- Urteil vom 20. Juli 1896 in Sachen
Kriens Luzern Bahn gegen Stamm.
A. Durch Urteil vom 8. Mai 1896 hat das Obergericht des
Kantons Luzern erkannt: Die Beklagte habe der Klägerin
6000 Fr. zu bezahlen nebst Verzugszins zu 5% seit dem
- Juni 1894; mit der Mehrforderung sei Klägerin abge
wiesen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte die beklagte Kriens Luzern
Bahngesellschaft die Berufung an das Bundesgericht mit dem
Antrage, es sei die Entschädigung an die Klägerin auf 2500 Fr.
samt Zins zu 5 % seit 20. März 1895 zu reduzieren.
Unterm 26. Juni 1896 erklärte die Klägerin die Anschluß
berufung mit dem Antrage, es sei ihr der Betrag von 12,500 Fr.
samt Zins à 5¼ seit 20. Juni 1894 zuzusprechen; eventuell
solle die vorinstanzlich gesprochene Entschädigung nach richterlichem
Ermessen erhöht werden.
Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien an ihren
Anträgen fest. Die Beklagte läßt die Einrede des Selbstver
schuldens fallen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Heinrich Stamm, geb. 1866, Sohn des Heinrich und der
Luise Stamm geb. Mechler, war als Güterexpedient bei der
Kriens Luzern Bahngesellschaft angestellt und bezog daselbst, Neben
bezüge inbegriffen, einen Jahresgehalt von 1530 Fr. Am 20. Juni
1894 wurden auf der Linie genannter Bahn oberhalb Kriens
zwei geladene Kohlenwaggons von einer Lokomotive gegen die
dortigen Fabriken zu gezogen. Der hintere Kohlenwaggon wurde
auf einer Drehscheibe losgekuppelt, um dort gedreht zu werden.
Dabei geriet derselbe auf dem bereits im Gefälle befindlichen Ge
leise in Bewegung und fuhr mit immer wachsender Geschwindig
keit gegen die Station Kriens zu. Auf telephonischen Bericht hin
wollte Heinrich Stamm den Waggon aufhalten; zu diesem Zwecke
ergriff er einen eisernen Bremsklotz und wollte ihn auf das Ge
leise legen. Dabei wurde er jedoch vom Waggon erreicht und
sofort getödtet. Der Waggon fuhr nach Luzern weiter und warf
dort einen andern Waggon über den Prellbock an ein Pissoir;
dieses wurde demoliert und eine darin befindliche Person schwer
verletzt. Das Statthalteramt Luzern hob deswegen eine Straf
untersuchung an; eine Expertise, welche dabei insbesondere mit
Bezug auf die Ursache des Anlaufens des Kohlenwagens erhoben
wurde, sprach sich im Allgemeinen dahin aus, daß entweder der
losgekuppelte Wagen, um ihn an die richtige Stelle auf der
Drehscheibe zu bringen, einen Stoß erhalten habe, der ihn über
das Unterlegholz hinweg und weiter führte, oder aber kein Holz
unterlegt war und der Wagen zuerst durch leichten Anstoß in
Bewegung kam und dann auf dem in starkem Gefälle (17 %6)
liegenden Geleise weiterlief. Unterm 19. Dezember 1894 beschloß
der Bundesrat, der Sache in bundesstrafrechtlicher Beziehung
keine weitere Folge zu geben, indem er ausführte: Die Experten
seien der Ansicht, daß der entlaufene Wagen von der Maschine
in rückläufige Bewegung versetzt worden sei; mit Sicherheit sei
dies jedoch nicht ausgemittelt worden. Die Hauptursache des Un
falles liege in der mangelhaften Unterkeilung des Wagens; da
gegen seien dem betreffenden Wärter, Waltispühl, zweckdienlichere
Hemmmittel nicht zur Verfügung gestanden. Ein grober Dienst
fehler sei dadurch begangen worden, daß die zwei bremslosen
Wagen von der Station Kriens weg gezogen statt geschoben
wurden; allein eine bezügliche Vorschrift scheine zur Zeit des
Unfalles nicht bestanden zu haben; zudem sei die für die Aus
führung von zwei Extrazügen zugemessene Zeit so knapp gewesen,
daß dem Maschinenpersonal nicht wohl zugemutet werden konnte,
in Kriens die Maschine erst zu verstellen. Im Fernern sollten
nach Art. 15 des Fahrdienstreglementes zwar alle Züge Wagen
mit Bremsen enthalten, und hätte bei dem Gefälle der Kriens
Luzern Bahn auf 5 Achsen eine Bremse kommen sollen. Dieser
Vorschrift sei zuwidergehandelt worden; dafür sei der Betriebs
leiter Gabler verantwortlich zu machen. Dessen Verhalten stehe
jedoch nicht in direktem Kausalzusammenhang mit dem Unglück.
