- Urteil vom 3. Dezember 1896
in Sachen Curti.
A. Am 4. März 1889 hatte Dr. Eugen Curti, Advokat in
Winterthur, unter Einlegung eines Maturitätszeugnisses, meh
rerer Zeugnisse über gemachte juristische Studien, eines Doktor
diploms und einer Dissertation, eines Zeugnisses des Ober
gerichtes des Kantons Zürich und eines solchen des Advokaten
Forrer in Winterthur, sowie eines Beschlusses des Vorstandes des
Vereins von Zürcher Advokaten, und endlich eines Leumundszeug
nisses des Stadtrates Winterthur, an das Obergericht des Kantons
Thurgau das Gesuch gestellt, er möchte in diesem Kanton zur
Ausübung der Advokatur zugelassen werden. Das Obergericht
hatte durch Beschluß vom 27. März 1889 dem Gesuch ent
sprochen, in Betracht, daß durch die vorgelegten Zeugnisse der
erforderliche Ausweis über erworbene Rechtskenntnisse und prak
tische Tüchtigkeit gemäß 1 des Anwaltsgesetzes vom 11. April
1880 geleistet sei. Nach der citierten Gesetzesbestimmung, die
allerdings in erster Linie die Erteilung eines thurgauischen Ad
vokatenpatentes von der Ablegung einer mündlichen und schrift
lichen Prüfung abhängig macht, kann nämlich die Ausübung
des Anwaltsberufes auch demjenigen gestattet werden, der sonst
in zureichender Weise über erworbene Rechtskenntnisse und prak
tische Tüchtigkeit den erforderlichen Ausweis liefert. Gestützt
auf die erwähnte Bewilligung des thurgauischen Obergerichtes
und unter Berufung auf Art. 5 der Übergangsbestimmungen
zur Bundesverfassung, gelangte nun Dr. Curti im Jahre 1896
mit dem Gesuche an das Obergericht des Kantons Aargau, es
möchte ihm auch für diesen Kanton die Bewilligung zur Ausübung
der Advokatur erteilt werden. Durch Beschluß vom 20. Juli
1896 wurde er jedoch mit diesem Gesuche abgewiesen, im wesent
lichen deshalb, weil nur dann, wenn dem Petenten das thur
gauische Anwaltspatent auf Grund einer Staatsprüfung erteilt
worden wäre, davon gesprochen werden könnte, daß ein Ausweis
vorliege, welcher demjenigen Ausweise gleichwertig an die Seite
zu stellen sei, die der Kanton Aargau, dessen Gesetzgebung keine
Befreiung von der staatlichen Prüfung zulasse, von seinen eigenen
Bürgern verlange. Eine gegenteilige Auffassung, wurde weiter
bemerkt, nach der einem Bewerber die Ausübung der Advokatur
im Kanton Aargau gestattet werden müßte, der auf bloße Aus
weise, nicht auf ein Examen hin in einem andern Kanton eine
Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufes erhalten habe,
müßte zur thatsächlichen Beiseitesetzung des jetzt im Kanton
Aargau vorgeschriebenen juristischen Staatsexamens und der kan
tonalen staatlichen Prüfungen überhaupt führen. Solange aber
der Bund nicht in der Lage sei, auf dem Wege der Gesetzgebung
dafür zu sorgen, daß der Ausweis der Befähigung zur Aus
übung der Advokatur für die ganze Eidgenossenschaft gültig
erworben werden könne, werde es staatsrechtlich kaum angehen,
auf dem Wege der Interpretation des Art. 5 der Übergangs
bestimmungen thatsächlich die diesbezüglichen Gesetzesvorschriften
der Kantone, die zur Ausübung der Advokatur einen auf staat
licher Prüfung basierenden Ausweis verlangten, außer Kraft zu
setzen. Es würde dies auch, wurde beigefügt, praktischen Bedenken
begegnen. Zum Schlusse wurde beiläufig darauf hingewiesen,
daß von dem Petenten jedenfalls die Verzeigung eines Zustellungs
domizils und die Leistung der vorgeschriebenen Kaution verlangt
werden müßte, bevor ihm die nachgesuchte Bewilligung erteilt
werden könnte.
B. Gegen diesen Beschluß hat Dr. Curti rechtzeitig den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. In seinem
Rekursbegehren beantragt er, es möchte das Obergericht des
Kantons Aargau angewiesen werden, seinem Gesuche um Er
teilung der Bewilligung der Advokatur im Kanton Aargau zu
entsprechen. Der Nekurrent stützt sich in rechtlicher Beziehung
auf Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung.
