen Betreibungs und Konkursgesetz eben auf dem Un
terschied zwischen verschuldetem und unverschuldetem Konkurs, bezw.
verschuldeter und unverschuldeter fruchtloser Pfändung beruhe, als
eigentliches Strafurteil betrachtet werden, wie denn auch in der da
herigen Praxis jeweilen darauf abgestellt worden, ob dem Konkur
siten oder Ausgepfändeten eine Schuld beizumessen sei, bezw.
welchem Grade ihn ein Verschulden treffe. Der Fall Dahinden sei
dem vorliegenden keineswegs analog und überhaupt nicht typisch;
namentlich gehe es nicht an, die vom Nationalrat damals ange
nommenen Motive zu verwerten, da diese vom Ständerat aus
drücklich abgelehnt worden seien. Überdies habe sich die Auffassung
über die Tragweite des Art. 45 B. V. im Laufe der Jahre geän
dert, wie aus einigen neuern Entscheidungen des Bundesrates und
der Bundesversammlung erhelle, z. B. denjenigen in Sachen Hän
ger, Frauenfelder, Graf und A. Näf (Salis, Bundesrecht, Nr. 426
bis 429). In letzterem Falle sei die Niederlassungsverweigerung
geschützt worden, weil Petent wegen leichtsinnigen Falliments im
Aktibürgerrecht eingestellt gewesen sei. Es liege sogar die Vermu
tung nahe, daß der Ständerat im Falle Dahinden den feinen Un
terschied zwischen Einstellung im Aktivbürgerrecht infolge straf
gerichtlichen Urteils, oder ohne ein solches, nicht habe machen
und grundsätzlich den Mangel des Aktivbürgerrechts als Grund
für Verweigerung der Niederlassung habe billigen wollen. Nun
sei Jos. Wyß schon in Horw des leichtsinnigen Schuldenmachens
beschuldigt gewesen und in Obwalden sei eine schärfere Beurteilung
durch das Polizeigericht von Obwalden einzig deshalb erfolgt, weil
es sich eben nicht um unverschuldete fruchtlose Pfändung gehandelt
habe. Angesichts dieses Urteils aber habe man dem Rekurrenten
die Niederlassung verweigern können. Dann habe aber auch das
Gesuch der Ehefrau abgewiesen werden müssen, da diese nicht
selbständig die Niederlassung erwerben könne, sondern diesbezüglich
dem Ehemann, als Familienhaupt, folge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beschluß des Regierungsrates von Obwalden, durch
den der Ehemann Wyß mit seinem Gesuche um Bewilligung der
Niederlassung in Sarnen abgewiesen worden ist, und die gegen
denselben erlassenen Ausweisungsverfügungen stützen sich in recht
licher Beziehung auf Art. 45, Al. 2, B. V., wonach die Nieder
lassung denjenigen verweigert werden kann, die infolge strafgericht
lichen Urteils nicht im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren
sind. Die Niederlassungsverweigerung gegenüber der Ehefrau Wyß
sodann beruht nicht auf einem besondern, gegen sie vorliegenden
Grunde, sondern lediglich darauf, daß ihr kein selbständiges Recht
auf Niederlassung zustehe, daß sie vielmehr in dieser Beziehung
das Schicksal des Ehemannes teilen müsse. Es frägt sich somit
in erster Linie, ob wirklich auf den Ehemann Wyß die angeführte
Bestimmung in Art. 45, Abs. 2, B. V. zutreffe.
2. Der Regierungsrat von Obwalden giebt selbst zu, daß Jos.
Wyß vor seiner Übersiedlung nach Sarnen niemals bestraft wor
den sei. Wenn trotzdem darauf Gewicht gelegt werden will, daß
derselbe in Horw schon leichtsinnig Schulden gemacht habe, so ist
dies, da ja nicht behauptet wird, daß deshalb eine Bestrafung er
folgt sei, völlig unverständlich. Ist aber überhaupt ein Strafurteil
gegen Wyß vor seinem Wegzug von Horw nicht ergangen, so
kann auch davon keine Rede sein, daß ihm vor jenem Zeitpunkie
infolge eines strafgerichtlichen Urteils die bürgerlichen Rechte und
Ehren entzogen gewesen wären. Derselbe war allerdings dieser
Rechte im Kanton Luzern nicht mehr teilhaftig. Allein es beruhte
dieser Zustand keineswegs auf einem strafgerichtlichen Urteil, sondern
auf der Thatsache, daß Wyß in Horw fruchtlos ausgepfändet
worden war, einer Thatsache, an die nach luzernischem Recht
( 22 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetze über Schuld
betreibung und Konkurs) sich von Gesetzes wegen die Folge des
Ausschlusses vom Aktiv und Passivwahlrecht im Kanton knüpft.
