- Urteil vom 13. Juni 1896 in Sachen Renvoizé
gegen Wiesmann Küng.
A. Durch Urteil vom 27. März 1896 hat das Obergericht
des Kantons Schaffhausen erkannt: Es seien die Kläger mit
ihrer Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, die Klage sei gutzu
heißen, soweit sie vor Obergericht aufrecht erhalten worden sei.
In der heutigen Hauptverhandlung wiederholt der Anwalt der
Berufungskläger diesen Antrag. Eventuell beantragt er, wenig
stens einen Teil der Kosten der Gegenpartei aufzuerlegen, mit
Rücksicht auf ihr Verschulden. Der Anwalt der Berufungs
beklagten beantragt, die Berufung sei als unbegründet zu er
klären; eventuell sei jedenfalls das Begehren abzuweisen, daß die
Beklagten die Kosten des in Paris geführten Prozesses zu tragen
haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit Depesche vom 25. Juli 1893 acceptierten die Be
klagten, Wiesmann Küng in Schaffhausen, eine Offerte der
Kläger, Renvoizé fils in Paris, auf Lieferung von 100 Säcken
vesces d hiver (Winterwicken) à 45 Fr., lieferbar im August
1893 nach Basel, welches Geschäft die Kläger mit Schreiben
vom gleichen Tage bestätigten. Am 27. Juli ersuchten die Be
klagten um sofortige Zusendung eines starken Ausfallsmusters.
Am 5. August zeigten die Kläger den Beklagten an, daß sie ein
Muster an dieselben abgehen lassen, und bemerkten dabei: Comme
vous en pouvez juger par l echantillon que nous vous adres
sons par poste, la marchandise est très belle et de toute
première qualité. Am 17. August sandten die Kläger Faktur
im Betrag von 4500 Fr. für 10,000 Kg. Vesces d hiver
Piémont garanties N° 87. Die Beklagten antworteten hierauf,
sie könnten die Faktur nicht anerkennen, nachdem sie bereits am
- und 17. August den Verzicht auf die Waare erklärt hatten,
weil sie noch nicht im Besitze derselben seien und jetzt keine Ver
wendung mehr für dieselbe haben. Am 19. August kam die
Waare in Schaffhausen an. Am 22. August schrieben die Be
klagten den Klägern, daß sie den Wagen mit den Wicken refüsiert
hätten, der ohne ihre Ordre nach Schaffhausen adressiert worden
sei, während ihnen laut Vertrag die Waare in Basel hätte ge
liefert werden sollen. Dazu bemerkten sie: D ailleurs, la mar
chandise arrivée ici ne ressemble en rien à l echantillon
que vous nous avez envoyé et nous exigeons stricte con
formité pour le wagon à recevoir à Bâle. Am 24. August
antworteten die Kläger, sie hätten aus einer Bemerkung der Be
klagten in ihrem Schreiben vom 27. Juli geschlossen, daß diese
die Waare in Schaffhausen verwenden wollen, und daher ge
glaubt, mit der Zusendung dorthin nur ihren Interessen zu
dienen. Was die Bemängelung der Waare angehe, so sei den
Beklagten gemäß Vertrag vom 27. Juli Vesces d hiver, neue
Ernte, verkauft worden. Das sei auch geliefert und es werde
für Konformität mit den Vertragsbedingungen garantiert. Am
- August schrieben die Beklagten in Antwort hierauf: Vous
pouvez bien penser que nous ne voulons pas payer 45 fr.
pour une si vilaine qualité qui vaut au moins 10 fr. de moins
que celle que vous nous avez vendue. Mit Schreiben vom
- August beharrten Kläger auf Abnahme. Die Beklagten
scheinen sich nun zur Untersuchung der Waare an die eidg.
