- Urteil vom 8. Mai 1896 in Sachen
Hüßer gegen Husi.
A. Durch Urteil vom 9. Januar 1896 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Die Klägerin
Elise Hüßer, mit Handen sie handelt, ist mit ihrem Klags
begehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei in Ab
änderung desselben die Klage zuzusprechen. Bei der mündlichen
Hauptverhandlung hält der klägerische Vertreter an diesem An
trage fest, der Anwalt des Beklagten beantragt Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- Im Frühjahr 1892 verlobte sich der Beklagte, welcher da
mals bei dem Bruder der Klägerin in Winterthur wohnte, mit
dieser. Im November 1892 wurden die Ringe gewechselt und die
Verlobungsanzeigen versandt. Schon Mitte 1892 war Beklagter
in den Dienst der Schynigen Platte Bahn getreten. Am Sylvester
1892 besuchte die Klägerin die Eltern des Beklagten, worauf
dieser mit ihr zu ihren Eltern nach Winterthur reiste und bis
- Januar 1893 blieb. Von da an scheinen die Litiganten einan
der nicht mehr gesehen zu haben. Einer Einladung des Beklagten
ihn auf Ostern 1893 in Wilderswyl zu besuchen, leistete Klägerin,
angeblich aus Anstandsrücksichten, keine Folge, stellte ihm dagegen
einen Befuch auf Pfingsten in Aussicht, der dann aber auch nicht
erfolgte. Nachdem die Klägerin im Februar 1893 dem Beklagten
zu seinem Namenstag gratuliert und ein Geschenk gesandt, und
letzterer beides mit Brief vom 22. gl. M. verdankt und damit
die Einladung auf Ostern verbunden hatte, schrieb ihm die Klä
gerin am 5. März u. a. folgendes: Jetzt muß ich Dir soviel
sagen, wenn Du nicht hieher kommst, so weiß ich nicht, wie es
kommen kann, es ist sehr langweilig für mich, wenn ich keine
Freude haben kann. Und es ist auch wahr, eine solche Bekannt
schaft ist langweilig. Ich habe es meinen Eltern erzählt wegen
der Ostern, aber jetzt kann ich nicht kommen. Wenn Du nicht bald
zu mir kommst, so müssen wir wieder trennen. Natürlich, Du
kannst machen, was Du willst; ich sehe es nicht. Nur mußt Du
mir so bald als möglich schreiben, was Du meinst dazu. Ich
glaube bald, Du hast keine Liebe zu mir, sonst kämest Du zu mir.
Am 18. März ersuchte Klägerin den Beklagten neuerdings um
einige Zeilen und am 27. März lud sie ihn ein, auf Östern
nach Winterthur zu kommen, damit sie wieder einmal kurze Zeit
haben. Am 12. April sprach sie ihre Verwunderung darüber aus,
daß sie keinen Brief bekomme, und schrieb dann: Ich nehme an,
wenn ich bis Dienstag keinen Brief bekomme, könne ich einen
andern Schritt thun, ich weiß ja gar nicht, wie Du gesinnt bist
gegen mich. Ich wollte nur nicht machen, daß Du mich etwa mit
Aberwillen nehmen müßtest; es thut mir weh, von Dir zu trennen,
aber ich finde, es sei besser, jetzt zu trennen, als später. Wenn
Du mir wieder schreibst, wie früher, so werden wir wahrscheinlich
wieder einig. Ich weiß ja nicht, hast Du eine Andere lieber als
mich, so wollte ich Dich nicht sprengen. Am 10. Mai berichtete
Klägerin dem Beklagten, daß sie am Sonntag nach Olten (zu
seinen Eltern) gehe und es sie sehr freuen würde, ihn dort zu
sehen. Da sie auf alle diese Briefe keine Antwort erhielt, reiste
ihr Vater an Pfingsten 1893 nach Wilderswyl, wobei es jedoch
zu keiner bestimmten Erklärung kam. Nach der Aussage eines
Zeugen Ott suchte Beklagter einer Begegnung mit dem Vater
Am
Hüßer auszuweichen; dies wurde aber von Ott vereitelt.
- Mai 1893 schrieb dann Beklagter an die Klägerin: Wie
Sie schon wissen, ist Ihr Vater am letzten Sonntag bei mir ge
wesen, jetzt, wie ich vernommen habe, fragte er mir so schroff
nach, wie wenn ich frisch aus dem Zuchthaus entlassen wäre.
