- Entscheid vom 11. Februar 1896 in Sachen
Amtsersparniskasse Fraubrunnen.
Im Konkurse des Johann Schürch hatte die Amtsersparnis
kasse Fraubrunnen zwei Forderungen von 38,500 Fr. und von
8000 Fr. angemeldet, die auf den nämlichen Liegenschaften unter
pfändlich versichert waren. Gegenüber der größern Forderung von
38,500 Fr., die auf einer Pfandobligation vom 22. September
1884 mit Einschreibungszeugnis vom 24. gleichen Monats be
ruhte, war für die kleinere von 8000 Fr., die aus einem Ab
tretungsvertrag vom 31. März 1869, gefertigt am 11. und
- Juni 1870, herrührte, am 2. Oktober 1884 der Nachgang
erklärt worden.
Bei der Feststellung der Rangordnung der Konkursforderungen
übersah der Konkursbeamte von Fraubrunnen, der als Konkurs
verwalter bestellt worden war, die erwähnte Nachgangserklärung
und wies im Kollokationsplane der Forderung von 8000 Fr. einen
bessern Rang zu, als derjenigen von 38,500 Fr. Am 1. Oktober
1895 ist der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen.
Geraume Zeit später entdekte der Verwalter Ersparniskasse
Fraubrunnen das Versehen des Konkursverwalters und verlangte,
daß der Kollokationsplan berichtigt, d. h. der Forderung von
38,500 Fr. der bessere Rang zugewiesen werde, als derjenigen
von 8000 Fr. Der Konkursbeamte weigerte sich, die Berichtigung
vorzunehmen.
Hiegegen führte die Amtsersparniskasse Fraubrunnen Beschwerde
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde. Daraus, daß die pfandver
sicherten Forderungen im Konkurse vorweg aus dem Erlöse der
Unterpfänder zu befriedigen seien, daß der Konkursverwalter die
Pflicht habe, diesen Forderungen den ihnen nach dem kantonalen
Rechte zukommenden Rang zuzuweisen, und daß solche For
derungen, auch wenn sie nicht eingegeben worden seien, auf
genommen werden müßten, ergebe sich, daß der Konkursverwalter
eine unrichtige Rangordnung der Hypothekargläubiger jederzeit
zu berichtigen die Pflicht habe.
Der beschwerdebeklagte Konkursverwalter antwortete, der Kol
lokationsplan könne nur auf gerichtliche Klage und Urteil hin
abgeändert werden und es sei unzuläfsig, auf dem Beschwerde
wege eine solche Abänderung zu erwirken. Da vorliegend der
Kollokationsplan gerichtlich nicht angefochten worden sei, so
müsse es bei der darin festgestellten Rangordnung auch der
pfandversicherten Forderungen sein Bewenden haben.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab mit
folgender Begründung:
Es kann keinem ernstlichen Zweifel unterliegen, daß die Rang
ordnung auch der pfandversicherten Forderungen nicht mittelst
der Beschwerdeführung bei der kantonalen Aufsichtsbehörde an
gefochten werden kann. Dieses Rechtsmittel ist laut Art. 17,
Alinea 1 B. G. überall da ausgeschlossen, wo dieses Gesetz den
Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt. Letzteres ist gemäß
Art. 250 B. G. auch da der Fall, wo die Anfechtung des
Kollokationsplanes durch einen Gläubiger in Frage steht und mit
gutem Grund, denn die Frage, ob und in welchem Range einem
Gläubiger für seine im Konkurs angemeldete Forderung eine
Anweisung gebühre, ist in eminentem Sinne eine reine Rechts
frage, deren Prüfung einzig den Gerichten anheimfällt und in
dieser Hinsicht erscheint es selbstverständlich als durchaus gleich
gültig, daß bei den pfandversicherten Forderungen von einer
Klassenordnung nicht die Rede ist, wesentlich ist bloß der Um
stand, daß auch die Pfandversicherten Forderungen nach einer
gewissen Rangordnung, welche sich nach dem kantonalen
Rechte richtet, in den Kollokationsplan aufzunehmen sind (Art. 219
Alin. 3 und Art. 247 B. G. 88 E. G.) und daß der letztere
für alle Gläubiger verbindlich wird, welche denselben nicht
binnen zehn Tagen durch gerichtliche Klage (Art. 250, Alin. 1
B. G.) anfechten. Nachdem einmal der Kollokationsplan in
Rechtskraft erwachsen ist, kann eine Verschiebung der Rangord
nung der Gläubiger nicht mehr stattfinden und ist es nicht mehr
zulässig, auf dem Umweg der Beschwerde in dieser Beziehung
Remedur schaffen zu wollen. Der von der Beschwerdeführerin an
gerufene Art. 246 B. G. schreibt nur vor, daß die dort erwähnten
Forderungen von Amtes wegen unter die Konkursforderungen
aufzunehmen seien, hat aber mit der Frage nach ihrer Rang
ordnung nichts zu tun und ebensowenig vermag der Umstand,
daß die gewünschte Abänderung des Kollokationsplanes keine
weitern Unzukömmlichkeiten im Gefolge hätte, die Vornahme
derselben entgegen den klaren und formellen, zwingenden Vor
schriften des B. G. zu rechtfertigen.