Er macht namentlich darauf aufmerksam, daß dieser Artikel als
Vorbedingung für die Zulassung zur Advokatur in einem Kanton
mit geschlossenem Advokatenstande nicht ein Examen verlange, und
schließt daraus, daß die ihm nach materieller Prüfung der vor
gelegten Ausweise vom Kanton Thurgau erteilte Bewilligung
zur Berufsausübung in diesem Kanton ein genügender Ausweis
im Sinne der fraglichen Bestimmung sei, ein Ausweis, den
materiell überzuprüfen dem ersuchten Kanton nicht zustehen
könne. Die Verzeigung eines Zustellungsdomizils und die Leistung
einer Kaution, wird beigefügt, stehe nicht in Frage; davon könne
erst gesprochen werden, nachdem das Patent erteilt sei und die
Anwaltspraxis faktisch ausgeübt werden wolle. Das Obergericht
des Kantons Aargau beschränkt sich in seiner Vernehmlassung
auf den Hinweis darauf, daß diese Behörde das Recht nicht
besitze, ohne vergängige Prüfung die Bewilligung zur Ausübung
der Advokatur zu erteilen, sowie auf die fernere Bemerkung, daß
der Natur der Sache nach unter dem in Art. 5 der Übergangs
bestimmungen verlangten Ausweis ein staatliches Examen ver
standen werden müsse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Artikel 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundesver
fassung, auf den sich der Rekurs stützt, erklärt Personen, welche
den wissenschaftlichen Berufsarten angehören, und welche bis zum
Erlasse der im Art. 33 vorgesehenen Bundesgesetzgebung von
einem Kantone oder von einer, mehrere Kantone repräsen
tierenden Konkordatsbehörde den Ausweis der Befähigung erlangt
haben, für befugt, ihren Beruf in der ganzen Eidgenossenschaft
auszuüben. Und der angezogene Art. 33 lautet: Den Kantonen
bleibt es anheimgestellt, die Ausübung der wissenschaftlichen
Berufsarten von einem Ausweise der Befähigung abhängig zu
machen. Auf dem Wege der Bundesgesetzgebung ist dafür zu
sorgen, daß derartige Ausweise für die ganze Eidgenossenschaft
gültig erworben werden können. Danach wurde also der
Grundsatz freier Gewerbsausübung für die wissenschaftlichen
Berufsarten durchbrochen, indem vorgesehen wurde, daß für diese
ein Ausweis der Befähigung verlangt werden könne. Immerhin
wurde auch hier Freizügigkeit geschaffen insofern, als in Aussicht
genommen wurde, den Befähigungsnachweis bundesrechtlich zu
regeln und als für die Zwischenzeit die von den Kantonen oder
von Konkordatsbehörden ausgestellten Ausweise den Inhaber zur
Ausübung des Berufs in der ganzen Eidgenossenschaft berechtigen
sollten. Wie auf den Gebieten der Niederlassung und der Gewerbs
ausübung im allgemeinen, stellt sich auch hier die allerdings an
wisse Bedingungen geknüpfte Freizügigkeit als ein verfassungs
mäßiges Recht der Bürger dar, das unter dem Schutze der
Wahrung dieser Rechte berufenen Bundesbehörden steht. Nun
darüber ein Zweifel nie bestanden, daß die Advokatur zu
wissenschaftlichen Berufsarten im Sinne der Art. 33 B. V. und
5 der Übergangsbestimmungen dazu gehört; in der That geht
nicht nur in der Schweiz, sondern auch in den übrigen, auf
ungefähr gleicher Entwicklungsstufe der Kultur und des Rechtes
stehenden Staaten, die allgemeine Auffassung dahin, daß die
Ausübung des Anwaltsberufes eine wissenschaftliche, auf ein
gehenderem Fachstudium beruhende Bildung voraussetze. Es
treffen also für diesen Beruf die angeführten verfassungsrecht
lichen Bestimmungen zu. Und da ferner hinsichtlich der Aus
übung der Advokatur ein Bundesgesetz allgemeine Bedingungen
für die Erlangung der Fähigkeitsausweise bis jetzt nicht auf
gestellt hat, so wird die Frage der Freizügigkeit in dieser
Richtung speziell und ausschließlich beherrscht durch Art. 5 der
Übergangsbestimmungen. Es stand somit dem Rekurrenten, der
glaubt, im Besitze eines kantonalen Fähigkeitsausweises im Sinne
dieses Artikels zu sein, gegen einen Beschluß, durch den ihm die
Ausübung seines Berufes in einem andern Kanton verweigert
werden wollte, das Recht des Rekurses wegen Verletzung eines
verfassungsmäßigen Rechtes an die zuständige Bundesbehörde zu.
