- Urteil vom 19. Juni 1896 in Sachen
Lever gegen Schuler Cie.
A. Durch Urteil vom 30. April 1896 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau erkannt: Seien die Rechtsfragen ver
neinend entschieden.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag:
Es sei das Urteil in dem Sinne abzuändern, daß die erst
instanzlich gestellten Rechtsfragen
- Ist die Beklagtschaft verpflichtet, die Klägerschaft mit
8000 Fr. nebst Zins à 5% vom Tage des Vermittlungs
vorstandes an zu entschädigen?
- Ist Klägerschaft berechtigt, das letztinstanzliche Urteil in
zwei Tagesblättern nach ihrer Wahl auf Kosten der Beklagtschaft
zu publiziren?"
bejahend entschieden werden, eventuell, daß den Klägern der be
antragte Beweis für die verursachte Schädigung geöffnet werde,
speziell dafür, daß Goldseife anstatt Sunlights-Seife gekauft
worden sei und daß Depositäre der Kläger zur Beklagtschaft ab
gefallen seien, überhaupt, daß das dem Bundesgericht notwendig
erscheinende Beweisverfahren angeordnet werde.
In der mündlichen Verhandlung vor Bundesgericht hält der
Anwalt der Kläger an diesen Anträgen fest; er bemerkt dabei
ausdrücklich, das Fundament der Klage bestehe in Art. 50 u. ff.
O. R., die Klage werde nicht auf das Markenschutzgesetz gestützt.
Der Anwalt der Beklagten beantragt Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die klägerische Firma, Lever Brothers in Port Sunlight
bei Liverpool, bringt ihren Fabrikationsartikel, die sog. Sunlights
Seife, seit 1889 in der Schweiz in den Handel. Die Seifen
stücke, je zu zweien zusammenhängende, in rechtwinkliger Form
jeschnittene Klötze, mit rahmenartig hervorstehenden Kanten,
ragen auf der einen Seite die Aufschrift Sunlights Seife
Schutzmarke) , auf der andern die Worte: Garantiert unver
älscht, frei von schädlichen Bestandteilen, und zwar je auf dem
einen Zwillingsstück deutsch, auf dem andern französisch. Diese
Seifen sind in Kartenschachteln von 15 cm Länge, 12 cm
Breite und 4,5 cm Höhe verpackt, deren obere und untere Seite
(Deckel und Boden) folgendes in Farben ausgeführtes Bild tragen:
Der Längsseite nach verläuft oben ein 3 cm breiter Streifen,
der auf dunkelblauem Grund in großen römischen Lettern den
Namen Sunlight trägt. Das Mittelstück, ungefähr 6 cm breit,
ist senkrecht geteilt. Die linke, größere Hälfte desselben zeigt auf
gelbem Grunde ein rotes, ebenfalls 3 cm breites, von links nach
rechts oben bogenförmig geführtes Band, mit dem Worte Seife
in großen weißen Lettern. Darunter verläuft horizontal ein
schmäleres, dunkelblaues Band, mit den in weißer Schrift aus
geführten Worten: Große Ersparnis an Arbeit, Zeit und Geld.
Die rechte Hälfte des Mittelstückes, in hellblauer Farbe gehalten,
zeigt ein an einem Tischchen stehendes, seine Hände waschendes
kleines Mädchen. Die unterste Partie besteht aus einem, die
linke Ecke deckenden und zum Teil noch in das Mittelstück hinein
reichenden Kreisabschnitt, und einem rechts davon horizontal ver
laufenden Streifen. Dieser Streifen ist von hellgelber Farbe und
trägt in roter Schrift ausgeführt die Worte: Garantiert voll
ständig rein, unverfälscht und harmlos. Alle Wiederverkäufer sind
angewiesen, das Geld demjenigen, der Ursache zum Beklagen hat,
zurückzuzahlen. Auf dem hellblauen Kreisabschnitt links steht
in dunkelblauen Lettern die Erklärung: 25,000 Fr. als Beloh
nung werden von Lever Brothers liee demjenigen bezahlt, der be
weisen kann, daß diese in Port Sunlight bei Liverpool von
ihnen fabrizierte Seife entweder verfälscht ist oder irgend welche
schädlichen Bestandteile enthält. Ferner verwenden die Kläger ein
circa 40 cm hohes und 20 cm breites Plakat, das auf ver
goldetem Grunde in blauer Farbe ein kleines Mädchen zeigt, wel
ches, an einem Tisch stehend, mit Sunlights Seife seine Hände
wäscht. Darüber verläuft, schräg von der Ecke links sich senkend
ein circa 6 cm breites rot schwarz rotes Band; auf diesem Band
steht mit großen weißen Buchstaben Sunlight , und links dar
unter, neben dem Kopf des Mädchens, Seife ; eine weiß ge
lassene, eingerahmte Stelle unter dem Wort Seife trägt die
Worte: Goldene Medaille Paris 1889. Zu unterst ist ein
2½ 3 em breiter gelber Streifen mit der Aufschrift So rei
nigen wir die Wäsche angebracht. Die Reklamezeddel der Kläger
haben zweierlei Anordnung und Inhalt. Der eine, etwas breiter
als hoch, ist in der Mitte geteilt und trägt links in französischer,
rechts in deutscher Sprache oben die Worte Sunlights Seife.