Samenkontrollstation gewendet zu haben, denn bei den Akten be
findet sich ein vom 6. September 1893 datiertes Schreiben des
Vorstandes derselben, Dr. Stebler, worin gesagt ist: Ob bei
gelegtes Muster aus Piemont wirklich Winterwicken seien, ist
sehr zweifelhaft, bestimmt entscheiden können wir es nicht. Es
kann ja sein, daß solche Wicken in jener Provinz als Winter
wicken angepflanzt werden, ob sie aber in unsern Verhältnissen
den Winter überdauern, muß erst durch den Versuch festgestellt
werden. Am 12. Oktober 1893 schrieben sodann die Beklagten
an die Kläger, daß sie trotz der bereits konstatierten Unregel
mäßigkeiten der Lieferung dennoch eine Verständigung versucht
hätten, wenn nicht derselben die Haupteigenschaft, wirkliche Winter
wicken, welche den Winter überdauern, fehlte. Da Beklagte nun
mehr im Besitze von Certifikaten von Samenkontrolstationen der
Schweiz und Deutschlands seien, laut welchen diesen Vesces de
Piémont die durch die angegebene Bezeichnung erforderten Eigen
schaften nicht zukommen, erwarten sie ruhig ein gerichtliches Vor
gehen der Kläger. Die Kläger belangten nun die Beklagten zu
nächst beim Handelsgericht des Seine Departements in Paris,
welches diese mit Urteil vom 10. November 1893 in contu
maciam zur Bezahlung der Faktur von 4500 Fr. und überdies
einer Schadenersatzsumme von 3000 Fr. verurteilte. Sodann
stellten sie beim Bezirksgericht Schaffhausen Klage mit dem Rechts
begehren, die Beklagten seien zu verurteilen, ihnen zu bezahlen:
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Den Kaufpreis für 100 Sack Wicken (vesces d hiver)
mit 4500 Fr. samt Zins vom 20. September 1893 an, ab
züglich etwaiger, auf der Waare haftender, den Klägern zur Last
fallender Transportspesen bis Basel.
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Aus Wechselprotestkosten, ferner aus in Paris erwachsenen
Gerichtskosten zusammen 350 Fr. 55 Cts.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und bemerkten
zum vorneherein, daß sie die in der Korrespondenz erhobenen
Einreden aus verspäteter Lieferung und Ablieferung am unrichti
gen Orte fallen lassen. Dagegen stützten sie sich darauf, daß sie
vesce velue, vicia villosa (Zottelwicke) gekauft hätten, und diese
ihnen nicht geliefert worden sei. Unter Winterwicke werde nämlich
hier zu Lande immer nur Zottelwicke verstanden, weil diese von
allen Wickensorten allein den Winter überdauere. Eventuell be
haupteten die Beklagten, daß die Kläger nicht Kaufmannswaare
geliefert hätten, indem die Lieferung, ganz abgesehen von der
Qualität als vesce velue, dem nicht entspreche, was Beklagte
verlangt haben. Es werde bestritten, daß bestellungsgemäß geliefert
worden sei. Aus dem Gutachten Dr. Steblers gehe hervor, daß
es sehr zweifelhaft sei, ob die Waare als Winterwicke verkäuflich
sei. Wenn sie vielleicht in Piemont überwintert werden könne, so
sei das für Beklagte nicht maßgebend, daß sie voraussetzen durf
ten, sie eigne sich für ihre Gegend als Winterwicke. Vor Ober
gericht gab dann der Vertreter der Beklagten die Erklärung ab,
daß die Einrede, es sei speziell vicia villosa bestellt gewesen,
nicht mehr aufrecht gehalten werde.
Die Begründung des vorinstanzlichen Urteils geht dahin, daß,
wie sich aus den erhobenen Expertisen ergeben habe, die gelieferte
Waare nicht Winterwicke, vesce d hiver, und folglich nicht be
stellungsgemäß sei. Die Beklagten seien daher berechtigt gewesen,
die Waare den Klägern zur Verfügung zu stellen. Unrichtig sei
der Einwand der Kläger, daß die Mängelrüge der Beklagten ver
spätet sei; denn am 19. August sei die Waare in Schaffhausen
angekommen, habe also den Beklagten am 20. August zur Prü
fung und Vergleichung mit dem Ausfallsmuster zur Verfügung
gestanden, und schon am 22. August, also nur 3 Tage nach
Ankunft der Waare, haben die Beklagten geschrieben, die Waare
entspreche nicht dem Muster, und dies am 29. August noch da
hin ergänzt, daß sie die Waare eine vilaine qualité genannt
haben. Dagegen sei allerdings die weitere Einrede, die Waare
müsse nicht angenommen werden, weil sie nicht vesce velue,
vicia villosa sei, verspätet, weil erst am 12. Oktober erhoben;
allein diese Einrede sei von den Beklagten vor Obergericht aus
drücklich fallen gelassen worden.