2. Diese Behörde ist nach den gegenwärtig geltenden Bestim
mungen über die Organisation der Bundesrechtspflege das
Bundesgericht. Diesem sind nach Art. 113 Ziffer 3 B. V. zur
Beurteilung zugewiesen die Beschwerden betreffend Verletzung ver
fassungsmäßiger Rechte der Bürger, unter Vorbehalt immerhin
der durch die Bundesgesetzgebung näher festzustellenden Admini
strativstreitigkeiten. Die verfassungsmäßige Regel ist somit die,
daß zur Beurteilung von Beschwerden wegen Verletzung ver
fassungsmäßiger Rechte das Bundesgericht zuständig sei, während
sich die Zuweisung gewisser Streitigkeiten in die Kompetenz der
politischen Behörden als Ausnahme darstellt. Damit stehen auch
die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Or
ganisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893, Art. 175
Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2, völlig im Einklange. Für die Be
stimmung der in der Verfassung sogenannten Administrativ
streitigkeiten ist in der letzterwähnten Vorschrift auf Art. 189
verwiesen. Unter den hier aufgeführten Verfassungsbestim
mungen, wegen deren Verletzung nicht beim Bundesgericht,
sondern beim Bundesrat oder bei der Bundesversammlung Be
schwerde erhoben werden soll, finden sich nun aber weder Art. 5
der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung, noch Art. 33
derselben, der mit dem erstern in engstem Zusammenhang steht,
vor; und auch unter die weitere allgemein gehaltene Bestimmung:
Vom Bundesrate oder von der Bundesversammlung sind über
dies zu erledigen Beschwerden betreffend die Anwendung der auf
Grund der Bundesverfassung erlassenen Bundesgesetze, soweit
nicht diese Gesetze selbst oder gegenwärtiges Organisations
gesetz (Art. 182) abweichende Bestimmungen enthalten, können
Beschwerden wegen Verletzung der durch Art. 5 der Übergangs
bestimmungen gewährten verfassungsmäßigen Rechte nicht fallen.
Sonach ist aber zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
nach dem Wortlaut der hiefür maßgebenden Bestimmungen das
Bundesgericht kompetent.
3. Dem gegenüber darf nicht etwa geltend gemacht werden,
daß es nahe liege, die Bestimmung in Art. 189 O. G., daß die
Streitigkeiten aus Art. 31 der Bundesverfassung, der den
Grundsatz der Handels und Gewerbefreiheit aufstellt, durch die
politischen Behörden zu entscheiden seien, per analogiam auf
Art. 33 leg. cit. und Art. 5 der Übergangsbestimmungen dazu
anzuwenden. Denn da es sich hier um Ausnahmen von dem
unverkennbar zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Prinzip
handelt, wonach die Beschwerden wegen Verletzung verfassungs
mäßiger Rechte dem Bundesgerichte zugewiesen sind, so kann von
der Anwendung einer im Gesetze anerkannten Ausnahme auf
ähnliche Fälle keine Rede sein. Dazu kommt, daß im früher
Organisationsgesetz, vom 27. Brachmonat 1874, die Beschwerden
über die Anwendung des Art. 33 der Bundesverfassung (und
damit auch über den Art. 5 der Übergangsbestimmungen) aus
drücklich als Administrativstreitigkeiten, die in die Kompetenz des
Bundesrates eventuell der Bundesversammlung fielen, bezeichnet
waren. Wenn daher im Gegensatz hiezu das neue Organisations
gesetz den Art. 31 nicht mehr unter denjenigen aufführt, wegen
deren Verletzung die politischen Behörden anzurufen seien,
folgt daraus zwingender Weise, daß die Kompetenzfrage für
solche Beschwerden sich nach der Regel der Verfassung und des
Gesetzes lösen und daß somit das Bundesgericht als kompetent
zur Behandlung derselben betrachtet werden muß.
4. Freilich scheint durch die Organe, die das neue Organisa
tionsgesetz vorberieten, eine Abänderung des früheren Gesetzes in
dem fraglichen Punkte nicht beabsichtigt gewesen zu sein. Die
ursprünglichen Entwürfe führten nämlich unter den Verfassungs
artikeln, wegen deren Verletzung an den Bundesrat bezw. die
Bundesversammlung, nicht an das Bundesgericht zu rekurrieren
sei, den Art. 33 der Verfassung ebenfalls an und zwar in
gleichem Zusammenhange, in dem er im früheren Gesetze ent
halten war, nämlich mit den Art. 24, 25, 34, 39, 40 und 69.