(Eingetragene Schutzmarke) . Dann folgt eine in die Besprechung
einer Waschmethode eingekleidete Anpreisung der Sunlights Seife,
beginnend mit den Worten: Warum erkrankt eine Frau häufig
in jugendlichem Alter? Einzelne Worte treten aus dem Texte
mit besonders großen Lettern hervor, und bilden zusammen den
Satz: Warum sieht eine Frau eher alt aus als ein Mann?
Unter dieser Anpreisung steht eine Gebrauchsanweisung mit den
Untertiteln: Vorbereitung, das Waschen, das Spühlen, Notiz,
Garanties. Der andere Reklamezeddel enthält im wesentlichen diese
Gebrauchsanweisung unter dem Titel: Wie gebraucht man
Sunlights Seife? Die alte, schwerfällige, zeitraubende und un
gesunde Waschmethode aufgehoben! Endlich vertreiben die Kläger
noch besondere Almanachs, Hauskalender der Sunlights Seife,
als Gratisbeigabe zu ihren Seifen. Am 6. März 1894 ließen
die Kläger beim eidg. Amt für geistiges Eigentum ihren oben
bezeichneten Reklamezeddel mit den hervortretenden Worten:
Warum sieht eine Frau eher alt aus als ein Maun? und
der Gebrauchsanweisung als Marke für Seifen eintragen, ebenso
am 22. März 1895 die oben beschriebene Etiquette ihrer
chachteln, nachdem sie bereits am 13. September 1893 bei dem
selben Amte eine Wortmarke Sunlights Savons hatten ein
tragen lassen. Am 15. Dezember 1895 erhoben die Kläger beim
Bezirksgericht Kreuzlingen gegen die Beklagten, C. Schuler Cie.,
Klage mit den Rechtsbegehren, wie sie in der oben mitgeteilten
Berufungserklärung wiedergegeben sind. Zur Begründung der
selben führten sie aus: Nachdem die Beklagten früher selbst von
ihnen die Sunlights Seife bezogen, hätten dieselben im Jahre
1893 die sog. Goldseife produziert, welche in auffallender und
mit der klägerischen Spezialität verwechslungsfähiger Weise in
den Handel gebracht worden sei. Die beiden Seifenstücke seien
gleich ausgestattet und in gleicher Form, der Text darauf sei auch
der gleiche. Auch die Schachteln seien von gleicher Größe, Form
und Ausstattung, der Verschluß, die Feldereinteilung und die
Farbenzusammenstellung, kurz alles sei der klägerischen Waare
nachgemacht. Ebenso werden die klägerischen Reklamen, Aus
hängeschilde, Zirkulare 2c., stets durch die Beklagten kopiert. Die
Nachahmungen hätten speziell in den Jahren 1894 und 1895
stattgefunden. Alle Reklamen 2c. seien zuerst durch die Kläger
erstellt und erfunden, und dann durch die Beklagten kopiert wor
den. Beide Seifen seien im Markenregister eingetragen. Infolge
der Nachahmungen der Beklagten habe der Absatz der Kläger
enorm gelitten. Vielfach werden statt Sunlights Seife die beklag
tischen Seifen, die auch billiger seien, verkauft, deshalb seien viele
Depositäre der Kläger von ihnen abgefallen. Durch dieses Vor
gehen hätten sich Beklagte den Klägern gegenüber einer concur
rence déloyale schuldig gemacht. Gemäß Art. 5 des Marken
schutzgesetzes seien die Beklagten überhaupt nicht zur Deposition
der Marke berechtigt gewesen; Kläger seien allein rechtmäßiger,
d. h. primärer Inhaber der Marke; den Markenschutzprozeß be