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Ist zunächst zu untersuchen, ob das Bundesgericht zur Be
urteilung der vorliegenden Streitsache kompetent sei, so hängt dies,
da der erforderliche Streitwert augenscheinlich vorhanden und das
angefochtene Urteil ein Haupturteil der letzten kantonalen Instanz
ist, davon ab, ob die Entscheidung der Streitsache unter Anwen
dung eidgenössischen Rechts zu erfolgen habe. Darüber ist zu be
merken: Streitig sind unter den Parteien die Wirkungen des
Kaufvertrages, welchen dieselben im Juli 1893 mit einander ab
geschlossen haben, und diese müssen sich, wie das Bundesgericht
in konstanter Praxis ausgesprochen hat, nach demjenigen Landes
rechte beurteilen, welches die Parteien beim Geschäftsabschlusse als
hiefür maßgebend entweder wirklich betrachtet haben oder vernünf
tiger und billigerweise als maßgebend betrachten mußten. Wird
nun berücksichtigt, daß die Verkäufer ihre vertragliche Verpflich
tung in der Schweiz zu erfüllen hatten, woselbst sich auch das
Domizil der Beklagten befindet, und daß beide Parteien sich im
Prozesse übereinstimmend auf das schweizerische Recht berufen
haben, so erscheint die Annahme als begründet, daß dieselben das
mit jenem Kaufsabschluß geschaffene Rechtsverhältnis dem schwei
zerischen Rechte haben unterstellt wissen wollen, wonach die Kom
petenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung desselben gegeben ist.
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Nachdem die Beklagten ihre Einreden wegen Verspätung der
Lieferung und Übersendung an einen andern als den vertraglich
bestimmten Ort schon vor erster Instanz, und sodann vor Ober
gericht auch die Behauptung, daß vicia villosa gekauft worden
sei, fallen gelassen haben, bleiben der von den Klägern geltend
gemachten Kaufpreisforderung nur noch die Einreden gegenüber
gestellt, daß die gelieferte Waare demjenigen nicht entspreche, was
im Handel als Winterwicken gelte, und daß dieselbe ihrer
Qualität nach nicht einmal mittleres Kaufmannsgut darstelle.
Angesichts der thatsächlichen Feststellungen, die die Vorinstanz
auf Grund der im Prozesse erhobenen Expertisen hinsichtlich der
Eigenschaften der gelieferten Waare vorgenommen hat, kann die
materielle Begründetheit dieser beiden Einreden nicht in Zweifel
gezogen werden. Denn das Obergericht stellt auf Grund und in
Übereinstimmung mit diesen Expertisen fest, daß die gelieferte
Waare nicht Winterwicke, vesce d hiver, sei, und daß dieselbe
überdies in so hohem Grad mit fremden Körnern und andern
ungehörigen Beimischungen vermengt sei, daß sie nicht als
Handelswaare mittlerer Qualität anerkannt werden könne. Da
gegen muß sich allerdings fragen, ob die Beklagten sich das
Recht, die Waare aus diesen Gründen zu beanstanden, durch
rechtzeitige und gehörige Mängelrüge gewahrt haben. Denn der
Käufer ist verpflichtet, sobald dieses nach dem üblichen Geschäfts
gange thunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache zu
prüfen, und falls sich Mängel ergeben, für welche der Verkäufer
Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige zu machen. Ver
säumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt,
sofern es sich nicht um Mängel handelt, welche bei der übungs
gemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren (Art. 246 O. R.).