Bei der Beratung des Gesetzes in den eidgenössischen Räten nun
wurde die Stelle, wonach die auf die genannten Artikel bezüg
lichen Beschwerden als Administrativstreitigkeiten betrachtet werden
sollten, durch die oben erwähnte allgemein lautende Bestimmung
ersetzt, daß Beschwerden wegen Anwendung der auf Grund der
Bundesverfassung erlassenen Bundesgesetze vom Bundesrate oder
von der Bundesversammlung zu entscheiden seien. Dies geschah
aber, ohne daß ein Anhaltspunkt dafür vorläge, daß damit der
Inhalt der Bestimmung hätte beschränkt werden wollen. Sondern
man scheint davon ausgegangen zu sein, daß die betreffenden
Verfassungsbestimmungen ihre Ausführung in verschiedenen
Bundesgesetzen gefunden hätten oder demnächst finden würden
so daß es nicht mehr nötig sei, die Verletzung der Verfassungs
bestimmungen selbst unter einen besondern Schutz zu stellen.
Man beabsichtigte also wohl nicht eine andere Abgrenzung der
den politischen Behörden zum Entscheid zugewiesenen Materien,
sondern wollte hiefür lediglich eine der veränderten Lage der
gebrauchen.
entsprechende andere Bezeichnung
Gesetzgebung
Dies hindert nun aber nicht, daß auch die vielleicht durch die
vorberatenden Behörden nicht gewollte Einschränkung der Kom
petenzsphäre der politischen Behörden Gesetz geworden ist. Dieses
ist in erster Linie aus sich selbst heraus zu interpretieren. Der
Wortlaut ist der erste und vornehmste Auslegungsfaktor; und
wenn dieser an sich klar ist, so kann davon höchstens dann ab
gegangen werden, wenn er in Widerspruch steht mit anderen
Bestimmungen oder mit dem Grundgedanken und Zweck des
Gesetzes, oder wenn dessen Anwendung zu Resultaten führt, die
sich mit der allgemeinen Rechtsauffassung nicht vertragen. Wo
eine solche Ausnahme nicht zutrifft, kann es denn auch dem
klaren Wortlaut des Gesetzes gegenüber nichts darauf ankommen,
daß vielleicht die Materialien desselben und dessen Entstehungs
geschichte einen andern Sinn ergeben würden. Es mangelt diesen
Faktoren jegliche autoritative Kraft, wie sie dem Gesetzesworte
innewohnt, und so geht es nicht an, wo dieses deutlich redet,
jene zur Erklärung herbeizuziehen. Gesetz ist der Ausdruck des
Willens des zur Gesetzgebung zuständigen staatlichen Organs,
nicht der zur Vorberatung berufenen Behörden; und Meinungs
äußerungen der letztern oder einzelner Mitglieder derselben fehlt
die Sanktion, die dem Text des Gesetzes die Bedeutung einer
allgemein verbindlichen Norm gegeben hat. Es wäre bei der
Art, wie in konstitutionellen Staaten wo die Gesetze zu stande
kommen, schwer zu sagen, in welchen Außerungen oder Voten
der gesetzgeberische Wille sollte gefunden werden dürfen, auf den
man zur Begründung einer vom Texte abweichenden Auslegung
des Gesetzes abstellen könnte. Und dies ist um so schwieriger in
Staaten, wo, wie in der schweizerischen Eidgenossenschaft, die
Gesetzeskraft auf dem ausdrücklich oder stillschweigend erklärten
Willen der stimmberechtigten Bürger beruht. Es darf hier um
so weniger dem Gesetze ein anderer Sinn beigelegt werden, als
der aus dem Texte sich ergebende, weil letzterer einzig dem in
letzter Linie entscheidenden gesetzgeberischen Organe zur Geneh
migung oder Ablehnung vorgelegen hat, und weil somit darauf
allein der maßgebende gesetzgeberische Wille gerichtet sein konnte.
Es geht daher nicht an, daß für die Auslegung eines Bundes
gesetzes den Materialien desselben und seiner Entstehungsgeschichte
eine irgendwie erhebliche Bedeutung beigemessen wird, wenn der
Wortlaut für sich allein zu einem bestimmten befriedigenden
Ergebnis führt. Abgesehen von den angeführten theoretischen
Erwägungen würde überdies auch die praktische Betrachtung eine
andere Auffassung nicht zulassen, daß die Rechtssicherheit, die
sonst schon unter der Art, wie die Gesetze zu stande kommen,
leiden hat, in erheblichem Maße gefährdet würde, wenn man den
zur Anwendung der Gesetze berufenen Behörden gestattete, ohne
zwingende Gründe über den Wortlaut des Gesetzes hinweg und
auf den, meistens übrigens nicht in bestimmter Weise feststell
baren sog. Willen des Gesetzgebers zurück zu gehen. Danach
muß es aber vorliegend bei dem aus dem Gesetzestexte sich erge
benden, zudem mit dem Prinzipe des Gesetzes selbst und der
Verfassung durchaus vereinbaren Resultate verbleiben, daß das
Bundesgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rekurses kom
petent ist; und es kann hieran der Umstand nichts ändern, daß
die das Gesetz vorberatenden Behörden ein solches, vom früheren
Gesetze abweichendes Ergebnis nicht beabsichtigt haben mögen.