halten sie sich vor. Ein Schaden müsse überhaupt nicht nachge
wiesen werden; eventuell seien Kläger hiefür beweiserbötig. Die
Beklagten beantragten Abweisung der Klage. Sie bestritten,
einer concurrence déloyale schuldig gemacht zu haben. Es
nicht wahr, daß Kläger die fraglichen Etiquetten, Schachteln
schon vor den Beklagten in den angegebenen Formen in den
Handel gebracht hätten. Schon am 28. Juli 1893 hätten Be
klagte ihre Marke beim eidg. Amt hinterlegt, also vor den Klä
gern. Schon daraus, daß das eidg. Amt die klägerische Marke
nachträglich eingetragen habe, erhelle, daß erhebliche Differenzen
zwischen beiden Seifen nicht bestehen. Die Unterschiede seien so
groß, daß Verwechslungen nicht entstehen können. Seit 1893
führen die Kläger überhaupt in dieser Verpackung keine Seifen
mehr in die Schweiz ein. Die Gebrauchsanweisung: Warum
sieht eine Frau älter aus, ec. sei von den Beklagten nur so
lange gebraucht worden, als Kläger die ihrige nicht im Handels
register haben eintragen lassen; das Begehren um Urteilspubli
kation sei ungesetzlich. Zu den Akten sind gebracht worden:
Seifenstücke, Schachteln, ein Plakat und Reklamezeddel der Be
klagten. Die Seifenstücke haben im ganzen und großen dieselbe
Form wie die klägerischen; wie diese sind sie je zu zweien zu
sammenhängend, mit rahmenartig hervorstehenden Kanten, und
tragen auf der einen Seite die Aufschrift: Goldseife (Einge
tragene Schutzmarke) , auf der andern die Worte: Garantiert
unverfälscht frei von schädlichen Bestandteilen , auf dem einen
der Zwillingsstücke in deutscher, auf dem andern in französischer
Sprache. Die Kartonschachteln sind von denselben Dimensionen
wie die klägerischen. Deckel und Boden sind in gleicher Weise ein
geteilt wie die klägerische, und zwar in nahezu genau gleichen
Verhältnissen. Oben an der Längsseite führt der gleiche dunkel
blaue Streifen durch, mit den großen weißen Lettern, nur geben
diese den Namen Savon d or statt Sunlight . In dem linken
Teile des Mittelstückes sind auf dem nach rechts aufwärts ge
bogenen roten Band, da wo in der klägerischen Etiquette das
Wort Seife steht, sechs Zwanzigfrankenstücke abgebildet, und
runter steht auf dem gleichen schmalen dunkelblauen Band mit
weißer Schrift: Große Ersparnis an Arbeit, Zeit und Geld.
Die rechte, schmälere Hälfte des Mittelstückes ist ebenfalls hell
blau ausgeführt und zeigt das Bild einer Frauensperson, welche
ein Kind wäscht. Links unten, an der Stelle, wo in der klägeri
schen Etiquette der hellblaue Kreisausschnitt sich befindet, ist eine
ungefähr gleich große, ebenfalls in Blau gehaltene Vignette mit
dem Bilde einer Fabrik, worunter die Worte stehen: Karl
Schuler Cie., Kreuzlingen, Thurgau. Rechts davon befindet
sich der gleiche hellgelbe Streifen, wie auf der klägerischen
Etiquette, mit genau kopierter Aufschrift in roten Lettern. Auch
die Seitenstücke der Schachteln sind in gleicher Farbzusammen
stellung und Anordnung gehalten. Das Plakat der Beklagten hat
dasselbe Format in genau gleicher Größe wie das klägerische.