Nun muß zunächst als feststehend betrachtet werden, daß die Be
klagten die Waare, wenigstens zur Prüfung, empfangen haben
denn sie selber haben sich nicht auf den Standpunkt gestellt, daß
es zur Ablieferung gar nicht gekommen sei, in welchem Falle
ihnen die Pflicht zur Mängelrüge nicht obgelegen hätte, und die
Vorinstanz stellt ausdrücklich fest, daß die Beklagten die Waare
den Klägern im Korn und Lagerhaus Schaffhausen zur Ver
fügung gestellt haben, was die vorherige Empfangnahme durch
die Beklagten voraussetzt. Es kann also die Rede davon nicht
sein, daß die Beklagten in casu zur beförderlichen Untersuchung
der Waare und sofortigen Mängelanzeige aus dem Grunde nicht
epflichtet gewesen seien, weil sie die Waare gar nicht in Em
pfang genommen haben. Ebenso waren sie dieser Pflicht nicht
etwa deswegen enthoben, weil es sich nicht bloß um Mängel der
gekauften Sache, sondern um die Lieferung einer ganz anderr
Sache als der gekauften gehandelt hätte. Die Entscheidung der
Frage, ob in einem gegebenen Falle eine andere Sache, als die
bestellte, geliefert worden sei, oder ob bloß ein Qualitätsmangel
vorliege, hängt davon ab, ob hiefür objektive, allgemeine Kriterien
oder die Umstände des konkreten Falles maßgebend seien. Kann
von einem aliud pro alio nur dann die Rede sein, wenn statt
der bestellten Waare ein seinem Wesen nach fremdartiger Stof
und statt des bestellten Genus eine durchaus verschiedene Gattung
geliefert wurde, also absolut objektive Verschiedenheit vorliegt, so
trifft offenbar dieses Kriterium in concreto nicht zu, indem die
Beklagten nicht behauptet haben, daß etwas anderes als Wicken
geliefert worden sei. Wenn man dagegen von der Annahme aus
geht, daß nicht ausschließlich die objektive Verschiedenheit, sonder
die Auffassung des Verkehrs, namentlich die Zweckbestimmung,
welcher nach der Intention der Parteien die Waare dienen soll,
ausschlaggebend sei, so müßte die von den Klägern gelieferte im
Verhältnis zur bestellten Waare allerdings als eine solche ganz
anderer Gattung bezeichnet werden; denn die Winterwicken wur
den hier offenbar aus dem Grunde von den Beklagten bestellt,
weil nur diese nach den gemachten Erfahrungen überwintern.
Nun ist aber die Frage, ob eine Waare ganz anderer Gattung
oder eine mit einem Qualitätsmangel behaftete Waare geliefert
worden sei, nach objektiven, allgemeinen Kriterien zu beurteilen,
Denn wenn bei dieser Frage von den objektiven Kriterien abge
sehen und einfach auf die allgemeinen Verkehrsbegriffe oder die
Zweckbestimmung der Waare abgestellt würde, so ergäbe sich hier
aus eine so einschränkende Interpretation des Art. 246 O. R.,
die mit dem Sinne und Geiste dieser Bestimmung nicht in Ein
klang gebracht werden könnte, und zu ganz bedenklichen praktischen
Konsequenzen führen müßte. (Vergl. in diesem Sinne Amtl.
Sammlg. der bundesger. Entsch., XX, S. 976; Hafner, Kom
mentar zum Obligationenrecht, Note 3 zu Art. 243; Hanausek,
Die Haftung des Verkäufers für die Beschaffenheit der Waare,
I, S. 230 u. ff.; dagegen jedoch Gareis in Endemanns Hand
buch des Handelsrechts, II, S. 686 ff. und dort citierte Entschei
dungen.) Hienach kann aber die Einrede, daß die gelieferten Wicken
die Eigenschaft, den Winter zu überdauern, nicht besitzen, und
überhaupt nicht einmal mittleres Kaufmannsgut seien, lediglich
als Beanstandung der Waare wegen Qualitätsmängel, und nicht
als die Behauptung, daß ein aliud pro alio geliefert worden sei,
aufgefaßt werden. Sofern es sich daher hiebei um Mängel handelte,
welche bei übungsgemäßer Untersuchung erkennbar waren, hatten
die Beklagten, wenn sie die gelieferte Waare nicht als genehmigt
gelten lassen wollten, die Pflicht, nach Vornahme der in Art. 246
O. R. vorgeschriebenen Untersuchung den Klägern ihre Rüge so
fort zu erstatten.