Unterm 31. Dezember 1894 beschloß das Statthalteramt Luzern,
die Untersuchung fallen zu lassen, die Kosten derselben aber der
Bahngesellschaft aufzulegen. In den Motiven des Beschlusses wird
u. a. ausgeführt, den Betriebsleiter Gabler in Kriens könne deß
wegen kein Verschulden treffen, weil der betreffende Zug im Ober
grund in Luzern zusammengesetzt worden sei. Unterm 28. Oktober
1895 erhob sodann Frau Luise Stamm mit Beistand ihres Ehe
mannes, bei den luzernischen Gerichten Haftpflichtklage gegen die
Bahngesellschaft. Dabei reichte sie eine Urkunde, d. d. 2. März
1895, ein, laut welcher ihr (von ihr getrennt in Ludwigshafen
lebender) Ehemann ihr seine Ansprüche gegen die Bahngesellschaf
abtrat. In zweiter Instanz fällte dann das luzernische Ober
gericht das sub A wiedergegebene Urteil, welches im Wesentlichen
wie folgt motiviert ist: Die Legitimation der Klägerin sei nach
Art. 5 Eisenbahnhaftpflichtgesetz und 205/211 des badischen Land
rechtes als des Heimatrechtes zu bejahen. Selbstverschulden des
Verunglückten liege nicht vor (was weiter ausgeführt wird).
Wenn sodann grobes Verschulden der Bahngesellschaft oder ihrer
Angestellten behauptet werde, so falle in Betracht: Es sei nicht
vorgeschrieben, und mit Rücksicht auf den Fahrplan auch nicht
thunlich gewesen, die fraglichen Kohlenwagen zu schieben, stat
sie zu ziehen. Wenn dieselben auch keine Bremsen hatten, so habt
doch für die Bahngesellschaft keine augenscheinliche Veranlassunge
vorgelegen, noch einen leeren Wagen mit Bremse anzuhängen
die Bahngesellschaft habe eben die geladenen Wagen in Luzern
genommen, wie sie waren. Daß die Maschine dem losgekuppelten
Wagen einen Stoß gegeben, oder daß nicht rechtzeitig ein Unter
legholz untergelegt worden sei, sei wahrscheinlich und werde von
den Experten angenommen; ein genügender Beweis liege jedoch
nicht vor. Ein geladener Wagen könne laut Expertise bei der in
Frage stehenden Drehscheibe unter Umständen wegen des Gefälls
von selbst in Gang kommen und auch das Unterlegholz über
schreiten. Der bezügliche Vorgang sei unaufgeklärt. Daß die An
lage der Drehscheibe falsch sei, sei nicht behauptet worden und
auch nicht anzunehmen, da die Anlage auf technische Gutachten
hin von den Oberbehörden gutgeheißen worden sei. Grobe Fahr
lässigkeit liege also nicht vor; Arglist sodann sei gar nicht be
hauptet worden. Was das Quantitativ der Entschädigung betreffe,
so falle in Betracht, daß die Klägerin 56 Jahre alt und laut
Akten kein Vermögen, sowie keinen nennenswerten Erwerb besitze.