Auf goldfarbigem Grunde trägt dasselbe oben an gleicher Stelle
das gleiche rot schwarz rote Band, mit dem einzigen Unterschied,
daß dasselbe von der rechten Ecke beginnend schräg nach links
abwärts verläuft, während dies beim klägerischen Plakat um
gekehrt ist, und daß an Stelle des Wortes Sunlight das
Wort Savon d or, aber wiederum in genau gleicher Schriftart
steht. Unterhalb dieses Bandes befindet sich ein ebenfalls in blauer
Farbe ausgeführtes, gleich großes Bild, wie auf dem klägerischen
Plakat, dasselbe stellt aber nicht ein waschendes Mädchen, sondern
eine Frauensperson dar, welche ein Kind badet. Etwas oberhalb
der linken unteren Ecke, den Stuhl dieser Frauensperson ver
deckend, befindet sich das Bild einer Fabrik, in einem goldenen
Kreis eingeschlossen. Zu unterst geht ein gelber afsichenartiger
Streifen durch, der die Worte: Carl Schuler Cie, Fabrique
à Kreuzlingen, Thurgovie trägt. Der eine Reklamezeddel der
Beklagten, etwas breiter als hoch, in der Mitte geteilt, trägt auf
der linken Seite in französischer, rechts in deutscher Sprache, eine
Anpreisung der Goldseife, beginnend mit den Worten: Warum
kam es früher vor, daß Frauen im jugendlichsten Alter rasch
verwelkten , und, wie bei der klägerischen Anpreisung, mit ein
zelnen aus dem Text hervortretenden Worten, welche zusammen
gelesen den Satz bilden: Warum sieht eine Frau eher alt aus
als ein Mann? Darunter steht eine Gebrauchsanweisung mit
den Untertiteln: Vorbereitung; das Waschen; zur gefl. Beach
tung; Garantie . Der Inhalt dieser Gebrauchsanweisung ist bei
nahe wörtlich aus der Gebrauchsanweisung der Kläger kopiert.
Als Überschrift trägt dieser Reklamezeddel links: Savon d or.
Marque déposée, und rechts: Goldsoap. (Eingetragene Schutz
marke.) Goldseife. Der andere Reklamezeddel der Beklagten ist
betitelt: Wie gebraucht man die Goldsoap-Savon d or? Die
alte, schwerfällige, zeitraubende und ungefunde Waschmethode auf
gehoben! Er hat den gleichen Inhalt wie die Gebrauchsanwei
sung und die gleiche Form wie der entsprechende Zeddel der Klä
ger. Unten trägt er die Anmerkung: Alleinfabrikanten Carl
Schuler Cie., Kreuzlingen . Ein Kalender der Beklagten ist
nicht zu den Akten gebracht worden.
2. In rechtlicher Beziehung ist in erster Linie hervorzuheben,
daß die Kläger ihren Anspruch ausschließlich auf die allgemeinen
Bestimmungen des eidgen. O. R. über Schadenersatz aus uner
laubter Handlung herleiten, und sowohl vor den kantonalen In
stanzen, als auch vor Bundesgericht ausdrücklich erklärt haben,
daß sie mit gegenwärtiger Klage einen Anspruch aus dem Marken
schutzgesetz nicht geltend machen. Soweit es sich nun nicht um
die Nachahmung auf der Waare selbst oder deren Verpackung an
gebrachter Herkunftszeichen, sondern anderer Darstellungen handelt,
welcher sich die Kläger zum Zwecke der Individualisierung ihres
Fabrikats, zur Hervorhebung ihres Verhältnisses zu demselben
als Produzenten bedienen, ist in der That die Anrufung des
Markenschutzgesetzes zur Begründung einer Schadenersatzklage
ausgeschlossen, und kommen dagegen die allgemeinen in Art. 50
ff. O. R. niedergelegten Grundsätze über Haftung aus unerlaub
ten Handlungen zur Anwendung. Denn das Bundesgesetz betreffend
den Schutz der Fabrik und Handelsmarken schützt, wie das Bun
desgericht wiederholt ausgesprochen hat, nur das Waarenzeichen.
Manipulationen, die nicht in der rechtswidrigen Anfertigung oder
Benutzung solcher, zum Anbringen auf der Waare oder deren
Verpackung bestimmter oder verwendeter Zeichen bestehen, sondern
auf anderm Wege zu einer Täuschung über den Ursprung der
feilgebotenen Waare führen können, wie Außerungen in Prospekten
und Reklamen, Angaben auf Ladenschildern, Plakaten u. drgl.,
enthalten, auch wenn sie rechtswidrig sind, keine Markenrechtsver
letzung, wohl aber können sie, als Akte unredlicher Konkurrenz, nach
Art. 50 u. ff. O. R. zum Schadenersatz verpflichten (s. bundesger.