4. Dies trifft nun offenbar zu hinsichtlich der Behauptung,
die Waare sei nicht einmal mittleres Kaufmannsgut; denn dieser
Mangel war jedenfalls, wie auch die Vorinstanz annimmt, und
die Beklagten nicht bestritten haben, bei der mit Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmannes vorzunehmenden Untersuchung sofort
erkennbar. Wird nun zunächst bezüglich dieses Punktes unter
sucht, ob eine Mängelrüge in gehöriger Form und zu rechter
Zeit durch die Beklagten vorgenommen worden sei, so ist in Be
tracht zu ziehen: Anfangs August hatten die Kläger den Be
klagten auf deren Verlangen hin ein Ausfallsmuster gesandt und
in ihrem Schreiben vom 5. August dazu bemerkt, wie aus dem
selben ersichtlich, sei die Waare sehr schön und durchaus erster
Qualität. Diese Bemerkung durften die Beklagten als nachträg
liche Zusage einer bestimmten Eigenschaft der Kaufsache auf
fassen, und annehmen, daß die Kläger demnach für Waare erster
Qualität einstehen wollen. Wenn nun die Beklagten am 22. Au
gust den Klägern anzeigten, daß die angekommene Waare in
nichts dem Ausfallmuster gleiche, und daß sie strikte Konformität
mit demselben verlangen, so konnten die Kläger darüber nicht im
Zweifel sein, daß die Beklagten damit eben den Mangel jener in
dem Schreiben vom 5. August zugesicherten Eigenschaft rügen
wollten, und ihre Antwort vom 24. August zeigt denn auch, daß
sie die Rüge in diesem Sinne wohl verstanden haben, indem sie
betonen, daß die Bedingungen des Kaufvertrages, wie er am
25. Juli abgeschlossen worden sei, entscheiden, und daß sie Kon
formität mit diesen Bedingungen garantieren. Die Kläger stellten
sich also in dieser Antwort auf den Standpunkt, daß die Rüge
der Beklagten sich auf Eigenschaften beziehe, welche nach dem
Kaufvertrag vom 25. Juli nicht zugesichert seien, und gaben da
mit zu erkennen, daß sie jene Rüge eben in dem Sinne aufge
faßt haben, daß damit das Fehlen der in ihrem Schreiben vom
5. August genannten Eigenschaften habe hervorgehoben werden
wollen. Wenn also auch an und für sich die bloße Erklärung,
die Waare entspreche den erforderlichen Eigenschaften nicht, sie sei
nicht vertragsgemäß, nicht musterkonform, weil zu allgemein nicht
als gehörige Mängelrüge erachtet werden kann, so trifft dies doch
bei der Reklamation der Beklagten vom 22. August mit Rück
sicht auf die besondern, derselben vorangehenden Umstände nicht
zu; entscheidend ist, ob der Verkäufer aus der Reklamation er
sehen könne, aus was für Gründen die Waare beanstandet werde,
welches die Mängel seien, welche der Käufer gefunden habe, und
nun ist in casu, wie bemerkt, die am 22. August erstattete Rüge
im Zusammenhang mit dem Schreiben der Kläger vom 5. glei
chen Monats zu interpretieren, woraus sich ergibt, daß die Rüge
sich auf eine bestimmte Eigenschaft, nämlich den in jenem Schrei
ben zugesicherten Qualitätsgrad bezog, in welchem Sinne dieselbe
denn auch von den Klägern aufgefaßt worden ist. Ist aber der
Inhalt der Rüge den Klägern erkennbar gewesen, konnten sie aus
derselben ersehen, aus was für Gründen die Waare beanstandet
werde, welches die Mängel seien, welche der Käufer gefunden
habe, so ist die Rüge mit genügender Bestimmtheit und Voll
ständigkeit erstattet. Ebenso muß gesagt werden, daß diese Rüge
rechtzeitig erfolgt ist. Denn die Vorinstanz stellt fest, daß die
Waare am 19. August 1893, an einem Samstag, in Schaff
hausen angekommen sei, und die Rüge wurde am 22. gl. Mts.
also bereits am zweiten Werktag nach Ankunft der Waare, er
stattet. Da nun, wie bereits bemerkt, die Rüge materiell durch
aus gerechtfertigt, die gelieferte Waare nicht nur keine Waare
erster Qualität, sondern überhaupt kein mittleres Kaufmannsgut
war, so erscheint der Wandelungsanspruch der Beklagten als be
ründet, und muß die Klage auf Zahlung des Kaufpreises schon
aus diesem Grunde abgewiesen werden. Unter diesen Umständen
braucht auf die Einrede, daß die gelieferte Waare nicht winterhart
sei, nicht eingetreten und somit auch nicht untersucht zu werden,
ob die erst am 12. Oktober bezüglich dieses Mangels erhobene
Rüge verspätet, oder aber, weil es sich um einen bei übungs
gemäßer Untersuchung nicht erkennbaren Mangel gehandelt habe,
rechtzeitig angebracht worden sei.
5. Was die Nebenforderungen der Klage anbetrifft, so fallen
dieselben mit der Abweisung der Hauptforderung ohne weiters als
unbegründet dahin.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen in allen Teilen be
stätigt.