In der Sache selbst ist vorerst der Meinung des aar
gauischen Obergerichtes entgegenzutreten, daß auf den Unterschied
zwischen den Erfordernissen, die der Kanton Aargau, und den
jenigen, die der Kanton Thurgau zur Erteilung der Bewilligung
zur Ausübung der Advokatur in den betreffenden Kantonen
verlangen, etwas ankommme. Der Zweck des Art. 5 der Über
gangsbestimmungen zur Bundesverfassung besteht ja gerade darin,
dem Inhaber eines Fähigkeitsausweises des einen Kantons die
Freizügigkeit für die Ausübung seines Berufs in dem ganzen
Gebiet der Eidgenossenschaft, also auch in solchen Kantonen zu
sichern, die selbst die Erteilung eines solchen Ausweises von
andern, vielleicht schwereren Bedingungen abhängig machen. Es
entfällt deshalb das Argument, daß dem Rekurrenten die nach
gesuchte Bewilligung zur Ausübung der Advokatur deshalb nicht
erteilt zu werden brauche, weil nach aargauischem Rechte hiefür
die Ablegung einer staatlichen Prüfung verlangt sei, während der
Petent eine solche im Kanton Thurgau nicht bestanden habe.
Aber überhaupt steht den Behörden, denen ein derartiges Gesuch
vorgelegt wird, eine materielle Nachprüfung des Ausweises, auf
den sich das Gesuch stützt, nur zu, insofern sie zu prüfen haben,
ob sich dieser Ausweis wirklich als ein Ausweis über die Be
fähigung des Bewerbers darstellt. Es muß somit, wenn der
Inhaber einer von einem Kanton ausgestellten Bewilligung zur
Ausübung der Advokatur gestützt hierauf um die nämliche Be
willigung in einem andern Kanton einkommt, auf Verlangen des
letztern bloß dargethan werden, daß in irgend einer Weise eine
materielle Untersuchung über die zur Berufsausübung erforder
lichen wissenschaftlichen und praktischen Fähigkeiten voraus
gegangen sei, und daß es sich nicht etwa bloß um eine Bewil
ligung handle, die ohne solche Prüfung, lediglich auf Grund der
Erfüllung bestimmter formeller Requisite erteilt worden ist.
Vorliegend hat nun aber das Obergericht des Kantons Thurgau,
wie aus seinem Beschlusse, in Verbindung mit 1 des thur
gauischen Anwaltsgesetzes, zur Genüge hervorgeht, bevor es dem
Rekurrenten die Bewilligung zur Ausübung der Advokatur
erteilt hat, eine materielle Prüfung der Eignung des Bewerbers
eintreten lassen, und so stellt sich dieselbe zweifellos als Befähi
gungsausweis im Sinne der einschlägigen Verfassungsbestimmung
dar. Danach enthält aber der angefochtene Beschluß des Ober
gerichtes des Kantons Aargau eine Verletzung der dem Rekur
renten durch die Verfassung gewährleisteten Rechte, und es ist
derselbe im Sinne des Rekursantrages aufzuheben.
6. Der Erteilung der nachgesuchten Bewilligung, als solcher,
steht es, wie der Rekurrent richtig bemerkt, nicht entgegen, daß
die Ausübung der Advokatur nach aargauischem Recht von den
weitern Voraussetzungen der Bezeichnung eines Zustellungs
domizils und der Leistung einer Kaution abhängig gemacht ist.
Denn diese Voraussetzungen bilden nicht sowohl Bedingungen
für die Erteilung der Bewilligung, sondern sind, wie diese
selbst, notwendige Requisite, um den Anwaltsberuf praktisch aus
zuüben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß das
Obergericht des Kantons Aargau, unter Aufhebung des Be
schlusses vom 20. Juli 1896, eingeladen, dem Gesuch
Rekurrenten um Erteilung der Bewilligung zur Ausübung der
Advokatur im Kanton Aargau zu entsprechen.