Entsch. Amtl. Samml., XIX, S. 232, Erw. 2). In die Kate
gorie der außerhalb des Gebietes des Markenschutzgesetzes fallen
den Machinationen gehören nun zunächst die Nachahmung der
orm der klägerischen Seifenstücke, sowie die Nachahmung der
klägerischen Plakate; denn hier handelt es sich nicht um Zeichen,
die auf der Waare selbst oder deren Verpackung angebracht sind.
Was die Reklamezeddel anbetrifft, so haben die Kläger den einen
derselben, in welchem der Satz: Warum sieht eine Frau eher
alt aus als ein Mann? aus einzelnen Worten des Textes ge
bildet und in bestimmter Anordnung hervorgehoben ist, am
6. März 1894 für ihre Seifen als Marke beim eidg. Amt für
geistiges Eigentum eintragen lassen, und es muß angenommen
werden, daß derselbe in der That zur Verpackung bestimmt wor
den sei. Bezüglich des andern, den Titel: Wie gebraucht man
Sunlights Seife tragenden Reklamezeddels ist dagegen, soweit
aus den Akten ersichtlich, eine Eintragung nicht erfolgt, und auch
nicht behauptet worden, daß derselbe zur Verpackung der Waare
bestimmt oder verwendet worden sei, weshalb eine Nachahmung
dieses Zeddels, gemäß den vorstehenden Ausführungen, lediglich
nach den Grundsätzen des allgemeinen Rechtes über Schaden
ersatz aus unerlaubten Handlungen zu beurteilen ist.
3. Als Marken haben die Kläger dagegen eintragen lassen:
Einmal den Namen Sunlight (am 13. September 1893), bezüg
lich dessen jedoch eine Nachahmung nicht behauptet worden ist,
sodann den bereits genannten Reklamezeddel mit Gebrauchsanwei
sung (am 6. März 1894) und endlich die Etiquette ihrer
Schachteln (am 22. März 1895). Nun hat das Bundesgericht
bereits in dem Falle Patek, Philipp Cie. gegen Schwob
(A. S. der bundesger. Entsch., XVII, S. 133, Erw. 1) ausge
führt, daß Ansprüche wegen Verletzung des Markenrechts lediglich
nach den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes und nicht nach
Art 50 ff. O. R. zu beurteilen sind (s. auch Th. Weiß, die
concurrence déloyale, S. 58). Von dem Momente an, wo die
Kläger für die genannten Herkunftszeichen durch die Eintragung
in's Markenregister den Markenschutz erworben haben, stand
ihnen daher zur Verfolgung von Ansprüchen wegen Nachahmung
dieser Herkunftszeichen ausschließlich die Klage aus dem Spezial
gesetz zu, und können Nachahmungen, die seither stattgefunden
haben, mit der allgemeinen Klage wegen concurrence déloyale
nicht erreicht werden. Es muß sich aber weiter fragen, ob nicht
diese Klage hinsichtlich der genannten Herkunftszeichen überhaupt,
ohne Rücksicht auf deren Eintragung in's Markenregister, schon
deshalb ausgeschlossen sei, weil dieselben ihrer Natur nach sich
als eintragsfähige, den Anspruch auf den speziellen Schutz des
Bundesgesetzes betreffend Fabrik und Handelsmarken begründende
Zeichen darstellen. Die Frage ist vom Bundesgericht in seiner
Entscheidung i. S. Guilbert Martin c. Ullmann Cie. insbe
sondere mit Rücksicht auf die Bestimmung des Art. 4 des citierten
Bundesgesetzes bejaht worden, und für diese Ansicht spricht in
der That die allgemeine Fassung des Art. 4 des Bundesgesetzes,
welcher sagt, eine Marke habe nur dann Anspruch auf gericht
lichen Schutz, wenn die in den Art. 12 und 15 ibid. vorge
schriebenen Förmlichkeiten der Hinterlegung und Eintragung er
füllt worden seien, sowie, im Zusammenhang hiemit, die Bestim
mung des Art. 28, Abs. 3 ibid., wonach eivilrechtliche oder
strafrechtliche Verfolgungen wegen solcher Handlungen, die vor
der Eintragung der Marke stattgefunden haben, nicht angestrengt
werden können. Allein es muß doch Bedenken erregen, daß sich
bei der Interpretation, wonach die Worte Anspruch auf gericht
lichen Schutz und civilrechtliche Verfolgungen in weitem
Sinne genommen werden, ein solch unbefriedigendes Resultat er
gäbe, wie es vom Gesetzgeber doch kaum gewollt sein konnte.