Er hat mich gesehen auf ewig, sowohl meine Eltern. Die ganze
Gemeinde weiß es. An den Vater Hüßer schrieb er sodann am
- Juni: Euren Brief habe ich erhalten, der mich gar nicht
freute. Ich habe gesehen, daß Ihr den Brief erhalten habt; ich
wurde nämlich so böse, als ich verschiedenes vernahm, daß ich
dachte, es könne nicht so gehen; ich wolle lieber gar nichts davon
wissen. Ich komme nächsten Monat auf Besuch; dann werden
wir mündlich mit einander sprechen. Schreibt mir sobald als
möglich, ob Ihr damit einverstanden seid oder nicht. Darauf er
widerte der Vater Hüßer, er sei schon lange der Meinung, daß
es so nicht mehr gehen könne, den Besuch überlasse er dem Be
klagten, er habe das Haus noch vor Niemandem verschlossen, doch
müsse der Besuch bald geschehen, nicht erst in einem Monat.
Die Sache sei ernst, und Vater Hüßer müsse sich sicher stellen,
daß Husi nicht in's Fäustchen lachen und sagen könne, den habe
er überlistet. Am 12. Juli sodann schrieb Vater Hüßer an den
Beklagten: In Kürze fordere ich Dich auf, uns bis Samstag
den 15. dies zu berichten, wie Du gesinnt seiest gegen Elise; denn
so kann es nicht mehr lange gehen. Dein Benehmen stimmt dafür,
daß ich andere Schritte thun muß, wenn ich bis obige Zeit keinen
Bericht von Dir habe. Beklagter antwortete am 15. Juli, er
habe aus dem Briefe gesehen, daß man ihn vor Gericht nehmen
wolle; wenn sie seinen Worten nicht Glauben schenken wollen, so
können sie nur schreiben, welche Entschädigung sie verlangen;
dann wolle er auch sehen. Er habe jetzt bald genug von der
Kuinirerei. Er habe der Klägerin das Heiraten versprochen,
das wisse er, und wisse auch, was er thue. Klägerin könne Ent
schädigung verlangen, wenn er ihr's abschlage, aber er habe es
noch nicht gethan. Am 1. August schrieb Klägerin an den Be
klagten: Schon wieder ist ein Monat verflossen, und zwar der
sechste, wo Du nicht bei mir warst und obschon Du mir letzten
Monat versprochen hast, zu kommen, hast Du wieder nicht Wort
gehalten. Du wirst begreifen, daß es nicht nur uns, sondern
auch andern Leuten auffällt; nicht einmal mit einigen Zeilen
thust Du mich erfreuen, wo ich gewiß ein Recht habe, es zu for
dern.... Nun bitte ich Dich dringend, mir einige Zeilen zu schrei
ben, wie Du gesinnt feiest; denn Du wirst begreifen, daß ich meine
jungen Jahre nicht wie in einem Kloster zubringen will, wie
ich's schon jetzt 1½ Jahre fast immer verbracht habe. Auf meinen
Brief erwarte ich unbedingt mündlichen Bericht bis Sonntag den
7. August, nur mußt Du mir noch schreiben, mit welchem Zug
Du ankommst. Achtungsvollst grüßt Elise. Beklagter ließ diesen
Brief unbeantwortet. Auf eine am 6. September 1893 von Für
sprecher Lohner an den Beklagten erlassene Aufforderung, ver
gleichsweise eine Entschädigung von 500 Fr. an Klägerin zu
bezahlen, antwortete Beklagter am 12. September: Herr Hüßer
soll mir die Schriften zeigen, in denen steht, daß ich nicht heirate;
ich möchte jetzt nur noch warten, bis ich ein wenig älter bin;
ich möchte wissen, ob ich eigentlich denn zu alt bin; wenn sie
will heiraten, so soll sie nur. Herr Hüßer soll mich nur vor
Gericht nehmen, ich will dann mit ihm rechnen.
Am 28. Dezember 1893 trat Beklagter dann in die Ehe mit
Rosa Jaun; die Klägerin hat sich am 4. April 1894 mit ihrem
Vetter Adolf Hüßer in Veltheim verlobt, und im Dezember gleichen
Jahres verheiratet, wie letzterer als Zeuge ausgesagt hat. Nach
dem am 3. Oktober 1893 der Sühneversuch zwischen den Liti
ganten ohne Erfolg stattgefunden hatte, reichte Klägerin am
26. Mai 1894, also nach ihrer Verlobung mit ihrem jetzigen
Ehemann, gegen den Beklagten Klage mit dem Rechtsbegehren
ein, es sei derselbe schuldig zu erklären, ihr wegen einseitigen
Rücktrittes vom Verlöbnis durch Bezahlung einer angemessenen
Geldsumme Entschädigung und Genugthuung zu leisten. Diese
Geldsumme wurde in der Klage auf 5000 Fr. beziffert. Zur
Begründung dieses Begehrens berief sich die Klägerin auf die
bereits angeführten Thatsachen, und machte im weitern geltend:
Aus den Briefen des Beklagten vom 2. Juni und 13. Juli 1893
gehe hervor, daß er das Verlöbnis zu lösen beabsichtigt habe.