Sie lebe von ihrem Ehemanne getrennt; derselbe sei auch ver
mögenslos, verdiene aber als Musiker 2 Mark per Tag; er sei
außer Stande, seine Frau zu unterstützen. Klägerin habe noch
drei Kinder; eine 18jährige Tochter und ein 21jähriger Sohn, der
Commis sei, lebten mit ihr in gemeinsamem Haushalt; eine
Tochter sei mit dem Direktor der Seethalbahn verheiratet. Der
Verstorbene habe von seinem Verdienst von jährlich 1530 Fr.
seiner Mutter, außer 500 600 Fr. für Kost und Logis, das
er bei ihr hatte, einen jährlichen Beitrag von 500 Fr. zuge
wendet. Von diesem Betrage sei bei Berechnung der Entschädigung
auszugehen; eine etwaige Verbesserung des Einkommens sei nicht
in Betracht zu ziehen, da derselben die Möglichkeit der Gründung
eines eigenen Hausstandes gegenüberstehe. Irrelevant sei im vor
liegenden Falle, ob die Klägerin auch von ihrem Ehemanne oder
den andern Kindern unterstützt worden sei; der Ehemann sei
übrigens dazu wohl nicht in der Lage gewesen, und die andern
Kinder hätten thatsächlich nicht wesentliche Unterstützungen ge
leistet. Für den Richter sei maßgebend, daß der Verunglückte der
Klägerin bis zur Zeit des Unfalles die obgenannte Unterstützung
habe zukommen lassen. Ein Einkommen von 500 Fr. würde für
die Klägerin bei deren Alter (56 Jahre) ein Rentenkapital von
5935 Fr. repräsentieren, welches, unter Zuschlag der Beerdigungs
kosten, auf 6000 Fr. abzurunden sei. Ein Abzug sei bei obwal
tenden Verhältnissen nicht vorzunehmen.
2. Laut Art. 5, zweiter Absatz des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes kann
derjenige, welchem durch Tödtung des Unterhaltspflichtigen der
Unterhalt entzogen worden, von der haftpflichtigen Eisenbahnunter
nehmung Schadenersatz fordern; ob dann eine Unterhaltspflicht be
stand, bestimmt sich laut Art. 9 (u. 32) des Bundesgesetzes betreffend
civilrechtliche Verhältnisse und bundesgerichtlicher Praxis nach dem
Heimatrechte des Unterhaltspflichtigen. Im vorliegenden Falle war
derselbe Badenser. War daher zunächst zu prüfen, ob derselbe nach
badischem Rechte der Klägerin, seiner Mutter, gegenüber unter
haltspflichtig war, so ist dies, soweit selbe aus eigenem Rechte
klagt, zur Stunde nicht mehr bestritten; die beklagte Partei aner
kennt sogar, der Mutter aus Art. 5, Alinea 2 cit. den Betrag von
2500 Fr. zu schulden. Dagegen bestreitet die gleiche Partei die
Forderung, welche die Klägerin aus dem ihr cedierten Rechte des
Vaters des Getödteten ableitet. Diesbezüglich fällt in Betracht:
Abgesehen davon, ob eine solche Cession des Alimentationsrechtes
zulässig sei, sind laut Art. 205 des badischen Landrechtes Kinder
ihren Eltern, die in Dürftigkeit sind, den Unterhalt schuldig. Be
züglich des Vaters des Unterhaltspflichtigen ergibt sich jedoch
daß derselbe seinen Unterhalt selber erwirbt und nicht auf die
Unterstützung seiner Angehörigen und speziell seines verstorbenen
Sohnes angewiesen war; ferner aber ist auch nicht dargethan,
daß eine solche Inanspruchnahme für die Zukunft zu erwarten
stand. Es ist dies vor allem daraus zu entnehmen, daß der Vater
selber seine etwaigen Alimentationsrechte abgetreten hat. Unter
solchen Umständen fallen dieselben hierorts außer Betracht, und
ist einzig zu bestimmen, ob der Klägerin aus deren eigenem
Rechte nur der (anerkannte) Betrag von 2500 Fr., oder aber
ein höherer Betrag gebühre.