Dieses Resultat bestünde einmal darin, daß derjenige, welcher
neben einem eingetragenen Waarenzeichen auch noch eine Etiquette
als Unterscheidungs oder Herkunftsbezeichnung für seine Waaren
benutzt, gezwungen würde, auch die Etiquette als Marke eintragen
zu lassen, wenn er nicht, wegen der Eintragsfähigkeit der Eti
quette, überhaupt jedes Schutzes derselben verlustig gehen will,
und sodann, daß eine Herkunfts oder Unterscheidungsbezeichnung,
welche nicht auf der Waare oder deren Verpackung, sondern nur
auf Zirkularen, Geschäftsbriefen, Reklamen, u. drgl. gebraucht
wird, hinsichtlich dieser Anwendung nach Art. 50 O. R. geschützt
wäre, diesen Schutz aber sofort verlöre, sobald sie auch auf der
Waare oder deren Verpackung angebracht, aber nicht in's Marken
register eingetragen wird. Berücksichtigt man aber, daß die Aus
stattung der allgemeine Begriff ist, welcher den engern des
Waarenzeichens einschließt (s. Seligsohn, Kommentar zum deut
schen Gesetze betr. die Waarenbezeichnungen, S. 151), die Fabrik
marke also nur eine Spezialität der Unterscheidungs oder Her
kunftsbezeichnungen ist, daß ferner der Zweck des Markenschutz
gesetzes dahin geht, dieser Spezialität unter gewissen Voraus
setzungen einen besondern civil und strafrechtlichen Schutz zu ge
währen, so ist der Interpretation der Vorzug zu geben, nach
welcher unter dem gerichtlichen Schutz , von welchem Art. 4
des Bundesgesetzes spricht, eben nur der spezielle Markenschutz zu
verstehen ist, der ja auch inhaltlich vom gemeinen Recht in ver
schiedener Beziehung (z. B. hinsichtlich der Strafbestimmungen
und der Verjährung) als ein erhöhter erscheint. Ist aber hievon
auszugehen, so muß die vorliegende Klage auch bezüglich der
jenigen Herkunftsbezeichnungen, welche die Eigenschaft von Marken
im Sinne des Bundesgesetzes besitzen, als statthaft bezeichnet wer
den, immerhin, wie bereits bemerkt, nur für den Zeitraum, wäh
rend dessen der spezielle Markenschutz durch Eintragung in's
Markenregister noch nicht erworben war.
4. Fragt es sich nun, ob die Beklagten sich einer widerrecht
lichen Nachahmung der klägerischen Herkunftsbezeichnungen und
Waarenausstattung schuldig gemacht haben, so steht zunächst fest,
daß die fragliche Ausstattung der Seifenstücke, Schachteln, u. s. w.
