- Entscheid vom 11. Februar 1896 in Sachen
Sütterlin.
I. Für eine Forderung des Dr. A. Sütterlin von 98 Fr.
40 Cts. ist dem Niklaus Wenger, Maurer, in Reinach durch das
Betreibungsamt Arlesheim am 5. März 1894 von seinem Lohne
bei Baumeister Stamm Preiswerk in Basel ein Betrag von
10 Fr. für je 14 Tage gepfändet, und es ist dem Arbeitgeber
am 21. März 1894 von dieser Pfändung Kenntnis gegeben
worden. Der Gläubiger verlangte dann mehrfach vom Betrei
bungsamt Arlesheim Aushändigung der gepfändeten Lohngut
haben, erhielt jedoch den Bescheid, der Arbeitgeber Stamm Preis
werk erkläre, dem Schuldner die Lohnabzüge nicht gemacht zu
haben, da vorher andere Lohnabzüge hätten vollendet werden
müssen und er weigere sich deshalb, die Beträge auszuliefern.
Eine Beschwerde des Sütterlin gegen das Betreibungsamt Arles
heim, in der er verlangte, es solle dieses zur Einziehung der ge
pfändeten Lohnbeträge verhalten werden, ist von der kantonalen
Aufsichtsbehörde seiner Zeit abgewiesen worden, wesentlich des
halb, weil der Gläubiger jedenfalls zuvor das Verwertungs
begehren stellen müsse, bevor er die Ausweisung des gepfändeten
Lohnes verlangen könne. Am 11. Juni 1895 hat dann Sütterlin
das Verwertungsbegehren gestellt und neuerdings verlangt, daß
das Betreibungsamt Arlesheim die gepfändeten Beträge von
Stamm Preiswerk einkassiere. Das Betreibungsamt widersetzte sich
diesem Ansinnen auch jetzt wieder unter Hinweis auf die Weigerung
des Arbeitgebers, die Beträge abzuliefern; es sei, führte es aus,
nicht seine Sache, sondern Sache des betreibenden Gläubigers,
sich mit Stamm Preiswerk darüber auseinanderzusetzen, ob dieser
die Lohnabzüge habe machen können oder nicht.
II. Hierauf brachte Dr. Sütterlin die Angelegenheit wiederum
auf dem Beschwerdewege vor die kantonale Aufsichtsbehörde. Diese
entschied am 16. Oktober 1895 dahin, das Betreibungsamt
Arlesheim habe den Anspruch auf die Lohnabzüge dem Beschwerde
führer Sütterlin zuzuweisen in der Meinung, daß es dann Sache
des letztern sei, gegen den Arbeitgeber des Schuldners vorzu
gehen. Dem Entscheide sind folgende Erwägungen zu Grunde gelegt:
Grundsätzlich muß festgestellt werden, daß der Gläubiger bei
Lohnpfändungen verlangen kann, daß das Betreibungsamt auf
Verlangen des Gläubigers bei Lohnpfändungen den Inkasso be
sorgen muß, dagegen kann es in streitigen Fällen den Anspruch
auf die Lohnabzüge dem Gläubiger zuweisen, in welchem Falle
es dann Sache des Gläubigers ist, gegen den Arbeitgeber vor
zugehen. Es empfiehlt sich, dieses Verfahren im vorliegenden
Falle einzuschlagen, da der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht be
streitet und da dem Betreibungsbeamten nicht zugemutet werden
kann, in Basel zu prozedieren.
Gegen diesen Entscheid hat Dr. Sütterlin rechtzeitig an die
Oberaufsichtsbehörde rekurriert. Er hält daran fest, daß bei einer
rechtskräftigen Lohnpfändung,
und mit einer solchen habe man
es vorliegend zu tun, das Betreibungsamt in jedem Falle den
Inkasso zu besorgen habe, ob der Arbeitgeber die Forderung an
erkennne oder nicht, und er schließt deshalb dahin, das Betrei
bungsamt Arlesheim sei zum Inkasso des gepfändeten Lohngnt
habens des Schuldners und zur Ablieferung an den Gläubiger
anzuhalten.
Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt in ihrer Vernehm
lassung in erster Linie Abweisung des Rekurses, eventuell, der
Gläubiger sei zu verhalten, dem Betreibungsamt die zum Vor
gehen gegen Stamm Preiswerk erforderlichen Kosten vorzuschießen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die gesetzliche Grundlage des Begehrens ist offenbar in Art. 100
des Betreibungsgesetzes zu suchen, der bestimmt: Das Betrei
bungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und er
hebt Zahlung für fällige Forderungen. Hieraus soll sich im
vorliegenden Falle für den Betreibungsbeamten die Pflicht ergeben,
die gepfändeten Lohnbeträge vom Drittschuldner Stamm Preiswerk
einzuziehen. Die Schlußfolgerung beruht jedoch auf einer Ver
kennung der Bedeutung und Tragweite der erwähnten Bestim
mung. Letztere ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht
anwendbar, weil sie sich, wie ohne weiteres aus ihrer Stellung
im System des Gesetzes hervorgeht, bloß auf das Stadium der
Pfändung bezieht, nicht auch auf dasjenige der Verwertung
welches die Pfändung des Rekurrenten bereits getreten ist. Aber
auch ihrem Inhalte nach trifft die Bestimmung vorliegend nicht
zu. Wenn darin gesagt ist, das Betreibungsamt erhebe Zahlung
für fällige Forderungen, so wird damit nicht allgemein eine
Pflicht des Amtes begründet, gepfändete Forderungen einzuziehen
Die Bestimmung bezweckt, wie sich aus dem ersten Teil des
Art. 100 klar ergiebt, lediglich, die Aufgabe des Betreibungs
amtes hinsichtlich der Erhaltung gepfändeter Forderungen festzu
legen. Zu diesem Zwecke giebt sie ihm bloß die Befugnis, Zah
lungen des Drittschuldners gültig in Empfang zu nehmen, eine
Pflicht zum Einzuge dagegen wird daraus nur insoweit heraus
gelesen werden können, als es die Erhaltung der Forderung er
fordert. Nicht zu diesem Zweck verlangt aber vorliegend der Re
kurrent vom Betreibungsamt Arlesheim, daß es das gepfändete
Lohnguthaben eintreibe. Es ist ihm nicht um die richtige Verwal
tung des Pfandgegenstandes zu tun, vielmehr glaubt er, daß
letzterer auf diese Weise zu realisieren sei. Hiefür aber gelten andere
Vorschriften, nämlich diejenigen über die Verwertung, insbesondere
Art. 122 und 131 des Betreibungsgesetzes, in denen nicht davon
die Rede ist, daß das Betreibungsamt eine gepfändete Forderung
einzuziehen habe. Mit Recht hat deshalb die kantonale Aufsichts
behörde das dahin gehende Begehren des Rekurrenten abgewiesen.
Es kann ferner auch darin eine Gesetzesverletzung nicht erblickt
werden, daß das Betreibungsamt Arlesheim angewiesen wurde, die
Forderung dem Gläubiger zuzuweisen. Ein solches Vorgehen ist
in Art. 131 des Betreibungsgesetzes ausdrücklich vorgesehen, und
die Umstände des Falles rechtfertigen es, daß von der Bestimmung
vorliegend Gebrauch gemacht wurde. Insbesondere liegt es im
Interesse des Gläubigers selbst, daß ihm die Forderung zuge
wiesen, statt daß sie versteigert wird.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.