Bereits bevor Beklagter von dem Verlöbnis zurückgetreten sei,
habe er ein Verlöbnis mit seiner jetzigen Frau angeknüpft
gehabt. Die Klage werde sowohl auf Art. 50 und 55 O. R.,
als auf 581 des zürcherischen P. G. B. gestützt. Für die Be
stimmung der Entschädigung sei maßgebend: Klägerin habe im
Vertrauen auf das Eheversprechen des Beklagten verschiedene
günstige Gelegenheiten zum Heiraten ausgeschlagen, so von einem
Bäcker Hagenbuch, Posthalter Müller und Adolf Hüßer, Schmied
in Veltheim (ihrem jetzigen Ehemann). Die Familie der Klägerin
gehöre zum guten Mittelstand in Winterthur und sei angesehen.
Der Beklagte sei ein junger rüstiger Mann, der in seiner Stel
lung ein gutes Auskommen finde. Derselbe hätte somit der Klä
gerin eine sorgenfreie Existenz verschaffen können; sein Jahres
lohn betrage 2500 Fr. Der Vater des Beklagten sei Grundeigen
tümer in Olten und ein wohlhabender Mann. Beklagter habe
daher nicht unerhebliche Anwartschaften. Der Beklagte bestritt,
daß er den Rücktritt vom Verlöbnis erklärt habe, und machte
eventuell geltend, daß er hinlänglichen Grund dazu gehabt hätte
und lediglich die Klägerin daran Schuld trage, daß die Liebe und
Treue, welche er für dieselbe empfunden, nach und nach erkaltet
sei. Sein Verhältnis mit Rosa Jaun datiere erst vom August
1893 und habe früher lediglich in durchaus harmlosen gelegent
lichen Gesprächen bestanden.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist in Hinsicht auf den
erforderlichen Streitwert augenscheinlich gegeben. Die Anwendung
eidgenössischen Rechtes betreffend ist zu bemerken: Wie das
Bundesgericht in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen
hat (s. Amtl. Slg. der bundesger. Entsch. XIX, S. 158 und
400) ist der Verlöbnisvertrag ein familienrechtlicher, dem kanto
nalen Rechte unterstehender Vertrag, und sind daher Klagen ex
contractu auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung dieses Vertrages
nach kantonalem Rechte zu beurteilen. Soweit dagegen nicht eine
solche Kontraktsklage, sondern ein Entschädigungsanspruch als
Deliktsanspruch begründet wird, greifen die Bestimmungen des
eidgenössischen Obligationenrechtes über unerlaubte Handlungen
Platz, und ist daher das Bundesgericht kompetent zu untersuchen
ob in dem Rücktritte vom Verlöbnisse, unter den Umständen, wie
derselbe geschehen ist, eine unerlaubte, auch abgesehen von der
Verletzung der Vertragspflicht aus dem Verlöbnisvertrage, wider
rechtliche Handlung liege, welche nach Art. 50 ff. O. R. zum
Schadenersatz verpflichtet.
3. Daß der Beklagte vom Verlöbnis thatsächlich zurückgetreten
sei, hat die Vorinstanz mit Recht angenommen. Allerdings hat
er seinen Rücktritt nie ausdrücklich erklärt, allein dies war auch
nicht nötig. Der Rücktritt kann, wie jede andere Willenserklärung,
auch durch konkludente Handlungen, selbst stillschweigend erfolgen,
und es läßt das Benehmen, welches Beklagter vom März 1893
an der Klägerin gegenüber beobachtete, eine andere Erklärung,
als daß er vom Verlöbnis zurücktrete, nicht zu. Frägt es sich
nun, ob Beklagter sich gegenüber der Klägerin durch den Ab
bruch des Verlöbnisses einer unerlaubten Handlung im Sinne
der Art. 50 und 55 O. R. schuldig gemacht habe, so ist ohne
weiteres klar, daß nicht schon in der bloßen Aufhebung eines
Verlöbnisses an sich eine unerlaubte Handlung liegt. Ein Ver
lobter, welcher von dem Verlöbnis zurücktritt, verletzt, auch wenn
er zu seinem Rücktritt genügenden Grund nicht hat, an sich kein
allgemeines Rechtsgebot, sondern nur eine kontraktliche Pflicht.
