- Urteil vom 17. Juli 1896
in Sachen Versicherungsgesellschaft Phönix
gegen Schweizerische Lokomotivfabrik.
A. Die Schweizerische Lokomotivfabrik in Winterthur mietete
laut Vertrag vom 28. Juni und 28. September 1888 von der
Bank in Winterthur verschiedene der letzteren gehörende Werk
stätten in dem ehemaligen Kloster Feldbach bei Steckborn. Am
- August 1889 schrieb die Lokomotivfabrik dem Agenten der
Versicherungsgesellschaft Phönix in Paris, L. Feßler in Steck
born, sie habe in Erfahrung gebracht, daß die Bank in Winterthur
einen neuen Versicherungsvertrag betreffend ihre in Feldbach be
findlichen Maschinen und Werkzeuge 2c. eingegangen sei, und
nun handle es sich für sie darum, ihr dort liegendes Eigentum
zu versichern, weshalb Feßler ersucht wurde, eine Police auszu
stellen für Gegenstände im Werte von 26,000 Fr., darunter für
diverse Modelle im Werte von 12,000 Fr. Mit Brief vom
27. August 1889 bestätigte Feßler den Auftrag zur Mobilien
versicherung ad 26,000 Fr. im Kloster Feldbach, und benach
richtigte die Lokomotivfabrik Winterthur, daß er die Anmeldung
sofort der Generaldirektion in Basel übermittelt habe, daß diese
jedoch die Versicherung erst vorschlagen könne, wenn die Haupt
police der Bank in Winterthur regliert sein werde. Nachdem dann
am 16. September ein Briefwechsel über die Zeitdauer der Ver
sicherung stattgefunden hatte, sandte Feßler am 19. September
der Lokomotivfabrik die auf die Versicherung der im Kloster
Feldbach Steckborn liegenden Objekte Ihrer w. Gesellschaft Bezug
habenden Dokumente zur Unterschrift zu. Er erhielt die be
treffenden Doppel mit Begleitschreiben vom 21. September unter
schrieben zurück. Nach der Police versicherte die Gesellschaft einen
Wert von 26,000 Fr. zu einem Prämiensatz von 2 und 2 ½ %6
gegen Feuersgefahr. Die versicherten Gegenstände sind unter den
Partikularbedingungen aufgeführt. Unter Ziffer 4 figurieren
darunter diverse Modelle in Nr. 268 für eine Summe von
12,000 Fr. Auf diese bezog sich die Mehrprämie von ½ %0.
Überdies wurde beigefügt:
Art. 1 3: Diese Gegenstände befinden sich in dem von der
tit. Versicherten gemieteten Werkstättegebäude Nr. 266 b, welches
eine Dependenze der Gießerei und Maschinenfabrik Steckborn
bildet, in Steckborn am See gelegen, in Backsteinmauer gebaut
und mit Ziegeln gedeckt ist. Die auf Art. 4 versicherten Mo
delle befinden sich in der Modellkammer des genannten Gebäudes
Nr. 268. Die Heizung geschieht durch Dampf und die Beleuch
tung durch Petrollampen. Die Gebäude sind beim Phönix
durch Police Nr. 126,738 rückversichert. Aus den allgemeinen
Versicherungsbedingungen sind herauszuheben: Art. 7 2: Die
Police wird einzig und allein nach den Erklärungen des Ver
sicherten erstellt; die Gesellschaft beschränkt sich darauf, auf Grund
dieser Erklärungen die tarifmäßigen Prämiensätze in Anwendung
zu bringen. Demzufolge können weder die versicherten Summen
noch die empfangenen Prämien, ebensowenig die in der Police
enthaltenen Bezeichnungen und Beträge durch den Versicherten als
eine Anerkennung, ein Beweis oder eine Voraussetzung des Vor
handenseins und des Wertes der versicherten Gegenstände, weder
zur Zeit der Versicherung, noch im Augenblicke des Brandes
geltend gemacht werden. Art. 11 1: Bevor Anderungen
oder Bauten, welche die Gefahr vermehren, an versicherten Ge
bäuden oder an solchen, welche versicherte Gegenstände enthalten,
gemacht werden; bevor in diesen oder in den anstoßenden Gebäu
den eine Fabrik, ein Gewerk, ein Theater, ein Handwerk oder
eine Hantierung, welche die Feuersgefahr vermehren, errichtet
werden; bevor Landesprodukte, Waaren oder Gegenstände irgend
einer Art, welche die Feuersgefahr vermehren, hineingebracht
werden; bevor versicherte Gegenstände an andere Orte als die
jenigen, die in der Police bezeichnet sind, gebracht werden; ist der
Versicherte gehalten, es der Gesellschaft anzuzeigen, sich über seine
Erklärung Urkunde erteilen zu lassen und nötigenfalls eine
Prämienerhöhung zu bezahlen. Art. 14 Absatz 2: Der Ver
sicherte kann sich in keinem Falle auf die Einsichtnahme des Risikos
durch einen Vertreter der Gesellschaft stützen. Die ursprünglich
auf ein Jahr abgeschlossene Versicherung wurde in den Jahren
1890 1894 jeweilen wieder auf ein Jahr erneuert.