zuerst von den Klägern und erst nachher von den Beklagten ein
geführt worden ist, so daß es sich also jedenfalls nicht um eine
Nachahmung auf Seite der Kläger, sondern nur auf Seite der
Beklagten handeln kann. Eine widerrechtliche Nachahmung liegt
dann vor, wenn dieselbe geeignet ist, beim kaufenden Publikum
eine Verwechslung herbeizuführen, dasselbe zu veranlassen, die
Waare des Nachahmers für die von ihm gesuchte, ihm bekannte
Waare des Konkurrenten zu nehmen. Hiebei kommt es, wie das
Bundesgericht mehrfach ausgesprochen hat, nicht darauf an, ob
bei einer Gegenüberstellung der beiden Zeichen, bezw. Darstellun
gen, Verschiedenheiten überhaupt gar nicht bemerkbar seien; denn
eine derartige, genaue Vergleichung pflegt vom kaufenden Publi
kum, speziell auch bei dem hier in Betracht kommenden Verkehrs
artikel, nicht vorgenommen zu werden; sondern es muß sich ledig
lich fragen, ob die Gesamterscheinung, wie sie von dem durch
schnittlich kaufenden Publikum erfaßt und im Gedächtnis behalten
wird, eine Verwechslung herbeizuführen geeignet sei. Nun sind
aber die Beklagten in der Nachahmung der klägerischen Schachteln
mit ihrer Etiquette, der Form und Ausstattung der Seifenstücke,
der Plakate und Reklamezeddel, so weit gegangen, daß in der
That nur eine Vergleichung mit der Aufmerksamkeit, wie sie im
Verkehr nicht gemacht zu werden pflegt, die Unterschiede erkennen
läßt. Es braucht hier nur verwiesen zu werden auf die oben im
Detail ausgeführte Vergleichung der beiden Schachteln mit Eti
quette, die mit ganz untergeordneten Abweichungen vollständig
das gleiche Bild, in genau gleicher Größe, gleicher Disposition in
Farbe und Motiven zeigen, auf die Nachahmung der Zwillings
form der Seifenstücke mit (abgesehen von dem Worte Sunlights
Seife) wörtlich kopierter Aufschrift, der genau gleichen Form und
Farbengebung der Plakate mit durchaus ähnlicher Disposition und
zum Teil vollständig übereinstimmenden Motiven, sowie auf die
bereits bezeichneten äußern Ähnlichkeiten und auch inhaltlich über
einstimmenden Partien der Reklamezeddel. Durch diese von den
Beklagten bewerkstelligten Nachahmungen wird die Eigenart der
klägerischen Formen und Darstellungsweise in so starkem Maße
wiedergegeben, daß dagegen der Unterschied in dem dabei verwen
deten Namen Goldseife statt Sunlights-Seife die Vorstellung
daß die Herkunft dieser Artikel und Zuthaten eine und dieselbe
sei, nicht zu verwischen vermag. Die bezeichneten Nachahmungen
bestimmen den Eindruck der Identität der Herkunft vielmehr so
sehr, daß die Verschiedenheit des Namens, soweit dieselbe über
haupt gegenüber dem gesamten Aspekt Beachtung findet, eher den
Schluß auf eine Variante von Waare gleicher Provenienz, als
auf die Verschiedenheit der Herkunft nahe legt. Daß die Beklagten
auf der Etiquette (am Fuß der kleinen Vignette), sowie am Fuß
ihres Plakates und der Reklamezeddel ihre Firma beigesetzt haben,
kann nicht entscheidend in's Gewicht fallen, da beides in einer,
im Verhältnis zu dem Gesamtaspekt durchaus unauffälligen Weise
geschehen ist.
5. Daß die Beklagten bei den bezeichneten Nachahmungen sub
jektiv schuldhaft gehandelt haben, bedarf einer weitern Ausfüh
rung nicht; es liegt vielmehr auf der Hand, daß diese so weit
gehenden Nachahmungen absichtlich vorgenommen worden sind, zu
dem Zwecke, die Kunden der Kläger irre zu leiten. Über den
entstandenen Schaden haben die kantonalen Instanzen, da sie
eine widerrechtliche Handlungsweise der Beklagten nicht angenom
men hatten, keine Feststellungen vorgenommen. Da die Vervoll
ständigung des Thatbestandes nach dieser Richtung auf Grund
der vorhandenen Akten nicht geschehen kann, ist daher die Sache
an die Vorinstanz zur Abnahme der Beweise zurückzuweisen,
welche die Kläger hinsichtlich des durch die unredliche Konkurrenz
der Beklagten ihnen entstandenen Schadens offeriert haben, sowie
zur Abnahme der von den Beklagten anerbotenen Gegenbeweise,
wobei nach den vorstehenden Ausführungen zu bemerken ist, daß
die Nachahmung derjenigen Herkunftszeichen, für welche die Klä
ger ein Markenrecht erworben haben, für die Zeit seit der Ein
tragung der betreffenden Marken von der gegenwärtigen Klage
nicht betroffen wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird dahin als begründet erklärt,
daß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen an das Obergericht des Kantons Thurgau zu
rückgewiesen wird, behufs Abnahme des von den Klägern aner
botenen Beweises und eventuell des Gegenbeweises der beklagten
Partei.