Arrest of compensation for bodily injury partly exempt from seizure

BGE 22 I 333Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I30 mag 1895Partially Granted

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Sintesi Omnilex

Aloisia Meyer Müller challenged an arrest on a cash deposit seized at the Unterägeri debt office. She argued that the funds were compensation for bodily injury and therefore exempt from attachment. The Federal Tribunal held that the indemnity component for the bodily injury itself, CHF 48.20, was protected under Art. 92 no. 10 SchKG, but that the portions for medical expenses and court/enforcement costs were not exempt. The complaint succeeded only in part: the arrest was annulled to the extent of CHF 48.20, while the request to order immediate handover of the entire deposit was rejected for formal reasons.

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Art. 92 no. 10 SchKG; Art. 275 SchKG; attachment exemption for compensation for bodily injury and scope of review of arrest execution. The arrest officer, when executing an arrest, must independently observe the rules applicable to seizure and is subject to supervisory complaint. Capital amounts paid as compensation for bodily injury or health impairment are exempt only to the extent that they constitute the indemnity proper; ancillary items such as medical expenses, court costs, and enforcement costs are not covered by the exemption unless a specific statutory basis so provides. In a complaint against execution, the court may annul the arrest only to the extent of the exempt portion (consid. 1-3).

Testo completo

  1. Entscheid vom 10. März 1896 in Sachen Meyer. I. Mehrere Gläubiger der Frau Aloisia Meyer Müller er wirkten von der Arrestbehörde von Zug am 17. August 1895 gegen ihre Schuldnerin einen Arrestbefehl auf ein Bardepositum von 120 Fr. beim Betreibungsamt Unterägeri, und es wurde am gleichen Tage der Arrest auf das erwähnte Depositum, das in der Arresturkunde als Zahlung von Jos. Meyer und Frau geb. Wiederkehr zu Gunsten Aloisia Meyer Müller, Uezwyl be zeichnet und auf 121 Fr. 50 Cts. beziffert ist, vollzogen. Hiegegen erhob Frau Meyer Müller rechtzeitig Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde: Das beschlagnahmte Depositum bilde die Entschädigung für Körperverletzung nebst Kosten, die