B. In der Nacht vom 23. auf den 24. Juli 1895 brannte
die Gießerei Feldbach größtenteils ab. Auch die mehrerwähnten
versicherten Modelle der Lokomotivfabrik Winterthur sind mitver
brannt, mit Ausnahme eines Restes im Werte von 128 F
Als vom Phönix die Auszahlung der Versicherungssumme ver
langt wurde, bestritt derselbe seine Ersatzpflicht, weil die versicherten
Modelle laut Police im Gebäude 268 sich befunden hätten, welches
Gebäude nicht verbrannt sei, und weil auf die in dem verbrannten
Gebäude Nr. 267 A untergebracht gewesenen Modelle sich die
Versicherung nicht bezogen habe. Die Lokomotivfabrik betrat des
halb gegen den Phönix den Rechtsweg und klagte einen Be
trag von 11,872 Fr. samt Zins zu 5 % seit 1. August 1895 ein.
Zur Begründung wurde, abgesehen von den bereits relevierten
Thatsachen angebracht, die versicherten Modelle hätten sich nie in
Nr. 268 befunden. Es sei dieses Gebäude auch von der Klägerin
nicht als Aufbewahrungsort derselben angegeben worden. Die
Versicherung sei vielmehr eine generelle gewesen und habe sich
auf alles im Kloster Feldbach liegende Eigentum der Klägerin
erstreckt. Die Police sei von dem Agenten Feßler redigiert worden,
der auch die Gebäudenummern eingesetzt habe. Pflicht des Ver
sicherers wäre es gewesen, nachdem er nur einen allgemeinen Auf
trag erhalten, sich an Ort und Stelle zu überzeugen, wo die
versicherten Objekte aufbewahrt, ob sie überhaupt vorhanden ge
wesen seien und den angegebenen Wert besessen hätten. Dies sei
nicht geschehen; sonst hätte sich der betreffende Agent überzeugen
müssen, daß sich die betreffenden Modelle nicht in Nr. 268, son
dern in Nr. 267 A befunden hätten.
C. Die Beklagte lehnte ihre Zahlungspflicht wesentlich unter
Hinweis darauf ab, daß nach der auch von der Klägerin unter
zeichneten Police nur die Modelle in Nr. 268 versichert gewesen
seien. Die Klägerin habe bei den Vertragsunterhandlungen einen
Situationsplan vorgelegt, auf dem unter Nr. 268 ein Gebäude
als Modellkammer eingezeichnet gewesen sei, während die Modell
kammer in Wirklichkeit die Nr. 238 trage. Nun seien zwar die
Modelle der Klägerin verbrannt, aber nicht in Nr. 268, welches
Gebäude stehen geblieben sei. Die Modelle seien aber nur ver
sichert gewesen unter der Bedingung, daß sie sich in Nr. 268
befinden. Ein Versehen des Agenten liege nicht vor. Ein solches
sei nach Art. 7 2 der Police unmöglich. Man habe keinen
Grund gehabt, an den Angaben des Planes zu zweifeln, sondern
die Modelle da vermutet, wo die Modellkammer aufgeführt ge
wesen sei. Überdies sei der Direktor der klägerischen Fabrik, Meyer,
vor Abschluß des Vertrages zwei Mal mit dem Agenten Feßler
auf Ort und Stelle gewesen und habe ihm die Versicherungs
objekte gezeigt. Der Brief vom 9. August 1889 sei also nicht
die einzige Grundlage der Versicherung gewesen. Von dem Irrtum
habe der Agent nichts wissen können, weil in Nr. 268 auch
Modelle gestanden seien. Hätte man gewußt, daß die Modelle in
Nr. 267 A versichert werden wollten, so wäre eine höhere Prämie
verlangt worden, weil in diesem Falle die beklagte Gesellschaft die
Rückversicherung der zu einem höhern Wert angelegenen Gebäu
lichkeiten übernommen hätte. Die Nummern 267 seien zudem
feuerfeste Gebäude und am See gelegen. Die Angabe des Auf
bewahrungsortes sei keine bloße Formalität, und ein allgemeiner
Auftrag zur Versicherung, ohne Angabe der Lokalitäten, wo sich
die zu versichernden Gegenstände befinden, sei nicht zulässig.