Dieser Thatbestand deckt sich aber nicht mit dem in Art. 45,
Abs. 2 für die Verweigerung der Niederlassung aufgestellten. Ab
gesehen davon, daß der Verlust des aktiven und passiven Wahl
rechts nicht in einem Urteil ausgesprochen wird, sondern von
Gesetzes wegen eintritt, kann der Entzug dieser Rechte infolge
Konkurses oder fruchtloser Pfändung auch nicht als Strafe be
trachtet werden. Man hat es nicht mit einer nach der objektiven
Schwere und nach der subjektiven Schuld sich richtenden strafrecht
lichen Sühne für bestimmte, die Rechtsordnung durchbrechende
Handlungen oder Unterlassungen zu thun, sondern mit einer all
gemein an bestimmte Voraussetzungen sich knüpfenden, staatsrecht
lichen Folge der amtlich durch Konkurs oder fruchtlose Pfändung
konstatierten Insolvenz, wie denn auch äußerlich der Unterschied
zwischen dieser Maßregel und den Strafandrohungen für die ei
gentlichen Betreibungs und Konkursdelikte darin sich zeigt, daß
dieselbe in einem besondern Paragraphen normiert ist. Es darf
ferner auch nicht etwa eingewendet werden, daß es auf den Grund
der Einstellung in den bürgerlichen Rechten und Ehren bei An
wendung des Art. 45, Abs. 2, B. V. überhaupt nicht ankomme.
Eine solche Auffassung ist mit dem Wortlaut der Bestimmung
schlechterdings unverträglich, und es tritt ihre Unrichtigkeit um so
greller hervor, als nach der Verfassung von 1848 (Art. 41,
Ziff. 6, litt. b) die Einstellung in den bürgerlichen Rechten und
Ehren allgemein, ohne Rücksicht darauf, ob sie auf einem straf
gerichtlichen Urteil oder auf einem andern Grunde beruhte, als
Voraussetzung für den Entzug der Niederlassung anerkannt war.
Somit kann aber die im Kanton Luzern erfolgte Einstellung des
Jos. Wyß in den bürgerlichen Rechten und Ehren von den ob
waldenschen Behörden zur Rechtfertigung der Verweigerung der
Niederlassung jedenfalls nicht beigezogen werden.
3. Fragt sich sodann, ob Jos. Wyß infolge des polizeigericht
lichen Urteils vom 29. Dezember 1896 des Rechts auf Nieder
lassung im Kanton Obwalden verlustig gegangen sei, so ist auch
dies zu verneinen. Allerdings ist es hier ein Urteil, durch das
Wyß seiner bürgerlichen Rechte und Ehren entkleidet wurde. Allein
man hat es doch auch nicht mit einem strafgerichtlichen Urteil,
einem jugement pénal, wie der französische Text lautet, zu thun.
Den Grund des Entzuges der bügerlichen Rechte und Ehren bil
dete nach Mitgabe des Urteils die bloße Thatsache, daß Wyß
fruchtlos ausgepfändet worden war. Freilich mußte dazu kommen,
daß das Gericht dem Wyß eine Schuld an der Thatsache der
fruchtlosen Pfändung beimaß; denn nach Art. 83, Al. 2 der Voll
ziehungsverordnung des Kantons Obwalden zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs findet eine solche Einstellung in
jenen Fällen nicht statt, auf die sie wegen offenbaren Nichtver
schuldens als nicht anwendbar erklärt wird. Dieser Umstand ver
mag jedoch der fraglichen Maßregel nicht Strafcharakter zu ver
leihen. Wenn schon der Entzug der bürgerlichen Rechte und Ehren
infolge Konkurs oder fruchtloser Pfändung nicht als Strafe auf
gefaßt werden kann, wo das Gesetz diese Folge allgemein, und
ohne auf die Schuld des Konkursiten oder fruchtlos Ausgepfän
deten Rücksicht zu nehmen, ausspricht, so kann dies noch weniger
zutreffen bei einer mildern Gesetzgebung, die es von einer Prü
fung über den Anteil des Betroffenen an seiner ökonomischen
Mißlage abhängig macht, ob ihm jene Rechte zu entziehen seien
oder nicht. Auch hier hat man es nicht mit einer staatlichen Re
pression gegen bestimmte Einbrüche in die Rechtsordnung, sondern
lediglich mit einer Norm darüber zu thun, daß unter gewissen
Umständen diejenigen, die ihren ökonomischen Verpflichtungen nicht
nachzukommen vermögen, von den bürgerlichen Rechten und Ehren