hr laut Urteil vom 30. Mai 1895 zugesprochen worden sei. Der Vollzug des Arrestes müße daher nach Art. 92, Ziffer 10, des Betreibungsgesetzes aufgehoben werden. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerdeführerin ab, weil noch keine Pfändung vorliege, sondern bloß ein Arrest, der gestützt auf einen von kompetenter Stelle ausgegangenen Arrest befehl vollzogen worden sei. II. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Frau Meyer Müller rechtzeitig an das Bundesgericht. Den Erwägungen der kantonalen Aufsichtsbehörde gegenüber wird namentlich betont, daß sich die Beschwerde nicht gegen den Arrestbefehl, sondern gegen den Vollzug desselben gerichtet habe. Der Antrag geht dahin, es sei letzterer aufzuheben und das Betreibungsamt Unterägeri anzuweisen, das verarrestierte Depositum der Rekurrentin herauszugeben. Die kantonale Aufsichtsbehörde beharrt in ihrer Vernehmlassung darauf, daß der Betreibungsbeamte, angesichts des Arrestbefehls, den Arrest auf das Depositum habe vollziehen müssen, um so mehr, als irgend ein Grund, dasselbe als unpfändbar zu erklären, ihm nicht vorgelegen sei. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: I. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem von der Arrestbehörd ausgesprochenen Arrestbefehl und der von dem Arrestbeamten zu besorgenden Vollziehung des Arrestes. Für den Vollzug gelten nach Artikel 275 des Betreibungsgesetzes die in den Artikeln 91 bis 109 für die Pfändung aufgestellten Vorschriften, die mithin durch den den Arrest vollziehenden Beamten zu beobachten sind. Letzterer kann sich deshalb gegenüber dem Vorwurf, daß er beim Vollzug des Arrestes jenen Vorschriften zuwider gehandelt habe, nicht einfach durch Verweisung auf den Arrestbefehl schützen. Es ist ihm vielmehr im Rahmen der erwähnten Bestimmungen eine unabhängige Stellung mit selbständiger Kognition zugewiesen, bezüglich deren er unter der Kontrolle der Aufsichtsbehörden steht. Letztere sind deshalb zur Behandlung der Beschwerde zuständig. (Vergl. Entscheid des Bundesrates in Sachen Michel Wild und Genossen, Archiv II, Nr. 84, Erwägung I.) Ist somit zu prüfen, ob der Arrestbeamte durch die Beschlag nahme des Depositums beim Betreibungsamt Unterägeri die Be stimmung in Art. 92, Ziffer 10, des Betreibungsgesetzes verletzt habe, so ist zunächst thatsächlich festzustellen, daß nach den bei den Akten liegenden Urkunden das beschlagnahmte Depositum von der Zahlung der Forderung herrührt, die der Frau Meyer Müller laut obergerichtlichem Urteil vom 30. Mai 1895 an Josef Meyer in Uezwyl und Mithaften zugestanden und von diesen auf ange hobene Betreibung hin an das Betreibungsamt Unterägeri bezahlt worden war. Diese Forderung war in ihrem Hauptbetrage von 100 Fr. eine Entschädigungsforderung für eine Körperverletzung die Frau Meyer Müller erlitten hatte und setzte sich aus folgenden Posten zusammen. Fr. 51 20 a. Auslagen für Arzt und Apotheker b. Nachteil wegen Arbeitsunfähigkeit während 48 a zirka 14 Tagen 19 60 Dazu kamen gerichtliche Kosten mit 2 30 und Betreibungskosten mit Nun sind nach Art. 92, Ziffer 10, des Betreibungsgesetzes von der Pfändung befreit die Pensionen und Kapitalbeträge, welche als Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheits störung dem Betroffenen oder seiner Familie geschuldet werden oder ausbezaht worden sind. Nach dem Wortlaute dieser Bestim mung muß zweifellos der Betrag des Depositums, soweit er sich als Ersatz für die erlittene Körperverletzung darstellt, d. h. für 48 Fr. a Cts. als unpfändbar erklärt und von der Beschlag nahme ausgeschlossen werden. Anders verhält es sich mit dem Reste der verarrestierten Summe. In der erwähnten Gesetzes bestimmung sind weder die Entschädigungen, die auf die Kosten für Arzt und Apotheker fallen, noch die Gerichtskosten aufge führt und ohne weiteres diese Schadensbetreffnisse als Accessorien der eigentlichen Entschädigung für die Körperverletzung oder Ge sundheitsstörung gleichzustellen, geht nicht an, zumal da auch die ratio legis nicht für ihre Unpfändbarkeit angerufen werden kann. Dieselben sind nämlich wirtschaftlich nicht für den Entschädigungs berechtigten selbst zu seinem Genusse bestimmt, sondern sollen zur Deckung von Forderungen Dritter verwendet werden. Sie sind deshalb in der Beschlagnahme zu belassen. 3. Da es sich in diesem Verfahren bloß um die Gültigkeit des

vollzogenen Arrestes handelt und die Art der Liquidation der Betreibung, durch die das Depositum in die Hände des Betrei bungsbeamten von Unterägeri gelangt ist, nicht in Frage steht, so kann aus formellen Gründen dem Begehren der Rekurrentin, es sei der Betreibungsbeamte zur Aushändigung der beschlag nahmten Summe zu verhalten, nicht entsprochen werden. Ma teriell wird zwar trotzdem durch den Zuspruch des Rekurses der gewollte Effekt für den als unpfändbar erklärten Teil des Depo situms erreicht werden, sofern darüber nicht etwa in einer auch für den Betreibungsbeamten verbindlichen Weise zu Gunsten eines Dritten verfügt sein sollte. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs kammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne und Umfange der Erwägungen begründet erklärt und demgemäß die Arrestnahme vom 17. Au gust 1895 für einen Betrag von 48 Fr. a Cts. aufgehoben.

Parole chiave

attachment exemptionbodily injury compensationdebt enforcementsupervisory complaintseizure executionmedical expensescourt costs

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Questione giuridica chiave

Whether compensation for bodily injury is exempt from attachment under Art. 92 no. 10 SchKG.

Decisione estratta

Only the part of the deposit that represented compensation for the bodily injury itself was exempt; amounts corresponding to medical, court, and enforcement costs remained attachable.

Motivazione estratta

Art. 92 no. 10 SchKG protects pensions and capital amounts owed or paid as compensation for bodily injury or health impairment. The court held that the pure indemnity component was unattachable, but not ancillary cost items, which are economically destined to satisfy third-party claims rather than the injured person's personal enjoyment.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint could also compel the debt office to hand over the attached deposit.

Decisione estratta

No; the proceeding concerned only the validity of the executed arrest, not the liquidation path by which the funds came into the debt office.

Motivazione estratta

For formal reasons, the court would not order delivery of the deposited sum, even though the practical effect of exempting part of it followed from the annulment of the arrest to that extent.

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