Zur unerlaubten, eine Schadenersatzpflicht nach Art. 50 und 55
O. R. nach sich ziehenden Handlung wird der Verlöbnisbruch
erst dann, wenn durch den Rücktritt ein Rechtsgut des andern
Teils verletzt wird, welches nicht bloß durch die gesetzlichen Be
stimmungen über die Nichterfüllung von Verträgen, speziell des
Verlöbnisvertrages, sondern durch ein Gebot der allgemeinen
Rechtsordnung gegen widerrechtliche Angriffe geschützt ist.
Betracht kann in dieser Hinsicht kommen die Ehre und das Ver
mögen der Klägerin. Nach beiden Richtungen liegt jedoch in casu
eine Rechtsverletzung nicht vor. Daß die Klägerin infolge des
Rücktrittes des Beklagten etwa in ihrer Geschlechtsehre kompro
mittiert worden sei, ist nicht behauptet worden, und daher nicht
zu untersuchen, inwiefern ein geschlechtlicher Verkehr zwischen
Verlobten die Braut bei Verlöbnisbruch nach Art. 50 und 55
O. R. zu einer Entschädigungsforderung berechtigen könnte. Auch
davon kann nicht gesprochen werden, daß die Klägerin durch die
besondere Art und Weise, in welcher der Rücktritt erfolgte, in
ihrem guten Rufe geschädigt worden sei. Denn hier liegt nichts
weiteres vor, als daß Beklagter vom Verlöbnisse mit der Klägerin
thatsächlich zurückgetreten ist, indem er deren Briefe nicht mehr
beantwortete und ihren Einladungen nicht Folge leistete. Eine
beleidigende, die Reputation der Klägerin verletzende Art des Rück
trittes kann hierin nicht gefunden werden. Endlich kann auch nicht
etwa gesagt werden, daß der Beklagte von Anfang an die Klä
gerin über seine wahre Absicht getäuscht, oder doch längere Zeit
hingehalten habe, nachdem er offenbar bereits nichts mehr habe
von ihr wissen wollen, und sich daher des Betrugs gegenüber der
Klägerin schuldig gemacht habe, in welchem Falle insbesondere
die Art. 50 und 55 O. R. ihre Anwendung finden würden. Daß
Beklagter thatsächlich vom Verlöbnis zurückgetreten und an eine
Eingehung der Ehe nicht mehr zu denken sei, hat Klägerin schon
spätestens im Juli 1893 mit aller Sicherheit annehmen können
und auch wirklich angenommen. Letzteres beweist namentlich ihr
mit achtungsvollst unterzeichneter Brief an den Beklagten vom
- August 1893, in welchem sie ihm eine peremptorische Frist
für seinen Besuch bis 7. August ansetzte. Es kann kaum zweifel
haft sein, daß die Einladung, wenn Klägerin überhaupt es für
denkbar hielt, daß Beklagter derselben Folge leisten werde, nur
den Zweck hatte, sich mit dem Beklagten wegen des erfolgten
Rücktrittes auseinander zu setzen, und ihn zur Zahlung einer
Entschädigung zu bewegen. Diese Gesinnung der Klägerin und
ihres Vaters verraten denn auch deutlich die Schreiben dieses
letztern vom 6. und 12. Juli 1893, in welchem letztern Hüßer
dem Beklagten bereits mit anderen, d. h. offenbar mit gericht
lichen Schritten drohte. In der That hat denn auch nach den
Akten weder der Ruf der Klägerin durch den Rücktritt des Be
klagten irgendwie gelitten, noch hat ihr derselbe erheblichen seelischen
Schmerz verursacht. Dafür sprechen namentlich ihre Briefe vom
3. März 1893, 12. April und 1. August 1893, aus welchen
hervorgeht, daß es der Klägerin vornehmlich darum zu thun
war, nicht lange ledig zu bleiben, sondern sich möglichst bald zu
verheiraten, und dies ist ihr denn auch bald gelungen, indem sie
sich im Frühjahr 1894 mit ihrem jetzigen Ehemann Adolf Hüßer
verlobt und denselben noch im gleichen Jahre geheiratet hat. Unter
diesen Umständen kann von der Anwendbarkeit der Art. 50 und
55 O. R. keine Rede sein, und muß daher die Klage abgewiesen
werden. Auf eine vertragliche Zusicherung einer Entschädigung,
wie sie heute aus dem Briefe vom 15. Juli 1893 hat hergeleitet
werden wollen, hat Klägerin die Klage vor den kantonalen Ge
richten nicht gestützt, und ist dieselbe daher mit diesem Stand
punkt vor Bundesgericht nicht mehr zu hören; übrigens könnte
von einer solchen vertraglichen Zusicherung in casu in der That
nicht gesprochen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird als unbegründet abgewiesen,
und daher das Urteil des Appellations und Kassationshofes des
Kantons Bern vom 9. Januar 1896 in allen Teilen bestätigt.