D. In der Replik wurde bestritten, daß bei Abschluß des Ver
sicherungsvertrages von der Klägerin ein Plan eingelegt worden
sei und daß auch noch mündliche Verhandlungen stattgefunden
hätten, sowie ferner, daß eine höhere Prämie hätte bezahlt werden
müssen, wenn als Aufbewahrungsort Nr. 267 A angegeben wor
den wäre.
E. Die erste Instanz ordnete durch Zwischenurteil vom 20. De
zember 1895 eine Beweisführung durch Zeugen, Ergänzungs
und Schiedshandgelübde von Direkor Meyer an darüber, daß der
letztere, sei es bei der ersten Aufnahme, sei es bei der Erneuerung
der Police, dem Agenten als Versicherungsobjekte speziell die in
Nr. 268 befindlichen Modelle bezeichnet habe. Dieses Urteil wurde
durch das Obergericht des Kantons Thurgau, an das die Be
klagte appelliert hatte, am 23. März 1896 bestätigt. Damit
wurde auch das adhäsionsweise von der Klägerin gestellte Be
gehren um sofortigen Schutz der Klage abgewiesen. Die Begrün
dung geht im wesentlichen dahin: Aus den gewechselten Korre
pondenzen ergebe sich, daß der Vertragswille der Kontrahenten
darauf gerichtet gewesen sei, die in dem Antrage der Klägerin
namhaft gemachten, im Kloster Feldbach befindlichen Objekte, zu
denen auch die verbrannten Modelle gehörten, zu versichern. Dieser
Wille habe auch in der Police ihren Ausdruck gefunden. Da hier
als Lagerort der Modelle ein anderes Gebäude aufgeführt sei, als
dasjenige, in dem sich dieselben zur Zeit des Brandes befunden
haben sollen, so seien zwei Möglichkeiten vorhanden: Entweder
sei die Ortsbezeichnung eine irrtümliche, indem nur aus Versehen
gleichviel welcher Partei, die Nr. 268 anstatt der Nr. 267 A in
die Police aufgenommen worden sei, oder die Ortsbezeichnung sei
richtig. Im erstern Falle habe der in den Präliminarien unzwei
deutig bekundete Vertragswille durch einen bloßen Irrtum oder
Verschrieb bei Ausfertigung der Police keine Anderung erleiden
können und erstrecke sich die Versicherung gemäß der wirklichen
Vertragsmeinung der Kontrahenten auch auf die Modelle in
Nr. 267 A, weil diese Nummer unbestrittenermaßen zu dem Ge
bäudekomplex des ehemaligen Klosters Feldbach gehöre. In diesem
Falle müßte also die Klage gutgeheißen werden. Dieselbe wäre
nur dann abzuweisen, wenn wirklich die in Nr. 268 befindlichen
Modelle von der Klägerin dem Agenten der Versicherungsgesell
schaft als Versicherungsobjekte verzeigt worden wären. Dann läge
ein Irrtum nicht vor; der Versicherungswille wäre auf Objekte
richtet gewesen, die an dem in der Police bezeichneten Orte
aufbewahrt waren, aber nicht verbrannt sind. Es komme deshalb
auf die erwähnte bestrittene Thatsache an, für welche die Beklagte
die Beweislast treffe.