ausgeschlossen sein sollen. Und wenn auch nach dem Rechte von
Obwalden die Einstellung von einer Prüfung über die Schuld des
Betreffenden abhängig gemacht ist, so kann doch daraus nicht ge
folgert werden, daß Konkurs und fruchtlose Pfändung hier
sich schon objektiv als strafbare Thatbestände aufzufassen seien. Es
geht dies um so weniger an, als das obwaldensche Einführungs
gesetz selbst die Bestimmungen über die bürgerlichen Folgen des
Konkurses und der fruchtlosen Pfändung in einem besondern Titel
unter die eigentlichen Strafbestimmungen, die unter den Titeln
Ungehorsam, Pfandunterschlagung, Konkursstrafrecht und Pfän
dungsbetrug und leichtsinniges Schuldenmachen enthalten sind,
stellt. Die gleiche Unterscheidung findet sich zudem auch in der
Verfasfung des Kantons Obwalden, indem dort in Art. 32 bei
Aufzählung der von der Stimm und Wahlfähigkeit ausgeschlos
senen neben den durch strafgerichtliches Urteil Entehrten oder im
Aktivbürgerrecht Eingestellten die Falliten und solche die zum Nach
teile ihrer Gläubiger gerichtlich akkordirt haben (zu denen jetzt
auch die fruchtlos Ausgepfändeten zu rechnen sind) in einer be
sondern Kategorie aufgeführt sind, und zwar ebenfalls mit dem
Beisatz: Die Ausschließung findet indessen bei jenen Fällen nicht
statt, auf welche sie wegen offenbarer Nichtverschuldung als nicht
anwendbar erklärt wird. Es würde also geradezu dem kantonalen
Verfassungsrechte zuwiderlaufen, wenn die infolge Konkurses oder
fruchtloser Pfändung in ihren bürgerlichen Rechten und Ehren
Eingestellten den durch strafgerichtliches Urteil Entehrten gleich
gestellt werden wollten. Auf diesem Boden bewegte sich denn auch
die bisherige Praxis der Bundesbehörden, wofür insbesondere auf
die Entscheide in Sachen Frey (Salis, Bundesrecht, Bd. V, Nr. 408)
und in Sachen Dahinden (eod. Nr. 412) zu verweisen ist. Wenn
auch im letztern Falle der Ständerat den vom Nationalrat ange
nommenen Entscheidungsgründen nicht zugestimmt hat, so läßt
doch das Dispositiv des übereinstimmenden Beschlusses beider Räte
keinen Zweifel, daß man annahm, es falle ein infolge Konkurses
durch gerichtliches Urteil in seinen bürgerlichen Rechten Eingestell
ter nicht unter die Bestimmung des Art. 45, Abs. 2 B. V. Die
vom Regierungsrat von Obwalden citierten Fälle Frauenfelder
Hänger und Graf (Salis, Bd. II, Nr. 426 428) aber beziehen
sich überhaupt nicht auf die in Frage stehende Verfassungsbestim
mung in Art. 45, Abs. 2, sondern auf diejenige in Art. 45, Abs. 3
der Bundesverfassung und der Fall Näf endlich (Salis, Nr. 429
kann deshalb vorliegend nicht als Präjudiz angerufen werden,
weil dort die Einstellung in den bürgerlichen Rechten und Ehren
im Anschlusse an eine Gefängnisstrafe wegen leichtsinnigen Falli
ments, also in der That durch ein strafgerichtliches Urteil ausge
sprochen worden ist. Kann aber danach das polizeigerichtliche
Urteil vom 29. Dezember 1896 nicht als strafgerichtliches Urteil
im Sinne des Art. 45, Abs. 2 B. V. angesehen werden, so braucht
auf die weitere Beschwerde der Rekurrenten, daß dieses Urteil des
halb nicht habe in Betracht gezogen werden dürfen, weil es nach
der Stellung des Gesuches um Bewilligung der Niederlassung
ausgefüllt worden sei, nicht eingetreten zu werden.
4. Mit dem Entscheid über den Rekurs des Ehemannes ist
auch der Rekurs der Ehefrau Wyß erledigt, da sich die Weigerung,
der letztern Niederlassung zu gestatten, einzig darauf stützte, daß
dem erstern dieselbe nicht zu gewähren sei. Ob der Ehefrau selb
ständig ein Recht auf Niederlassung zugestanden wäre, braucht
deshalb nicht untersucht zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der Regierungsrat des
Kantons Obwalden, unter Aufhebung der entgegenstehenden Be
schlüsse und Verfügungen, angehalten, den Rekurrenten die Nieder
lassung in Sarnen zu bewilligen.