3. In dieser Richtung hat nun die Vorinstanz zunächst in
verbindlicher Weise (Art. 81 O. G.) thatsächlich festgestellt, daß
der Verunglückte ein Jahreseinkommen von 1530 Fr. bezog;
hievon habe er seiner Mutter, der heutigen Klägerin, 500 Fr.
jährlich zugewendet. Diesen Betrag von 500 Fr. legt die Vor
instanz ihrer Schadensberechnung zu Grunde. Indes liegt darin
ein Rechtsirrtum. Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis näm
lich ist dem Alimentationsberechtigten einzig zu ersetzen, was der
Alimentationspflichtige zu leisten rechtlich verpflichtet war und
wozu derselbe eventuell auch gerichtlich hätte verpflichtet werden
können; wenn dagegen der Alimentationspflichtige über seine Ver
pflichtung hinaus noch ein mehreres geleistet hat, so steht dem
Alimentationsberechtigten bezüglich dieses plus eine Schadenersatz
forderung nicht zu. Ist daher zu prüfen, welchen Betrag der
Getödtete kraft Alimentationspflicht seiner Mutter zu leisten ver
pflichtet war, so ist folgendes zu beachten: Derselbe war nicht der
einzige Unterhaltspflichtige; vielmehr waren noch andere vorhan
den. So zunächst der Ehemann, sodann eine circa 18jährige
Tochter, welche nach den Akten einigen Verdienst hatte, ein 21
jähriger Sohn, der als Commis angestellt war, und ferner eine
andere Tochter, die an einen in guten finanziellen Verhältnissen
stehenden Mann verheiratet war. Diese waren neben dem Verun
glückten der Klägerin gegenüber unterstützungspflichtig. Bei dieser
Sachlage ist klar, daß der Getödtete nicht, und insbesondere nicht
dauernd zu einem Alimentationsbeitrag von 500 Fr. (circa
seines Jahreseinkommens) hätte verpflichtet werden können; ein
solcher Beitrag wäre auch durch eine etwaige Verheiratung des
Sohnes unmöglich geworden. Derselbe war als Alimentations
beitrag um so weniger geboten, als nach Aktenlage doch anzu
nehmen ist, daß die Klägerin noch in einem gewissen Grade
arbeitsfähig ist. In Anbetracht aller Verhältnisse des Falles ist
daher von einem jährlichen Alimentationsbeitrage von 250 Fr.
auszugehen. Diesem entspricht beim Alter der Klägerin zur Zeit
des Unfalles (56 Jahre), wenn für die Vorteile der Kapitalab
findung ein Abzug gemacht wird, und unter Zuschlag der Beer
digungskosten, ein Kapital von rund 2600 Fr. Dasselbe ist
samt Zins zu 5 % seit dem Unfallstage (20. Juni 1894) der
Klägerin zuzusprechen.
4. Die Klägerin hat im Weitern auch auf grobes Verschul
den der Beklagten abgestellt und demgemäß Entschädigung auf
Grund von Art. 7 E. H. G. verlangt. Diesbezüglich hat die
Vorinstanz thatsächlich festgestellt, daß die in Frage stehenden
zwei Kohlenwagen beim fraglichen Anlasse trotz des starken Ge
fälles und der daherigen Gefahr bei etwaigem Entweichen eines
Wagens nicht aufwärts geschoben, sondern gezogen wurden, und
daß ferner keiner derselben mit Bremsen versehen war. Darin
liegt zweifellos ein Verschulden der beklagten Gesellschaft; dasselbe
hat den Unfall mitverursacht. Hingegen kann dieses Verschulden
doch nicht als ein grobes bezeichnet werden. Vorab ergibt sich,
daß gemäß Fahrplan die nötige Zeit zum Umstellen der Lokomo
tive fehlte; der Mangel der Bremsen sodann könnte dann etwa
zum groben Verschulden angerechnet werden, wenn keine oder
nicht genügende Unterleghölzer zur Verwendung gelangt wären.
In dieser Beziehung hat die Klägerin zwar geltend gemacht, daß
ein Holz der genannten Art nicht oder doch nicht rechtzeitig unter
gelegt worden sei; außerdem behauptet sie, die Lokomotive habe
den Waggons, nachdem einer derselben auf der Drehscheibe los
gekuppelt worden, noch einen Stoß versetzt. Indes sind diese An
bringen nicht bewiesen worden, und ist nach der gesammten Akten
lage der Vorwurf des groben Verschuldens nicht gerechtfertigt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird insoweit als begründet er
klärt, daß die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin den Be
trag von 2600 Fr. sammt Zins zu 5% seit 20. Juni 1894
zu zahlen. Die Anschlußberufung der Klägerin wird abgewiesen.