F. Nachdem hierauf durch Einvernahme von Direktor Meyer
eine Beweisführung stattgefunden und dieser das ihm auferlegte
Schiedshandgelübde geleistet hatte, sprach die erste Instanz durch
Urteil vom 12. Mai die Klage zu, und auf Appellation der
Beklagten hin erkannte auch das Obergericht des Kantons Thurgau
mit Urteil vom 28. Mai 1896 im gleichen Sinne: Es sei die
Forderung der Appellatin von 11,872 Fr. samt Zins zu 50
seit 1. August 1895 gerichtlich geschützt.
G. Hiegegen hat Namens der Beklagten Fürsprech Dr. Sand
meyer in Frauenfeld rechtzeitig die Berufung an das Bundesge
richt erklärt und die Anträge gestellt: Es sei in Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils die klägerische Forderung von 11,872 Fr.
nebst Zins zu 5 % vom 1. August 1895 gänzlich abzuweisen.
H. Heute sind diese Anträge vom Vertreter der Beklagten
wiederholt worden, während der Vertreter der Klägerin auf Ab
weisung der Berufung und Bestätigung des Vorentscheides an
trägt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach den Anbringen der Parteien und den Feststellungen
der Vorinstanz muß angenommen werden, daß in Wirklichkeit die
Modelle, die in Nr. 267 A gestanden waren und dort verbrannt
sind, versichert werden wollten und daß nicht etwa ein Mißver
ständnis über die zu versichernden Objekte vorherrschte, in der
Weise, daß die Klägerin vermeinte, ihre Modelle in Nr. 267 A
zu versichern, während die Beklagte andere Modelle in Nr. 268,
wo sich auch solche befunden haben sollen, im Auge gehabt hätte.
Es handelt sich also nicht um einen Irrtum über den Vertrags
gegenstand im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 O. R. Sondern es
beruht die Einrede, welche die beklagte Gesellschaft der Klägerin
entgegenhält, darauf, daß in der Police als Aufbewahrungsort
der versicherten Modelle nicht das Gebäude angegeben gewesen
sei, in dem sie sich wirklich befanden und das dann verbrannt ist,
sondern ein anderes, das vom Brande verschont blieb. Nur inso
fern sich die Gegenstände wirklich in Nr. 268 befunden hätten,
argumentiert die Beklagte, seien dieselben versichert gewesen; da
gegen schließe die unrichtige Angabe des Aufbewahrungsortes den
Anspruch auf die Versicherungssumme aus.
- Die Vorinstanz hat nun aber angenommen, die unrichtige
zurückzu
Ortsbezeichnung sei auf einen Irrtum, ein Versehen
führen, durch das der in den Präliminarien unzweideutig bekundete
Vertragswille, nach dem sich die Versicherung auch auf die Mo
delle in Nr. 267 A erstreckt habe, keine Änderung habe erleiden
können. Diese Auffassung kann nicht als rechtsirrtümlich bezeichnet
werden. Zwar liegt nicht etwa ein bloßer Verschrieb vor, der
einfach, wie irgend ein anderer Schreibfehler zu berichtigen wäre,
sondern es beruht die unrichtige Angabe in der Police auf einer
Verwechslung der Aufbewahrungsorte der versicherten Modelle,
die jedoch im vorliegenden Falle für die Frage nach dem Umfange
der Versicherung nicht in Betracht fallen kann. Allerdings gibt
ja die Police in urkundlicher Form den Willen der Kontrahenten
wieder und ihren Inhalt müssen beide Parteien gegen sich gelten
lassen. Aber sie ist doch nicht das einzige Mittel zur Erkenntnis
oder zum Beweise des eigentlichen Vertragswillens, auf den es
auch hier ankommt (vrgl. v. Ehrenberg, Versicherungsrecht Bd. I,
S. 258). So gehört in Versicherungssachen namentlich auch der
Versicherungsantrag zu den zur Feststellung des Parteiwillens
wesentlichen rechtsgeschäftlichen Willensäußerungen. Nun ging
dieser, nicht auf einem der üblichen Deklarationsformulare, sondern
in einem gewöhnlichen Briefe an einen Agenten der Beklagten
enthaltene Antrag vorliegend bloß dahin, daß die Klägerin ihr
Eigentum versichern wolle, das sich in den von der Bank in
Winterthur zu Steckborn gemieteten, dem Agenten bekannten
Räumlichkeiten des Klosters Feldbach befinde, ohne daß irgend
eine nähere Ortsbezeichnung gegeben worden wäre. Auch ist nicht
erwiesen, wie die Beklagte behauptet hat, daß von der Klägerin
dem Antrage ein Plan über die betreffenden Gebäulichkeiten bei
gelegt worden sei. Der Agent sodann meldete die Versicherung
sofort, ohne nähere Auskunft über die Lokalitäten zu verlangen,
bei der Generaldirektion in Basel an und fandte der Klägerin
hierauf, nachdem von ihr inzwischen bloß die Angabe der Dauer
der Versicherung verlangt worden war, die auf die Versicherung
der im Kloster Feldbach Steckborn liegenden Objekte Ihrer w.