Hiegegen hat die Amtsersparniskasse Fraubrunnen an das
Bundesgericht rekurriert. Sie hält namentlich daran fest, daß das
Betreibungsgesetz einen Kollokationsplan für die pfandversicherten
Forderungen nicht kenne.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es ist nicht richtig, daß nach dem Bundesgesetze über Schuld
betreibung und Konkurs pfandversicherte Forderungen nicht in
den Kollokationsplan aufzunehmen seien, wie die Rekurrentin
behauptet. In Art. 247 des Betreibungsgesetzes, der von der
Aufstellung des Kollokationsplanes handelt, ist ausdrücklich auf
die Bestimmungen in Art. 219 und 220 verwiesen, und nun
stellt Art. 219 nicht nur die Klassenordnung der nicht pfand
versicherten Forderungen auf, sondern enthält auch den Satz, daß
der Rang der Grundpfandgläubiger untereinander sich nach kan
tonalem Rechte richte. Daraus ist notwendigerweise zu schließen,
daß diese Rangordnung ebenfalls im Kollokationsplane festgelegt
werden muß
Dies ergibt sich überdies auch aus den zutreffenden Erwägungen,
welche die kantonale Aufsichtsbehörde ihrem Entscheide zu Grunde
gelegt hat. In der Tat wäre, wenn den pfandversicherten Forder
ungen nicht ebenfalls durch den Kollokationsplan ihr Rang zu
gewiesen würde, ein Gläubiger, der das Pfandrecht einer unter
die pfandversicherten eingereihten Forderungen oder den Rang
einer solchen bestreiten wollte, auf den Beschwerdeweg verwiesen.
Dieser eignet sich jedoch in keiner Weise zur Erledigung solcher
rein civilrechtlicher Fragen, und es würde, wenn man denselben
hier zuließe, dadurch den Aufsichtsbehörden ein Zuständigkeitsgebiet
zugewiesen, zu dessen Behandlung sie sich nach der allgemeinen
Kompetenzzuscheidung in Art. 17 ff. des Betreibungsgesetzes nicht
eignen.
Ist dies festgestellt, so muß der Kollokationsplan für die
Gläubiger von pfandversicherten Forderungen ebenfalls verbindlich
sein, sofern sie nicht innert gesetzlicher Frist dagegen gerichtliche
Einsprache erheben, und der Konkursverwalter kann nicht auf
bloßes Begehren eines Gläubigers hin die einmal festgesetzte
Rangordnung abändern. Dies auch dann nicht, wenn der Kon
kursverwalter selbst sich bewußt wird, daß der Kollokationsplan
fehlerhaft sei. Denn dieser ist, abgesehen von der gerichtlichen
Anfechtung, allgemein verbindlich, er schafft Recht unter den
Gläubigern und bildet für das weitere Verfahren die feste Grund
lage, an die sich auch der Konkursverwalter halten muß.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs ist abgewiesen.