Jurisdiction at defendant’s domicile under Art. 59 BV

BGE 22 I 940Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I23 set 1896Annulled

Sintesi

Emma Reuter sued Jean François Gaschen in Bern for paternity-related payments. Gaschen, domiciled in Solothurn, defaulted in the Bern proceedings and was condemned to pay confinement costs, compensation to the municipality, child maintenance, and costs. On federal appeal, he argued that Art. 59 BV required suit at his domicile. The Federal Court held that the claim was a personal civil action and that the Bern court lacked jurisdiction. The default and the resulting forfeiture of procedural rights did not constitute valid submission to a prorogated forum. The appeal was therefore upheld and the Bern judgment annulled.

Regest

Art. 59 BV; personal civil claims and forum of domicile; default does not create prorogation of jurisdiction. A personal civil action must be brought at the defendant’s domicile if he is domiciled in another canton. The constitutional forum of domicile is violated when a cantonal court without domicile jurisdiction entertains the action. Mere default by the defendant, and the procedural forfeiture attached thereto under cantonal law, does not amount to submission to that court’s jurisdiction; a court that is constitutionally incompetent cannot acquire competence through its own default ruling (consid. 1-2).

Testo completo

  1. Urteil vom 30. Dezember 1896 in Sachen Gaschen. A. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 1896 hatte Namens der Emma Reuter von Blumenstein, wohnhaft in Bern, Fürsprech F. von Wattenwyl daselbst den Jean François Gaschen, der damals in Olten wohnte, auf den 23. September 1896 vor das Amtsgericht Bern geladen zur Verhandlung und Beurteilung des Rechtsbegehrens: Der Beklagte sei als Vater des von der Klägerin unterm 14. Februar 1896 geborenen, auf den Namen Irene Johanna Reuter in die Civilstandsregister eingetragenen unehelichen Kindes zu den daherigen gesetzlichen und üblichen Leistungen gegenüber ihr und ihrer Wohnsitzgemeinde zu ver urteilen, unter Kostenfolge. Im anberaumten Termine blieb der Beklagte aus und es wurde gegen denselben, nachdem er fruchtlos in's Recht gerufen worden war, die gesetzlichen Säum nißfolgen, nämlich die Verwirkung der ihm heute zu treffen obgelegenen Vorkehren ausgesprochen. Hierauf wurde die Klä gerin zum einseitigen Vortrage zugelassen und dann das Urteil dahin gefällt, daß der Beklagte verurteilt wurde: a. zu 25 Fr. Kindbettkosten an die Klägerin. b. zu 75 Fr. Entschädigung an die Wohnsitzgemeinde der selben. c) zu 90 Fr. halbjährlichen, jeweilen zum voraus zahlbaren Alimenten an die Verpflegungskosten des Kindes, auszurichten bis zum zurückgelegten 17. Altersjahre desselben. d. zu Bezahlung der auf a Fr. bestimmten Prozeßkosten an die Klägerin. B. Gegen dieses dem Jean François Gaschen am 1. Oktober 1896 mitgeteilte Urteil erhob Namens desselben Fürsprech Adrian von Arx in Olten mit Eingabe vom 9. November 1896 Rekurs beim Bundesgericht: Es habe sich um eine persönliche Ansprache gehandelt, die nach Art. 59 B. V. am Wohnsitze des Beklagten, der jene Zeit über stetsfort in bürgerlichen Rechten und Ehren gestanden sei, d. h. in Olten hätte geltend gemacht werden sollen. Durch das angefochtene Urteil sei Rekurrent in dem ihm durch die Bundesverfassung gewährleisteten Rechte auf den Gerichts stand seines Wohnsitzes verletzt worden und es sei dasselbe des halb aufzuheben. Die Rekursbeklagte Emma Reuter bestritt, daß das Amtsgericht Bern zur Beurteilung ihrer Vaterschaftsklage nicht kompetent gewesen sei und machte weiter geltend, es wäre dasselbe jedenfalls dadurch kompetent geworden, daß sich der Beklagte vor demselben eingelassen habe. Eine Einlassung aber liege darin, daß der Rekurrent durch sein Ausbleiben bei dem festgesetzten Termine auf alle ihm zu treffen obgelegenen Vor kehren so insbesondere auch auf eine allfällige Gerichtsstands einrede verzichtet habe. Durch diesen Verzicht sei ein proro gierter Gerichtsstand begründet worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es steht außer Zweifel, daß die Rekursbeklagte mit ihrer Vaterschaftsklage gegenüber dem Rekurrenten eine persönliche Ansprache civilrechtlicher Natur verfolgte. Da der Schuldner ferner unbestrittenermaßen zur Zeit der Klageanhebung nicht im Kanton Bern, sondern im Kanton Solothurn seinen Wohnsitz hatte und da weiter bis zur Leistung des Gegenbeweises anzu nehmen ist, daß derselbe aufrechtstehend war, so mußte er für jene Ansprache nach Vorschrift des Art. 59 B. V. vor dem Richter seines Wohnortes gesucht worden, und er wurde dadurch, daß das Amtsgericht Bern sich mit der Sache befaßte, in diesem, ihm verfassungsmäßig garantierten Rechte verletzt. Die Rekurs beklagte wendet nun aber ein, es sei der bernische Richter dadurch nachträglich zur Beurteilung des Anspruches kompetent geworden, daß sich der Rekurrent vor demselben eingelassen habe. Sie erblickt eine solche Einlassung darin, daß Gaschen durch sein Ausbleiben im Termine auf die Vorkehren, die er damals hätte treffen sollen, verzichtet habe. Allein erstlich ist dieser Verzicht lediglich eine Fiktion des bernischen Prozeßrechtes, die nicht ohne weiteres bei gezogen werden kann, wenn es sich um die Beantwortung der Frage handelt, ob ein von dem in Art. 59 B. V. garantierten abweichender Gerichtsstand vereinbart worden sei. Sodann aber war zur Verhängung der Säumnisfolgen über den Rekurrenten, zum Ausspruch der Verwirkung der weiteren Vorkehren bundes rechtlich doch wieder nur das Gericht des Wohnsitzes desselben

kompetent, und es ist logisch unmöglich, daß durch eine von einem inkompetenten Gerichte ausgesprochene Verfügung dasselbe kompetent werden könnte. Hieraus also kann auf eine Einlassung des Rekurrenten auf die Klage der Rekursbeklagten überall nicht geschlossen werden. Worin aber sonst bei der Unthätigkeit des Rekurrenten gegenüber der Klagsvorladung eine Vereinbarung des bernischen Gerichtsstandes erblickt werden möchte, ist uner findlich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäß das angefochtene Urteil des Amtsgerichtes Bern vom 23. September 1896 aufgehoben.

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