Gesellschaft Bezug habenden Dokumente zur Unterschrift zu.
Weitere, mündliche Verhandlungen haben zwischen den Parteien
nach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht statt
gefunden. War aber bis dahin von einer nähern Bezeichnung der
Aufbewahrungsorte der zu versichernden Objekte nirgends die Rede
gewesen, so darf daraus geschlossen werden, daß dieser nähern
Bezeichnung eine Bedeutung für die Versicherung überhaupt nicht
beigelegt wurde, auch nicht von Seite des Versicherers. Hätte
dieser ein Gewicht auf die nähere Ortsbezeichnung gelegt, so hätte
sie die Klägerin auf irgend eine Weise darauf aufmerksam machen
müssen, zumal da es klar zu Tage lag, daß diese beabsichtigte,
alle ihre im Kloster Feldbach befindlichen Gegenstände ohne Rück
sicht auf den Aufbewahrungsort zu versichern. Freilich enthält
nun die Police eine Angabe der Gebäudenummern, in denen sich
die versicherten Gegenstände befinden sollten. Aber nach den Vor
gängen durfte die Klägerin wohl annehmen, daß damit bloß eine
nähere Bezeichnung der Objekte und keineswegs eine Einschränkung
der Versicherung hinsichtlich des Aufbewahrungsortes der Gegen
stände bezweckt wurde. Es hätte doch, zumal da die Police von
der Gesellschaft redigiert war, auf eine solche Folge der Einfügung
der Hausnummern entweder in der Police selbst oder sonstwie
besonders hingewiesen werden müssen. Dies trifft aber nicht zu.
Insbesondere kann in dieser Richtung Art. 11 1 der Police
nicht angerufen werden. Denn dieser Paragraph stellt bloß eine
Pflicht der Anzeige von Ortsveränderungen auf, enthält aber
keinerlei Vorschrift über die Ortsangaben, die vor Ausstellung
der Police vom Versicherungsnehmer zu machen sind. Und wenn
daraus auch die Klägerin entnehmen mußte, daß der Ort, wo
die versicherten Gegenstände liegen, für die Versicherung von einer
gewissen Bedeutung ist, so reichte dies doch nicht hin, um sie auch
nur vermuten zu lassen, daß die Ortsangaben, die in ihrem An
trage enthalten waren, ungenügend seien, um so weniger, als
die sämtlichen Gebäulichkeiten des Klosters Feldbach einen zu
sammengehörenden Komplex bilden und als ferner nicht einmal
behauptet worden ist, daß die verbrannte Nr. 267 A der Feuers
gefahr mehr ausgesetzt gewesen sei, als die nicht verbrannte
Nr. 268. Es würde demnach, wenn dem Einwand der Beklagten
Gehör gegeben würde, einer Angabe in der Police eine Bedeutung
ir den Umfang der Versicherung beigemessen, die ihr auch die
Beklagte in einer für die Klägerin erkenntlichen Weise nicht bei
gemessen hat und die deshalb nicht als dem wirklichen Vertrags
willen entsprechend angesehen werden kann. Vielmehr ist zu sagen,
daß die Angave der Gebäudenummern in der Police nach der
Intention der Parteien im vorliegenden Falle nur eine unterge
ordnete, formale Bedeutung hatte, so daß aus einer dabei vor
gekommenen Ungenauigkeit die Beklagte einen Grund der Be
freiung von ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht herleiten kann.
Abgesehen aber davon, daß die irrtümliche Bezeichnung des
Aufbewahrungsortes der versicherten Modelle als unwesentlich für
den Umfang der Versicherung nicht in Betracht fällt, so könnte
dieselbe doch jedenfalls nicht der Klägerin zum Nachteil gereichen,
weil sie auf ein Versehen eines Vertreters der Beklagten selbst
zurückzuführen ist. Wenn dem gegenüber zunächst auf Art. 7 2
der Police verwiesen wird, so ist hiezu zu bemerken, daß diese
Bestimmung doch höchstens eine Präsumtion dafür zu begründen
vermag, daß der Inhalt der Police sich auf Angaben des Ver
sicherungsnehmers stütze; dagegen muß diesem unter allen Um
ständen die Möglichkeit gewahrt werden, zu beweisen, daß eine
Angabe nicht von ihm herrühre. Durch die Vorinstanzen ist nun
allerdings die Beweislast in diesem bestrittenen Punkte anders
verteilt worden. Allein auf eine Beweisergänzung ist heute nicht
angetragen worden; in der That bliebe auch das Resultat der
Beweisführung das nämliche und zwar besteht dasselbe darin, daß
nähere Angaben über den Lagerort der versicherten Objekte von
der Klägerin eben nicht gemacht worden sind. Es muß daher als
thatsächlich feststehend angenommen werden, daß die Beklagte, bezw.
ihr Agent von sich aus die unrichtige Ortsbezeichnung in die
Police eingetragen haben. Um so weniger aber kann sich die
Beklagte, um den Anspruch der Klägerin abzuweisen, auf
unrichtige Angabe berufen. Sie hat zwar, um dem Einwand
begegnen, daß ihr Agent das fatale Versehen begangen habe, auf
Art. 14 Abs. 2 der Police zu verweifen, wonach sich der Ver
sicherte in keinem Falle auf die Einsichtnahme des Risikos durch
einen Vertreter der Gesellschaft soll stützen können. Allein abge
sehen davon, daß die Bestimmung an sich nicht klar gefaßt ist,
bezieht sie sich doch offenbar nur auf die in Absatz 1 des Art. 14
vorgesehenen Fälle betreffend das Verschweigen oder betreffend
unrichtige Angaben über die Feuersgefahr oder über Veränderung
der Gegenstände der Versicherung, und irgend welche Schlüsse
können für den vorliegenden Fall daraus nicht gezogen werden.
Überdies würde ein Satz des Inhaltes, daß der Versicherungs
nehmer sich nicht auf einen Irrtum des Agenten der Versicherungs
gesellschaft berufen dürfe, schwerlich mit den Grundsätzen von
Treu und Glauben in Verkehrsverhältnissen in Einklang gebracht
werden können. Es ist ferner unrichtig, daß der Agent, wie
namentlich heute hervorgehoben worden ist, bei der Angabe der
Gebäudenummern als Vertreter nicht der Versicherungsgesellschaft
sondern des Versicherungsnehmers gehandelt habe. Es ist ja wohl
möglich, daß der Agent auch für den Versicherungsnehmer eine
rechtlich relevante Handlung vornehmen kann. Aber zu vermuten
ist ein solches Vertretungsverhältnis nicht, da der Agent doch
im Allgemeinen als Vertrauensmann und Vertreter der Gesell
schaft handelt; sondern es müßte im einzelnen Falle besonders
nachgewiesen werden, daß er im Auftrage oder als negotiorum
gestor des Versicherungsnehmers eine bestimmte Handlung vor
genommen habe (vgl. das Urteil des deutschen Reichsgerichtes in
Band IX, Nr. 50). Ein solcher Nachweis ist aber vorliegend
nicht einmal versucht worden. Es kann somit die Beklagte nicht
auf diese Weise die Verantwortlichkeit für den Irrtum des Agen
ten auf die Klägerin abwälzen, und es muß auch von diesem
Gesichtspunkte aus das Urteil der Vorinstanz geschützt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der beklagten Gesellschaft wird verworfen und
das angefochtene Urteil in allen Teilen bestätigt.